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aktuelles Dokument: EnRDirektvermarktungEEG
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Revision history for EnRDirektvermarktungEEG


Revision [100141]

Last edited on 2022-10-20 11:32:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der Anlage 1 (Achtung! veraltet!) zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
Deletions:
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:


Revision [80765]

Edited on 2017-07-02 19:33:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Achtung, Artikel basiert noch auf dem EEG 2014 - die Änderungen des EEG 2017 sind noch nicht berücksichtigt. Zahlreiche Regelungen im Hinblick auf die Marktprämie sind nach wie vor gültig, aber insbesondere die Einführung der Ausschreibungen bei Wind, Photovoltaik und Biomasse hat die Rechtslage an einigen Stellen auch im Prüfungsaufbau verändert. Die Einarbeitung dieser Problematik in diesen Artikel steht noch aus.//
Bereits im EEG 2009 wurden im Laufe der Jahre Regelungen zur Direktvermarktung und zur Marktprämie eingeführt. Dies waren zuletzt §§ 33a ff. im EEG 2009. Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreibern Strom auf dem freien Markt zu verkaufen. Neu im EEG 2014 ist der Vorrang der Direktvermarktung. Viele Anlagenbetreiber können nunmehr (abgesehen von den Übergangsregelungen für Bestandsanlagen) Förderung nur noch in Form der Marktprämie in Anspruch nehmen.
- Netzentgelte nicht i. S. d. {{du przepis="§ 18 StromNZV"}} wegen dezentraler Erzeugung vermieden werden (§ 35 Nr. 1 EEG),
Deletions:
Bereits im EEG 2009 wurden im Laufe der Jahre Regelungen zur Direktvermarktung und zur Marktprämie eingeführt. Dies waren zuletzt §§ 33a ff. im EEG 2009. Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreibern Strom auf dem freien Markt zu verkaufen. Neu im EEG 2014 ist der Vorrang der Direktvermarktung. Viele Anlagenbetreiber können nunmehr (abgesehen von den Übergangsregelungen für Bestandsanlagen) Förderung nur noch in Form der Marktprämie in Anspruch zu nehmen.
- Netzentgelte nicht i. S. d. § 18 StromNZV wegen dezentraler Erzeugung vermieden werden (§ 35 Nr. 1 EEG),


Revision [66339]

Edited on 2016-03-18 09:13:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ferner ist neben dem eigentlichen **Doppelvermarktungsverbot** (der sich gem. {{du przepis="§ 23 EEG"}} anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf ({{du przepis="§ 80 Abs. 2 EEG"}}). Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.
Deletions:
Ferner ist neben dem eigentlichen **Doppelvermarktungsverbot** (der sich gem. {{du przepis="§ 23 EEG"}} anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf. Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.


Revision [66338]

Edited on 2016-03-18 09:04:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die Anlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus **für den Direktvermarkter / Käufer der Energie** fernsteuerbar ist, § 35 Nr. 2 EEG
Deletions:
- die Anlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus fernsteuerbar ist, § 35 Nr. 2 EEG


Revision [66337]

Edited on 2016-03-18 08:58:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wie bei jedem Anspruch aus dem EEG ist zunächst zu klären, ob das EEG auf den Einzelfall anwendbar ist. An dieser Stelle kann sich insbesondere die Frage stellen, inwiefern die Förderung von EEG-Strom vor dem Hintergrund des Europarechts (Grundfreiheiten) auf Anlagen in Deutschland begrenzt werden darf. In seinem Urteil vom 1. 7. 2014 hat der EuGH allerdings klargestellt [1], dass die Beschränkung der Anwendbarkeit eines Fördersystems für EEG-Strom auf Landesgrenzen mit Europarecht vereinbar ist. Insofern kann der deutsche Gesetzgeber die Anwendbarkeit des EEG so regeln, wie dies in den §§ 1 ff. EEG vorgesehen ist - es bleibt auf Anlagen anwendbar, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet und betrieben werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird in {{du przepis="§ 4 EEG"}} lediglich auf die Außenwirtschaftszone (AWZ) des Küstenmeeres der BRD erweitert. Diese Vorgaben gelten für alle Ansprüche des EEG.
Deletions:
Wie bei jedem Anspruch aus dem EEG ist zunächst zu klären, ob das EEG auf den Einzelfall anwendbar ist. An dieser Stelle könnte sich die Frage stellen, inwiefern die Förderung von EEG-Strom vor dem Hintergrund des Europarechts (Grundfreiheiten) auf Anlagen in Deutschland begrenzt werden darf. In seinem Urteil vom 1. 7. 2014 hat der EuGH allerdings klargestellt [1], dass die Beschränkung der Anwendbarkeit eines Fördersystems für EEG-Strom auf Landesgrenzen mit Europarecht vereinbar ist. Insofern kann der deutsche Gesetzgeber die Anwendbarkeit des EEG so regeln, wie dies in den §§ 1 ff. EEG vorgesehen ist - es bleibt auf Anlagen anwendbar, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet und betrieben werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird in {{du przepis="§ 4 EEG"}} lediglich auf die Außenwirtschaftszone (AWZ) des Küstenmeeres der BRD erweitert. Diese Vorgaben gelten für alle Ansprüche des EEG.


Revision [66336]

Edited on 2016-03-17 18:51:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Themenarchiv - bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des EEG 2014
- möglich war ein Wechsel von Einspeisevergütung in Direktvermarktung, zwischen den Formen der Direktvermarktung und zurück zur Einspeisevergütung,
Deletions:
((1)) //veraltet://
- Wechsel von Einspeisevergütung in Direktvermarktung, zwischen den Formen der Direktvermarktung und zurück zur Einspeisevergütung,


Revision [50966]

Edited on 2015-04-02 13:27:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>Zum Anspruch auf Marktprämie gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=6626 vgl. auch folgenden Prüfungsaufbau als Strukturbaum]].>>
Deletions:
Baumstruktur: http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=6626


Revision [49347]

Edited on 2015-01-16 15:54:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Baumstruktur: http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=6626


Revision [49154]

Edited on 2015-01-02 09:37:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Anspruch auf Marktprämie; Direktvermarktung ====
Deletions:
==== Anspruch auf Marktprämie und Direktvermarktung ====


Revision [49153]

Edited on 2015-01-02 09:36:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das EEG 2009 sah hierzu zuletzt noch drei Formen der Direktvermarktung vor - Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie, Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) (sog. "Grünstromprivileg") und sonstige Direktvermarktung mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber. Dieses System wurde im EEG 2014 grundlegend überarbeitet und bereinigt. Im Zentrum steht die Direktvermarktung mit Marktprämie (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG, 20 Abs. 1 Nr. 1, 34 EEG), die als vorrangiger Vermarktungsweg gilt. Daneben ist die sonstige Direktvermarktung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) ohne Förderung dafür aber mit Nutzung der sonstigen Privilegien von EEG-Strom (z. B. bei Kennzeichnung, Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 //in fine// EEG). Im Übrigen ist für bestimmte Anlagen und nur in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung möglich, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
In diesem Artikel wird zunächst der Anspruch auf Marktprämie als Regelfall der Förderung behandelt. Anschließend wird kurz auf den Anspruch auf Flexibilitätsprämie eingegangen.
((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Grunde nach
Die Marktprämie unterstützt die Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber finanziell und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt. Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. {{du przepis="§ 34 Abs. 1 EEG"}} für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Bereits das "Ob" des Anspruchs auf Marktprämie ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese werden hier im Einzelnen dargestellt.
((2)) Anwendungsbereich des EEG
Wie bei jedem Anspruch aus dem EEG ist zunächst zu klären, ob das EEG auf den Einzelfall anwendbar ist. An dieser Stelle könnte sich die Frage stellen, inwiefern die Förderung von EEG-Strom vor dem Hintergrund des Europarechts (Grundfreiheiten) auf Anlagen in Deutschland begrenzt werden darf. In seinem Urteil vom 1. 7. 2014 hat der EuGH allerdings klargestellt [1], dass die Beschränkung der Anwendbarkeit eines Fördersystems für EEG-Strom auf Landesgrenzen mit Europarecht vereinbar ist. Insofern kann der deutsche Gesetzgeber die Anwendbarkeit des EEG so regeln, wie dies in den §§ 1 ff. EEG vorgesehen ist - es bleibt auf Anlagen anwendbar, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet und betrieben werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird in {{du przepis="§ 4 EEG"}} lediglich auf die Außenwirtschaftszone (AWZ) des Küstenmeeres der BRD erweitert. Diese Vorgaben gelten für alle Ansprüche des EEG.
((2)) Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Sowohl der Anspruch auf Marktprämie wie auch eventuelle Ansprüche auf Einspeisevergütung setzen voraus, dass einige allgemeine Anforderungen erfüllt sind. Dies sind:
- die Anforderungen in Bezug auf die zu fördernde Anlage,
- die Anforderungen an den in der Anlage erzeugten Strom,
- technische Vorgaben.
Alle Ansprüche des EEG bestehen in der Regel nur dann, wenn der Anlagenbetreiber diese im Zusammenhang mit einer **anspruchsberechtigten Anlage**, also in der Regel einer sog. EEG-Anlage, geltend macht. Allerdings nicht nur klassische EEG-Anlagen berechtigen zum Anspruch auf Marktprämie, sondern auch solche, die Strom aus Grubengas produzieren. Details dazu wurden bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://wdb.fh-sm.de/EnRNetzanschlussEEG#section_1 hier behandelt]].
Die Förderung von Strom nach dem EEG ist nur dann möglich, wenn in der jeweiligen Erzeugungsanlage gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 1 EEG"}} **Strom ausschließlich unter Einsatz von erneuerbaren Energien** produziert wird. Die Voraussetzung ist natürlich auch dann erfüllt, wenn in der Anlage ausschließlich Grubengas eingesetzt wird. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann auch Ersatzbrennstoff zum Einsatz kommen, vgl. {{du przepis="§ 47 Abs. 2 EEG"}}. Im Übrigen dürfen fossile Energieträger nicht verwendet werden. Auch nur teilweise Einsatz fossiler Energieträger führt zum Verlust jeglicher Förderansprüche.
Die Förderung setzt ferner gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}} voraus, dass einige technische Anforderungen erfüllt sind.
Deletions:
Alle Ansprüche des EEG bestehen in der Regel nur dann, wenn der Anlagenbetreiber diese im Zusammenhang mit einer **anspruchsberechtigten Anlage**, also in der Regel einer sog. EEG-Anlage, geltend macht. Allerdings nicht nur klassische EEG-Anlagen berechtigen zum Anspruch auf Marktprämie, sondern auch solche, die Strom aus Grubengas produzieren. Details dazu wurden bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://wdb.fh-sm.de/EnRNetzanschlussEEG#section_1 hier behandelt]].
Die Förderung von Strom nach dem EEG ist nur dann möglich, wenn in der jeweiligen Erzeugungsanlage gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 1 EEG"}} **Strom ausschließlich unter Einsatz von erneuerbaren Energien** produziert wird. Die Voraussetzung ist natürlich auch dann erfüllt, wenn in der Anlage ausschließlich Grubengas eingesetzt wird. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann auch Ersatzbrennstoff zum Einsatz kommen, vgl. {{du przepis="§ 47 Abs. 2 EEG"}}. Im Übrigen dürfen fossile Energieträger nicht verwendet werden. Auch nur teilweise Einsatz fossiler Energieträger führt zum Verlust jeglicher Förderansprüche.
Die Förderung setzt ferner gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}} voraus, dass einige technische Anforderungen erfüllt sind.


Revision [49152]

Edited on 2015-01-02 09:29:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Umfang nach
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
Deletions:
((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Umfang nach
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:


Revision [49151]

Edited on 2015-01-02 09:29:16 by WojciechLisiewicz
Additions:

((2)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch auf Marktprämie ist gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.

((2)) Spezielle Voraussetzungen der Marktprämie
Die Marktprämie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die speziellen Voraussetzungen des {{du przepis="§ 34 EEG"}} erfüllt sind. Die Marktprämie kann demnach nur dann geltend gemacht werden, wenn:
- der Strom im Wege der Direktvermarktung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG veräußert wird,
- der Strom auch tatsächlich eingespeist und
- durch Dritte (kaufmännisch) abgenommen wurde,
- Netzentgelte nicht i. S. d. § 18 StromNZV wegen dezentraler Erzeugung vermieden werden (§ 35 Nr. 1 EEG),
- die Anlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus fernsteuerbar ist, § 35 Nr. 2 EEG
- die erzeugte Energie gem. § 35 Nr. 3 EEG ordnungsgemäß bilanziert wird.

((2)) Sonstige Voraussetzungen
Einige weitere, weniger bedeutsame und teils nur in seltenen Fällen relevante Voraussetzungen sind beim Anspruch auf die Marktprämie zu berücksichtigen. Zum einen ist hier die Frage der **Fälligkeit**, also einer Frage in Bezug auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu erwähnen. Der Anspruch auf Marktprämie ist gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 3 EEG"}} **nicht fällig**, solange der betroffene Anlagenbetreiber die in {{du przepis="§ 71 EEG"}} genannten Daten für das jeweilige Vorjahr nicht übermittelt hat.
Ferner ist neben dem eigentlichen **Doppelvermarktungsverbot** (der sich gem. {{du przepis="§ 23 EEG"}} anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf. Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.

((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Umfang nach
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
- der anzulegende Wert gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist zu ermitteln,
- die in den §§ 26 - 31 EEG vorgeschriebene Degression ist mindernd zu berücksichtigen, § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG,
- die übrigen Verringerungen des {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind abzuziehen,
- von dem Ergebnis der obigen Berechnungen ist der Monatsmarktwert abzuziehen.
Das Ergebnis der Berechnung stellt den Monatswert der Marktprämie dar. Einige der oben genannten Punkte sind ausführlicher zu behandeln.

((2)) Anzulegender Wert
Der **anzulegende Wert** aus {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist im EEG 2014 zentrales Rechtsinstitut im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Förderung für Strom aus EEG-Anlagen. Dieser Wert hängt häufig von der **Bemessungsleistung** der Anlage. Dabei ist zu beachten, dass der anzulegende Wert im Falle von Solaranlagen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 sich nicht direkt nach der installierten Leistung richtet, sondern nach dem Verhältnis der installierten Leistung zum sog. Schwellenwert der Anlage. Im Übrigen kann die Bemessungsleistung direkt zur Ermittlung des (anteiligen) anzulegenden Wertes verwendet werden, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
Der anzulegende Wert selbst wird - wie die Einspeisevergütung in den früheren Fassungen des EEG - abhängig von der eingesetzten Technologie in den §§ 40 ff. EEG unterschiedlich vorgegeben. Folgende Vorschriften sind im Einzelnen zu beachten:
- {{du przepis="§ 40 EEG"}} in Bezug auf Wasserkraft,
- {{du przepis="§ 41 EEG"}} für Deponiegas,
- {{du przepis="§ 42 EEG"}} für Klärgas,
- {{du przepis="§ 43 EEG"}} für Grubengas,
- §§ 40 ff. EEG für Biomasse, wobei hier insbesondere Vergärung von Bioabfall und Gülle besonders gefördert wird, vgl. §§ 45, 46 EEG,
- {{du przepis="§ 48 EEG"}} für Geothermie,
- {{du przepis="§ 49 EEG"}} für Windenergie auf dem Festland,
- {{du przepis="§ 50 EEG"}} für Windenergie auf See,
- {{du przepis="§ 51 EEG"}} für solare Strahlungsenergie, bei der allerdings zwischen Freiflächenanlagen und Anlagen auf Dächern und Gebäuden unterschieden wird.
Beim anzulegenden Wert für Stromerzeugung aus Biomasse ist zu beachten, dass ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung eingesetzt wird. Diesbezüglich muss der Anlagenbetreiber entsprechende Einsatzstoff-Tagebücher führen. Eine allgemeine Wärmenutzungspflicht ist im Vergleich zum EEG 2009 (früher Anlage 2) hingegen entfallen [2].

((2)) Degression, §§ 26 ff. EEG
Auch wenn die Degression der Förderung in {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} neben zahlreichen weiteren Tatbeständen der Förderungsreduktion genannt wird, spielt sie mit ihrem Automatismus eine besondere Rolle. Zum bereits im Jahre 2012 eingeführten Grundprinzip des EEG wurde mittlerweile die schrittweise Reduktion der Fördersätze erhoben. Details sind nunmehr in den §§ 26 ff. EEG geregelt.

((2)) Sonstige Verringerungstatbestände
In {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind zahlreiche, weitere Einzelfälle genannt, in denen die Förderung von EEG-Strom reduziert wird. Teilweise wird dabei die Förderung gänzlich ausgeschlossen ("Reduktion auf Null"), teilweise ist die Höhe der Förderung betroffen. Im Einzelnen sind hier folgende Umstände aufgelistet:
- negative Strompreise gem. {{du przepis="§ 24 EEG"}};
- Verstöße gegen §§ 25 und 47 EEG; demnach ist die Förderung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anlagenbetreiber eine seiner Obliegenheiten nicht erfüllt; hierzu zählen insbesondere die Pflichten zur Registrierung der Anlage gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 1 EEG"}}, Meldungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Förderweges gem. §§ 20, 21 EEG, Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot gem. {{du przepis="§ 80 EEG"}}, Nichtvorlage der Nachweise gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 3 EEG"}} und viele weitere Pflichten aus {{du przepis="§ 25 Abs. 2 EEG"}};
- Inanspruchnahme der Einspeisevergütung gem. §§ 37, 38 EEG;
- Überschreitung der Erzeugung von 50 % der theoretischen Jahreskapazität gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 1 S. 2 EEG"}} bei einer Biogasanlage,
- Einschränkungen bei Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 55 Abs. 3 EEG"}}.
((2)) Abzug des Monatsmarktwertes
Die Marktprämie wird im Ergebnis in der Weise als ein Centbetrag je kWh ermittelt, dass von dem anzulegenden Wert - nach Abzug der Degression und der sonstigen Verringerungen - der Monatsmarktwert für Strom abgezogen wird. Details hierzu regelt Anlage 1 zum EEG.
Deletions:
((2)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch auf Marktprämie ist gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
((2)) Spezielle Voraussetzungen der Marktprämie
Die Marktprämie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die speziellen Voraussetzungen des {{du przepis="§ 34 EEG"}} erfüllt sind. Die Marktprämie kann demnach nur dann geltend gemacht werden, wenn:
- der Strom im Wege der Direktvermarktung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG veräußert wird,
- der Strom auch tatsächlich eingespeist und
- durch Dritte (kaufmännisch) abgenommen wurde,
- Netzentgelte nicht i. S. d. § 18 StromNZV wegen dezentraler Erzeugung vermieden werden (§ 35 Nr. 1 EEG),
- die Anlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus fernsteuerbar ist, § 35 Nr. 2 EEG
- die erzeugte Energie gem. § 35 Nr. 3 EEG ordnungsgemäß bilanziert wird.
((2)) Sonstige Voraussetzungen
Einige weitere, weniger bedeutsame und teils nur in seltenen Fällen relevante Voraussetzungen sind beim Anspruch auf die Marktprämie zu berücksichtigen. Zum einen ist hier die Frage der **Fälligkeit**, also einer Frage in Bezug auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu erwähnen. Der Anspruch auf Marktprämie ist gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 3 EEG"}} **nicht fällig**, solange der betroffene Anlagenbetreiber die in {{du przepis="§ 71 EEG"}} genannten Daten für das jeweilige Vorjahr nicht übermittelt hat.
Ferner ist neben dem eigentlichen **Doppelvermarktungsverbot** (der sich gem. {{du przepis="§ 23 EEG"}} anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf. Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.
((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Umfang nach
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
- der anzulegende Wert gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist zu ermitteln,
- die in den §§ 26 - 31 EEG vorgeschriebene Degression ist mindernd zu berücksichtigen, § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG,
- die übrigen Verringerungen des {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind abzuziehen,
- von dem Ergebnis der obigen Berechnungen ist der Monatsmarktwert abzuziehen.
Das Ergebnis der Berechnung stellt den Monatswert der Marktprämie dar. Einige der oben genannten Punkte sind ausführlicher zu behandeln.
((2)) Anzulegender Wert
Der **anzulegende Wert** aus {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist im EEG 2014 zentrales Rechtsinstitut im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Förderung für Strom aus EEG-Anlagen. Dieser Wert hängt häufig von der **Bemessungsleistung** der Anlage. Dabei ist zu beachten, dass der anzulegende Wert im Falle von Solaranlagen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 sich nicht direkt nach der installierten Leistung richtet, sondern nach dem Verhältnis der installierten Leistung zum sog. Schwellenwert der Anlage. Im Übrigen kann die Bemessungsleistung direkt zur Ermittlung des (anteiligen) anzulegenden Wertes verwendet werden, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
Der anzulegende Wert selbst wird - wie die Einspeisevergütung in den früheren Fassungen des EEG - abhängig von der eingesetzten Technologie in den §§ 40 ff. EEG unterschiedlich vorgegeben. Folgende Vorschriften sind im Einzelnen zu beachten:
- {{du przepis="§ 40 EEG"}} in Bezug auf Wasserkraft,
- {{du przepis="§ 41 EEG"}} für Deponiegas,
- {{du przepis="§ 42 EEG"}} für Klärgas,
- {{du przepis="§ 43 EEG"}} für Grubengas,
- §§ 40 ff. EEG für Biomasse, wobei hier insbesondere Vergärung von Bioabfall und Gülle besonders gefördert wird, vgl. §§ 45, 46 EEG,
- {{du przepis="§ 48 EEG"}} für Geothermie,
- {{du przepis="§ 49 EEG"}} für Windenergie auf dem Festland,
- {{du przepis="§ 50 EEG"}} für Windenergie auf See,
- {{du przepis="§ 51 EEG"}} für solare Strahlungsenergie, bei der allerdings zwischen Freiflächenanlagen und Anlagen auf Dächern und Gebäuden unterschieden wird.
Beim anzulegenden Wert für Stromerzeugung aus Biomasse ist zu beachten, dass ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung eingesetzt wird. Diesbezüglich muss der Anlagenbetreiber entsprechende Einsatzstoff-Tagebücher führen. Eine allgemeine Wärmenutzungspflicht ist im Vergleich zum EEG 2009 (früher Anlage 2) hingegen entfallen [2].
((2)) Degression, §§ 26 ff. EEG
Auch wenn die Degression der Förderung in {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} neben zahlreichen weiteren Tatbeständen der Förderungsreduktion genannt wird, spielt sie mit ihrem Automatismus eine besondere Rolle. Zum bereits im Jahre 2012 eingeführten Grundprinzip des EEG wurde mittlerweile die schrittweise Reduktion der Fördersätze erhoben. Details sind nunmehr in den §§ 26 ff. EEG geregelt.
((2)) Sonstige Verringerungstatbestände
In {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind zahlreiche, weitere Einzelfälle genannt, in denen die Förderung von EEG-Strom reduziert wird. Teilweise wird dabei die Förderung gänzlich ausgeschlossen ("Reduktion auf Null"), teilweise ist die Höhe der Förderung betroffen. Im Einzelnen sind hier folgende Umstände aufgelistet:
- negative Strompreise gem. {{du przepis="§ 24 EEG"}};
- Verstöße gegen §§ 25 und 47 EEG; demnach ist die Förderung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anlagenbetreiber eine seiner Obliegenheiten nicht erfüllt; hierzu zählen insbesondere die Pflichten zur Registrierung der Anlage gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 1 EEG"}}, Meldungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Förderweges gem. §§ 20, 21 EEG, Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot gem. {{du przepis="§ 80 EEG"}}, Nichtvorlage der Nachweise gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 3 EEG"}} und viele weitere Pflichten aus {{du przepis="§ 25 Abs. 2 EEG"}};
- Inanspruchnahme der Einspeisevergütung gem. §§ 37, 38 EEG;
- Überschreitung der Erzeugung von 50 % der theoretischen Jahreskapazität gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 1 S. 2 EEG"}} bei einer Biogasanlage,
- Einschränkungen bei Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 55 Abs. 3 EEG"}}.
((2)) Abzug des Monatsmarktwertes
Die Marktprämie wird im Ergebnis in der Weise als ein Centbetrag je kWh ermittelt, dass von dem anzulegenden Wert - nach Abzug der Degression und der sonstigen Verringerungen - der Monatsmarktwert für Strom abgezogen wird. Details hierzu regelt Anlage 1 zum EEG.


