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Dies ist eine alte Version von EnRAnlageEEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2016-06-01 14:55:38.

 

Anlage i.S.d. EEG

Fragen im Zusammenhang mit dem Anlagebgriff


in Arbeit

Der Anlagenbegriff nimmt innerhalb des EEG eine weseentliche Stellung ein. Zum einem ist dieser eine zentrale Anforderung bei der Frage, ob ein Anspruch für den Anlagenbetreiber besteht, bspw. beim Anspruch auf Marktprämie. Zum anderen erlangt dieser Begriff bei der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für den Beginn der Förderung nach dem EEG, an Bedeutung. Denn entsprechend § 22 EEG ist der Zeitpunkt des Förderbeginns von der Inbetrirbnahme der Anlage abhängig. Darüber hinaus kommt diesem auch vergütungsrechtliche eine besondere Bedeutung zu. Dies ist damit zu begründen, dass die Vergütungssäze im EEG sich an der Anlagengröße orientieren, bspw. § 44 EEG. Vor diesem Hintergund werden im Weiteren folgende zwei Fragen näher betrachtet:

  1. Was ist eine Anlage i.S.d. EEG?
  1. Unter welchen Voraussetzuungen sind vergütungsrechtlich mehrere Abnlagen zusammenzufassen?

A. Begriff der Anlage

Unter einer Anlage wird gem. § 5 Nr. 1 EEG jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas als Anlage verstanden. Dies gilt auch für solche
Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie transformieren, bspw. Stromspeicher, wie Druckluftspeicherkraftwerke, Einrichtungen zur Speicherung der Energie als Wasserstoff oder als chemische Energie.

1. Bedeutung und Reichweite

Der Anlagenbegriff ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch jegliche vorgelagerte Einrichtungen, wie Türme von Windenergieanlagen. Zu den Bestandteilen der Anlage gehören nur solche Einrichtungen, welche ausschließlich der Stromerzeugung dienen. Demnach sind jene Einrichtungen nicht erfasst, welche der Stromeinspeisung dienen, bspw. Wechselrichter oder Netzanschlusseinrichtungen. Auch zählen hierzu Einrichtungen, die zur Stromerzeugung nicht notwendig sind aber den Betrieb vereinfachen sowie der
Sicherheit der Anlage dienen. Hierzu zählen Gas- oder Notfackeln, Lärmschutzwände oder Schornsteine. In diesem Zusammenhang nehmen gemischt genutzten Anlagen, welche regelmäßig nicht als Anlagenteile betrachtet werden, eine besondere Stellung ein. Bei diesen ist darauf abzustellen, ob diese vorrangig den anderen Zwecken dienen. Demnach ist es vorstellbar, dass eine Einrichtung nicht nur der Erzeugung, sondern auch der Netzsicherheit dient, bspw. Wechselrichter, Anschlussleitungen. Handelt es sich bei diesen um reine Infrastrukturvorrichtungen, sind diese nicht als nlage anzusehen..

2. Funktionen

Dem Anlagenbegriff kommen verschiedene Funktionen, welche dieser gerecht werden muss, zu. Hierbei ist zunächst die Abgrenzungsfunktion zu nennen. Mittels diese Funktion erfolgt die Unterscheidung des Umfangs der förderfähigen Anlagen von den nicht förderfähigen Anlagen nach dem EEG. Auch wird hierdurch der Kreis der anspruchsberechtigten Personen bei der Einspeisevergütung abgesteckt. Ebenso wird hierdurch der Zweck der Förderung durch das EEG gewährleistet. Ebenso umfasst die Funktion die räumliche Geltung des EEG nach § 4 EEG. Dies erlangt im Zusammenhang, dass das EEG während mehrerer Jahre novelliert wurde und das Bestehen einer Anlage immer stets für den konkret vorliegenden Fall zu prüfen ist, an Bedeutung.

Ferner bildet dieser Begriff die Verbindung zwischen den anlagen spezifischen Strom und den Vergütungsbestimmungen. Dieser stellt eine Einordnung der einzelnen Anlage zu den Grenzwerten der Vergütung sicher. Somit fallen Kohlekraftwerke und Atomkraftwerke nicht unter den Anlagenbegriff des EEG.

Zur Bestimmung des Vorliegens einer Anlage, ist regelmäßig auf den Regelungszweck abzustellen. Hiernach resultiert aus dem Regelungszweck des § 5 Nr. 1 EEG,
dass die Bestimmung der Vergütungshöhe abhängig von der Anlagenleistung zu erfolgen hat. Letztendlich wird das Gericht im Rahmen einer Einzelfallprüfung feststellen, ob in diesem Fall eine Anlage vorliegt oder nicht.

B. Zusammenfassung mehrerer Anlagen

1. Allgemeines

2. Anforderungen der Zusammenfassung

((1)) Fallbeispiel
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