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aktuelles Dokument: EnRAusspeisekapazitaet
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Revision history for EnRAusspeisekapazitaet


Revision [57938]

Last edited on 2015-08-08 14:06:40 by AnnegretMordhorst
Deletions:
//in Arbeit//


Revision [57936]

Edited on 2015-08-08 13:58:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[SaljeKommEnWG Salje, EnWG, EnWG, § 20 Abs. 1b, Rn. 40.]]
Deletions:
[[SaljeEnWG Salje, EnWG, EnWG, § 20 Abs. 1b, Rn. 40.]]


Revision [57935]

Edited on 2015-08-08 13:56:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Quellen:**
[[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Thole, § 20, Rn. 157 ff..]]
Danner/Theobald/Neveling, EnWG, § 20, Rn. 36, 37
[[SaljeEnWG Salje, EnWG, EnWG, § 20 Abs. 1b, Rn. 40.]]
Deletions:
((2)) Umsetzung in der Praxis


Revision [57934]

Edited on 2015-08-07 22:30:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine Übertragung von Kapazitätsrechten ist beim Wechsel des Leiferanten denkbar. In diesem Fall gestattet {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 9 EnWG"}} dem neuen Lieferanten gegenüber dem alten einen Anspruch auf Übertragung der vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten. Dieser Anspruch wird jedoch dadurch beschränkt, dass dieser nur solche Kapazitäten erfasst, welche für die Versorgung des Kunden erforderlich sind und wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist sowie er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Zur erfüllung dieses Anspruches genügt es nicht dem neuen Lieferanten ein Nutzungsrecht zu verschaffen. Dies spricht dafür, dass eine Eigentumsübertragung zu erfolgen hat. Gleichzeitig wird durch diesen Anspruch die Unsicherheit der Kapazitätsproblematik bei einem Lieferantenwechsel beseitigt.
Deletions:
Eine Übertragung von Kapazitätsrechten ist beim Wechsel des Leiferanten denkbar. In diesem Fall gestattet {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 9 EnWG"}} dem neuen Lieferanten gegenüber dem alten einen Anspruch auf Übertragung der vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten. Dieser Anspruch wird jedoch dadurch beschränkt, dass dieser nur solche Kapazitäten erfasst, welche für die Versorgung des Kunden erforderlich sind und wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist sowie er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Gleichzeitig wird durch diesen Anspruch die Unsicherheit der Kapazitätsproblematik bei einem Lieferantenwechsel beseitigt.


Revision [57933]

Edited on 2015-08-07 22:27:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine Übertragung von Kapazitätsrechten ist beim Wechsel des Leiferanten denkbar. In diesem Fall gestattet {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 9 EnWG"}} dem neuen Lieferanten gegenüber dem alten einen Anspruch auf Übertragung der vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten. Dieser Anspruch wird jedoch dadurch beschränkt, dass dieser nur solche Kapazitäten erfasst, welche für die Versorgung des Kunden erforderlich sind und wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist sowie er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Gleichzeitig wird durch diesen Anspruch die Unsicherheit der Kapazitätsproblematik bei einem Lieferantenwechsel beseitigt.


Revision [57928]

