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aktuelles Dokument: EVTZMitglieder
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ich war hier: EVTZMitglieder

Mitglieder des EVTZ

Stand nach der Reform 2013


A. Allgemeine Anmerkungen


1. Homogene und heterogene Strukturen
Man kann homogene und heterogene EVTZ unterscheiden, je nachdem ob an ihm die Einrichtungen aus nur einen oder mehreren Kategorien teilnehmen.
Heterogen sind z.B. folgende EVTZ: EGTC Spoločný región (Gebietskörperschaften, deren Verbände - www.spolocnyregion.sk), Pannon EGTC (municipalities, counties, university and national park), EGTC EFXINI POLI - Network of European Cities for Sustainable Development (many municipalities, Institute of Urban Environment, University, regional agribusiness centre), EGTC West-Vlaanderen / Flandre – Dunkerque – Côte d´Opale (8 members in France: The French State, The Nord-Pas-de-Calais Region, Dunkirk Urban Community, the Departments of Nord and Pas-de-Calais, the "Pays" Moulins de Flandre, the syndicat mixte of Pays Coeur de Flandre, The Urban Planning Agency Flandre Dunkirk (AGUR). 5 members from Belgium: The Federal Belgian State, the Flemish Region, The Province of West-Flanders, West Flanders Intermunicipal Association (wvi), Resoc Westhoek (non-profit organization of munipalicities and )).
Homogen sind z.B. EVTZ Tatry mbH (zwei Vereine aus Polen und der Slovakei), EVTZ Trita mbh (Gebeitskörperschaften aus Polen, Tschechien und der Slovakei), “Parco Europeo/Parc Européen Alpi Marittime-Mercantour" (Nationalsparks aus Frankreich und Italien), Eurocidade Chaves – Verín (zwei Städte: Verín (Spanien) und Chaves (Portugal)) usw.

2. Grenzen der Zuständigkeit beachten
Zu bedenken ist immer, dass die Mitglieder "innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse nach innerstaatlichem Recht" zu handeln haben.

B. Mitgliedstaaten
Über die Beteiligung von Mitgliedstaaten wurde schon ausführlich im Gutachten von GEPE geschrieben (S. 110 ff, insb. S. 112-113). Darauf gestützt ist zu bemerken, dass essich um die Beteiligung des Staates "in seiner Gemeinheit, vertreten durch die zuständigen Behörden, die er selbst benennt" (GEPE, Gutachten, S. 113).

C. Gebietskörperschaften
Die EVTZ-VO nennt in Art. 3 Abs. 1 drei Arten von Gebietskörperschaften: nationale, regionale und lokale.
Die Definition der Gebietskörperschaften enthält die EVTZ-VO nicht. Nach den neuen Vergaberichtlinien (2004/24/EU i 2004/25/EU) sind als Gebietskörperschaften "alle Behörden der Verwaltungseinheiten die nicht erschöpfend gemäß der Bezugnahme der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates unter NUTS 1 und 2 aufgeführt sind und sämtliche Behörden der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003" (Art. 2 Abs. 2 VergabeRL 2014/24/EU und Art. 3 Abs. 2 SK RL 2014/25/EU).


1. Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene (nationale Gebietskörperschaften)
Mit der Reform 2013 wurde diese neue Kategorie von Mitgliedern eingefügt. In Buchstabe f) werden wiederum "nationale Gebietskörperschaften" erwähnt. Man soll davon ausgehen, dass es sich um eine und dieselbe Kategorie handelt. Fraglich ist, wo liegt der Unterschied zwischen den Mitgliedstaaten und den nationalen Gebeietskörperschaften.
Vermutlich geht es hier darum, der Unterschiedlichkeit der EU in Bezug auf die organisatorische Struktur der Mitgliedstaaten entgegen zu kommen. Es handelt sich daher um die sich mit dem gesamten Staatsgebiet deckenden selbständigen (mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattete) Rechtssubjekte, z.B. autonome Republiken. Nach der Änderung sollen m.E. hier die deutschen und österreichischen Länder, die Autonomen Gemeinschaften Spaniens, die Regionen Frankreichs und Italiens, die Gemeinschaften und Regionen Belgiens, die autonomen Inselgruppen Portugals sowie die niederländischen Provinzen gezählt werden (bisher als regionale Gebietskörperschaften: Hönle/Sichert in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo (2012), Art. 300 AEUV Rn. 38). Die Bundesländer sind nämlich keine Mitgliedstaaten der EU, doch völkerrechtlich gesehen sind dies einzelne Völkerrechtssubjekte.

