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Dies ist eine alte Version von EnREigenversorgungEEG erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-12-31 15:19:57.

 

Regelungen zur Eigenversorgung


in Arbeit

A. Begriff

Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriuff der Eigenversorgung fest. Demnch ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand diueser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakteriesung als Eigenverbauch ableiten:

  • Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
  • ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung
  • Strom wird nicht durch ein Netz geleitet

1. Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher

Damit ein Eigengebrauch von Strom angemommen werden kann, ist es zuächst notwendig, dass der Anlagebetreriber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer aals Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Traagens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anage sowie die Totalausfallkosten der Alage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anagenbetreibers unerheblich wie die Anlage finanziert wurde.

Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG. Der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beansporuchung des Bestandschutzee bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nict unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich eine Eingenvesorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagenpachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durrchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert wrden kann.

2. ein direkter räumlicher Zusammenhang liegt zwischen Verbrauch und Erzeugung

Im Unterschied zum § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012, ist es nunmehr ncht mehr zulässig eine Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang über das Netz der allgemeinen Versorgung durchzuführen. Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber dahingehend konkretisierrt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang erfogen muss.

3. Strom wird nicht durch ein Netz geleitet

B. EEG-Zahlungspflicht nach § 61 EEG


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