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  • Anspruchssystematik (Ansprüche auf Vertragserfüllung)!!! - Schemata?
  • behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit?
Antwort
- Palandt, Vor 145 - keine Aussage;
- Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der Vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
- Beispiele: Verstoß gegen ein Embargo (wohl +), §§ 113, 114 Aktiengesetz (Verträge mit AR-Mitgliedern), ArzneiMitG (Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln ohne Rezept), Schwarzarbeit (zumindest, wenn durch beide Parteien).
 

  • Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Nebenpflichten (Schäden an Gegenständen des Gläubigers) - 309 Nr. 7 (-), aber 307? - siehe Palandt - nur bei 307 II 2) BGB
  • Einzelfälle von:
    • unmittelbarer Kontrahierungszwang
      • Kfz-Pflichtversicherung in den Grenzen des Pflichtversicherungsgesetzes - § 5 VI PflVersG
      • § 3 EEG, Vorsicht bei § 12 EEG (gesetzliches Schuldverhältnis?)
      • AGG 15 VI schließt im ArbR aus, aber § 21 AGG sieht es vor
    • mittelbarer Kontrahierungszwang (Abschlusspflicht ergibt sich aus dem Deliktsrecht, gestützt auf § 249 I als Naturalrestitution)
      • § 826 BGB
      • GWB
  • Einzelfälle von gesetzlichen Verboten - Abschlussverbote / andere (Unterschied?)
    • zahlreiche Beispiele insgesamt bei Palandt, § 134 ab Rn. 14.
    • im Übrigen keine Spur von Einteilung in gesetzliche Verbote / Abschlussverbote.
  • Einzelfälle behördlicher Genehmigungsvorbehalte
  • zu behördlichen Genehmigungsvorbehalten vgl. auch Palandt, § 275, Rn. 35 ff


Interessante, allgemeine Feststellung Palandt Einf. v § 145, Rn. 13:
(...) im Familien- und Erbrecht sind Verträge nur statthaft, soweit das Gesetz sie zulässt. Im Sachenrecht können durch Vertrag nur die Rechte begründet werden, die die Rechtsordnung vorsieht. Im Schuldrecht, dem eigentlichen Wirkungsbereich der Vertragsfreiheit, findet die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung ihre Grenzen an
  • §§ 134, 138,
  • den Vorschriften zwingenden Rechts und an
  • öffentlichrechtlichen Genehmigungsvorbehalten
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