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EWIV: Vor- und Nachteile

Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts

Die Untersuchungskriterien wurden näher im folgenden Artikel dargestellt. Auf der Grundlage der Kriterien der Auswahl einer optimalen Rechtsform für gemeinsame, grenzüberschreitende Projekte von Nachbargemeinden in verschiedenen Ländern, wird nachstehend die EWIV im Einzelnen bewertet.

A. Nachteile der EWIV

1. Gegenstand des Projektes
Im Hinblick auf die Durchführung eines grenzüberschreitenden Infrastrukturprojektes (z. B. Planung, Bau und Betrieb einer grenzüberschreitenden Straßenbahnlinie) kann eine EWIV nicht allein auftreten. Die EWIV soll ihren Mitgliedern dabei helfen, ihre (z. B. kommerziellen aber nicht nur) Ziele zu erreichen (vgl. allgemeine Informationen zur EWIV). Die EWIV darf daher keine (eigene) Gewinnerzielungsabsicht haben, keine Anteile an Gesellschaften halten und kein Unternehmen bzw. Geschäft der Mitglieder übernehmen, Art. 3 EWIV-VO.
Daraus folgt, dass die EWIV nur dann in Betracht kommt, wenn die Partner selbständig handeln und lediglich eine Instanz benötigen, die der (insbesondere grenzüberschreitenden) Projektkoordination dient. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Projekt zwar gemeinsam ausgeführt wird, aber jeder Partner eigenverantwortlich seinen Teil wahrnehmen will (z. B. dadurch, dass dafür auf beiden Seiten der Grenze eine separate Organisationsform geschaffen wird).
Im Falle einer grenzüberschreitenden ÖPNV-Linie könnte eine EWIV beispielsweise als Koordinationszentrum für Fahrplan, Tarifgestaltung und ähnliche Themenbereiche genutzt werden, sofern in den benachbarten Gemeinden auf beiden Seiten der Grenze jeweils ein separates Rechtssubjekt für den Betrieb der Linie errichtet wird (z. B. in Form einer kommunalen GmbH oder eines Eigenbetriebes).

2. Haftung
Zu den Nachteilen der EWIV für ihre Mitglieder gehört die unbeschränkte Haftung der Mitglieder für alle Verbindlichkeiten der EWIV. Dies führt dazu, dass für die Verbindlichkeiten der EWIV, welche von ihr nicht beglichen werden können, die Mitglieder nicht nur uneingeschränkt, sondern auch solidarisch einstehen muss (ein Mitglied kann für die gesamte Summe in Anspruch genommen werden).


B. Vorteile der EWIV

1. Sitz
Eine EWIV kann im beliebigen Staat der EU ihren Sitz haben, Art. 12 EWIV-VO, sofern sich in diesem Staat ihre Hauptverwaltung oder die Hauptverwaltung eines ihrer Mitglieder befindet. Dabei entscheidet dieser Sitz über das zuständige Register für die Eintragung sowie die Frage, welche nationalen Ausführungsvorschriften anwendbar sind. Der Sitz kann innerhalb der oben genannten Grenzen auch verlegt werden (Art. 13, 14 EWIV-VO). Darüber hinaus kann eine EWIV auch Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten der EU einrichten, als im Sitzstaat, Art. 10 EWIV-VO. All dies ermöglicht eine hinreichende Flexibilität bei der Gestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der EWIV, zumindest bei Projekten, die innerhalb der Grenzen der EU durchgeführt werden.

2. Gründung
Der Aufwand für die Gründung einer EWIV ist an sich relativ gering. Die Gründung erfolgt über einen Vertrag (Details zum Inhalt - Art. 5 EWIV-VO); anschließend ist die Vereinigung in das zuständige Register einzutragen (Art. 6 EWIV-VO). Dies bedeutet im Vergleich zum (öffentlichrechtlich geprägten) EVTZ einen erheblich geringeren Aufwand, insbesondere sind dabei spezielle Genehmigungsverfahren nicht erforderlich. Sogar gegenüber der GmbH bietet die EWIV in dieser Hinsicht Vorteile, weil keine notarielle Beurkundung oder Erbringung von Stammkapital notwendig sind.
Die Gründung kann dabei durch die in Art. 4 EWIV-VO genannten Rechtssubjekte vorgenommen werden, also auch durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, d. h. auch durch Gemeinden. Die Voraussetzung, dass die Mitglieder mindestens in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ihren Sitz haben müssen, ist im Falle eines Projektes von Gemeinden aus zwei verschiedenen Ländern auch erfüllt, solange die betreffenden Länder der EU angehören.

3. Finanzierung
Die EWIV erfordert vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand, insbesondere ist für die Gründung auch kein Stammkapital notwendig. Für den Ausgleich von Verlusten oder Verteilung von Gewinnen sieht Art. 21 EWIV-VO die Möglichkeit vor, eine flexible Regelung im Gründungsvertrag zu treffen. In jedem Fall tragen die Mitglieder die Verluste bzw. ihnen stehen die Gewinne zu - bei keiner abweichenden Regelung zu gleichen Teilen. Dabei bestehen keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf eventuelle Einnahmen aus eigener Tätigkeit oder auf sonstige Finanzierungsquellen.
Weiterer Vorteil ist dabei, dass die Rechtsform auch der eventuellen Aufnahme privater Rechtssubjekte (Gesellschaften, Gewerbetreibende, etc.) nicht im Wege steht - die Liste zulässiger Mitglieder der EWIV in Art. 4 EWIV-VO ist dafür in jedem Fall offen.

4. Regeln für Strukturveränderungen und Auflösung
Sowohl die Aufnahme neuer als auch der Austritt bestehender Mitglieder ist im Falle der EWIV möglich und ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 26 - 30 EWIV). Insbesondere ist auch die strenge Haftung der ausscheidenden und neuen Mitglieder ausdrücklich geregelt. Dabei ist zu beachten, dass die EWIV mindestens zwei Mitglieder haben muss, welche die für die Gründung notwendigen Kriterien erfüllen müssen - andernfalls wird die EWIV aufgelöst. Auch dies ist allerdings ausdrücklich in Art. 31 EWIV-VO geregelt, so dass ein geordneter Rückzug aus dem Projekt im Falle des Einsatzes einer EWIV möglich ist. Auf die dabei geltenden Regeln wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.

5. Kommunalrechtliche Implikationen
Rechtslage in Brandenburg und in Polen
Die EWIV kann grundsätzlich kein eigenes (Handels-)Geschäft betreiben, weshalb sie keine wirtschaftliche Betätigung i. S. d. §§ 91 ff. BbgKVerf übernehmen kann. Insofern werden die (restriktiven) Regeln des Kommunalrechts auf die EWIV keine Anwendung finden.
Die grundsätzliche Möglichkeit der Beteiligung einer Gemeinde an Vereinigungen ergibt sich aus § 1 Abs. 5 S. 1 BbgKVerf, auch wenn darunter primär die Vereinigungen von Gemeinden im Landesgebiet gemeint sind. Die Möglichkeit der Beteiligung an einer (beliebigen) Vereinigung ist in Brandenburg § 28 Abs. 2 lit. 24 BbgKVerf aber indirekt bestätigt. Demnach steht der Beteiligung der Gemeinde an einer EWIV prinzipiell nichts im Wege.
In Polen kann sich die Gemeinde, welche sich an einer EWIV beteiligen möchte, auf Art. 10 USamorzGm berufen. Die grundsätzliche Möglichkeit der Beteiligung von Gemeinden in Polen und in Deutschland an einer EWIV ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der deutsche noch der polnische Gesetzgeber von der Möglichkeit aus Art. 4 Abs. 4 EWIV-VO im Hinblick auf Gemeinden Gebrauch gemacht hat. Aus Sicht des polnischen Rechts spricht auch das Gesetz über die Regeln des Beitritts von Selbstverwaltungskörperschaften zu internationalen Vereinigungen (polnisch: Ustawa o zasadach przystępowania jednostek samorządu terytorialnego do międzynarodowych zrzeszeń społeczności lokalnych i regionalnych, Gesetz vom 15. 09. 2000, Dz. U. Nr. 91, Pos. 1009.) nicht gegen die Mitgliedschaft in einer EWIV, weil in diesem Fall - wegen der oben bereits erwähnten Rechtsnatur der EWIV - die Grenze des Art. 3 des Gesetzes nicht überschritten werden kann - auf die EWIV werden keine eigenen Aufgaben der Mitglieder übertragen.

6. Weitere, spezielle Rechtsfragen
Im Falle eines internationalen Projektes kann eine EWIV die Vorzüge ihres europäischen Charakters ausspielen. Die grenzüberschreitend ausgelegte Vereinigung bietet eine gleichberechtigte und hinreichend klar geregelte Zusammenarbeit der beteiligten Partner (aus verschiedenen Ländern). Damit sind insbesondere im Hinblick auf Regelungen des internationalen und des Kollisionsrechts keine nennenswerten Risiken beim Einsatz einer EWIV auf dem Gebiet der EU zu befürchten. Den rein nationalen Rechtsformen ist die EWIV dahingehend grundsätzlich überlegen. Dies gilt auch im Hinblick auf eventuelle Fragen des Europarechts.