2. Regionale Gebietskörperschaften
Es handelt sich hier um territorial abgrenzbare und über gewisse administrative und legislative Kompetenzen verfügende Territorien, die nicht mit dem Staatsgebiet identisch sind (vgl. Thiele, Der Ausschuss der Regionen - ein Beitrag zur föderalen Vielfalt in der Europäischen Union, in: Härtel (Hrsg.), Handbuch Föderalismus. Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt. Bd. IV, 2012, § 93 Rn . 23; Calliess/Ruffert/Oliver Suhr AEUV (2011) Art. 300 Rn. 28). In der Regel sollen dies die Strukturen sein, die eigene Rechtspersönlichkeit haben und hierarchisch unmittelbar unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene angesiedelt sind (GEPE, Gutachten (2007), S. 113).
Natürlich muss die regionale Gebietskörperschaft die entsprechenden Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben haben, die durch den EVTZ übertragen werden können (vgl. Art. 7 EVTZ-VO).

3. Lokale Gebietskörperschaften
Hier geht es dagegen um subnationale Gebietskörperschaften, die ebenfalls rechtsfähig sind und gewisse Kompetenzen haben aber zumindest eine weitere Stufe unterhalb der regionalen Ebene liegen (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Blanke EU-Arbeitsweisevertrag (2014), Art. 300 Rn. 77). Hier gehören daher Gemeinde und Kreise (in Polen gminy, powiaty).

D. Unternehmen und Einrichtungen
Hier gehören:
  • öffentliche Unternehmen nach der Sektorenrichtlinie
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach der (klassischen) Vergaberichtinie
  • mit DAWI betrauten Unternehmen.


1. Öffentliche Unternhemen nach der Sektorenrichtlinie

a. Sektorenrichtlinie 2004
Die bisher noch geltende Sektorenrichtlinie 2004/17/EG (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1-113) bestimmt in Art. 2 Abs. 1 lit. b), dass als öffentliche Unternehmen diejenigen anzusehen sind, auf die der Auftrag­geber (= öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen) aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Des Weiteren bestimmt diese Vorschrift, wann der beherrschende Ein­fluss zu vermuten ist.
Des Weiteren müssen die Unternehmen eine der in Art. 3 bis Art. 7 RL 2004 aufgeführten Tätigkeiten ausüben. Dies sind:
      • die Bereitstellung und der Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Gas, Wärme, Elektrizität und Trinkwasser und unter bestimmten Voraussetzungen die Einspeisung in diese Netze (Art. 3 und Art. 4);
      • das Betreiben von Schienen-, Straßenbahn- oder Busnetzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen (Art. 5 SK-RL);
      • die Bereitstellung von Postdiensten (Art. 6 SK-RL);
      • die Nutzung von abgegrenzten Gebieten zum Zweck der Suche nach und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen Brennstoffen;
      • die Bereitstellung von Flughäfen und Häfen (Art. 7 SK-RL).

b. Sektorenrichtlinie 2014
Die Sektorenrichtlinie 2004/17/EG wird mit dem 18.4.2016 durch Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 243-374) ersetzt.
Nach Art. 4 Abs. 2 SK RL 2014 sind öffentliche Unternhemen, diejenigen, auf die die öffentlichen Auftraggeber (Begriffserläuterung in Art. 3 SK RL 2014) aufgrund der Eigentumsverhältnisse,der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen gel­tenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherr­schenden Einfluss ausüben können. Die Voraussetzungen für die Vermutung des beherrschenden Einflusses bleiben dieselben. Es handelt sich daher nur um eine geringfügige Änderung des Wortlauts. Klarer ist nunmehr, dass die öffentlichen Unternhemen nur duch öffentliche Auftraggeber gebildet werden können. Der Begriff der öffentlichen Auftraggeber erfasst nach Art. 3 Abs. 1 SK RL 2014:
      • den Staat,
      • die Gebietskörperschaften,
      • die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie
      • die Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Die neue SK RL 2014 erfasst natürlich nur die Unternehmen aus den genannten Sektoren. Dazu gehören die in Art. 8 bis 14 SK RL 2014 genannten Tätigkeiten:
      • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gas und Wärme (Art. 8), Elektrizität (Art. 9) und Wasser (Art. 10),
      • Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn (Art. 11),
      • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen (Art. 12),
      • Postdienste (Art. 13),
      • Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen (Art. 14).

c. Beispiele
Den EVTZ dürfen daher auch die Stadtwerke, Eisenbahnunternehmen und Unternehmen aus dem Bereich der Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr bilden.


2. Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Auch hier handelt es sich um nicht politische Akteuere (GEPE, Gutachten, S. 114).


a. Aktuell geltende Vergaberichtinie 2004/18/EG
Nach dieser Richtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge) gelten als Einrichtungen des öffentlichen Rechts diejenigen Einrichtungen, die:
      • zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
      • Rechtspersönlichkeit besitzen und
      • überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfuellen, sind in Anhang III enthalten. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.

b. neue Vergaberichtlinie 2014/24/EU
Die klassische Richtlinie wird am 18.4.2016 durch Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 65–242) aufgehoben. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 neuer Richtlinie sind "Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
      • sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
      • sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
      • sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Die Einführung der neuen Richtlinie wird daher keine inhaltlichen Änderungen bewirken.
Allerdings nach bestimmt jetzt Erwägungsgrund Nr. 10, dass die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren Erfüllung eine Einrichtung geschaffen oder mit deren Erfüllung sie beauftragt worden ist, dann als von gewerblicher Art anzusehen sind, wenn die Einrichtung unter marktüblichen Bedingungen arbeitet, gewinnorientiert ist und die mit ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste selbst trägt. Liegt ein solcher Fall vor, dann handelt es sich nicht um eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ (Jaeger: Die neue Basisvergaberichtlinie der EU vom 26.2.2014 – ein Überblick, NZBau 2014, 259 (259)).

c. Beispiele
Zu dieser Gruppe zählen insbesondere Hochschulen und sonstige staatlichen Einrichtungen.


3. Mit DAWI betraute Unternehmen
Hier zählen Unternehmen, die aufgrund eines besonderen Betrauungsaktes wirtschaftliche Aktivitäten zur Sicherung von Infrastruktur und Daseinsvorsorge erfüllen (Vgl. Calliess/Ruffert/Jung, EUV/AEUV, 2011, Art. 106 AEUV Rn. 36.).


a. Betrauungsakt
Betrauung bedeutet die Übertragung auf ein konkretes Unternehmen (im funktionalen Sinn) auf Grund eines Aktes der öffentlichen Gewalt einer Verpflichtung zur Wahrnehmung einer konkreten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Calliess/Ruffert/Jung, EUV/AEUV, 2011, Art. 106 AEUV Rn. 40; Schwarze/Becker/Hatje/Schoo/Voet van Vormizeele, EU-Kommentar, 2012, Art. 106 AEUV, Rn. 60.). Dies erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Normativakte oder Verwaltungsakte (Vgl. Art. 4 der Entscheidung der Kommission 2012/21/UE vom 20. Dezember 2011, ABl. Nr. L 7 vom 11.1.2012, S. 3. ff. und Mitteilung der Kommission 2012/C 8/02, ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 12 (Nr. 52).). Zulässig ist aber auch Betrauung durch einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag (Hier a.A. Wróbel/Kowalik-Bańczyk/Szwarc-Kuczer/Szydło, Traktat o funkcjonowaniu Unii Europejskiej. Komentarz. Tom II. Art. 90-222 (2012), Art. 160, Nr. 106.8.; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Wernicke, Das Recht der Europäischen Union (2013), Art. 106 AEUV, Rn. 49; Schwarze/Becker/Hatje/Schoo/Voet van Vormizeele, EU-Kommentar, 2012, Art. 106 AEUV, Rn. 61; Wiedemann/Dohms, Kartellrecht (2008), § 35 Rn. 314; EuGH im Urteil vom 27. März 1974, 127/73, BRT II, Slg. 1974, 313 (Nr. 20); EuGH im Urteil vom 11. April 1989, 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen, Slg. 1989, 803 (Nr. 55)).

b. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
Der Begriff der DAWI wird autonom ausgelegt (Wróbel/Kowalik-Bańczyk/Szwarc-Kuczer/Szydło, Traktat o funkcjonowaniu Unii Europejskiej. Komentarz. Tom II. Art. 90-222 (2012), Art. 160, Nr. 106.7.). Nach der Kommission sind die als DAWI solche wirtschaftliche Dienstleistungen zu qualifizieren, die „die nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbinden, durch Betrauung bestimmter Einrichtungen mit diesen Dienstleistungen, um ein allgemeines Interesse durchzusetzen und zu gewährleisten, dass diese Dienstleistungen zu Kondiktionen erbracht werden, die nicht unbedingt den Marktbedingungen entsprechen“ (Europäische Kommission, Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse inklusive Sozialdienstleistungen vom 7. Dezember 2010, SEC(2010) 1545 endg., S. 17 (Frage 2.2.)). Diese Voraussetzungen erfüllen in der Regel staatliche Arbeitsvermittlungsbehörden, die nationalen Post- und Fernmeldeverwaltungen, Wasserversorgungsunternehmen und Verkehrsunternehmen, soweit sie zu einer flächendeckenden öffentlichen Versorgung verpflichtet sind. Es gehören hier auch Energieversorgungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Calliess/Ruffert/Jung, EUV/AEUV, 2011, Art. 106 AEUV Rn. 43).


