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Regeln nach Art. XX

Maßnahmen gem. Art. XX GATT

Im Zusammenhang mit den Ausnahmen nach Art. XX GATT stellt sich die Frage, inwiefern sich einzelne Staaten z. B. bei Einfuhrbeschränkungen auch auf Merkmale von Waren berufen können, die allein die Frage der Herstellungsprozesse im Ursprungsland betreffen und damit z. B. Umwelt-, Gesundheits- oder ähnliche Standards im Ursprungsland (also extraterritorial) erzwingen.

Während diese Frage im Thunfischfall I eindeutig so beantwortet wurde, dass die Umwelt (dort: Delphinbestände) außerhalb des Hoheitsgebiets des Landes, das Einfuhrbeschränkungen aufstellt, kein zulässiges Schutzgut i.S.d. Art. XX (b) und (g) GATT ist, wurde diese Frage im Thunfischfall II hingegen umgekehrt entschieden: wenn auf den Wortlaut der Vorschrift abgestellt wird, sind die Bestände auch außerhalb des Hoheitsgebiets von der Regelung ebenso erfasst, wie die inländischen. Extraterritorialer Schutz wäre demnach zulässig. Im anderen Fall wiederum wird das Vorkommen einer Tierart auch auf dem Hoheitsgebiet des die Einfuhr beschränkenden Staates auch als ausreichend betrachtet für die Annahme einer Verbindung, so dass dort die Frage nicht streitentscheidend ist.
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