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Einführung

Allgemeine Informationen


A. Definition des Wettbewerbs - Was ist Wettbewerb?
Allgemein kann Wettbewerb als eine der drei Säulen der Wirtschaft und Gesellschaftsordnung angesehen werden. Hierzu folgende Grafik:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EinfuehrungWettbR/SaeulenderWirtschaft.png)

Gleichzeitig wird Wettbewerb als erforderliche Marktbedingung verstanden. In der Ökonomie spricht man vom Streben von mindestens zwei Akteuren nach dem gleichen Ziel.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Was soll Wettbewerb, genauer welche Ziele werden durch ihn verfolgt? Grundsätzlich ­sind ­dies:

  1. Erreichung der gesellschaftlichen, erwarteten Motivation der Marktteilnehmer
  1. Schaffung von Chancengleichheit und gleicher Machtverteilung unter den Marktteilnehmern
  1. Ermöglichung des effektiven Einsatzes von Ressourcen

Hiervon ist der Fall zu unterschieden, wenn kein Wettbewerb herrscht. Dies ist bei privaten Kartellen wie auch bei Monopolen der Fall.
Hieraus folgt, dass unter Wettbewerb das Konkurrenzverhältnis zwischen Anbietern und Nachfragern auf einen bestimmten Markt zu verstehen ist.

B. Allgemeiner Teil des Wettbewerbsrechts

1. Grundlegende Funktionen des Wettbewerbsrechts

Die Funktionen des Wettbewerbsrechts sind sehr weit gefasst und verfolgen unterschiedliche Ziele. Zu den Wichtigsten zählen:

  • Institutionsschutz-> Schutz des Wettbewerbs als Institution, d.h. hier geht es um das "Ob?"
  • Individualschutz-> Schutz der Verbraucher individuell und allgemein

Die eben genannten Funktionen sind im UWG und im GWB wiederzufinden.

2. Unterscheidung UWG und GWB

Nach dem Wortlaut des § 1 GWB wird der Wettbewerb als solches geschützt und soll gefördert werden. Insbesondere soll der Schutz der Wettbewerbsstrukturen und der Institutionsschutz hierdurch gewährleistet werden. In dessen § 1 GWB heißt es: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ..." seien verboten. Um dieses Ziel zu erreichen, können Fusionskontrollen durchgeführt werden oder wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verboten werden.
Demgegenüber enthält die Regelung des § 1 UWG Vorschriften für das Verhalten im Wettbewerb. In diesem heißt es: "Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen...".

3. Ziele des UWG, § 1 UWG

Nachdem eine Abgrenzung zum GWB erfolgte, stellt sich die Frage nach den einzelnen Funktionen bzw. Zielen des UWG. Diese lassen sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 UWG herausfiltern. Hierzu zählen:

  • Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
  • Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
  • Schutz ­des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb

Hinsichtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt verbraucherschützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz. Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen. Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte Grundlage für die Auslegung und Fortentwicklung des UWG (mehr Transparenz).

4. Einfluss anderer Rechtsgebiete auf das deutsche Wettbewerbsrecht

  • verfassungsrechtliche, insb. Grundrechte
  • europarechtliche
  • Verbraucherschutz

5. Grundbegriffe des UWG

Anlehnend an § 1 UWG enthält § 2 UWG einige grundlegende Begriffsbestimmungen. Die Wichtigsten sind:

a. Mitbewerber, § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG

Mitbewerber sind Unternehmer, die mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter order Nachfrager in einem ­konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.

a. Unternehmer, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG

Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist "jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer ­gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt." Ebenso gilt auch derjenige als Unternehmer, der im Namen oder im Auftrag dieser Person handelt. Darüber hinaus wird auch der Existenzgründer als Unternehmer angesehen. Hierfür spielt die mangelnde geschäftliche Erfahrung keine Rolle. Vielmehr gibt der Existenzgründer zu erkennen, dass er bereit ist, sich dem Recht der Unternehmer unterzuordnen.
Von diesem Unternehmerbegriff ist der des § 14 BGB zu unterschieden. Nach diesem werden natürliche wie auch juristische Personen als Unternehmer bestimmt, nicht aber die Angestellten.

b. Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Weiterhin ist erforderlich, dass ein Unternehmer mit einem oder mehreren Unternehmern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Von einem solchen Verhältnis ist dann auszugehen, wenn durch eine geschäftliche Handlung eine Wettbewerbsbeziehung geschaffen wurde. Ferner muss die wettbewerbliche Handlung dazu geeignet sein, ­den eigene Wettbewerb zu fördern und den fremden zu beeinträchtigen.
Von diesem Verhältnis sind aber nur Unternehmen betroffen, die den gleichen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt bedienen (tatsächlicher Wettbewerb) oder bedienen wollen (potenzieller Wettbewerb). Ausgangspunkt hierfür ist die Tätigkeit des handelnden Unternehmens. Diese kann sich auf den Absatz oder die Nachfrage beziehen.

b. Verbraucher, § 2 Abs.2 UWG

Der lauterkeitsrechtliche Begriff des Verbrauchers entspricht der Legaldefinition von § 13 BGB. Nach dieser ist Verbraucher "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen ist". Diese Definition lässt sich auf die Richtlinien mit verbraucherrechtlichen Bezügen zurückführen.
Allerdings ergeben sich im Zusammenhang mit lauterkeitsrechtlichen Gemeinschaftsrecht eingie Abweichungen. Es geht nicht um schon abgeschlossene Rechtsgeschäfte, sondern auch um dessen Anbahnung. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass es das Gemeinschaftsrecht alleine auf den Zweck des Handels ankommen lässt. An dieser Stelle sei auf die folgenden zwei Richtlinien verwiesen. Originaltext ist hier nachzulesen:
- besonders Art. 2 lit.e RiL 2000/31/EG und
- besonders Art. 2 lit.a RiL 2005/29/EG

Ebenso soll das UWG den Verbraucher nicht erst nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes schützen, sondern schon im Vorfeld. Diese Umstände und der Regelungszusammenhang des UWG führen dazu, dass § 2 Abs.2 UWG weit auszulegen ist. Aus diesem Grund kommt es bei bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäften nur darauf an, dass das mögliche Rechtsgeschäft die Kriterien des Absatzes 2 erfüllt. Hierbei kommt es auf den tatsächlichen Abschluss nicht an.

c. Geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Um den Anwendungsbereich des UWG zu eröffnen, ist es grds. erforderlich, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt. Diese bildet die Grundlage für die Unzulässigkeit nach § 3 oder § 7 UWG. Die Definition einer geschäftlichen Handlung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu finden. Demnach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder des fremden Unternehmens. Dies bedeutet es muss ein marktorientiertes Verhalten im geschäftlichen Beziehungen vorliegen, also eine Tätigkeit die zur Steigerung des Absatzes führt. Diese muss objektiv mit den folgenden Handlungen im Zusammenhang stehen:

  • Förderung des Absatzes
  • Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen
  • Abschluss oder Durchführung von Verträgen über waren bzw. Dienstleistungen

Ferner führt das Tatbestandskriterium der geschäftlichen Handlung zu einer klaren Abgrenzung des UWG zum generellen Schadensrecht.

d. Sonstige Marktteilnehmer, § 2 Abs.1 Nr. 2 UWG

Eine Definition der sonstigen Marktteilnehmer ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthalten. Hiernach gehört zu diesen jeder, der als Anbieter bzw. Nachfrager von Waren bzw. Dienstleistungen tätig ist. Hierdurch erfolgt eine Einbeziehung aller Personen, die weder Verbraucher noch Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UW sind. Den Begriff der sonstigen Marktteilnehmer ist nicht nur in § 1 S. 1 UWG zu finden. Vielmehr ist dieser auch im § 3 abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG sowie in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu finden. Zudem stellt die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht nur eine Schutznorm zugunsten der Marktteilnehmer da, sondern auch einen Schutz für einen echten Wettbewerb selbst.


mehr hierzu in Lettl Wettbewerbsrecht, S. 29 f.; Ekey, Wettbewerbsrecht, S. 28-35



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