Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: BGBLexikon
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: BGBLexikon

Version [53166]

Dies ist eine alte Version von BGBLexikon erstellt von AnsorgNina am 2015-05-08 15:11:23.

 

A


Def. Angebot:
„Das Vertragsangebot (die Offerte; der Antrag; gem. § 145 BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

Def. Annahme:
„Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

B

C

D

E

F

G

Def. Geschäftsfähigkeit:
„Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, Rechtsgeschäfte nach seinem eigenen Willen abzuschließen.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/BGBLexikon/GU.jpg)

H

I

J

K

Def. Konsens:
„Unter dem Begriff Konsens (
consensus
) versteht man die Übereinstimmung der Willenserklärungen der Vertragsschließenden. Nur wenn Angebot und Annahme übereinstimmen, kommt ein Vertrag zustande; dagegen hindert eine Nichtübereinstimmung (Dissens) den Vetragsschluss.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

L

M

N

O

P

Q

R

S

T

U

V

Def. Vertrag:
„Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Voraussetzungen sind Willenserklärungen von mindestens zwei Personen.
Die zeitlich erste Erklärung ist der Antrag (oder Angebot) § 145 BGB und die spätere ist die Annahme § 146 BGB.
Die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen. Sie müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

W

Def. Willenserklärung:
„Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus zwei Elementen, dem inneren Willen und der Äußerung dieses Willens.
Der innere Wille gliedert sich in Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille.
Der Handlungswille ist das Bewusstsein zu handeln. Gemeint ist der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.
Beim Erklärungswillen (oder Erklärungsbewusstsein) geht es um das Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt. Dieser Wille ist gegeben, wenn der Erklärende sich bewusst ist, dass sein Verhalten als eine rechtserhebliche Erklärung aufgefasst werden kann. Das Erklärungsbewusstsein wird heute nicht mehr als notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung angesehen.
Als Geschäftswillen bezeichnet man den Willen, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Im Gegensatz zum Erklärungsbewusstsein geht es beim Geschäftswillen nicht darum, irgendeine, sondern eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Der Geschäftswille verwirklicht sich in seiner Äußerung. Sie ist ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Eine solche Äußerung liegt nur dann vor, wenn man von dem erkennbaren Verhalten auf einen dadurch ausgedrückten Geschäftswillen des Erklärenden zu schließen vermag ( siehe Erklärung).“
Attachments
File Last modified Size
A.jpg 2023-10-06 18:35 66Kb
GU.jpg 2023-10-06 18:35 36Kb
RG.jpg 2023-10-06 18:35 16Kb
RS.jpg 2023-10-06 18:35 48Kb
WE.jpg 2023-10-06 18:35 30Kb

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/BGBLexikon/WE.jpg)

X

Y

Z

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki