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Dies ist eine alte Version von ArbeitenMitDemBGB erstellt von JJ am 2015-06-15 22:11:21.

 

Arbeiten mit dem BGB


Wenn man das BGB und sein Inhaltsverzeichnis liest, fällt auf, dass die Themen für den Laien meist nicht zusammenhängend dargestellt sind.
Das Gesetz kann nur in einer gewissen, seiner eigenen Logik folgendenden Reihenfolge angeordnet sein.
Das Sortieren nach allgemeinen Regeln liegt dem Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde.

Das 2. Buch, das sich dem Schuldrecht widmet, fängt sehr umfangreich mit dem Allgemeinen Teil (§§ 241 bis 432 BGB) an. Erst im letzten Teil stehen besondere Vorschriften für die jeweiligen Lebenssachverhalte (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag). Diese konkreten Regeln sind dann mit den jeweils passenden Normen aus dem Allgemeinen Teil (1. Buch) des BGB und aus dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts (2. Buch) zu ergänzen.

Die Notwendigkeit, verschiedene Abschnitte des Gesetzes zur Lösung eines Einzelfalles miteinander zu kombinieren, stellt eines der Hauptprobleme bei der Einarbeitung in das Zivilrecht dar.
Wir werden das später an einem kleinen Beispielsfall demonstrieren.

Beispielsweise im Allgemeinen Teil der Willenserklärung, hier § 119. [Anfechtbarkeit wegen Irrtums], hier macht es Sinn sich zunächst über die Causalität eine Einteilung vorzunehmen:
- Inhaltsirrtum § 119 (1) 1. Fall: irrtümliche Verwendung von Maßen u. Typen,
- Erklärungsirrtum § 119 (1) 2.Fall: versprechen, verschreiben,
- Eigenschaftsirrtum § 119 (2): Verkauf eines Originals in der Annahme es ist ein Duplikat, nicht aber bei Sachmangel
§ 459, dabei ist § 123 Anfechtung regelmäßig mit abzuhandeln, sowie die Anfechtungsgrund § 121, die Anfechtungserklärung § 143, die Nichtigkeit von Anfang an § 142 und ein evtl Schadensersatz nach § 121ist dabei mit abzuarbeiten.
Ein weiterer Querverweis wäre die der Verjährung nach § 196 (1) / § 197 / § § 123 i.V.m. § 142. In der Kürze, so oder so ähnlich könnte dies im Aufbau
deiner Kommentierung mit den dazu gehörigen Querverweisen in deinem BGB erfasst sein.

Bsp:
Der Allgemeine Teil soll bestimmte Regeln vor die Klammer ziehen, die häufiger auftretende Sachprobleme betreffen, z.B. die Rechtsfolgen eines
Irrtums bei der Abgabe einer bindenden Erklärung (§§ 119 ff. BGB) oder die Voraussetzungen der Stellvertretung bei der Vornahme
einer rechtlich bedeutsamen Handlung (§§ 164 ff.BGB). Zu diesen allgemeinen Regeln gehören Vorschriften über die im Bürgerlichen Recht
handelnden Personen, die in natürliche Personen und juristische Personen aufgeteilt werden. Hinzu kommen einige allgemeine Rechtssätze über die sogenannten Sachen, d.h. die körperlichen Gegenstände, an welchen Rechte begründet werden.

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