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aktuelles Dokument: EUVergabeROeffAuftraggeber
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Revision history for EUVergabeROeffAuftraggeber


Revision [8797]

Last edited on 2010-11-22 14:34:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die allgemeine Vergaberichtlinie (RL 2004/18/EG) ist anwendbar, wenn der Auftrag durch den sog. //öffentlichen Auftraggeber// erteilt wird. Wer als öffentlicher Auftraggeber zu verstehen ist, ist in Art. 1 Abs. 9 RL 2004/18/EG geregelt. Dabei ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nicht institutionell sondern **funktional** zu verstehen (*). >>(*) dazu folgende Entscheidungen des EuGH:
Deletions:
Die allgemeine Vergaberichtlinie (RL 2004/18/EG) ist anwendbar, wenn der Auftrag durch den sog. //öffentlichen Auftraggeber// erteilt wird. Dabei ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nicht institutionell sondern **funktional** zu verstehen (*). >>(*) dazu folgende Entscheidungen des EuGH:


Revision [4041]

Edited on 2009-11-18 10:04:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
----
CategoryVergaberecht


Revision [4040]

Edited on 2009-11-18 10:03:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Anwendung der nationalen Vorschriften in Deutschland sind {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} und {{du przepis="§ 98 GWB"}} zu prüfen, in denen der Begriff des öffentlichen Auftraggebers als Voraussetzung der Anwendung des Kartellvergaberechts geregelt ist.


Revision [3919]

Edited on 2009-11-15 13:09:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt oder
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"").
Vgl. im Detail [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2-0-1-0-1-1-1-0&subsumsession=0&root=1 folgende Struktur]].
Im Hinblick auf die Sektorenrichtlinie gelten abweichende Regelungen, auch wenn die Aussagen zum öffentlichen Auftraggeber auch dort eine Rolle spielen. Die RL 2004/17/EG ist anwendbar, wenn ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] tätig ist.
Deletions:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") oder
- wenn - im Rahmen der Sektorenvergaberichtlinie - ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] handelt.
Im Hinblick auf die Sektorenrichtlinie gelten abweichende Regelungen, auch wenn die Aussagen zum öffentlichen Auftraggeber auch dort eine Rolle spielen. Die RL 2004/17/EG ist anwendbar, wenn ein sog. Sektorenauftraggeber tätig ist.


Revision [3918]

The oldest known version of this page was created on 2009-11-15 13:07:17 by WojciechLisiewicz
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