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Drittzugang


Bis 2005 bestand zwar für die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen einem verhandelten oder regulierten Netzzugang. Diese Wahlrecht wurde zwischenzeitlich dadurch beseitigt, dass jetzt die Einführung eines regulierten Zugangs zu den Energieversorgungsnetzen verbindlich vorgegeben ist.
Grundlage für dieses bilden für den Strombereich auf europäische Ebene die Regelung des Art. 32 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG. Für den Gasbereich Art. 32 ff. Gasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG. Dem entsprechend soll nunmehr der Zugang auf Grundlage vorher zugelassenen, veröffentlichen und bestimmten Tarifen erfolgen. Die Berechnungsmethoden für die Tarife sind im Vorfeld von den innerstaatlichen Regulierungsbehörde festzulegen und zu genehmigen. (regulierter Netzzugang)

Dieses Zugangmodell wurde in den §§ 20 ff. EnWG vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt. Hierbei enthält § 20 Abs. 1 EnWG die spartenübergreifenden Anspruchsvoraussetzungen für die Zuggangsgewährung, also das Ob des Netzzugangs. Dabei gilt dieser für alle Spannungsebenen und Druckstufen. Das Wie ergibt sich für den Strombereich aus § 20 Abs. 1a EnWG. Hierbei regelt dieser die Ausgestaltung des Netzzugangs nicht im Detail, sondern weist auf eine Abwicklung des Anspruchs auf Zugang durch Vertrag hin. Für den Gasbereich aus § 20 Abs. 1b EnWG.
Der Anspruch wird durch die auf Grundlage von § 24 EnWG erlassenen Netzzugangsverordnungen (StromNZV / GasNZV) konkretisiert. In diesen Verordnungen werden für die jeweils zu schließenden Verträge zwingende Inhalte festgelegt. Bei diesen besteht die Möglichkeit, dass diese durch Bestimmung bzw. Bewilligung der Regulierungsbehörde weiter präzisiert werden.

Quelle: BerlKommEnR / Säcker/Boesche, EnWG § 20, Rn. 3, 4.; Danner/Theobald/Neveling, Energierecht, "§ 20 EnWG", Rn. 30.; Danner/Theobald/Hartmann EnWG, § 20, Rn. 10, 12, 13, 14.


CategoryEnergierechtLexikon
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