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Revision history for EVTZAufgaben


Revision [16506]

Last edited on 2012-07-10 06:31:23 by MarcinKrzymuski

No Differences

Revision [8884]

Edited on 2010-12-01 00:02:33 by MarcinKrzymuski
Additions:
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Aufgaben des EVTZ, die ohne europäische Finanzierung erfolgen, auf die in [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:0011:DE:PDF Art. 6 der VO Nr. 1080/2006]] einschränken. Polen hat von dieser Befugnis in Art. 16 EVTZG Gebrauch gemacht. Somit kann sich die Tätigkeit des in Polen niedergelassenen EVTZ nur auf solche Aktionen beziehen, die durch die Union finanziert werden sowie auf solche ohne finanzielle Beteiligung der Union, wenn sie zum Kernbereich der EFRE-VO gehören.
1) andere Formen territorialen Zusammenarbeit ohne Finanzierung durch EU.
Weitere Voraussetzung für die Gründung eines EVTZ ist, dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen EVTZ-Mitglieds fällt (Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO a.E.). Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] und nach Art. 2 Abs. 2 LKVerf Bbg die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören, sind die EVTZ-Träger für die Wahrnehmung von diesen Aufgaben fähig.
Der EVTZ kann die auf ihn übertragenen Aufgaben selbständig ausführen. Da ihm die Rechtspersönlichkeit zusteht, kann er zur Ausführung der Aufgaben wirksam Verträge schließen.
Die Mitglieder des EVTZ können aber auch beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO). Dafür ist aber ein einstimmiger Beschluss in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] und [[EVTZSatzung Satzung]] notwendig.
Deletions:
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Aufgaben des EVTZ, die ohne europäische Finanzierung erfolgen, auf die in [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:0011:DE:PDF Art. 6 der VO Nr. 1080/2006]] einschränken. Polen hat von dieser Befugnis in Art. 16 EVTZG Gebrauch gemacht. Somit kann sich die Tätigkeit des in Polen niedergelassenen EVTZ nur auf solche Aktionen beziehen, die durch die Union finanziert werden sowie auf solche ohne finanzielle Beteiligung der Union, die zum Kernbereich der EFRE-VO gehören.
1) andere Formen territorialen Zusammenarbeit nicht finanziert durch EU.

Nach [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:0011:DE:PDF Art. 6 der VO Nr. 1080/2006]] dienen Maßnahmen des EFRE der Verringerung der Isolation durch einen besseren Zugang zu Verkehrsnetzen und -diensten (Nr. 1 lit. d)) sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen (Nr. 2 lit. c)).
Weitere Voraussetzung ist,dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen EVTZ-Mitglieds fällt (Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO a.E.). Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] gehören zu Aufgaben der Gemeinde die Angelegenheiten des ÖPNV.
Nach Art. 3 Abs. 1 [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.24344.de ÖPNVG BRB]] ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs Aufgabe des Landes. Nach Art. 3 Abs. 2 [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.24344.de ÖPNVG BRB]] kann aber das für Verkehr zuständige Ministerium - auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt - die Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf den Antragsteller übertragen. Negative Voraussetzung dafür ist aber, dass keine abgrenzbaren Strecken ohne landesweite Bedeutung im Gebiet einzelner Landkreise oder kreisfreien Städte betroffen sind.
Der EVTZ kann die auf ihn übertragenen Aufgaben selbständig ausführen. Da ih die Rechtspersönlichkeit zusteht, kann er zur Ausführung der Aufgaben wirksam Verträge schließen.
Die Mitglieder des EVTZ können aber beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO). Dafür ist aber ein einstimmiger Beschluss in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] und [[EVTZSatzung Satzung]] notwendig.