Revision [49150]

Edited on 2015-01-02 09:27:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Alle Ansprüche des EEG bestehen in der Regel nur dann, wenn der Anlagenbetreiber diese im Zusammenhang mit einer **anspruchsberechtigten Anlage**, also in der Regel einer sog. EEG-Anlage, geltend macht. Allerdings nicht nur klassische EEG-Anlagen berechtigen zum Anspruch auf Marktprämie, sondern auch solche, die Strom aus Grubengas produzieren. Details dazu wurden bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://wdb.fh-sm.de/EnRNetzanschlussEEG#section_1 hier behandelt]].
Die Förderung von Strom nach dem EEG ist nur dann möglich, wenn in der jeweiligen Erzeugungsanlage gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 1 EEG"}} **Strom ausschließlich unter Einsatz von erneuerbaren Energien** produziert wird. Die Voraussetzung ist natürlich auch dann erfüllt, wenn in der Anlage ausschließlich Grubengas eingesetzt wird. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann auch Ersatzbrennstoff zum Einsatz kommen, vgl. {{du przepis="§ 47 Abs. 2 EEG"}}. Im Übrigen dürfen fossile Energieträger nicht verwendet werden. Auch nur teilweise Einsatz fossiler Energieträger führt zum Verlust jeglicher Förderansprüche.
Die Förderung setzt ferner gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}} voraus, dass einige technische Anforderungen erfüllt sind.
((2)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch auf Marktprämie ist gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
((2)) Spezielle Voraussetzungen der Marktprämie
Die Marktprämie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die speziellen Voraussetzungen des {{du przepis="§ 34 EEG"}} erfüllt sind. Die Marktprämie kann demnach nur dann geltend gemacht werden, wenn:
- der Strom im Wege der Direktvermarktung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG veräußert wird,
- der Strom auch tatsächlich eingespeist und
- durch Dritte (kaufmännisch) abgenommen wurde,
- Netzentgelte nicht i. S. d. § 18 StromNZV wegen dezentraler Erzeugung vermieden werden (§ 35 Nr. 1 EEG),
- die Anlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus fernsteuerbar ist, § 35 Nr. 2 EEG
- die erzeugte Energie gem. § 35 Nr. 3 EEG ordnungsgemäß bilanziert wird.
((2)) Sonstige Voraussetzungen
Einige weitere, weniger bedeutsame und teils nur in seltenen Fällen relevante Voraussetzungen sind beim Anspruch auf die Marktprämie zu berücksichtigen. Zum einen ist hier die Frage der **Fälligkeit**, also einer Frage in Bezug auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu erwähnen. Der Anspruch auf Marktprämie ist gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 3 EEG"}} **nicht fällig**, solange der betroffene Anlagenbetreiber die in {{du przepis="§ 71 EEG"}} genannten Daten für das jeweilige Vorjahr nicht übermittelt hat.
Ferner ist neben dem eigentlichen **Doppelvermarktungsverbot** (der sich gem. {{du przepis="§ 23 EEG"}} anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf. Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.
((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Umfang nach
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
- der anzulegende Wert gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist zu ermitteln,
- die in den §§ 26 - 31 EEG vorgeschriebene Degression ist mindernd zu berücksichtigen, § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG,
- die übrigen Verringerungen des {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind abzuziehen,
- von dem Ergebnis der obigen Berechnungen ist der Monatsmarktwert abzuziehen.
Das Ergebnis der Berechnung stellt den Monatswert der Marktprämie dar. Einige der oben genannten Punkte sind ausführlicher zu behandeln.
((2)) Anzulegender Wert
Der **anzulegende Wert** aus {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist im EEG 2014 zentrales Rechtsinstitut im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Förderung für Strom aus EEG-Anlagen. Dieser Wert hängt häufig von der **Bemessungsleistung** der Anlage. Dabei ist zu beachten, dass der anzulegende Wert im Falle von Solaranlagen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 sich nicht direkt nach der installierten Leistung richtet, sondern nach dem Verhältnis der installierten Leistung zum sog. Schwellenwert der Anlage. Im Übrigen kann die Bemessungsleistung direkt zur Ermittlung des (anteiligen) anzulegenden Wertes verwendet werden, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
Der anzulegende Wert selbst wird - wie die Einspeisevergütung in den früheren Fassungen des EEG - abhängig von der eingesetzten Technologie in den §§ 40 ff. EEG unterschiedlich vorgegeben. Folgende Vorschriften sind im Einzelnen zu beachten:
- {{du przepis="§ 40 EEG"}} in Bezug auf Wasserkraft,
- {{du przepis="§ 41 EEG"}} für Deponiegas,
- {{du przepis="§ 42 EEG"}} für Klärgas,
- {{du przepis="§ 43 EEG"}} für Grubengas,
- §§ 40 ff. EEG für Biomasse, wobei hier insbesondere Vergärung von Bioabfall und Gülle besonders gefördert wird, vgl. §§ 45, 46 EEG,
- {{du przepis="§ 48 EEG"}} für Geothermie,
- {{du przepis="§ 49 EEG"}} für Windenergie auf dem Festland,
- {{du przepis="§ 50 EEG"}} für Windenergie auf See,
- {{du przepis="§ 51 EEG"}} für solare Strahlungsenergie, bei der allerdings zwischen Freiflächenanlagen und Anlagen auf Dächern und Gebäuden unterschieden wird.
Beim anzulegenden Wert für Stromerzeugung aus Biomasse ist zu beachten, dass ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung eingesetzt wird. Diesbezüglich muss der Anlagenbetreiber entsprechende Einsatzstoff-Tagebücher führen. Eine allgemeine Wärmenutzungspflicht ist im Vergleich zum EEG 2009 (früher Anlage 2) hingegen entfallen [2].
((2)) Degression, §§ 26 ff. EEG
Auch wenn die Degression der Förderung in {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} neben zahlreichen weiteren Tatbeständen der Förderungsreduktion genannt wird, spielt sie mit ihrem Automatismus eine besondere Rolle. Zum bereits im Jahre 2012 eingeführten Grundprinzip des EEG wurde mittlerweile die schrittweise Reduktion der Fördersätze erhoben. Details sind nunmehr in den §§ 26 ff. EEG geregelt.
((2)) Sonstige Verringerungstatbestände
In {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind zahlreiche, weitere Einzelfälle genannt, in denen die Förderung von EEG-Strom reduziert wird. Teilweise wird dabei die Förderung gänzlich ausgeschlossen ("Reduktion auf Null"), teilweise ist die Höhe der Förderung betroffen. Im Einzelnen sind hier folgende Umstände aufgelistet:
- negative Strompreise gem. {{du przepis="§ 24 EEG"}};
- Verstöße gegen §§ 25 und 47 EEG; demnach ist die Förderung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anlagenbetreiber eine seiner Obliegenheiten nicht erfüllt; hierzu zählen insbesondere die Pflichten zur Registrierung der Anlage gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 1 EEG"}}, Meldungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Förderweges gem. §§ 20, 21 EEG, Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot gem. {{du przepis="§ 80 EEG"}}, Nichtvorlage der Nachweise gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 3 EEG"}} und viele weitere Pflichten aus {{du przepis="§ 25 Abs. 2 EEG"}};
- Inanspruchnahme der Einspeisevergütung gem. §§ 37, 38 EEG;
- Überschreitung der Erzeugung von 50 % der theoretischen Jahreskapazität gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 1 S. 2 EEG"}} bei einer Biogasanlage,
- Einschränkungen bei Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 55 Abs. 3 EEG"}}.
((2)) Abzug des Monatsmarktwertes
Die Marktprämie wird im Ergebnis in der Weise als ein Centbetrag je kWh ermittelt, dass von dem anzulegenden Wert - nach Abzug der Degression und der sonstigen Verringerungen - der Monatsmarktwert für Strom abgezogen wird. Details hierzu regelt Anlage 1 zum EEG.
((1)) Anspruch auf Flexibilitätsprämie
Die Flexibilitätsprämie hat die Aufgabe, gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur bedarfsorientierten Stromerzeugung zu fördern. Diese Eigenschaft haben in der Regel **Biogasanlagen**, weshalb nur diese unter die Regelungen über die Flexibilitätsprämie fallen - und zwar sowohl für Neu- wie auch Bestandsanlagen. Die Flexibilitätsprämie ist eine Prämie, welche ergänzend zur Marktprämie oder zur Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird, {{du przepis="§ 52 EEG"}}. Die Prämie wurde für Bestandsanlagen in {{du przepis="§ 54 EEG"}}, für neue Anlagen in {{du przepis="§ 53 EEG"}} geregelt.
----
((1)) //veraltet://
((2)) Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 33 d EEG"}}:
- Wechsel von Einspeisevergütung in Direktvermarktung, zwischen den Formen der Direktvermarktung und zurück zur Einspeisevergütung,
- Wechsel nur zum ersten eines Monats, {{du przepis="§ 33 d I EEG"}},
- Ankündigung des Wechsel beim Netzbetreiber und mindestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats, {{du przepis="§ 33 d II EEG"}},
- Wenn Wechsel nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt wird, dann entfällt die Marktprämie bzw. Anrechnung in die EEG-Strommenge beim
Grünstromprivileg, {{du przepis="§ 33 d V EEG"}}.
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[1] Urteil des [[http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-573/12 EuGH vom 1. Juli 2014, C-573/12]], Aaland.
[2] BT-Drs. 18/1304, 218 f.
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Zurück zum [[EnergieREEG Hauptartikel über das EEG]].
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CategoryEnergierecht
Deletions:

