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aktuelles Dokument: EVTZSatzung
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Version [8117]

Dies ist eine alte Version von EVTZSatzung erstellt von MarcinKrzymuski am 2010-09-23 18:36:13.

 

Satzung eines EVTZ


A. Inhalt
Die Satzung des EVTZ enthält mindestens sämtliche Bestimmungen der Übereinkunft sowie
  • die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
  • die Entscheidungsverfahren des EVTZ,
  • die Arbeitssprache(n),
  • die Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge,
  • die Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen — der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
  • die Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2,
    • Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.
  • die für die Bestimmung der unabhängigen externen Rechnungsprüfer zuständigen Behörden, und
  • die Verfahren zur Änderung der Satzung, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.

B. Veröffentlichung
Nach polnischem Recht soll die Satzung obligatorisch über die Auflösungsgrundsätze entscheiden (Art. 12 UEuropUgrupWspTeryt). Die Satzung wird in Monitor Polski B veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist der Außenministers zuständig (Art. 13 UEuropUgrupWspTeryt).
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