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aktuelles Dokument: EVTZStruktur
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Revision history for EVTZStruktur


Revision [9141]

Last edited on 2010-12-20 13:08:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Organe
Die Bezeichnung der Organe kann von der in der EVTZ-VO gebrauchten Begriffe abweichen. Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und Zusammensetzung der kollegialen Organe sind im Detail in der Satzung zu bestimmen, Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO.
((2)) Versammlung
((2)) Direktor
Der Direktor vertritt den EVTZ gerichtlich und außergerichtlich sowie handelt für ihn. Ihm steht daher das Recht zu, den Verbund selbständig und wirksam zu vertreten. Weitere Kompetenzen des Direktors sind in der Satzung zu bestimmen. Über die Benennung (z. B. durch eine Wahl) des Direktors enthält die EVTZ-VO keine Regelung, so dass die Mitglieder dies autonom bestimmen dürfen.
((2)) Sonstige Organe
Nach Art. 10 Abs. 2 EVTZ-VO können auch weitere Organe berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
So wurde z. B. im EVTZ "Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau" ein Vorstand eingerichtet. //Dort entscheidet der Vorstand innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs über alle Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten sind. - **was für Rat?**// Der Vorstand kann auch über den Abschluss von Verträgen entscheiden, durch welche Verbindlichkeiten für den Verbund entstehen, sofern ein bestimmter Wert überschritten wird.
((1)) Willensbildung
Die Wege der Entscheidungsfindung und Beschlussfassung sollen Art. 9 Abs. 2 lit. b) EVTZ-VO in der [[EVTZSatzung Satzung]] bestimmt werden. Deshalb muss die Satzung Regelungen enthalten über:
- Entscheidungsfindung bei Stimmengleichheit,
Deletions:
((1)) ORGANE
Die Bezeichnung der Organe kann von der in der EVTZ-VO gebrauchten abweichen.
Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und die Zusammensetzung bei den kollegialen Organen sind in der Satzung zu bestimmen (Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO).
((2)) VERSAMMLUNG
((2)) DIREKTOR
Der Direktor vertritt den EVTZ gerichtlich und außergerichtlich sowie handelt für ihn. Ihm steht daher das Recht, den Verbund selbständig und wirksam zu vertreten. Weitere Kompetenzen des Direktoren sind in der Satzung zu bestimmen. Über das Wahlverfahren auf den Posten des Direktoren sagt die EVTZ-VO nichts, so dass dies die Mitglieder autonom bestimmen dürfen.
((2)) ANDERE ORGANE
Nach Art. 10 Abs. 2 EVTZ-VO können noch weitere Organe berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
So z.B. wurde in EVTZ "Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau" der Vorstand errichtet. Der Vorstand entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über alle Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten sind. Der Vorstand kann auch über den Abschluss von Verträgen entscheiden, durch die Verbindlichkeiten für den Verbund über einen bestimmten Wert entstehen.
((1)) WILLENSBILDUNG
Das Entscheidungsverfahren soll in der [[EVTZSatzung Satzung]] bestimmt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b) EVTZ-VO). Es ist daher zu entscheiden über:
- Entscheidung bei Stimmengleichheit,


Revision [9010]

Edited on 2010-12-09 22:09:25 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Versammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des EVTZ. Die Zahl der Vertreter ist zwischen den Mitgliedern abzustimmen. Die Kompetenzen der Versammlung sind in der Satzung zu bestimmen.
Der Direktor vertritt den EVTZ gerichtlich und außergerichtlich sowie handelt für ihn. Ihm steht daher das Recht, den Verbund selbständig und wirksam zu vertreten. Weitere Kompetenzen des Direktoren sind in der Satzung zu bestimmen. Über das Wahlverfahren auf den Posten des Direktoren sagt die EVTZ-VO nichts, so dass dies die Mitglieder autonom bestimmen dürfen.
So z.B. wurde in EVTZ "Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau" der Vorstand errichtet. Der Vorstand entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über alle Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten sind. Der Vorstand kann auch über den Abschluss von Verträgen entscheiden, durch die Verbindlichkeiten für den Verbund über einen bestimmten Wert entstehen.
Deletions:
Die Versammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des EVTZ. Die Zahl der Vertreter ist zwischen den Mitgliedern abzustimmen. Die Kompetenzen der Versammlung sind in der Satzung zu bestimmen.
Der Direktor vertritt den EVTZ gerichtlich und außergerichtlich sowie handelt für ihn. Ihm steht daher das Recht, den Verbund selbständig und wirksam zu vertreten. Weitere Kompetenzen des Direktoren sind in der Satzung zu bestimmen.
So z.B. wurde in EVTZ "Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau" der Vorstand errichtet. Der Vorstand entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über alle Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten sind. So kann z.B. der Vorstand über Abschluss von Verträgen entscheiden, durch die Verbindlichkeiten für den Verbund über einen bestimmten Wert entstehen.


Revision [8939]

Edited on 2010-12-07 23:11:25 by MarcinKrzymuski
Additions:
Das Entscheidungsverfahren soll in der [[EVTZSatzung Satzung]] bestimmt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b) EVTZ-VO). Es ist daher zu entscheiden über:
Deletions:
Das Entscheidungsverfahren soll in der Satzung bestimmt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b) EVTZ-VO). Es ist daher zu entscheiden über:


Revision [8155]

The oldest known version of this page was created on 2010-09-25 17:29:46 by MarcinKrzymuski
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