Das EEG 2009 sah hierzu zuletzt noch drei Formen der Direktvermarktung vor - Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie, Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) (sog. "Grünstromprivileg") und sonstige Direktvermarktung mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber. Dieses System wurde im EEG 2014 grundlegend überarbeitet und bereinigt. Im Zentrum steht die Direktvermarktung mit Marktprämie (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG, 20 Abs. 1 Nr. 1, 34 EEG), die als vorrangiger Vermarktungsweg gilt. Daneben ist die sonstige Direktvermarktung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) ohne Förderung dafür aber mit Nutzung der sonstigen Privilegien von EEG-Strom (z. B. bei Kennzeichnung, Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 //in fine// EEG). Im Übrigen ist für bestimmte Anlagen und nur in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung möglich, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
In diesem Artikel wird zunächst der Anspruch auf Marktprämie als Regelfall der Förderung behandelt. Anschließend wird kurz auf den Anspruch auf Flexibilitätsprämie eingegangen.
((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Grunde nach
Die Marktprämie unterstützt die Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber finanziell und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt. Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. {{du przepis="§ 34 Abs. 1 EEG"}} für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Bereits das "Ob" des Anspruchs auf Marktprämie ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese werden hier im Einzelnen dargestellt.

((2)) Anwendungsbereich des EEG
Wie bei jedem Anspruch aus dem EEG ist zunächst zu klären, ob das EEG auf den Einzelfall anwendbar ist. An dieser Stelle könnte sich die Frage stellen, inwiefern die Förderung von EEG-Strom vor dem Hintergrund des Europarechts (Grundfreiheiten) auf Anlagen in Deutschland begrenzt werden darf. In seinem Urteil vom 1. 7. 2014 hat der EuGH allerdings klargestellt [1], dass die Beschränkung der Anwendbarkeit eines Fördersystems für EEG-Strom auf Landesgrenzen mit Europarecht vereinbar ist. Insofern kann der deutsche Gesetzgeber die Anwendbarkeit des EEG so regeln, wie dies in den §§ 1 ff. EEG vorgesehen ist - es bleibt auf Anlagen anwendbar, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet und betrieben werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird in {{du przepis="§ 4 EEG"}} lediglich auf die Außenwirtschaftszone (AWZ) des Küstenmeeres der BRD erweitert. Diese Vorgaben gelten für alle Ansprüche des EEG.

((2)) Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Sowohl der Anspruch auf Marktprämie wie auch eventuelle Ansprüche auf Einspeisevergütung setzen voraus, dass einige allgemeine Anforderungen erfüllt sind. Dies sind:
- die Anforderungen in Bezug auf die zu fördernde Anlage,
- die Anforderungen an den in der Anlage erzeugten Strom,
- technische Vorgaben.

Alle Ansprüche des EEG bestehen in der Regel nur dann, wenn der Anlagenbetreiber diese im Zusammenhang mit einer **anspruchsberechtigten Anlage


Revision [49149]

Edited on 2015-01-02 09:24:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Anspruch auf Marktprämie und Direktvermarktung ====
== als grundlegender Förderweg im EEG 2014 ==
Deletions:
==== Direktvermarktung ====
== Anspruch auf Marktprämie und andere Rechtsfragen ==


Revision [49066]

