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Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsfreiheit bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern (B2B-Verträge)

Vortrag von Marcin Krzymuski


  1. Einführungsfall
  1. Gliederung
  1. Definition der Vertragsfreiheit und ihre Bedeutung in unternehmerischer Tätigkeit
  1. Definition der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Bedeutung für die unternehmerische Tätigkeit
  1. Einwirkungen der AGB auf Vertragsfreiheit
    1. Grenzen der Vertragsfreiheit bei der Verwendung von AGB´s
    1. Erweiterung der Vertragsfreiheit bei der Verwendung von AGB´s
  1. Praktische Bedeutung
    1. Bedeutung für juristische Betrachtung
    1. Bedeutung für unternehmerische Tätigkeit
  1. Zusammenfassung

Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsfreiheit bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern (B2B-Verträge)

A. Vertragsfreiheit
I. Begriff der Vertragsfreiheit (ZGB und tschech. § 263 tschech. HGB?1)
VF hat in Deutschland eine verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 2 Abs. 1 GG als eine Erscheinung der Privatautonomie (rechtsgechäftlichen Freiheit in den gesetzlich bestimmten Rahmen). Als einzelne Erscheinungen der Vertragsfreiheit lassen sich die Abschlussfreiheit, die Gestaltungsfreiheit, die Partnerwahlfreiheit, die Formfreiheit sowie die Endigungs- und Abänderungsfreiheit (Kramer, MüKo, Band 1. vor § 145, Rndnr. 8).

II. Grenzen der Vertragsfreiheit
Grenzen der Vertragsfreiheit bestehen in:
Abschlussfreiheit und Partnerwahlfreiheit werden durch Kontrahierungszwang
Gestaltungsfreiheit wird durch (halb)zwingendes Recht, gute Sitten, AGB-Kontrolle (Einbeziehungskontrolle (305-306a) und Inhaltskontrolle (307-309)
Formfreiheit durch Ausnahmen im Bereich des Immobiliarsachenrechts und des Familien- und Erbrechts
Endigungs- und Abänderungsfreiheit werden durch
III. Bedeutung der Vertragsfreiheit für wirtschaftlichen Verkehr (Vertrag als zentrales Gestaltungsmittel, ermöglicht Planung, Kalkulation

B. AGB
I. Begriff der AGB (hier auch VSS und Folgen für die Verwendung der AGB unter Unternehmern)
II. Bedeutung der AGB in unternehmerischer Tätigkeit (Für die Verwendung von AGB sprechen die Rationalisierung (Kostensenkung), Beherrschung typischer Risiken, Spezialisierung, Vorhersehbarkeit und anderes mehr. Andererseits muss es Grenzen geben (unfaire Praktiken usw)).

C. Einwirkung des AGB-Rechts auf Vertragsfreiheit
Darstellung, ob und wieweit die Rechtsregeln den wirtschaftlichen Zwecken (z.B. Rationalisierung) entsprechen oder nicht. Damit bringen Sie mE das interdisziplinäre Element gut ein.
Sie sollten zumindest andeuten, dass es in Deutschland inzwischen wieder eine umfangreiche rechtswissenschaftliche Diskussion über den Sinn und Unsinn der AGB-Regeln gibt. Viele beklagen, dass die Rechtsprechung zunehmend die Grundsätze des Verbraucherrechts in die allgemeine Inhaltskontrolle hineininterpretiert. Das ist eine Gefährdung der Vertragsfreiheit und untergräbt das Vertrauen in die Verträge.
Einige deutsche Anwälte warnen sogar schon davor, im internatinailen Kontext deutsches Recht zu wählen, da das Ergebnis im Streifall unvorhersehbar sei. Das ist vielleicht ein bisschen übertrieben, aber ernst zu nehmen.
Stadler/Jauernig, § 305 Rndnr. 1:
Das Vertragsrecht des BGB enthält, insbes im Schuldrecht, in erheblichem Maße dispositives Recht. In diesem Bereich können die Parteien ihre Vertragsbeziehungen abw vom Ges regeln (Vertragsfreiheit als Inhaltsfreiheit, Rn 8 vor § 145). Das geschieht in großem Umfang durch AGB. Durch sie werden Verträge des Massenverkehrs abw vom BGB standardisiert, ihre Abwicklung rationalisiert und vereinfacht; sie gestalten neue, dem BGB unbekannte Vertragstypen (zB Baubetreuungs-, Factoring-, Leasing-, Automatenaufstellvertrag); sie machen Geschäftsrisiken besser kalkulierbar. Bedenklich aber ist, daß AGB die Rechtsstellung des Verwenders (I 1) oft zu Lasten des Vertragspartners verbessern, indem sie die ausgewogene, aber dispositive ges Regelung verdrängen (zB durch Haftungsausschluß, Beweiserschwerung). Diese Verschlechterung bleibt dem nichtkaufmännischen Kunden zumeist verborgen („Kleingedrucktes“ liest man nicht). Wissen hilft idR aber auch nicht weiter (weder dem Privat- noch dem Kaufmann), weil häufig die gleichen AGB in der gesamten Branche verwendet werden. Die Abhilfeversuche der Rspr (insbes durch eine Inhaltskontrolle als richterliche Gültigkeitskontrolle) erhielten nach jahrzehntelanger Diskussion (grundlegend: L. Raiser, Das Recht der AGB, 1935) eine ges Grundlage im AGBG v 9. 12. 1976. Eine unübersehbare Hinwendung zum primären Verbraucherschutz brachte die Umsetzung der RiLi 93/13/EWG v 5. 4. 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen durch Ges von 19. 7. 1996, vor allem durch Einfügung von AGBG 24 a. Die Eingliederung der materiellrechtlichen Teile des AGBG (und anderer VerbraucherschutzGes, s UKlaG 2 II Nr 1) in das BGB setzt diese Entwicklung fort. Das bisherige „Sonderprivatrecht“ des Verbraucherschutzes und die ihm eigene Begrenzung der Vertragsfreiheit dürften nicht ohne Einfluß auf die nicht-sonderprivatrechtlichen Bereiche des bürgerlichen Rechts bleiben (zur Problematik § 138 Rn 12).

§ 242 BGB Rn. 34: Bsp: Mißbrauch der Vertragsfreiheit durch AGB (Inhaltskontrolle nach § 307 iVm § 242),

I. Möglichkeiten für die Vertragsfreiheit b2b
II. Grenzen der Vertragsfreiheit bei Verwendung von AGB
Stellung im Aufbau des Anspruchs
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