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Version [49222]

Dies ist eine alte Version von EnRBesondereAusgleichsregelungEEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-01-07 20:44:40.

 

Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG


in Arbeit

A. Einführung

Durch die Novellierung des EEG, erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Dies Gründe hiefür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besonder Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht als vereinbar angesehen werden konnte.


Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend § 63 EEG kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.

B. Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage

1. Formelle Anforderungen

2. Materielle Anforderungen

a. Unternehmen=Adressat der Begrenzung

b. weitere Vorausetzungen nach § 64 Abs. 1 EEG

C. Folgen der Ebntscheidung

1. Allgemeine

2. Besonderheiten

a. Selbstständige Unternehmensteile

b. Neu gegründete Unternehmen

c. Umwandlung von Unternehmen

D. Weitere Kompetenzen des BAFA

E. Übergngsbestimmungen
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