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Anspruch auf Marktprämie und Direktvermarktung

als grundlegender Förderweg im EEG 2014


A. Einführung
Bereits im EEG 2009 wurden im Laufe der Jahre Regelungen zur Direktvermarktung und zur Marktprämie eingeführt. Dies waren zuletzt §§ 33a ff. im EEG 2009. Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreibern Strom auf dem freien Markt zu verkaufen. Neu im EEG 2014 ist der Vorrang der Direktvermarktung. Viele Anlagenbetreiber können nunmehr (abgesehen von den Übergangsregelungen für Bestandsanlagen) Förderung nur noch in Form der Marktprämie in Anspruch zu nehmen.

Das EEG 2009 sah hierzu zuletzt noch drei Formen der Direktvermarktung vor - Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie, Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) (sog. "Grünstromprivileg") und sonstige Direktvermarktung mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber. Dieses System wurde im EEG 2014 grundlegend überarbeitet und bereinigt. Im Zentrum steht die Direktvermarktung mit Marktprämie (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG, 20 Abs. 1 Nr. 1, 34 EEG), die als vorrangiger Vermarktungsweg gilt. Daneben ist die sonstige Direktvermarktung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) ohne Förderung dafür aber mit Nutzung der sonstigen Privilegien von EEG-Strom (z. B. bei Kennzeichnung, Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 in fine EEG). Im Übrigen ist für bestimmte Anlagen und nur in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung möglich, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG.
In diesem Artikel wird zunächst der Anspruch auf Marktprämie als Regelfall der Förderung behandelt. Anschließend wird kurz auf den Anspruch auf Flexibilitätsprämie eingegangen.


B. Anspruch auf Marktprämie - Voraussetzungen dem Grunde nach
Die Marktprämie unterstützt die Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber finanziell und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt. Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. § 34 Abs. 1 EEG für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Bereits das "Ob" des Anspruchs auf Marktprämie ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese werden hier im Einzelnen dargestellt.

1. Anwendungsbereich des EEG
Wie bei jedem Anspruch aus dem EEG ist zunächst zu klären, ob das EEG auf den Einzelfall anwendbar ist. An dieser Stelle könnte sich die Frage stellen, inwiefern die Förderung von EEG-Strom vor dem Hintergrund des Europarechts (Grundfreiheiten) auf Anlagen in Deutschland begrenzt werden darf. In seinem Urteil vom 1. 7. 2014 hat der EuGH allerdings klargestellt [1], dass die Beschränkung der Anwendbarkeit eines Fördersystems für EEG-Strom auf Landesgrenzen mit Europarecht vereinbar ist. Insofern kann der deutsche Gesetzgeber die Anwendbarkeit des EEG so regeln, wie dies in den §§ 1 ff. EEG vorgesehen ist - es bleibt auf Anlagen anwendbar, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet und betrieben werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird in § 4 EEG lediglich auf die Außenwirtschaftszone (AWZ) des Küstenmeeres der BRD erweitert. Diese Vorgaben gelten für alle Ansprüche des EEG.

2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Sowohl der Anspruch auf Marktprämie wie auch eventuelle Ansprüche auf Einspeisevergütung setzen voraus, dass einige allgemeine Anforderungen erfüllt sind. Dies sind:
    • die Anforderungen in Bezug auf die zu fördernde Anlage,
    • die Anforderungen an den in der Anlage erzeugten Strom,
    • technische Vorgaben.

Alle Ansprüche des EEG bestehen in der Regel nur dann, wenn der Anlagenbetreiber diese im Zusammenhang mit einer anspruchsberechtigten Anlage
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