Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EnRHilfsdienste
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnRHilfsdienste

Version [51192]

Dies ist eine alte Version von EnRHilfsdienste erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-04-07 17:49:52.

 

Hilfsdienste


in Arbeit

Nach § 3 Nr. 23 EnWG sind Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind. Durch diese Norm setzt der deutsche Gesetzgeber die Art. 2 Nr. 17 EltRL und Art. 2 Nr. 14 GasRL um Dabei wird hiervon u.a.:

  • das Unterhalten von Lastausgleichs- und Mischungsanlagen
  • die Bereithaltung von Regelenergie sowie
  • die Realiesierung von Zusammenarbeitsaufgaben zwischen Übetragungsnetzbetreiber umfasst.

Nicht erfasst werden demgegenüber Anlagen welche lediglich Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung stehen um ihre originären Aufgaben nach § 15 EnWG erfüllen zu können.

Im Stromsektor werden die Hilfsdienste unter dem Begriff der Systemdienstleistungen gebündelt.

Quellen: BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 105.
BT-Drucks. 15/3917, S. 49.
Danner/Theobald/Theobald EnWG § 3 Rn. 200.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki