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Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG


A. Einführung

Durch die Novellierung des EEG erfolgt auch eine Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung zur Kostenreduzierung bei stromintensven Unternehmen und Schienenbahnen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Ein entscheidender Grund war hierbei das eingeleitete, förmliche Prüfverfahren der europäischen Kommission vom 18.12.2013. Mit diesem Verfahren überprüfte die europäische Kommission u.a., ob die damals noch geltende besondere Ausgleichsregelung als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar angesehen werden konnte. In dem hierfür zugrunde liegenden Eröffnungsbeschluss, war die europäische Kommission der Ansicht dass u.a. die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2012 eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte und auch nicht nach Art. 107 Abs. 3 AEUV unter Berücksichtigung der damals noch geltenden Umweltschtzbeihilfenleitlinien von 2008, gerechtfertigt war.[1]

Zwischenzeitlich wurde das Beihilfeverfaqhren beendet und die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Beihhilfen, welche innerhalb des EEG 2012 zur Förderung von erneuerbaren Energien gewährt wurden mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Zudem hat sie den Großteil der stromintensiven Unternehmen zugestanden Teilentlastungen von der EEG-Umlage genehmigt. Jedoch liegt ein gerniger Teil über den nach den Beihilfevorschriften zulässigen Höchstwert, so dass dieser Anteil von den Empfänger zurückzuzahlen ist.[2]
Weitere Informationen zzur Höhe und zum Adressatenkreis kann im Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) nachgelesen werden.

Gleichzeitig begann die europäische Kommission mit einer Besprechung zu den Leitlienien für staatliche Umwelt- und Energievbeihilfen 2014-2020. Hiermit wurde das Ziel verfolgt die Leitlienien von 2008 nicht lediglich weiterzuentwickeln. Vielmehr sollte ihr Inhalt auf konkrete energierelevante Sachverhalte ausgedehnt werden. Dabei sollten diese Regelungen hinsichtlich einer Befreiung für stromintensiven Unternehmen von den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien beinhalten. In Kraft getreten sind die Leitlinien am 01.07.2014.[3]

Vor dem Hintergrund des noch laufenden Beihilfeverfahrens im EEG 2014 wurde die besondere Ausgleichsregelung eingeführt. Die hierfür geltenden Regelungen sind in den §§ 63 ff. EEG zu finden. Entsprechend § 63 EEG kann das BAFA sowohl die EEG-Umlage für stromintnsive Unternehmen wie auch für Schienenbahnen begrenzen.

Dementsprechend wird sich dieser Beitrag im Weiteren mit:

  • den Anforderungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage (B.)
  • der Wirkung der Entscheidung (C.) und
  • den ergänzenden Kompetenzen des BAFA (D.)

B. Anspruch auf eine Begrenzung der EEG-Umlage


Damit ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage besteht, müsen sowohl formelle und materielle Anspruchsanforderungen vom Antrag stellenden Unternehmen erfüllt sein. Im Weiteren werden diese anhand vom Anspruch für stromkostenintensiven Unternehmen näher dargestellt.

1. Formelle Anspruchsanforderungen

Die wichtigste Anforderung in formeller Hinsicht bildet das Antragserfordernis. Dieses ergibt sich aus den Wortlaut des § 63 EEG, ( Auf Antrag [...]). Im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von besonderer Bedeutung ist die Rechtzeitgkeit dieses. Die hierfür vorgehesene Regelung des § 66 Abs. 1 EEG normiert, das der Antrag bis jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen ist.[4]
Ferner wurde diese gegenüber der früheren Bestimmung gelockert. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass es nunmehr zur Wahrung der Antragsfrist genügt, wenn neben dem Antrag an sich, die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie die Zertifizierung des Energiemanagementsystems, vorgelegt werden. Für zusätzliche Nachweise besteht die Möglichkeit diese nachzureichen. Dies führt auch zu keinen Ausschluss der ordnngsgemäßen Bearbeitung und den fristgerechten Erlass der Entscheidung.
Der Antrag kann erst aufgrund fehlender Mitwirkung sowie wegen mangelnder Prüfungsmöglichkeit sämtlicher Antragsanforderungen abgelehnt werden, wenn trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde die Nachweise nicht vorgelegt werden.[5]

Gem. § 66 Abs. 2 EEG ist der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ab 2015 in elektronischer Form zu stellen. Hierfür ist das vom BAFA eingerichtete Portal zu nutzen. An konkreten Bestimmungen fehlt es derzeit. Abweichend hiervon ist das BAFA berechtigt, Ausnahmen durch Allgemeinverfügungen verbindlich zu bestimmen. Diese ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

2. Materielle Anspruchsanforderungen

Die entscheidenden materiellen Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage ergeben sich für stromkostenintensive Unternehmen aus § 64 EEG. Entsprchend dieser ist erforderlich, dass:

