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Inhaltsirrtum

ein Inhaltsirrtum i. S. d. § 119 I BGB - 1. Alt. - liegt vor = Irrtum über den Bedeutungsgehalt der Erklärung

Ein Inhaltsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn der Erklärende einen Fehler macht, der aus einem Umstand folgt, welcher außerhalb des eigentlichen Erklärungsaktes liegt. Der Inhaltsirrtum ist also ein Irrtum, bei dem sich der Erklärende nicht darüber irrt, was er inhaltlich erklärt, sondern denkt, seine Aussage hat eine andere Bedeutung, als dies wirklich (für objektiven Betrachter) der Fall ist.

Ein Inhaltsirrtum kann in folgenden Formen gegeben sein:
  • Verlautbarungsirrtum (falsche Verwendung von Fremdsprachen, Fachausdrücken, Maßangaben);
  • unmittelbarer Rechtsfolgeirrtum (d. h. Irrtum über die unmittelbaren Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäftes; zum Beispiel: Gaststätte "nebst Zubehör" verkaufen in der Annahme, dass mit Zubehör nur fest verbaute Gegenstände gemeint sind);
  • Identitätsirrtum (irrtümliche Angebotsabgabe an einen Dritten, der nur gleich heißt; Irrtum über Kaufgegenstand wegen des gleichen Namens eines Tieres).

Kein Inhaltsirrtum ist hingegen ein
  • Kalkulationsirrtum,
  • jeder andere Motivirrtum; bei einem Irrtum über Eigenschaften ist § 119 Abs. 2 BGB anzuwenden.
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