Edited on 2014-12-30 10:14:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bereits im EEG 2009 wurden im Laufe der Jahre Regelungen zur Direktvermarktung und zur Marktprämie eingeführt. Dies waren zuletzt §§ 33a ff. im EEG 2009. Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreibern Strom auf dem freien Markt zu verkaufen. Neu im EEG 2014 ist der Vorrang der Direktvermarktung. Viele Anlagenbetreiber können nunmehr (abgesehen von den Übergangsregelungen für Bestandsanlagen) Förderung nur noch in Form der Marktprämie in Anspruch zu nehmen.
Alle Ansprüche des EEG bestehen in der Regel nur dann, wenn der Anlagenbetreiber diese im Zusammenhang mit einer **anspruchsberechtigten Anlage
Deletions:
Bereits im EEG 2009 wurden nachträglich Regelungen zur Direktvermarktung und zur Marktprämie eingeführt. Dies waren zuletzt §§ 33a ff. im EEG 2009. Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreibern Strom auf dem freien Markt zu verkaufen. Neu im EEG 2014 ist der Vorrang der Direktvermarktung. Viele Anlagenbetreiber können nunmehr (abgesehen von den Übergangsregelungen für Bestandsanlagen) Förderung nur noch in Form der Marktprämie in Anspruch zu nehmen.
Alle Ansprüche des EEG bestehen in der Regel nur dann, wenn der Anlagenbetreiber diese im Zusammenhang mit einer **anspruchsberechtigten Anlage**, also in der Regel einer sog. EEG-Anlage, geltend macht. Allerdings nicht nur klassische EEG-Anlagen berechtigen zum Anspruch auf Marktprämie, sondern auch solche, die Strom aus Grubengas produzieren. Details dazu wurden bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://wdb.fh-sm.de/EnRNetzanschlussEEG#section_1 hier behandelt]].
Die Förderung von Strom nach dem EEG ist nur dann möglich, wenn in der jeweiligen Erzeugungsanlage gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 1 EEG"}} **Strom ausschließlich unter Einsatz von erneuerbaren Energien** produziert wird. Die Voraussetzung ist natürlich auch dann erfüllt, wenn in der Anlage ausschließlich Grubengas eingesetzt wird. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann auch Ersatzbrennstoff zum Einsatz kommen, vgl. {{du przepis="§ 47 Abs. 2 EEG"}}. Im Übrigen dürfen fossile Energieträger nicht verwendet werden. Auch nur teilweise Einsatz fossiler Energieträger führt zum Verlust jeglicher Förderansprüche.
Die Förderung setzt ferner gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}} voraus, dass einige technische Anforderungen erfüllt sind.
((2)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch auf Marktprämie ist gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
((2)) Spezielle Voraussetzungen der Marktprämie
Die Marktprämie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die speziellen Voraussetzungen des {{du przepis="§ 34 EEG"}} erfüllt sind. Die Marktprämie kann demnach nur dann geltend gemacht werden, wenn:
- der Strom im Wege der Direktvermarktung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG veräußert wird,
- der Strom auch tatsächlich eingespeist und
- durch Dritte (kaufmännisch) abgenommen wurde,
- Netzentgelte nicht i. S. d. § 18 StromNZV wegen dezentraler Erzeugung vermieden werden (§ 35 Nr. 1 EEG),
- die Anlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus fernsteuerbar ist, § 35 Nr. 2 EEG
- die erzeugte Energie gem. § 35 Nr. 3 EEG ordnungsgemäß bilanziert wird.
((2)) Sonstige Voraussetzungen
Einige weitere, weniger bedeutsame und teils nur in seltenen Fällen relevante Voraussetzungen sind beim Anspruch auf die Marktprämie zu berücksichtigen. Zum einen ist hier die Frage der **Fälligkeit**, also einer Frage in Bezug auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu erwähnen. Der Anspruch auf Marktprämie ist gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 3 EEG"}} **nicht fällig**, solange der betroffene Anlagenbetreiber die in {{du przepis="§ 71 EEG"}} genannten Daten für das jeweilige Vorjahr nicht übermittelt hat.
Ferner ist neben dem eigentlichen **Doppelvermarktungsverbot** (der sich gem. {{du przepis="§ 23 EEG"}} anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf. Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.
((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Umfang nach
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
- der anzulegende Wert gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist zu ermitteln,
- die in den §§ 26 - 31 EEG vorgeschriebene Degression ist mindernd zu berücksichtigen, § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG,
- die übrigen Verringerungen des {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind abzuziehen,
- von dem Ergebnis der obigen Berechnungen ist der Monatsmarktwert abzuziehen.
Das Ergebnis der Berechnung stellt den Monatswert der Marktprämie dar. Einige der oben genannten Punkte sind ausführlicher zu behandeln.
((2)) Anzulegender Wert
Der **anzulegende Wert** aus {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist im EEG 2014 zentrales Rechtsinstitut im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Förderung für Strom aus EEG-Anlagen. Dieser Wert hängt häufig von der **Bemessungsleistung** der Anlage. Dabei ist zu beachten, dass der anzulegende Wert im Falle von Solaranlagen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 sich nicht direkt nach der installierten Leistung richtet, sondern nach dem Verhältnis der installierten Leistung zum sog. Schwellenwert der Anlage. Im Übrigen kann die Bemessungsleistung direkt zur Ermittlung des (anteiligen) anzulegenden Wertes verwendet werden, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
Der anzulegende Wert selbst wird - wie die Einspeisevergütung in den früheren Fassungen des EEG - abhängig von der eingesetzten Technologie in den §§ 40 ff. EEG unterschiedlich vorgegeben. Folgende Vorschriften sind im Einzelnen zu beachten:
- {{du przepis="§ 40 EEG"}} in Bezug auf Wasserkraft,
- {{du przepis="§ 41 EEG"}} für Deponiegas,
- {{du przepis="§ 42 EEG"}} für Klärgas,
- {{du przepis="§ 43 EEG"}} für Grubengas,
- §§ 40 ff. EEG für Biomasse, wobei hier insbesondere Vergärung von Bioabfall und Gülle besonders gefördert wird, vgl. §§ 45, 46 EEG,
- {{du przepis="§ 48 EEG"}} für Geothermie,
- {{du przepis="§ 49 EEG"}} für Windenergie auf dem Festland,
- {{du przepis="§ 50 EEG"}} für Windenergie auf See,
- {{du przepis="§ 51 EEG"}} für solare Strahlungsenergie, bei der allerdings zwischen Freiflächenanlagen und Anlagen auf Dächern und Gebäuden unterschieden wird.
Beim anzulegenden Wert für Stromerzeugung aus Biomasse ist zu beachten, dass ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung eingesetzt wird. Diesbezüglich muss der Anlagenbetreiber entsprechende Einsatzstoff-Tagebücher führen. Eine allgemeine Wärmenutzungspflicht ist im Vergleich zum EEG 2009 (früher Anlage 2) hingegen entfallen [2].
((2)) Degression, §§ 26 ff. EEG
Auch wenn die Degression der Förderung in {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} neben zahlreichen weiteren Tatbeständen der Förderungsreduktion genannt wird, spielt sie mit ihrem Automatismus eine besondere Rolle. Zum bereits im Jahre 2012 eingeführten Grundprinzip des EEG wurde mittlerweile die schrittweise Reduktion der Fördersätze erhoben. Details sind nunmehr in den §§ 26 ff. EEG geregelt.
((2)) Sonstige Verringerungstatbestände
In {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind zahlreiche, weitere Einzelfälle genannt, in denen die Förderung von EEG-Strom reduziert wird. Teilweise wird dabei die Förderung gänzlich ausgeschlossen ("Reduktion auf Null"), teilweise ist die Höhe der Förderung betroffen. Im Einzelnen sind hier folgende Umstände aufgelistet:
- negative Strompreise gem. {{du przepis="§ 24 EEG"}};
- Verstöße gegen §§ 25 und 47 EEG; demnach ist die Förderung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anlagenbetreiber eine seiner Obliegenheiten nicht erfüllt; hierzu zählen insbesondere die Pflichten zur Registrierung der Anlage gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 1 EEG"}}, Meldungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Förderweges gem. §§ 20, 21 EEG, Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot gem. {{du przepis="§ 80 EEG"}}, Nichtvorlage der Nachweise gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 3 EEG"}} und viele weitere Pflichten aus {{du przepis="§ 25 Abs. 2 EEG"}};
- Inanspruchnahme der Einspeisevergütung gem. §§ 37, 38 EEG;
- Überschreitung der Erzeugung von 50 % der theoretischen Jahreskapazität gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 1 S. 2 EEG"}} bei einer Biogasanlage,
- Einschränkungen bei Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 55 Abs. 3 EEG"}}.
((2)) Abzug des Monatsmarktwertes
Die Marktprämie wird im Ergebnis in der Weise als ein Centbetrag je kWh ermittelt, dass von dem anzulegenden Wert - nach Abzug der Degression und der sonstigen Verringerungen - der Monatsmarktwert für Strom abgezogen wird. Details hierzu regelt Anlage 1 zum EEG.
((1)) Anspruch auf Flexibilitätsprämie
Die Flexibilitätsprämie hat die Aufgabe, gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur bedarfsorientierten Stromerzeugung zu fördern. Diese Eigenschaft haben in der Regel **Biogasanlagen**, weshalb nur diese unter die Regelungen über die Flexibilitätsprämie fallen - und zwar sowohl für Neu- wie auch Bestandsanlagen. Die Flexibilitätsprämie ist eine Prämie, welche ergänzend zur Marktprämie oder zur Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird, {{du przepis="§ 52 EEG"}}. Die Prämie wurde für Bestandsanlagen in {{du przepis="§ 54 EEG"}}, für neue Anlagen in {{du przepis="§ 53 EEG"}} geregelt.
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((1)) //veraltet://
((2)) Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 33 d EEG"}}:
- Wechsel von Einspeisevergütung in Direktvermarktung, zwischen den Formen der Direktvermarktung und zurück zur Einspeisevergütung,
- Wechsel nur zum ersten eines Monats, {{du przepis="§ 33 d I EEG"}},
- Ankündigung des Wechsel beim Netzbetreiber und mindestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats, {{du przepis="§ 33 d II EEG"}},
- Wenn Wechsel nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt wird, dann entfällt die Marktprämie bzw. Anrechnung in die EEG-Strommenge beim
Grünstromprivileg, {{du przepis="§ 33 d V EEG"}}.

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[1] Urteil des [[http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-573/12 EuGH vom 1. Juli 2014, C-573/12]], Aaland.
[2] BT-Drs. 18/1304, 218 f.

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Zurück zum [[EnergieREEG Hauptartikel über das EEG]].
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CategoryEnergierecht


Revision [49065]

Edited on 2014-12-30 10:12:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Beim anzulegenden Wert für Stromerzeugung aus Biomasse ist zu beachten, dass ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung eingesetzt wird. Diesbezüglich muss der Anlagenbetreiber entsprechende Einsatzstoff-Tagebücher führen. Eine allgemeine Wärmenutzungspflicht ist im Vergleich zum EEG 2009 (früher Anlage 2) hingegen entfallen [2].
[2] BT-Drs. 18/1304, 218 f.


Revision [49025]

Edited on 2014-12-29 14:55:21 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [49024]

Edited on 2014-12-29 14:55:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Abzug des Monatsmarktwertes
Die Marktprämie wird im Ergebnis in der Weise als ein Centbetrag je kWh ermittelt, dass von dem anzulegenden Wert - nach Abzug der Degression und der sonstigen Verringerungen - der Monatsmarktwert für Strom abgezogen wird. Details hierzu regelt Anlage 1 zum EEG.


Revision [49023]