C. Allgemeine Merkmale

1. Rechtspersönlichkeit
Sowohl in Deutschland wie auch in Polen ist die EWIV nicht rechtsfähig. Dies hat allerdings kaum praktische Bedeutung und kann sich auf den Einsatz der EWIV nicht negativ auswirken, weil die EWIV im Rechtsverkehr als Träger von Rechten und Pflichten auftreten kann (Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO). Sie darf daher wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen und vor Gericht auftreten. Diese Fähigkeiten erwirbt die EWIV mit der Eintragung ins Register. Mit dieser (unvollkommenen) Rechtsfähigkeit kann die EWIV für die potentiellen Kooperationspartner am Rechtsverkehr vollwertig teilnehmen, auch wenn ihr in Polen und in Deutschland die Rechtsfähigkeit als solche versagt wurde.

2. Struktur, Steuerung
Die Organe der EWIV und ihre Wirkungsweise ermöglichen grundsätzlich eine ausgewogene Ausgestaltung der Projektorganisation auch bei grenzüberschreitenden Projekten von Gemeinden. Über die Mitgliedergemeinschaft (mit der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu vergleichen, vgl. Art. 16 Abs. 1 EWIV-VO) behalten Mitglieder vollständige Kontrolle über die EWIV, weil sie auch zu operativen Themen verbindliche Beschlüsse fassen können, § 16 Abs. 2 EWIV-VO (Weisungsrecht). Da die EWIV im Wesentlichen als eine Personenvereinigung konzipiert ist, haben die Mitglieder grundsätzlich einen gleichberechtigten Einfluss auf Entscheidungen auf der Mitgliederebene. Meist können hiervon bei Bedarf Abweichungen in den Gründungsvertrag aufgenommen werden, allerdings kann ein Mitglied niemals alleinige Mehrheit erlangen (Art. 17 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO). Dies schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten ein, auch wenn eine gleichberechtigte Koexistenz (und damit gleichmäßige Verantwortung der Mitglieder für alle Entscheidungen) in vielen Konstellationen als Vorteil zu bewerten ist.
Die Vertretung und Geschäftsleitung ist der Geschäftsführung vorbehalten (Art. 19, 20 EWIV-VO) und ausdrücklich geregelt. Da auch eine Fremdorganschaft möglich oder sogar meist notwendig ist, folgen hieraus keine beachtenswerten Besonderheiten im Vergleich zu altbewährten Rechtsformen (z. B. GmbH).
Sollten wegen der konkreten Projektstruktur bzw. aus politischen Gründen zusätzliche Aufsichtsorgane notwendig sein, so ist dies gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2 EWIV-VO ohne Weiteres möglich.

3. Vergaberecht
Im Hinblick auf das Vergaberecht sind grundsätzlich zwei Dimensionen der Tätigkeit der EWIV zu unterscheiden. Zum einen stellt sich die Frage, inwiefern das Vergaberecht im Falle der Auftragserteilung an die EWIV durch die Mitgliedsgemeinden Anwendung findet. Zum anderen ist zu klären, ob das Vergaberecht im Falle der Auftragserteilung durch die EWIV einschlägig ist. Nachstehend werden beide Konstellationen berücksichtigt.

a. Aufträge an die EWIV
Da die EWIV grundsätzlich keine eigene Geschäftstätigkeit zum Gegenstand haben und lediglich Hilfsfunktionen gegenüber den Mitgliedern übernehmen darf (Art. 3 Abs. 1 EWIV-VO), ist nicht zu erwarten, dass eine EWIV Auftragnehmerin eines beachtlichen Auftrags werden kann. Allerdings auch dann, wenn der EWIV ein Auftrag erteilt wird, kann Vergaberecht nur dann Bedeutung haben, wenn der Auftrag kein sog. "in-House-Geschäft" darstellt. Solange die EWIV allerdings durch die öffentliche Hand kontrolliert wird, ist zumeist ein "in-House-Geschäft" anzunehmen. Ein Problem im Falle eines grenzüberschreitenden Projektes kann sich lediglich daraus ergeben, dass die Mitgliedsgemeinden (welche die EWIV gemeinsam kontrollieren) aus verschiedenen Ländern stammen und deshalb durch die Rechtsordnungen des jeweils anderen Landes nicht zwingend als "öffentliche Hand" angesehen werden (andernfalls müsste das nationale Verwaltungsrecht den Begriff der öffentlichen Hand extraterritorial definieren). Insofern ist die Auftragsvergabe an die EWIV mit dem Risiko behaftet, dass dabei bereits die Regeln des europäischen Vergaberechts Anwendung finden. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass die EWIV im Rahmen eines grenzüberschreitenden Projektes als Auftragnehmerin auftreten wird. Häufiger wird die EWIV - in ihrer Koordinationsrolle - die Gemeinden bei Auftragsvergabe allenfalls vertreten, wodurch sie selbst keine Vertragspartei wird und damit die Rechtslage gegenüber der Auftragserteilung durch die Gemeinde nicht verändert.

