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aktuelles Dokument: EVTZSatzung
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Version [8114]

Dies ist eine alte Version von EVTZSatzung erstellt von MarcinKrzymuski am 2010-09-23 18:27:47.

 

Satzung eines EVTZ


Nach polnischem Recht soll die Satzung obligatorisch über die Auflösungsgrundsätze entscheiden (Art. 12 UEuropUgrupWspTeryt). Die Satzung wird in Monitor Polski B veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist der Außenministers zuständig (Art. 13 UEuropUgrupWspTeryt).

Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).

Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.

Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.
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