4. Subjekte aus Drittstaaten
Präzise Anforderungen an die Beteiligung von Drittländern oder überseeischen Ländern und Gebiete an einem EVTZ legt Art. 3a EVTZ-VO n.F. fest. Es wird vorausgesetzt, dass am EVTZ mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind (vorbehaltlich einer Sonderregelung in Abs. 2) und der Nichtmitgliedstaat an einen der EU-Mitgliedstaaten, der selbst oder durch andere Einrichtungen an dem EVTZ beteiligt ist, unmittelbar angrenzt. Es wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass das betroffene Drittland mit einem EU-Mitgliedstaat gemeinsam Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit oder von der Union unterstützte Programme durchführen (Art. 3a Abs. 1 EVTZ-VO n.F.). Nur ausnahmsweise sind aber EVTZ denkbar, die aus der Einrichtung nur eines Mitgliedstaats und Einrichtung(en) aus einem oder mehreren Drittländern bestehen. In diesen Fällen wird vorausgesetzt, dass außer der gemeinsamen Grenze mit dem Drittstaat der beteiligte Mitgliedstaat „der Auffassung ist, dass ein solcher EVTZ den Zielen seiner territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der grenzübergreifenden oder transnationalen Zusammenarbeit oder seiner bilateralen Beziehungen mit den betreffenden Drittländern entspricht“. Unabhängig davon, wie viele Mitglieder am EVTZ mit einem Drittstaat beteiligt sind, muss der Sitz immer in der EU sein (Art. 1 Abs. 5 EVTZ-VO n.F.).
Bei der Gründung eines solchen EVTZ mit Drittlandbeteiligung sind noch die Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens nach Art. 4 Abs. 3aEVTZ-VO n.F. zu beachten.

E. Verbände von Einrichtungen
Hier handelt sich um vor allem um einzelstaatliche Zusammenschlüsse, dh. diejenigen, die aus Mitgliedern aus einem und demselben Staat bestehen (GEPE, Gutachten, S. 115). Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass dem Verbund die Mitgliedern aus verschiedenen Staaten angehören. Es wird auch nicht entschieden, dass es sich ausschließlich um öffentlich-rechtliche Verbünde handeln soll. Damit sind die Verbünde des privaten Rechts ebenfalls beteiligungsfähig (GEPE, Gutachten, S. 115).
Des Weiteren ist es auch nicht erforderlich, dass es sich um einen homogene Verbans handeln muss. Aus Art. 3 Abs. 1 S. 2 EVTZ-VO folgt, dass der Verband aus den Eirichtungen bestehen kann, die zu einer oder mehreren Kategorien gehören.
Andere Strukturen sind ebenfals befugt, sich an dem EVTZ zu beteiligen, soweit sie dafżr entsprechende Kompetenzen haben und aus den Mitgliedern bestehen, die im Katalog von Art. 3 Abs. 1 S. 1 EVTZ-VO genannt sind.

Denkbar sind auch die Fälle, in denen ein EVTZ Mitglied einesanderen bereits bestehenden oder neu zu gründenden EVTZ sein soll.Der EVTZ wird im Katalog von teilnahmefähigen Rechtssubjekten inArt. 3 Abs. 1 S. 1 EVTZ-VO n.F. ausdrücklich nicht genannt. Es liegt nahe, den EVTZ als Verband der EVTZ-fähigen Einrichtungen im Sinnevon Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 EVTZ-VO n.F. zu betrachten.

Die EWIVs können als Verbände angesehen werden, wenn sie nur aus den in Art. 3 Abs. 1 S. 1 EVTZ-VO genannten Subjekten bestehen. Die Beteiligung eines Privaten an der EWIV schließt daher ihre Mitgliedschaft im EVTZ aus. Allerdings ist der Rechtscharakter von EWIV nicht ganz klar. Sie sind nur teilrechtsfähig. Mangels der Rechtspersönlichkeit ist die Beteiligungsfähigkeit von EWIVs an den EVTZ bedenklich.

F. Schlussfolgerungen
(...)
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