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Ausnahmetatbestände

vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien

Die Vergaberichtlinien statuieren eine Reihe von Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich. In einzelnen, in den Richtlinien genannten speziellen Fällen sind die vergaberechtlichen nicht zu beachten. Die einzelnen Ausnahmevorschriften können im Detail eine Reihe von praktischen Fragen aufwerfen, weil sie in ihrer Formulierung und Natur nicht eindeutig sind.

Im Einzelnen sind folgende Ausnahmen bzw Gruppen von Ausnahmen vorgesehen:
- Dienstleistungskonzessionen, Art. 17 RL 2004/18/EG und Art. 18 RL 2004/17/EG,
- Aufträge in Bereichen Sicherheit und Verteidigung, Art. 10 RL 2004/18/EG i.V.m. Art. 196 EGV,
- bestimmte Aufträge im Bereich der Telekommunikation gem. Art. 13 RL 2004/18/EG,
- Aufträge, die kraft internationaler Abkommen gemeinsam mit Drittstaaten erteilt werden,
- spezielle Dienstleistungen nach Art. 16 RL 2004/18/EG und Art. 24 RL 2004/17/EG.


A. Besondere Dienstleistungsbereiche
In den Art. 16 RL 2004/18/EG und Art. 24 RL 2004/17/EG sind einige Dienstleistungen genannt, die vom Anwendungsbereich der Richtlinien ausgenommen sind. Einige von Ihnen bedürfen einer genaueren Betrachtung:

1. Miete oder Erwerb von Immobilien
Art. 16 a) RL 2004/18/EG, Art. 24 a) RL 2004/17/EG
Problematisch können hierbei insbesondere sog. Sale-And-Lease-Back-Geschäfte sein, die eine Finanzierungskomponente enthalten. Die Geldbeschaffung ist jedoch wegen einer anderen Ausnahme an sich auch nicht von den Richtlinien erfasst, so dass auch diesbezüglich wohl kein Bedarf an Vergaberecht bestehen dürfte.

2. Rundfunk und Fernsehen
Art. 16 b) RL 2004/18/EG - nur für allgemeine Vergabekoordinierungsrichtlinie relevant.

3. Schiedsgerichte, Schlichtung von Konflikten
Art. 16 c) RL 2004/18/EG, Art. 24 b) RL 2004/17/EG

4. Finanzdienstleistungen
Art. 16 d) RL 2004/18/EG, Art. 24 c) RL 2004/17/EG

Problem 1: welche Sachverhalte fallen im Einzelnen unter die Ausnahme?
- grundsätzlich alle kapitalmarktbezogenen Dienstleistungen, die der Geldbeschaffung für den Auftraggeber dienen;
- sofern die Leistung keinen Kapitalmarktbezug hat (Beispiele: Inkasso, Beratung), dann ist Ausschreibung notwendig;
- in jedem Fall Wertpapiergeschäfte, vgl. Erwägungsgrund 27 zu RL 2004/18/EG;
- auch Kredite, die der Finanzierung des Auftraggebers dienen.

Problem 2: Finanzdienstleistungen im Postbereich
Sofern ein Sektorenauftraggeber im Zusammenhang mit Postdiensten anzunehmen ist, sind Finanzdienstleistungen im Sinne des Art. 6 c) RL 2004/17/EG als ein Fall der Sektorenrichtlinie anzusehen.

5. Arbeitsverträge
Art. 16 e) RL 2004/18/EG, Art. 24 d) RL 2004/17/EG
Folgt aus dem besonderen persönlichen Verhältnis zum Arbeitnehmer oder - umso mehr - zu einem Beamten o.ä.

6. Aufträge in Bereichen Forschung und Entwicklung
Art. 16 f) RL 2004/18/EG bzw. nach Art. 24 e) RL 2004/17/EG


B. Spezielle Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie
Im Hinblick auf die Sektorenrichtlinie (RL 2004/17/EG) gelten einige spezielle Ausnahmen (*).
(*) vgl. hierzu detailliert bei Frenz, S. 688 ff. (Rn. 2260 ff.)
Dies sind:
- Art. 19 - Aufträge zum Zwecke der Weiterveräußerung bzw. Weitervermietung erteilt wurden;
- Art. 20 - sektorenfremde oder auf fremdem Gebiet erteilte Aufträge (wobei diese Vorschrift m. E. als eine Einschränkung des Begriffs "Sektorenauftrag" zu verstehen ist, weshalb sie bereits im Rahmen der Frage, ob ein unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zu subsumierender Auftrag vorliegt, zu prüfen ist);
- Art. 23 - Aufträge an verbundene Unternehmen;
- Art. 26 - Beschaffung von Wasser oder Energie und Brennstoffen;
- Art. 30 - Befreiung im Wettbewerbsbereich (nachdem ein entsprechendes Verfahren absolviert wurde).
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