Revision [8196]

Edited on 2010-09-28 16:54:40 by MarcinKrzymuski
Additions:
Nach [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:0011:DE:PDF Art. 6 der VO Nr. 1080/2006]] dienen Maßnahmen des EFRE der Verringerung der Isolation durch einen besseren Zugang zu Verkehrsnetzen und -diensten (Nr. 1 lit. d)) sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen (Nr. 2 lit. c)).
Nach Art. 3 Abs. 1 [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.24344.de ÖPNVG BRB]] ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs Aufgabe des Landes. Nach Art. 3 Abs. 2 [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.24344.de ÖPNVG BRB]] kann aber das für Verkehr zuständige Ministerium - auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt - die Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf den Antragsteller übertragen. Negative Voraussetzung dafür ist aber, dass keine abgrenzbaren Strecken ohne landesweite Bedeutung im Gebiet einzelner Landkreise oder kreisfreien Städte betroffen sind.
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind von der Zuständigkeit des EVTZ daher folgende Bereiche:
- polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit,
- Gesetzgebung und
- Außenpolitik.
Deletions:
Nach Art. 6 Nr. 1 lit. d) EFRE-VO dienen Maßnahmen des EFRE der Verringerung der Isolation durch einen besseren Zugang
zu Verkehrsnetzen und -diensten (Nr. 1 lit. d)) sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen (Nr. 2 lit. c))
Nach Art. 2 [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.24344.de ÖPNVG BRB]] ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs Aufgabe des Landes. Nach Art. 2 Abs. 2 [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.24344.de ÖPNVG BRB]] kann aber das für Verkehr zuständige Ministerium - auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt - die Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf den Antragsteller übertragen. Negative Voraussetzung dafür ist aber, dass keine abgrenzbaren Strecken ohne landesweite Bedeutung im Gebiet einzelner Landkreise oder kreisfreien Städte betroffen sind.
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind daher folgende Bereiche: polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Gesetzgebung und Außenpolitik.


Revision [8195]

Edited on 2010-09-28 16:47:06 by MarcinKrzymuski
Additions:
Weitere Voraussetzung ist,dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen EVTZ-Mitglieds fällt (Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO a.E.). Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] gehören zu Aufgaben der Gemeinde die Angelegenheiten des ÖPNV.
Nach Art. 2 [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.24344.de ÖPNVG BRB]] ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs Aufgabe des Landes. Nach Art. 2 Abs. 2 [[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.24344.de ÖPNVG BRB]] kann aber das für Verkehr zuständige Ministerium - auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt - die Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf den Antragsteller übertragen. Negative Voraussetzung dafür ist aber, dass keine abgrenzbaren Strecken ohne landesweite Bedeutung im Gebiet einzelner Landkreise oder kreisfreien Städte betroffen sind.
Deletions:
Weitere Voraussetzung ist,dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen EVTZ-Mitglieds fällt (Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO a.E.). Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG gehören zu Aufgaben der Gemeinde die Angelegenheiten des ÖPNV.
Nach Art. 2 ÖPNVG BRB ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs Aufgabe des Landes. Nach Art. 2 Abs. 2 ÖPNVG kann aber das für Verkehr zuständige Ministerium - auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt - die Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf den Antragsteller übertragen. Negative Voraussetzung dafür ist aber, dass keine abgrenzbaren Strecken ohne landesweite Bedeutung im Gebiet einzelner Landkreise oder kreisfreien Städte betroffen sind.


Revision [8194]

Edited on 2010-09-28 16:44:43 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) AUFGABENBEREICH NACH EVTZ-VO
((2)) Aufgabenbereich des EVTZ
Im Einzelnen umfassen die Aufgaben des EVTZ Folgendes:
- Programme und Projekte für territoriale Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft (d. h. durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds) kofinanziert werden (Art. 7 Abs. 3 UA 1 EVTZ-VO),
- sonstige Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung (Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 EVTZ-VO).
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Aufgaben des EVTZ, die ohne europäische Finanzierung erfolgen, auf die in [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:0011:DE:PDF Art. 6 der VO Nr. 1080/2006]] einschränken. Polen hat von dieser Befugnis in Art. 16 EVTZG Gebrauch gemacht. Somit kann sich die Tätigkeit des in Polen niedergelassenen EVTZ nur auf solche Aktionen beziehen, die durch die Union finanziert werden sowie auf solche ohne finanzielle Beteiligung der Union, die zum Kernbereich der EFRE-VO gehören.
Insgesamt sind daher vier Tätigkeitbereiche des EVTZ möglich:
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit,
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit kofinaziert durch Strukturfonds,
1) andere Vorhaben im Bereich der territorialen Zusammenarbeit (ko-)finaziert durch EU,
1) andere Formen territorialen Zusammenarbeit nicht finanziert durch EU.