Edited on 2014-12-29 14:53:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die Anlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus fernsteuerbar ist, § 35 Nr. 2 EEG
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG. Allerdings sind dabei auch einige vorgeschriebene Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
- der anzulegende Wert gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist zu ermitteln,
- die in den §§ 26 - 31 EEG vorgeschriebene Degression ist mindernd zu berücksichtigen, § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG,
- die übrigen Verringerungen des {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind abzuziehen,
- von dem Ergebnis der obigen Berechnungen ist der Monatsmarktwert abzuziehen.
Das Ergebnis der Berechnung stellt den Monatswert der Marktprämie dar. Einige der oben genannten Punkte sind ausführlicher zu behandeln.
((2)) Anzulegender Wert
Der **anzulegende Wert** aus {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ist im EEG 2014 zentrales Rechtsinstitut im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Förderung für Strom aus EEG-Anlagen. Dieser Wert hängt häufig von der **Bemessungsleistung** der Anlage. Dabei ist zu beachten, dass der anzulegende Wert im Falle von Solaranlagen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 sich nicht direkt nach der installierten Leistung richtet, sondern nach dem Verhältnis der installierten Leistung zum sog. Schwellenwert der Anlage. Im Übrigen kann die Bemessungsleistung direkt zur Ermittlung des (anteiligen) anzulegenden Wertes verwendet werden, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
Der anzulegende Wert selbst wird - wie die Einspeisevergütung in den früheren Fassungen des EEG - abhängig von der eingesetzten Technologie in den §§ 40 ff. EEG unterschiedlich vorgegeben. Folgende Vorschriften sind im Einzelnen zu beachten:
- {{du przepis="§ 40 EEG"}} in Bezug auf Wasserkraft,
- {{du przepis="§ 41 EEG"}} für Deponiegas,
- {{du przepis="§ 42 EEG"}} für Klärgas,
- {{du przepis="§ 43 EEG"}} für Grubengas,
- §§ 40 ff. EEG für Biomasse, wobei hier insbesondere Vergärung von Bioabfall und Gülle besonders gefördert wird, vgl. §§ 45, 46 EEG,
- {{du przepis="§ 48 EEG"}} für Geothermie,
- {{du przepis="§ 49 EEG"}} für Windenergie auf dem Festland,
- {{du przepis="§ 50 EEG"}} für Windenergie auf See,
- {{du przepis="§ 51 EEG"}} für solare Strahlungsenergie, bei der allerdings zwischen Freiflächenanlagen und Anlagen auf Dächern und Gebäuden unterschieden wird.
((2)) Degression, §§ 26 ff. EEG
Auch wenn die Degression der Förderung in {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} neben zahlreichen weiteren Tatbeständen der Förderungsreduktion genannt wird, spielt sie mit ihrem Automatismus eine besondere Rolle. Zum bereits im Jahre 2012 eingeführten Grundprinzip des EEG wurde mittlerweile die schrittweise Reduktion der Fördersätze erhoben. Details sind nunmehr in den §§ 26 ff. EEG geregelt.
((2)) Sonstige Verringerungstatbestände
In {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} sind zahlreiche, weitere Einzelfälle genannt, in denen die Förderung von EEG-Strom reduziert wird. Teilweise wird dabei die Förderung gänzlich ausgeschlossen ("Reduktion auf Null"), teilweise ist die Höhe der Förderung betroffen. Im Einzelnen sind hier folgende Umstände aufgelistet:
- negative Strompreise gem. {{du przepis="§ 24 EEG"}};
- Verstöße gegen §§ 25 und 47 EEG; demnach ist die Förderung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anlagenbetreiber eine seiner Obliegenheiten nicht erfüllt; hierzu zählen insbesondere die Pflichten zur Registrierung der Anlage gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 1 EEG"}}, Meldungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Förderweges gem. §§ 20, 21 EEG, Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot gem. {{du przepis="§ 80 EEG"}}, Nichtvorlage der Nachweise gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 3 EEG"}} und viele weitere Pflichten aus {{du przepis="§ 25 Abs. 2 EEG"}};
- Inanspruchnahme der Einspeisevergütung gem. §§ 37, 38 EEG;
- Überschreitung der Erzeugung von 50 % der theoretischen Jahreskapazität gem. {{du przepis="§ 47 Abs. 1 S. 2 EEG"}} bei einer Biogasanlage,
- Einschränkungen bei Freiflächenanlagen gem. {{du przepis="§ 55 Abs. 3 EEG"}}.
Deletions:
- die Anlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus fernsteuerbar ist,
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG.


Revision [49022]

Edited on 2014-12-29 13:58:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Förderung von Strom nach dem EEG ist nur dann möglich, wenn in der jeweiligen Erzeugungsanlage gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 1 EEG"}} **Strom ausschließlich unter Einsatz von erneuerbaren Energien** produziert wird. Die Voraussetzung ist natürlich auch dann erfüllt, wenn in der Anlage ausschließlich Grubengas eingesetzt wird. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann auch Ersatzbrennstoff zum Einsatz kommen, vgl. {{du przepis="§ 47 Abs. 2 EEG"}}. Im Übrigen dürfen fossile Energieträger nicht verwendet werden. Auch nur teilweise Einsatz fossiler Energieträger führt zum Verlust jeglicher Förderansprüche.
Die Förderung setzt ferner gem. {{du przepis="§ 9 EEG"}} voraus, dass einige technische Anforderungen erfüllt sind.
((2)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch auf Marktprämie ist gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
((2)) Spezielle Voraussetzungen der Marktprämie
Die Marktprämie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die speziellen Voraussetzungen des {{du przepis="§ 34 EEG"}} erfüllt sind. Die Marktprämie kann demnach nur dann geltend gemacht werden, wenn:
- der Strom im Wege der Direktvermarktung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG veräußert wird,
- der Strom auch tatsächlich eingespeist und
- durch Dritte (kaufmännisch) abgenommen wurde,
- Netzentgelte nicht i. S. d. § 18 StromNZV wegen dezentraler Erzeugung vermieden werden (§ 35 Nr. 1 EEG),
- die Anlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} über die allgemeinen technischen Voraussetzungen hinaus fernsteuerbar ist,
- die erzeugte Energie gem. § 35 Nr. 3 EEG ordnungsgemäß bilanziert wird.
Deletions:
((2))


Revision [49021]

Edited on 2014-12-29 13:48:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wie bei jedem Anspruch aus dem EEG ist zunächst zu klären, ob das EEG auf den Einzelfall anwendbar ist. An dieser Stelle könnte sich die Frage stellen, inwiefern die Förderung von EEG-Strom vor dem Hintergrund des Europarechts (Grundfreiheiten) auf Anlagen in Deutschland begrenzt werden darf. In seinem Urteil vom 1. 7. 2014 hat der EuGH allerdings klargestellt [1], dass die Beschränkung der Anwendbarkeit eines Fördersystems für EEG-Strom auf Landesgrenzen mit Europarecht vereinbar ist. Insofern kann der deutsche Gesetzgeber die Anwendbarkeit des EEG so regeln, wie dies in den §§ 1 ff. EEG vorgesehen ist - es bleibt auf Anlagen anwendbar, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet und betrieben werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird in {{du przepis="§ 4 EEG"}} lediglich auf die Außenwirtschaftszone (AWZ) des Küstenmeeres der BRD erweitert. Diese Vorgaben gelten für alle Ansprüche des EEG.
((2)) Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Sowohl der Anspruch auf Marktprämie wie auch eventuelle Ansprüche auf Einspeisevergütung setzen voraus, dass einige allgemeine Anforderungen erfüllt sind. Dies sind:
- die Anforderungen in Bezug auf die zu fördernde Anlage,
- die Anforderungen an den in der Anlage erzeugten Strom,
- technische Vorgaben.
Alle Ansprüche des EEG bestehen in der Regel nur dann, wenn der Anlagenbetreiber diese im Zusammenhang mit einer **anspruchsberechtigten Anlage**, also in der Regel einer sog. EEG-Anlage, geltend macht. Allerdings nicht nur klassische EEG-Anlagen berechtigen zum Anspruch auf Marktprämie, sondern auch solche, die Strom aus Grubengas produzieren. Details dazu wurden bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://wdb.fh-sm.de/EnRNetzanschlussEEG#section_1 hier behandelt]].
((2))
Deletions:
Wie bei jedem Anspruch aus dem EEG ist zunächst zu klären, ob das EEG auf den Einzelfall anwendbar ist. An dieser Stelle könnte sich die Frage stellen, inwiefern die Förderung von EEG-Strom vor dem Hintergrund des Europarechts (Grundfreiheiten) auf Anlagen in Deutschland begrenzt werden darf. In seinem Urteil vom XX. XX. 2014 hat der EuGH allerdings entschieden [1], dass


Revision [49020]

Edited on 2014-12-29 13:34:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
In diesem Artikel wird zunächst der Anspruch auf Marktprämie als Regelfall der Förderung behandelt. Anschließend wird kurz auf den Anspruch auf Flexibilitätsprämie eingegangen.
((2)) Anwendungsbereich des EEG
Wie bei jedem Anspruch aus dem EEG ist zunächst zu klären, ob das EEG auf den Einzelfall anwendbar ist. An dieser Stelle könnte sich die Frage stellen, inwiefern die Förderung von EEG-Strom vor dem Hintergrund des Europarechts (Grundfreiheiten) auf Anlagen in Deutschland begrenzt werden darf. In seinem Urteil vom XX. XX. 2014 hat der EuGH allerdings entschieden [1], dass
[1] Urteil des [[http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-573/12 EuGH vom 1. Juli 2014, C-573/12]], Aaland.
Deletions:
// in Bearbeitung //
((2)) Flexibilitätsprämie, {{du przepis="§ 33 i EEG"}}


Revision [49019]

