Anspruchsaufbau
Dargestellt wird hier ein möglicher Anspruchsaufbau für die Erstellung des Gutachtens, insbesondere auf Grundlagen aus WIPR I.
Die wichtigsten Definitionen sind im BGB Lexikon zu finden.
Im Laufe des Aufbaus wird darauf immer wieder verlinkt.
A. Anspruch erworben
1. Vertragsschluss
Der Vertrag muss zunächst geschlossen werden.
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen -> Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB).
Das Angebot muss zudem noch annahmefähig sein und Angebot und Annahme übereinstimmen
Der Vertrag muss zunächst geschlossen werden.
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen -> Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB).
Das Angebot muss zudem noch annahmefähig sein und Angebot und Annahme übereinstimmen
a. Angebot
Voraussetzungen: Willenserklärung, Inhalt: Angebot, Abgabe, Zugang, kein Widerruf
Voraussetzungen: Willenserklärung, Inhalt: Angebot, Abgabe, Zugang, kein Widerruf
aa) Willenserklärung
Definition: Willenserklärung
Der Inhalt der abgegebenen Willenserklärung muss ein Angebot darstellen.
cc) Abgabe
Die Abgabe der Willenserklärung kann persönlich oder durch einen Dritten erfolgen.
Zugegangen ist die Willenserklärung, sobald sie im ?Herrschaftsbereich? (Briefkasten, Postfach..) des Empfängers ist und die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (Risikobereiche beachten) möglich ist.
Dies kann persönlich (beim Empfänger) oder in Folge von Zurechnung geschehen.
ee) Kein Widerruf der Willenserklärung
Die Willenserklärung kann entweder vor ihrem Zugang beim Empfänger (z.B. telefonisch bevor der Brief eintrifft) oder zeitgleich mit der Willenserklärung wiederrufen werden i.S.d. § 130 I S.2 BGB.
Definition: Willenserklärung
aaa) Innerer Tatbestand
Die handelnde Person muss mit Handlungswillen und Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Weiter dürfen keine Willensvorbehalte vorliegen (§ 166 ff BGB).
bbb) Äußerer Tatbestand
Der äußere Tatbestand umfasst die Handlung aus der Sicht eines objektiven Dritten (Empfängerhorizont).
Dabei muss wieder ein Handlungswille vorliegen.
Hinzu kommt der Rechtsbindungswille (erkennbare, nach außen gerichtete Erklärung des Willen; ACHTUNG: beim ?invitatio ad offerendum? mangelt es an diesem!)
Siehe auch hier
bb) Inhalt: Angebot Die handelnde Person muss mit Handlungswillen und Erklärungsbewusstsein gehandelt haben.
Weiter dürfen keine Willensvorbehalte vorliegen (§ 166 ff BGB).
bbb) Äußerer Tatbestand
Der äußere Tatbestand umfasst die Handlung aus der Sicht eines objektiven Dritten (Empfängerhorizont).
Dabei muss wieder ein Handlungswille vorliegen.
Hinzu kommt der Rechtsbindungswille (erkennbare, nach außen gerichtete Erklärung des Willen; ACHTUNG: beim ?invitatio ad offerendum? mangelt es an diesem!)
Siehe auch hier
Der Inhalt der abgegebenen Willenserklärung muss ein Angebot darstellen.
cc) Abgabe
Die Abgabe der Willenserklärung kann persönlich oder durch einen Dritten erfolgen.
aaa) Persönlich
Die Erklärung muss auf den Weg gebracht worden sein, sodass mit Zugang zu rechnen ist.
bbb) Durch einen Dritten
Die Abgabe kann durch einen Vertreter, einen Boten, oder in Folge von Zurechnung erfolgen.
dd) ZugangDie Erklärung muss auf den Weg gebracht worden sein, sodass mit Zugang zu rechnen ist.
bbb) Durch einen Dritten
Die Abgabe kann durch einen Vertreter, einen Boten, oder in Folge von Zurechnung erfolgen.
Zugegangen ist die Willenserklärung, sobald sie im ?Herrschaftsbereich? (Briefkasten, Postfach..) des Empfängers ist und die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen (Risikobereiche beachten) möglich ist.
Dies kann persönlich (beim Empfänger) oder in Folge von Zurechnung geschehen.
ee) Kein Widerruf der Willenserklärung
Die Willenserklärung kann entweder vor ihrem Zugang beim Empfänger (z.B. telefonisch bevor der Brief eintrifft) oder zeitgleich mit der Willenserklärung wiederrufen werden i.S.d. § 130 I S.2 BGB.
b. Annahme
Siehe auch hier
Siehe auch http://wiki.fh-sm.de/WIPRIVertragsschluss#section_3
Siehe auch hier
2. InhaltSiehe auch hier
aa) Durch Willenserklärung
(Aufbau wie bei der Willenserklärung des Angebots)
oder
bb) Gemäß § 151 BGB
c. Annahmefähigkeit des Angebots(Aufbau wie bei der Willenserklärung des Angebots)
oder
bb) Gemäß § 151 BGB
Siehe auch http://wiki.fh-sm.de/WIPRIVertragsschluss#section_3
aa) Die Annahmefähigkeit ist gegeben
Hierbei kommt es vor allem auf die Rechtzeitigkeit der Annahme an (siehe Link)
bb) Neues Angebot § 150 I BGB
d. Übereinstimmung Hierbei kommt es vor allem auf die Rechtzeitigkeit der Annahme an (siehe Link)
bb) Neues Angebot § 150 I BGB
Siehe auch hier
Für das 1. Semester: Hier reicht es im Gutachten zu erwähnen, dass es sich inhaltlich um den fallspezifischen Vertrag (z.B. Kaufvertrag gem. § 433 BGB ) handelt
3. Wirksamkeit
B. Nicht Verloren
C. Durchsetzbar
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