Edited on 2015-08-07 14:15:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Umgang mit Kapazitäten
((2)) Bereistellung von Ausspeisekapazitäten
((2)) Eigennständiger Gebrauch und Handelbarkeit von Kapazitätsrechten
Zudem erfordert Abs. 1b S. 1 das Einspeise- und Ausspeisekapazität frei nutzbar und handelbar sind. Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 2 GasNZV"}} erfordert die freie Nutzbarkeit, dass Einspeise- und Ausspeisekapazitäten an sämtlichen Einspeise- und Ausspeisepunkten jederzeit gebucht werden können. Jedoch ist es möglich, dass die Verwendung von Kapazitäten von dem vorherigen Einstellen in einen Bilanzkreis abhängig ist. Diese Anforderung wird wohl die Regel sein. Dies ist damit zu begründen, dass durch die Bilanzkreise die Menge der eingespeisten und entnommenen Gasmenge abgebildet werden soll. Die Handelbarkeit umfasst eine Menge von Bedingungen. Diese können sogar die Börsenfähigkeit des Gasnetzzugangsmodells umfassen. Zur Vereinfachung des Kapazitätshandels ordnet {{du przepis="§ 12 GasNZV"}} an, dass eine gemeinsame, elektronische Handelsplattform einzurichten ist. Dabei ist eine **Primärkapazitätsplattform** und eine **Sekundärkapazitätspklattform** vorgesehen. Diese beiden Plattrformen unterscheiden sich dahingehend, dass auf der Sekundärkapazitätsplattform die Transportkunden den Weiterverkauf bzw. die Ntuzungsüberlassung von Kapazitäten vereinbaren können. Diese beiden Plattformen wurden in Europa durch die **"PRISMA"** umgesetzt.
[[https://www.prisma-capacity.eu/web/start/ Link zu "PRISMA"]]
Darüber hinaus bestimmt {{du przepis="§ 12 Abs. 2 S. 4 GasNZV"}}, dass die Entgelte für die gehandelten Einspeise- und Ausspeisekapazitäten nicht wesentlich über den anfänglich gezahlten Entgelte liegen dürfen. Dabei wird an dieser Stelle offen gelassen wann dies der Fall ist bzw. wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt.
Deletions:
((1)) Bereitstellung von Ausspeisekapazitäten
((2)) Allgemeines
((2)) Eigennständiger Gebrauch und Handhabarkeit von Kapazitätsrechten
Zudem erfordert Abs. 1b S. 1 dass Einspeise- und Ausspeisekapazität frei nutzbar und handelbar sind. Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 2 GasNZV"}} erfordert die freie Nutzbarkeit , dass Einspeise- und Ausspeisekapazitäten an sämtlichen Einsopeise- und Ausspeisepunkten jederzeit gebucht werden können. Jedoch ist es möglich, dass die Verwendung von Kapazitäten durch das vorherige Einstellen in einen Bilanzkreis abhängig ist. Diese nAnforderung wird wohl die Regel sein. Dies ist damit zu begründen, dass durch die Bilanzkreise die Menge der eingespeisten und entnommenen Gasmenge abgebildet werden soll. Die handelbarkeiut erfordert eine Menge von Bedingungen. Diese können sogar die Börsenfähigkeit des Gasnetzzugangsmodells umfassen. Zur Vereinfachung des Kapazitätshandels ordnet {{du przepis="§ 12 GasNZV"}} an, dass eine gemeinsame, elektronische Handelsplattform einzurichten ist. Dabei ist eine **Primärkapazitätsplattform** und eine **Sekundärkapazitätspklattform** vorgesehen. Diese beiden Plattrformen unterscheiden sich dahingehend, dass auf der Sekundärkapazitätsplattform die Transportkunden den Weiterverkauf bzw. die Ntuzungsüberlassung von Kapazitäten vereinbaren können.
Darüber hinaus bestimmt {{du przepis="§ 12 Abs. 2 S. 4 GasNZV"}} dass die Entgelte für die gehandelten Einspeise- und Ausspeisekapazitäten nicht wesentlich über den anfänglich gezahlten Entgelte
liegen. Dabei wird an dieser Stelle offen gelassen wann dies der Fall ist bzw. wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt.


Revision [57908]

Edited on 2015-08-06 20:45:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem erfordert Abs. 1b S. 1 dass Einspeise- und Ausspeisekapazität frei nutzbar und handelbar sind. Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 2 GasNZV"}} erfordert die freie Nutzbarkeit , dass Einspeise- und Ausspeisekapazitäten an sämtlichen Einsopeise- und Ausspeisepunkten jederzeit gebucht werden können. Jedoch ist es möglich, dass die Verwendung von Kapazitäten durch das vorherige Einstellen in einen Bilanzkreis abhängig ist. Diese nAnforderung wird wohl die Regel sein. Dies ist damit zu begründen, dass durch die Bilanzkreise die Menge der eingespeisten und entnommenen Gasmenge abgebildet werden soll. Die handelbarkeiut erfordert eine Menge von Bedingungen. Diese können sogar die Börsenfähigkeit des Gasnetzzugangsmodells umfassen. Zur Vereinfachung des Kapazitätshandels ordnet {{du przepis="§ 12 GasNZV"}} an, dass eine gemeinsame, elektronische Handelsplattform einzurichten ist. Dabei ist eine **Primärkapazitätsplattform** und eine **Sekundärkapazitätspklattform** vorgesehen. Diese beiden Plattrformen unterscheiden sich dahingehend, dass auf der Sekundärkapazitätsplattform die Transportkunden den Weiterverkauf bzw. die Ntuzungsüberlassung von Kapazitäten vereinbaren können.
Darüber hinaus bestimmt {{du przepis="§ 12 Abs. 2 S. 4 GasNZV"}} dass die Entgelte für die gehandelten Einspeise- und Ausspeisekapazitäten nicht wesentlich über den anfänglich gezahlten Entgelte
liegen. Dabei wird an dieser Stelle offen gelassen wann dies der Fall ist bzw. wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt.
Deletions:
Zudem erfordert Abs. 1b S. 1 dass Einspeise- und Ausspeisekapazität frei nutzbar und handelbar sind. Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 2 GasNZV"}} erfordert die freie Nutzbarkeit , dass Einspeise- und Ausspeisekapazitäten an sämtlichen Einsopeise- und Ausspeisepunkten jederzeit gebucht werden können. Jedoch ist es möglich, dass die Verwendung von Kapazitäten durch das vorherige Einstellen in einen Bilanzkreis abhängig ist. Diese nAnforderung wird wohl die Regel sein. Dies ist damit zu begründen, dass durch die Bilanzkreise die Menge der eingespeisten und entnommenen Gasmenge abgebildet werden soll. Die handelbarkeiut erfordert eine Menge von Bedingungen. Diese können sogar die Börsenfähigkeit des Gasnetzzugangsmodells umfassen. Zur Vereinfachung des Kapazitätshandels ordnet {{du przepis="§ 12 GasNZV"}} an, dass eine gemeinsame, elektronische Handelsplattform einzurichten ist. Dabei ist eine **Primärkapazitätsplattform** und eine **Sekundärkapazitätspklattform** vorgesehen. Diese beiden Plattrformen unterscheiden sich dahingehend, dass auf der Sekundärkapazitätsplattform die Transportkunden den Weiterverkauf bzw. die Ntuzungsüberlassung von Kapazitäten vereinbaren können.