  • das Unternehmen Adressat der Regelung ist
  • der Stromverbrauch an der betroffenen Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt
  • die erforderliche Stromkostenintensität nachgewiesen wurde und
  • das Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder über ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügt, bei einem Stromverbrauch von weniger als 5 Gigawattstunden

a. Unternehmen=Adressat der Begrenzung

Ein Unternehmen kann den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 64 Abs. 1 EEG geltend machen, wenn dieses einer der beiden Listen in der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann. Die dort enthaltenen Listen wurden unmittelbar von den EU-Leitlinien der europäischen Kommission, genauer von deren Anhang 3 bzw. Anhang 5, übernommen. Hierbei ist für eine Zuordnung des Unternehmens nicht ausschließlich die Tätigkeit dieses an der Abnahmestelle maßgeblich. Vielmehr kommt es auf die gesamte Unternehmenstätigkeit an.[6]

b. weitere Vorausetzungen nach § 64 Abs. 1 EEG

Konnte das Unternehmen einer der in Anlage 4 zum EEG enthaltenen Listen zugeordnet, so muss dieses mehr als 1 Gigawattstunde Strom an der betroffenen Abnahmestelle verbrauchen. Diese Anforderung kann aus dem Umkehrschluss des § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG geschlussfolgert werden. In diesem heißt es: (Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt)[.....]).

Zudem muss das antragstellende Unternehmen die erfirderliche Stromkostenintensität nachweisen. Eine Definition dieser ist in § 64 Abs. 6 EEG enthalten. Auch erfolgte eine Erhöhung dieser und jene wurde branchenspezifisch ausgestaltet. Demnach muss die Stromkostenintensität bei einem Unternehmen, welches der Liste 1 aus der Anlage 4 zum EEG zugeordnet werden kann für die Begrenzung in 2015 16% betragen und ab 2016 17 %. Hingegen gilt für Unternehmen die einer Branche der zweiten Liste zugeordnet werden konnten, ein eineitlicher Wert von 20 %.[7]

Gleichzeitig wurde die Ermittlung der Stromkostenintensität dahingehend geändert, dass zukünftig entsprechend der Definition in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG diese durch einen standardisierten Stromverbrauch mit einem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen multipliziert werden soll. Die hierfür erforderliche Basis wurde zwischenzeitlich noch nicht geschaffen. Doch enthält § 94 Nr. 2 EEG eine Verordnungsermächtigung. Durch die noch zu erlassende Rechtsverordnung soll gewährleistet werden, dass einheitliche Methoden zur Berechnung der Strompreise zum Tragen kommen und die Berechnung der standardisierten Stromverbäuche unter Beachtung der Effizienzvorgaben ermittelt werden.[8]

C. Die Begrenzungsentscheidung

1. Allgemeines

Liegen sowohl die materiellen wie auch die formellen Anforderungen vor, so begrenzt das BAFA die EEG-Umlage entsprechend § 64 Abs. 2 EEG. Dementsprechend erfolgt grundsätzluich nach Nr. 2 eine Begrenzung bei einem Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde. Dieser Grundsatz wird durch die Nr. 3 nochmals eingegrenzt. Demnach ist kein Unternehmen verpflichtet mehr als 4 % seiner Bruttowertschöpfung zu zahlen. Der Begriff der Bruttowertschöpfung ist in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG zu finden.[9]
Maßgebliches Bezugsgröße hierbei bildet wiederum die Höhe der Stromkostenintesität. Dies deshalb weil 4 % nur dann zu zahlen sind, wenn diese unter 20 % liegt. Beträgt die Stromkosenintensität dagegen wenigstens 20 %, sind 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu zahlen.[10]
Ferner greift die Begrenzung nach Nr. 2 und 3 nach Nr. 4 nur dann, wenn die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet. Demnach sind mindestens 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist zu zahlen. An sonstigen Abnahmestellen sind 0,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.

2. Besonderheiten

a. Selbstständige Unternehmensteile

Zunächst ergeben sich für selbstständige Unternehmensteile Besonderheiten im Hinblick auf die Begrenzung der EEG-Umlage. Dabei handelt es sich um solche Fälle, in denen nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur ein Teil von diesem als stromintensiv anzusehen ist.[11]
Damit in solchen Fallgestaltungen auch eine Begrenzung der EEG-Umlage möglich ist, wird in § 64 Abs. 5 EEG zunächst normiert, worum es sich bei einem selbstständigen Unternehmensteil handelt. Im Weiteren sind dort zusätzliche Anforderungen enthalten, welche für eine Begrenzung erfüllt sein müssen. Danach ist es notwendig, dass der selbstständige Unternehmensteil:

