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Bilanzkreisverantwortlicher

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Gem. § 26 Abs. 1 StromNZV erfolgt die Durchführung des Netzzungangs über das Bilanzkreissystem. Hierfür schließt der Bilanzkreisverantwortliche einen Bilanzkreisvertrag mit dem Netzbetreiber, bezüglich der Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen. Beim Bilanzkreisverantwortlcihen handelt es sich um die Person, welche für Diskrepanzen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises verantwortlich ist.

Quelle: Lüdtke-Handjery, in Danner/Theobald, Energierecht, § 26 StromNZV, Rn. 10.

CategoryEnergierechtLexikon
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