Edited on 2014-12-29 13:21:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Marktprämie unterstützt die Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber finanziell und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt. Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. {{du przepis="§ 34 Abs. 1 EEG"}} für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Bereits das "Ob" des Anspruchs auf Marktprämie ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese werden hier im Einzelnen dargestellt.
((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Umfang nach
Die Berechnung der Marktprämie erfolgt im Einzelnen gemäß der [[http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1_129.html Anlage 1]] zum EEG.
((1)) Anspruch auf Flexibilitätsprämie
Die Flexibilitätsprämie hat die Aufgabe, gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur bedarfsorientierten Stromerzeugung zu fördern. Diese Eigenschaft haben in der Regel **Biogasanlagen**, weshalb nur diese unter die Regelungen über die Flexibilitätsprämie fallen - und zwar sowohl für Neu- wie auch Bestandsanlagen. Die Flexibilitätsprämie ist eine Prämie, welche ergänzend zur Marktprämie oder zur Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird, {{du przepis="§ 52 EEG"}}. Die Prämie wurde für Bestandsanlagen in {{du przepis="§ 54 EEG"}}, für neue Anlagen in {{du przepis="§ 53 EEG"}} geregelt.
Deletions:
((2)) Marktprämie, {{du przepis="§ 33 g EEG"}}
Die Marktprämie unterstützt finanziell die Direktvermarktung und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt.
Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. {{du przepis="§ 33 g I S. 1 EEG"}} für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Die Übermittlung, der Größe dieser Strommenge, an den Netzbetreiber erfolgt monatlich bis zum 10. Werktag des jeweiligen Folgemonats.
Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt zunächst in monatlichen Abschlägen, {{du przepis="§ 33 g II S. 3 EEG"}}.
((2)) Berechnung Marktprämie gem. {{du przepis="§ 33 h EEG"}} i. V. m. [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4]]
Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich sowie rückwirkend anhand der tatsächlich festgestellten Werte gem. {{du przepis="§ 33 h EEG"}} i. V. m. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47, Punkt: 1. Berechnung der Marktprämie]] (Anhang EEG 2012) berechnet. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach {{du przepis="§ 16 EEG"}} i. V. m. §§ 23 – 33 EEG.
Formel: =====**MP = EV – RW**=====
//MP = Höhe der Marktprämie im Sinne des {{du przepis="§ 33 g II EEG"}} in Cent pro Kilowattstunde
EV = anzulegende Wert nach {{du przepis="§ 33 h EEG"}} in Cent pro Kilowattstunde
RW = [[energietraegerspezifischeReferenzmarktwert Energieträgerspezifischer Referenzwert]] in Cent pro Kilowattstunde//
Für die Berechnung der Marktprämie ist zunächst der [[energietraegerspezifischeReferenzwert Energieträgerspezifische Referenzwert]] mit einer eigenen Formel zu ermitteln.
Bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, [[EnRGrubengas Grubengas]], Biomasse oder Geothermie (§§ 23 a – 28 EEG) sieht die Formel gem. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47 letzte Zeile und Seiten 48 ff., Punkt: 2. Berechnung des [[energietraegerspezifischenReferenzmarktwertes Energieträgerspezifische Referenzwert]] ]] dann wie folgt aus:
Formel:
RW //Steuerbare //= MW //EPEX //– P// M(Steuerbare)//
MW //EPEX//“ //= tatsächlicher Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde//
P //M (Steuerbare)// // im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde (für die Jahre 2013 bis 2015 ist explizit in der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seiten 48 ff.]]der aktuelle Wert nachzulesen, da dieser Wert ebenfalls der Degression unterliegt)//
Die Flexibiltätsprämie fördert gezielt Investitionen in Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung von **Biogasanlagen **und wurde sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen eingeführt. Sie ist eine Prämie, welche ergänzend (!) zur Marktprämie durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird, {{du przepis="§ 33 i I EEG"}}.
Die Auszahlung erfolgt für maximal 10 Jahre, {{du przepis="§ 33 i IV EEG"}} und wird kalenderjährlich berechnet, {{du przepis="§ 33 i II S. 1 EEG"}}.
Die **Berechnung **der Höhe der **Flexibiltätsprämie **(FP) erfolgt nach Maßgabe der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 5, Seite 51, Punkt 2. Berechnung]].
Bereits das "Ob" des Anspruchs auf Marktprämie ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese werden hier im Einzelnen dargestellt.


Revision [49015]

Edited on 2014-12-29 13:11:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) //veraltet://
Deletions:
((1)) //veraltet://


Revision [49010]

Edited on 2014-12-29 12:07:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Einführung
Bereits im EEG 2009 wurden nachträglich Regelungen zur Direktvermarktung und zur Marktprämie eingeführt. Dies waren zuletzt §§ 33a ff. im EEG 2009. Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreibern Strom auf dem freien Markt zu verkaufen. Neu im EEG 2014 ist der Vorrang der Direktvermarktung. Viele Anlagenbetreiber können nunmehr (abgesehen von den Übergangsregelungen für Bestandsanlagen) Förderung nur noch in Form der Marktprämie in Anspruch zu nehmen.
Das EEG 2009 sah hierzu zuletzt noch drei Formen der Direktvermarktung vor - Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie, Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) (sog. "Grünstromprivileg") und sonstige Direktvermarktung mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber. Dieses System wurde im EEG 2014 grundlegend überarbeitet und bereinigt. Im Zentrum steht die Direktvermarktung mit Marktprämie (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG, 20 Abs. 1 Nr. 1, 34 EEG), die als vorrangiger Vermarktungsweg gilt. Daneben ist die sonstige Direktvermarktung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) ohne Förderung dafür aber mit Nutzung der sonstigen Privilegien von EEG-Strom (z. B. bei Kennzeichnung, Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 //in fine// EEG). Im Übrigen ist für bestimmte Anlagen und nur in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung möglich, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
((1)) //veraltet://
((2)) Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 33 d EEG"}}:
Deletions:
Die Direktvermarktung ist in den §§ 33a – 33i EEG geregelt.
Der Weg der Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, sich (vorübergehend oder dauerhaft) aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu lösen und den Strom am freien Markt (mittels eines Stromliefervertrages) zu verkaufen. Hierbei ist zu beachten, dass Direktvermarktung nur dann vorliegt, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, welche ihren Strom nach Maßgabe der §§ 33 b – 33 f EEG veräußern möchten, **ausschließlich ** in ihren Anlagen Erneuerbare Energien oder [[EnRGrubengas Grubengas]] einsetzen, {{du przepis="§ 33 a I EEG"}}. Zudem ist der Anlagenbetreiber selbst für den Absatz seines erzeugten Stroms verantwortlich. Die Regelungen zur Direktvermarktung gelten für neue sowie für bestehende Anlagen.
__Ausschluss der Direktvermarktung:__
Gem. {{du przepis="§ 33 a II EEG"}} liegt allerdings keine Direktvermarktung vor, wenn Dritte diesen Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (vgl. {{du przepis="§ 16 III EEG"}}, {{du przepis="§ 33 II EEG"}}).
Ferner sind die Pflichten der Direktvermarktung gem. {{du przepis="§ 33 c EEG"}} zu beachten.
((2)) Formen der Direktvermarktung
Das EEG 2012 sieht hierzu 3 Formen vor:
- Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie gem. {{du przepis="§ 33 b Nr. 1 EEG"}},
- Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) nach {{du przepis="§ 39 EEG"}} ({{du przepis="§ 33 b Nr. 2 EEG"}}), bzw. Direktvermarktung nach dem sog. "Grünstromprivileg",
- Sonstige Direktvermarktung gem. {{du przepis="§ 33 b Nr. 3 EEG"}} mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber.
Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 33 d EEG"}}:


Revision [49007]

Edited on 2014-12-29 11:39:45 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [49006]

Edited on 2014-12-29 11:39:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Grunde nach
Bereits das "Ob" des Anspruchs auf Marktprämie ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese werden hier im Einzelnen dargestellt.
((2)) Sonstige Voraussetzungen
Einige weitere, weniger bedeutsame und teils nur in seltenen Fällen relevante Voraussetzungen sind beim Anspruch auf die Marktprämie zu berücksichtigen. Zum einen ist hier die Frage der **Fälligkeit**, also einer Frage in Bezug auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu erwähnen. Der Anspruch auf Marktprämie ist gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 3 EEG"}} **nicht fällig**, solange der betroffene Anlagenbetreiber die in {{du przepis="§ 71 EEG"}} genannten Daten für das jeweilige Vorjahr nicht übermittelt hat.
Ferner ist neben dem eigentlichen **Doppelvermarktungsverbot** (der sich gem. {{du przepis="§ 23 EEG"}} anspruchsmindernd auswirkt, vgl. unten, Voraussetzungen des Anspruchs dem Umfang nach) zu beachten, dass der Anlagenbetreiber das Privileg, seinen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien" nicht vermarkten darf. Dieses Privileg der entsprechenden Stromkennzeichnung geht auf den Netzbetreiber über.


Revision [48778]

Edited on 2014-12-20 16:57:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Anspruch auf Marktprämie und andere Rechtsfragen ==


Revision [48777]

The oldest known version of this page was created on 2014-12-20 16:56:01 by WojciechLisiewicz
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