Nach Art. 6 Nr. 1 lit. d) EFRE-VO dienen Maßnahmen des EFRE der Verringerung der Isolation durch einen besseren Zugang
zu Verkehrsnetzen und -diensten (Nr. 1 lit. d)) sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen (Nr. 2 lit. c))
Daraus ist zu schließen, dass Projekte im Verkehrsbereich mit grenzüberschreitendem Charakter in jedem Fall über einen EVTZ realisiert und getragen werden können - völlig unabhängig davon, ob und inwiefern dieses Projekt mit europäischen Geldern finanziert wird.
((2)) Zuständigkeit der Mitglieder für die Wahrnehmung der Aufgaben
Weitere Voraussetzung ist,dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen EVTZ-Mitglieds fällt (Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO a.E.). Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG gehören zu Aufgaben der Gemeinde die Angelegenheiten des ÖPNV.
Nach Art. 2 ÖPNVG BRB ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs Aufgabe des Landes. Nach Art. 2 Abs. 2 ÖPNVG kann aber das für Verkehr zuständige Ministerium - auf Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt - die Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf den Antragsteller übertragen. Negative Voraussetzung dafür ist aber, dass keine abgrenzbaren Strecken ohne landesweite Bedeutung im Gebiet einzelner Landkreise oder kreisfreien Städte betroffen sind.
((2)) Ausschluss
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind daher folgende Bereiche: polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Gesetzgebung und Außenpolitik.
((1)) AUSFÜHRUNG VON AUFGABEN
Der EVTZ kann die auf ihn übertragenen Aufgaben selbständig ausführen. Da ih die Rechtspersönlichkeit zusteht, kann er zur Ausführung der Aufgaben wirksam Verträge schließen.
Die Mitglieder des EVTZ können aber beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO). Dafür ist aber ein einstimmiger Beschluss in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] und [[EVTZSatzung Satzung]] notwendig.
Deletions:
Im Einzelnen werden die Aufgaben des EVTZ in der Verordnung zweigleisig definiert:
- während sie in Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO auf durch die Gemeinschaft (ko-)finanzierten Projekte beschränkt werden (d. h. durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds),
- sieht Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 der Verordnung vor, dass auch alle anderen Aufgaben der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung durch einen EVTZ übernommen werden können; dies entspricht auch den in Erwägungsgründen 7. und 11. der EVTZ-VO ausdrücklich genannten Motiven der Verordnung.
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Übertragung von Aufgaben ohne europäische Finanzierung begrenzen. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn es sich dabei um Aufgaben des Fonds für regionale Entwicklung gem. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:0011:DE:PDF Art. 6 der VO Nr. 1080/2006]] handelt. Deshalb ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der o. g. Vorschrift kraft Verordnung zulässig. Dies gilt unter anderem für "Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen, insbesondere auf transnationaler Ebene", so Art. 6 Nr. 2. c) VO 1080/2006. Daraus ist zu schließen, dass Projekte im Verkehrsbereich mit grenzüberschreitendem Charakter in jedem Fall über einen EVTZ realisiert und getragen werden können - völlig unabhängig davon, ob und inwiefern dieses Projekt mit europäischen Geldern finanziert wird.
Insgesamt sind daher vier Tätigkeitfelder möglich:
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit,
1) Programme der territorialen Zusammenarbeit kofinaziert durch Strukturfonds,
1) andere Vorhaben im Bereich der territorialen Zusammenarbeit (ko-)finaziert durch EU,
1) andere Formen territorialen Zusammenarbeit nicht finanziert durch EU.
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind daher folgende Bereiche: polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Gesetzgebung und Außenpolitik.
**Übertragung der Aufgaben**
Die Mitglieder des EVTZ können **einstimmig** beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO).
Der Aufgabenkern kann auch auf die Maßnahmen nach Art. 6 [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:01:DE:HTML EFRE-VO]] eingeschränkt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 S. 3 EVTZ-VO).


Revision [8175]

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