Revision [57907]

Edited on 2015-08-06 20:39:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem erfordert Abs. 1b S. 1 dass Einspeise- und Ausspeisekapazität frei nutzbar und handelbar sind. Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 2 GasNZV"}} erfordert die freie Nutzbarkeit , dass Einspeise- und Ausspeisekapazitäten an sämtlichen Einsopeise- und Ausspeisepunkten jederzeit gebucht werden können. Jedoch ist es möglich, dass die Verwendung von Kapazitäten durch das vorherige Einstellen in einen Bilanzkreis abhängig ist. Diese nAnforderung wird wohl die Regel sein. Dies ist damit zu begründen, dass durch die Bilanzkreise die Menge der eingespeisten und entnommenen Gasmenge abgebildet werden soll. Die handelbarkeiut erfordert eine Menge von Bedingungen. Diese können sogar die Börsenfähigkeit des Gasnetzzugangsmodells umfassen. Zur Vereinfachung des Kapazitätshandels ordnet {{du przepis="§ 12 GasNZV"}} an, dass eine gemeinsame, elektronische Handelsplattform einzurichten ist. Dabei ist eine **Primärkapazitätsplattform** und eine **Sekundärkapazitätspklattform** vorgesehen. Diese beiden Plattrformen unterscheiden sich dahingehend, dass auf der Sekundärkapazitätsplattform die Transportkunden den Weiterverkauf bzw. die Ntuzungsüberlassung von Kapazitäten vereinbaren können.


Revision [57906]

Edited on 2015-08-05 22:31:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung beschränkt sich hinsichtlich des maximalen Volumens auf eine gaswirtschaftrliche Maßeinheit. Allerdings handelt es sich bei der Kapazität um einen grundlegenden Begriff in der Energiewirtschaft. Diese ist u.a. als bereitzuhaltende Leistung im Stromsektor wie auch im Gassektor von Bedeutung. Insofern ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff nicht problemlos dahingehend zu verstehen, dass sich dieser auschließlich auf den Gasbereich beziehen soll. Dies wird erst dadurch deutlich, wenn man sieht, dass die Ausspeisekapazität bei der Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasnetzen nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1b EnWG"}} von Relevanz ist. Ferner kann Ausspeisekapazität nur an den Ausspeisepunkten vorgehalten werden. An **Netzkoppelungspunkten** ist dies nicht möglich.
Vom Begriff der Ausspeisekapazität ist zum einem der vergleichbare Begriff der Ausspeiseleistung abzugrenzen. Anders als bei der Ausspeisekapazität handelt sich gem. § 2 Nr. 3 GasNZV nicht um das technische Maximalvolumen, sondern um die gebuchte Ausspeisekapazität. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auch die Einsspeisekapazität zu unterscheiden.
Zur Ausgestaltung des Zugangs zum Gasnetz werden Betreiber von Gasversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 1 EnWG"}} verpflichtet Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anzubieten. Der Wortlaut ist hinsichtlich des von dieser Verpflichtung erfassten Personenkreis nicht eindeutig. So kann hieraus nicht klar gefolgert werden, ob diese Verpflichtung jeden einzelnen Netzbetreiber trifft oder diese als Einheit. Legt man die Systematik des Abs. 1b, isnb. die Sätzte 2 und 3 zugrunde, dann sind wohl die Betreiber der Gasversorgungsnetze als Einheit, Adressat der Verpflichtung.
Deletions:
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung beschränkt sich hinsichtlich des maximale Volumenes auf eines gaswirtschaftrliche Maaßeinheit. Allerdings handelt es sich bei der Kapazität um einen grundlegenden Begriff in der Energiewirtschaft. Diese ist u.a. als bereitzuhaltende Leistung im Stromsektor wie auch im Gassektor von Bedeutung. Insofern ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff nicht problemlos dahingehend zu verstehen, dass sich dieser auschließlich auf den Gasbereich beziehen soll. Dies wird erst dadurch deutlich, wenn man sieht, dass die Ausspeisekapazität bei der Gewährung des Zugangs zu den Gasnetzen nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1b EnWG"}} von Relevan ist.
Ferner kann Ausspeisekapazität nur an den Ausspeisepunkten vorgehalten werden. An **Netzkoppelungspunkten** ist dies nicht möglich.
Vom Begriff der Ausspeisekapazität ist zum einem der vergleichbare Begriff der Ausspeiseleistung abzugrenzen. Anders als bei der Ausspeisekapazität handelt sich gem. § 2 Nr. 3 GasNZV nicht um das technische Maximalvolumen, sondern um die gebuchte Ausspeisekapazität. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang sauch die Einsspeiseka pazität zu unterscheiden..
Zur effektiven Gewährung des Zugangs zum Gasnetz werden Betreiber von Gasversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 1 EnWG"}} verpflichtet Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anzubieten. Der Wortlaut st hinsichtlich des von dieser Verpflichtung erfassten Personenkreis nicht eindeutig. So kann hieraus nicht klar gefolgert werden, ob diese Verpflichtung jeden einzelnen Netzbetreiber trifft oder diese als Einheit. Legt man die Systematik des Abs. 1b, isnb. die Sätzte 2 und 3 zugrunde, dann sind wohl die Betreiber der Gasversorgungsnetze als Einheit, Adressat der Verpflichtung.


