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Bilanzkreisverantwortlicher

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Nach § 4 Abs. 2 StromNZV ist für jeden Bilanzkreis von den bilanzkreisbidledenen Netznutzer im Verhätnis zum konkreten Übertragsuntgnetzbetreiber ein Bilanzkreisveranwortlicher zu bestimmen.

Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen Bilanzkreisvertrag mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlichen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist. Aus diesem Grund wird durch diesen die Einspeisemenge ggü. dem Bilanznetzbetreiber bestimmt. Diese Posittion kann jeder einnehmen. Vor allem können dies Lieferanten, insb. deren Handels- und Vertriebsspaten, sein.
Auch ist es für eine Satromhändler sinnvoll die Stelllung des Bilanzkreisverantwortlichen einzunwehmen. Dies ermöglicht ihnene eine bessere Durchführung ihrer Handelsgeschäften innerhalb der Regelzone.
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Quellen: Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.; König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 100.;

CategoryEnergierechtLexikon
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