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Revision history for Category4Grenzen


Revision [196]

Last edited on 2008-06-13 14:51:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die einzelnen Erscheinungsformen der Vertragsfreiheit gelten nicht uneingeschränkt. Wie jeder Grundsatz ist die Vertragsfreiheit nicht frei von Ausnahmen. Die dafür jeweils angeführten Gründe sind Schutz der schwächeren Partei vor Missbrauch und damit das Sozialstaatsprinzip. Ich sehe den Grund für die Grenzen der Vertragsfreiheit in der Notwendigkeit, das Prinzip selbst vor diesem zu schützen: um die Vertragsfreiheit möglichst ausgewogen gewährleisten zu können müssen in bestimmten Fällen Grenzen für den einen zu Gunsten des anderen Verkehrsteilnehmers gesetzt werden. Eine unbegrenzte Freiheit des Einen könnte Fremdbestimmung des Anderen zur Folge haben.
Deletions:
Die einzelnen Erscheinungsformen der Vertragsfreiheit gelten nicht uneingeschränkt. Wie jeder Grundsatz ist die Vertragsfreiheit nicht frei von Ausnahmen. Die dafür jeweils angeführten Gründe sind Schutz der schwächeren Partei vor Missbrauch und damit das Sozialstaatsprinzip. Ich sehe den Grund für die Grenzen der Vertragsfreiheit in der Notwendigkeit, das Prinzip selbst vor diesem zu schützen: um die Vertragsfreiheit möglichst ausgewogen gewährleisten zu können müssen in bestimmten Fällen Grenzen für den einen zu Gunsten des anderen Verkehrsteilnehmers gesetzt werden.


Revision [189]

Edited on 2008-06-11 17:05:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die einzelnen Erscheinungsformen der Vertragsfreiheit gelten nicht uneingeschränkt. Wie jeder Grundsatz ist die Vertragsfreiheit nicht frei von Ausnahmen. Die dafür jeweils angeführten Gründe sind Schutz der schwächeren Partei vor Missbrauch und damit das Sozialstaatsprinzip. Ich sehe den Grund für die Grenzen der Vertragsfreiheit in der Notwendigkeit, das Prinzip selbst vor diesem zu schützen: um die Vertragsfreiheit möglichst ausgewogen gewährleisten zu können müssen in bestimmten Fällen Grenzen für den einen zu Gunsten des anderen Verkehrsteilnehmers gesetzt werden.
Deshalb können für die dargestellten Formen der Vertragsfreiheit jeweils korrespondierende Ausnahmen genannt werden:
1) Die Abschlussfreiheit endet dort, wo aus überragenden Gründen **Abschlusszwang** (auch Kontrahierungszwang genannt) herrscht.
2) Sowohl die Abschlussfreiheit wie auch Gestaltungsfreiheit wird durch **gesetzliche (Abschluss)Verbote** begrenzt.
3) Manche Inhalte in Verträgen sind zwingend oder für sich nicht zulässig - die Gestaltungsfreiheit wird also durch **zwingendes Recht** beschränkt.
4) Die Formfreiheit findet schließlich ihre Grenze selbstverständlich dort, wo **zwingende Formvorschriften** anzuwenden sind.
Dies fasst folgende Skizze zusammen:
Deletions:
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(Folie erscheint)
Also Erscheinungsformen der Vertragsfreiheit / Systematik vorgestellt.
(Formen)
Wie jeder Grundsatz ist die Vertragsfreiheit nicht frei von Ausnahmen.
Gründe: Schutz vor Missbrauch / Sozialstaat
M.E.: gleichmäßige Verwirklichung der Vertragsfreiheit selbst
Die Ausnahmen – zu einzelnen Formen (Abschluss-, GestaltungsF):
1) Die AbschlussF - begrenzt durch Abschlusszwang = Kontrahierungszwang
(Abschlusszwang erscheint)
2)+3) Sowohl AbschlussF wie auch GestaltungsF ist am Ende, wenn ein (gesetzliches) (Abschluss)Verbot greift (Literatur nennt „Verbote“ im Zusammenhang mit beiden)
(Abschlussverbote erscheinen)
4) Manche Inhalte in Verträgen sind zwingend oder verboten - die GestaltungsF wird begrenzt also durch zwingendes Recht
(zwingendes Recht erscheint)
3) Die Formfreiheit findet ihre Grenze selbstverständlich dort, wo zwingende Formvorschriften anzuwenden sind.
(Formvorschriften erscheinen)


Revision [159]

Edited on 2008-06-10 20:38:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Revision [158]

Edited on 2008-06-10 20:36:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
(Folie erscheint)
Also Erscheinungsformen der Vertragsfreiheit / Systematik vorgestellt.
(Formen)
Wie jeder Grundsatz ist die Vertragsfreiheit nicht frei von Ausnahmen.
Gründe: Schutz vor Missbrauch / Sozialstaat
M.E.: gleichmäßige Verwirklichung der Vertragsfreiheit selbst
Die Ausnahmen – zu einzelnen Formen (Abschluss-, GestaltungsF):
1) Die AbschlussF - begrenzt durch Abschlusszwang = Kontrahierungszwang
(Abschlusszwang erscheint)
2)+3) Sowohl AbschlussF wie auch GestaltungsF ist am Ende, wenn ein (gesetzliches) (Abschluss)Verbot greift (Literatur nennt „Verbote“ im Zusammenhang mit beiden)
(Abschlussverbote erscheinen)
4) Manche Inhalte in Verträgen sind zwingend oder verboten - die GestaltungsF wird begrenzt also durch zwingendes Recht
(zwingendes Recht erscheint)
3) Die Formfreiheit findet ihre Grenze selbstverständlich dort, wo zwingende Formvorschriften anzuwenden sind.
(Formvorschriften erscheinen)


Revision [154]

The oldest known version of this page was created on 2008-06-10 20:34:32 by WojciechLisiewicz
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