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Dies ist eine alte Version von EnRBesondereAusgleichsregelungEEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-01-07 21:59:57.

 

Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG


in Arbeit

A. Einführung

Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV, unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.
Gleichzeitig begann die europäische Kommission mit einer Besprechung zu den Leitlienien für staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020. Hiermit wurde das Ziel verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiter zu entwickeln. Vielmehr sollte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte ausgedehnt werden. Dabei sollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensiven Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhalten. In Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.
Vor dem Hintergrund wurde die besondere Ausgleichsregelung des noch laufenden Beihilfeverfahrens im EEG 2014 eingeführt. Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend § 63 EEG kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.

Dementsprechend wird sich dieser Beitrag im Weiteren mit:

  • den Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage (B.)
  • der Wirkung der Entscheidung (C.)
  • den weiteren Kompetenzen des BAFA (D.)
  • den Übergangsbestimmungen (E.) beschäftigen.

B. Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage

Damit eine Begrenzung der EEG-Umlage erfolgen kann, müsen sowohl formelle und materielle Anforderungen vom antragstellendenn Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden die formellen und materiellen Anforderungen näher dargestellt.

1. Formelle Anforderungen

Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des § 63 EEG, ( Auf Antrag [...]). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieser. Die hierfür vorgehesene Regelung des § 66 Abs. 1 EEG normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist. Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureicghen. Dies bewirkt auch kein Ausschluss der ordnngsgemäßen Bearbeitung und den fristgerechten Erlass der Entscheidung.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender mitwirkung sowie wegen mangelnder prüfungsmöglichkeit sdämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.

Gem. § 66 Abs. 2 EEG ist der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ab 2015 in elektronischer Form zu stellen. Hierfür ist das vom BAFA eingerichtete Portal zu nutzen. An konkreten Bestimmungen fehlt es derzeit. Abweichend hiervon ist das BAFA berechtigt, Ausnahmen durch Allgemeinverfügungen verbindlich bestimmen. Diese ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


2. Materielle Anforderungen

a. Unternehmen=Adressat der Begrenzung

b. weitere Vorausetzungen nach § 64 Abs. 1 EEG

C. Folgen der Entscheidung

1. Allgemeine

2. Besonderheiten

a. Selbstständige Unternehmensteile

b. Neu gegründete Unternehmen

c. Umwandlung von Unternehmen

D. Weitere Kompetenzen des BAFA

E. Übergngsbestimmungen
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