Revision [57902]

Edited on 2015-08-05 11:31:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Allgemeines
Zur effektiven Gewährung des Zugangs zum Gasnetz werden Betreiber von Gasversorgungsnetzen gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 1 EnWG"}} verpflichtet Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anzubieten. Der Wortlaut st hinsichtlich des von dieser Verpflichtung erfassten Personenkreis nicht eindeutig. So kann hieraus nicht klar gefolgert werden, ob diese Verpflichtung jeden einzelnen Netzbetreiber trifft oder diese als Einheit. Legt man die Systematik des Abs. 1b, isnb. die Sätzte 2 und 3 zugrunde, dann sind wohl die Betreiber der Gasversorgungsnetze als Einheit, Adressat der Verpflichtung.
((2)) Eigennständiger Gebrauch und Handhabarkeit von Kapazitätsrechten
((2)) Weitergabe von Kapazitätsrechten
((2)) Umsetzung in der Praxis
Deletions:
Zur effektiven Gewährung des Zugangs zum Gasnetz wird der Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 1 EnWG"}} verpflichtet


Revision [57901]

Edited on 2015-08-05 10:45:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zur effektiven Gewährung des Zugangs zum Gasnetz wird der Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b S. 1 EnWG"}} verpflichtet


Revision [57900]

Edited on 2015-08-05 10:39:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner kann Ausspeisekapazität nur an den Ausspeisepunkten vorgehalten werden. An **Netzkoppelungspunkten** ist dies nicht möglich.
Vom Begriff der Ausspeisekapazität ist zum einem der vergleichbare Begriff der Ausspeiseleistung abzugrenzen. Anders als bei der Ausspeisekapazität handelt sich gem. § 2 Nr. 3 GasNZV nicht um das technische Maximalvolumen, sondern um die gebuchte Ausspeisekapazität. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang sauch die Einsspeiseka pazität zu unterscheiden..
Deletions:
Ferner kann Ausspeisekapazität nur an den Ausspeisepunkten


Revision [57899]

Edited on 2015-08-05 10:30:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung beschränkt sich hinsichtlich des maximale Volumenes auf eines gaswirtschaftrliche Maaßeinheit. Allerdings handelt es sich bei der Kapazität um einen grundlegenden Begriff in der Energiewirtschaft. Diese ist u.a. als bereitzuhaltende Leistung im Stromsektor wie auch im Gassektor von Bedeutung. Insofern ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff nicht problemlos dahingehend zu verstehen, dass sich dieser auschließlich auf den Gasbereich beziehen soll. Dies wird erst dadurch deutlich, wenn man sieht, dass die Ausspeisekapazität bei der Gewährung des Zugangs zu den Gasnetzen nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1b EnWG"}} von Relevan ist.
Ferner kann Ausspeisekapazität nur an den Ausspeisepunkten
Deletions:
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet.


Revision [57885]

Edited on 2015-07-30 09:36:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet.
Deletions:
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet.


Revision [57815]

Edited on 2015-07-24 09:25:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriff
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet.
((1)) Bereitstellung von Ausspeisekapazitäten
Deletions:
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet.


Revision [57641]

The oldest known version of this page was created on 2015-07-14 20:14:09 by AnnegretMordhorst
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