b. Aufträge durch die EWIV
Aus den bereits oben angeführten Gründen ist auch die Erteilung von Aufträgen durch die EWIV im eigenen Namen eher unerheblich. Insbesondere wird die Durchführung von Investitionen grundsätzlich im Namen und für Rechnung derjenigen Rechtssubjekte erfolgen müssen, welche das eigentliche "Kerngeschäft" im Projekt übernehmen, der wirtschaftlichen Charakter haben wird. Die Hilfsfunktion der EWIV kann sich in diesem Zusammenhang meist darin erschöpfen, dass die Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder das Vergabeverfahren durchführt. In diesem Fall findet das Vergaberecht nach den gleichen Regeln Anwendung, wie es für die Mitgliedsgemeinden selbst gilt, so dass sich keinerlei Besonderheiten wegen des Einsatzes der EWIV ergeben.
Sollte die EWIV dennoch im eigenen Namen einen Auftrag erteilen, werden für sie die gleichen Regeln gelten, wie z. B. für eine Eigengesellschaft der Gemeinden - sie unterliegt dem Vergaberecht dann, wenn sie funktional der öffentlichen Hand zuzurechnen ist (Rittner/Dreher, Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht, § 30, Rn. 15). Der - wegen der einschlägigen kommunalrechtlichen Restriktionen zwingende - öffentlichrechtliche Zweck der EWIV wird in Verbindung mit der Beherrschung durch die Gemeinden zur Anwendung des Vergaberechts führen.

c. Fazit zum Vergaberecht
Demzufolge ist der Einsatz einer EWIV aus Sicht des Vergaberechts grundsätzlich neutral zu bewerten. Insbesondere in den Fällen, in denen die EWIV an die Stelle einer anderen Rechtsform - z. B. einer GmbH - treten würde, würden sich dahingehend keinerlei Besonderheiten für Erteilung von Aufträgen ergeben.

4. Sonstige Rechtsgebiete
Im Übrigen weist die EWIV - ungeachtet der aus ihrem Charakter als Quasi-Personenvereinigung resultierenden Folgen - keine weiteren Besonderheiten auf. Sie kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben insbesondere Träger von Rechten und Pflichten sein, so dass sie Verträge jeglicher Art schließen kann. Dies gilt auch für die Frage, inwiefern die EWIV als Empfänger von Fördergeldern auftreten kann: sofern sie eine Aufgabe übernimmt (und übernehmen darf), kann sie uneingeschränkt Fördermittel beantragen und empfangen. Es ist allerdings wegen des eingeschränkten Tätigkeitsbereichs der EWIV eine eher untergeordnete Rolle spielen. Es ist allerdings denkbar, dass die EWIV die Mitglieder bei der Beantragung von Fördermitteln und in den entsprechenden Verfahren vertritt.


D. Zusammenfassende Betrachtung
Die EWIV ist eine Rechtsform, die als (alleiniger) Träger eines grenzüberschreitenden Projektes nicht in Betracht kommt. Wegen ihrer Rechtsnatur kann sie lediglich Aufgaben zur Unterstützung ihrer Mitglieder übernehmen. Dies bedeutet, dass die EWIV lediglich bei einer Konstellation eingesetzt werden kann, bei der die Gemeinden die Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde in separaten Rechtssubjekten bündeln (z. B. jeweils eine GmbH auf beiden Seiten der Grenze) und die Koordination der EWIV übertragen.
Wegen der prinzipiellen Gleichberechtigung der Mitglieder (insbesondere im Falle einer EWIV mit lediglich zwei Mitgliedern) ist zu berücksichtigen, dass die Regeln der Zusammenarbeit der Mitglieder im Rahmen der EWIV wohl durchdacht und von vornherein festgelegt sein müssen, damit bei Unstimmigkeiten die Koordination weiterhin effizient erfolgen kann und dadurch keine Blockade des Projektes ohne wichtigen Grund möglich ist.

Diese Einschätzung erfolgt ungeachtet eventueller steuerrechtlicher Implikationen, die separat zu prüfen sind und erheblichen Einfluss auf eine endgültige Empfehlung haben können.


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