  • in eine Branche nach Liste 1 der Anlage 4 eingeordnet werden kann
  • seine Erlöse hauptsächlich mit Dritten erzielt und
  • über eine eigene Abnahmestelle nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG verfügt

b. Neu gegründete Unternehmen

Eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage ergibt sich aus § 64 Abs. 4 EEG für neu gegründete Unternehmen. Hiernach ist es notwendig, dass das Unternehmen nach dem 30.06.2013 neu gegründet wurde. Von einer Neugründung ist nach § 64 Abs. 4 S. 5 EEG auszugehen, wenn das Unternehmen unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen seine Tätigkeit erstmals aufnimmt und nicht durch Umwandlung entstanden ist. Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden. Trifft dies zu, so kann das Unternehmen abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. Wobei für das Jahr nach der Neugründung, der Begrenzungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen ist. Für das zweite Jahr nach der Neugründung sind Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr zu übermitteln. Im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr.[12]

c. Umwandlung von Unternehmen

Schließlich wurde durch § 67 EEG eine neue Begrenzungsmöglichkeit geschaffen. Nach dieser ist nunmehr auch für den Fall der Unternehemnsumwandlung möglich, die EEG-Umlage begrenzen zu lassen. Dabei unterscheidet § 67 EEG drei Konstellationen hinsichtlich des Umwandlungszeitpunktes. So regelt § 67 Abs. 1 EEG die maßgeblichen Anforderungen für eine Umwandlung des Unternehmens vor Antragstellung. Demnach muss das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren an sonstigen Abnahmestellen vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt wurden sein.[13]

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall der Umwandlung während des Antragsverfahrens. Für diesen Fall regelt § 67 Abs. 2 EEG, dass die Umwandlung dem BAFA unverzüglich, schriftlich anzuzeigen ist. Schließlich ist hiervon nach § 67 Abs. 3 EEG der Fall abzugrenzen, in dem bereits der Begrezungsentscheid ergangen ist. In einem solchen Fall erfolgt ein Übergang des vorhandenen Bescheids nur, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens so gut wie vollständig auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist. Zur Verhinderung von wirtschaftlichen Nachteilen wird bei diesen Fällen, in der Zeit von der Umwandlung bis zur Entscheidung des BAFA, die Pflicht zur vollständigen Zahlung der EEG-Umlage ausgesetzt.[14]

D. Ergänzende Kompetenzen des BAFA

Ferner ist an den ergänzenden Komptenz des BAFA die wirtschaftliche Relevanz der beonderen Ausgleichsregelung erkennbar. Mittels dieser soll eine unerlaubte Geltendmachung der Privilegierung vermieden werden. So wurde die Rücknahme von Begrenzungsentscheidungen nach § 68 EEG gegenüber von § 48 VwVfG vereinfacht. Bisher erfolgte die Rücknahme auf dieser Grundlage. Durch § 68 Abs. 1 EEG hat die Behörde kein Ermessen mehr. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass ([.....]wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.). Zudem erfolgt die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Auch findet, aufgrund der Gebundenheit der Entscheidung, kein Ausgleich des durch die Rücknahme eingetreten Vertrauensschadens statt. Hinzu kommt das eine Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalls fast gar nicht erfolgn kann. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 68 Ab. 1 EEG ergibt, bildet das Nichtvorliegen der Anforderungen von § 64 EEG oder § 65 EEG die Grundlage für die Entscheidung einer Rücknahme der Begrenzungsentscheidung. Zur Prüfung der Anforderungen aus §§ 64, 65 EEG beinhaltet § 68 Abs. 2 EEG entsprechende Befugnisse. Zudem enthält § 69 EEG eine Auskunftspflicht.[15]

E. Weiterführende Informationen

  • .....

Quellen:

[1] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1122/1123).
[2] Pressemitteilung d. europäischen Kommission v. 05.11.2014, Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt deutsche Beihilferegelung für erneuerbare Energien (EEG 2012) und ordnet Teilrückforderung an, IP/14/2122.
[3] EU-Kommission, Leitlinien für staatlichen Umweltschutz und Energiebeihilfen 2014-2020, vom 28.6.2014, ABl. C 200, 1, Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1122).
[4] Uibeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen NJW 2014, 3276.
[5] Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/1304, 243, Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/1449, 47.
[6] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1123)., Uibeleisen/Geipel: Praxisrelevante Neuerungen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen, NJW 2014, 3276 .
[7] Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, ABl. V. 28.06.2014, C200/1, Rn. 186.
[8] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1122), § 103 Absatz I 3, Zu Ausnahmen durch die Übergangsvorschriften in § 103 Absatz II EEG 2014.
[9] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1124).
[10] Diese „Mindestumlage“ soll insbesondere bei Unternehmen mit negativer Bruttowertschöpfung einen gewissen Grundbeitrag für das EEG-Konto sicherstellen, vgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/1449, 40 f.
[11] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1125).
[12] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1125).
[13] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1126).
[14] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1126).
[15] Große/Kachel, Die besondere Ausgleichsregelung im EEG 2014, NVwZ 2014, S. 1122 - 1128 (1126), Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 NVwZ 2014, S. 1113 - 1122 (1120).

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