Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EnREinspeisung
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnREinspeisung

Version [48731]

Dies ist eine alte Version von EnREinspeisung erstellt von WojciechLisiewicz am 2014-12-20 10:47:32.

 

Einspeisung


Eine ausdrückliche Definition des Begriffes der Einspeisung ist in § 3 EnWG nicht enthalten. Nach allgemeinem Verständnis wird unter Einspeisung die Einführung von Strom oder Gas in ein System verstanden.

Dies geschieht am sog. Einspeisepunkt. Gem. § 3 Nr. 13b EnWG handelt es sich hierbei um den Punkt, an welchem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder dessen Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen. Hierdurch werden Speicher bezüglich der Einspeiseumstände mit den Gasproduktionsanlagen gleichgestellt.

Zwar bezieht sich diese Definition nur auf den Gasbereich, doch ist im Strombereich auch von Einspeisepunkten die Rede. Somit gilt diese Definition auch für den Stromsektor.

Im Zusammenhang mit dem Begriff der Einspeisung ist die Einspeisekapazität zu beachten. Diese wird gem. § 3 Nr.13a EnWG als das maximale Volumen verstanden, welches an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann.
Im Gasbereich erfolgt die Messung des Volumens pro Stunde in Normkubikmetern.
Auch ist es nur im Gasbereich möglich, diese zu buchen. Für den Fall der gebuchten Einspeisekapazität ist die Begriffsbestimmung der Einspeiseleistung in § 2 Nr. 8 GasNZV zu finden.
Hiervon unterschieden wird die technische Kapazität. Diese ist in § 2 Nr. 13 GasNZV für Transportkunden bestimmt.

Davon abweichend spricht man im Strombereich nicht von der Buchung. Es findet auch kein transaktionsbezogener Erwerb von Kapazitätsrechten an bestimmten Einspeisestellen statt.

Quelle: BerlKommEnR / Boesche, EnWG § 3, Rn. 44, 45.





CategoryEnergierechtLexikon
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki