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Revision history for EnRKonzessionsV


Revision [75089]

Last edited on 2016-12-21 15:41:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
In diesem Abschnitt finden Sie eine **Auswahl** zur Rechtsprechung aus dem Bereich zum Vergabeverfahren für Konzessionen nach $ 46 EnWG. Eine Auflistung aller Entscheidungen ist wegen deren Menge nicht möglich.
Deletions:
In diesem Abschnitt finden Sie eine **Auswahl** zur Rechtsprechung aus dem Bereich zum Vergabeverfahren für Konzessionen. Eine Auflistung aller Entscheidungen ist wegen deren Menge nicht möglich.


Revision [71009]

Edited on 2016-08-15 10:58:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?S_Aktenzeichen=13%20U%20141%2F15%20%28Kart%29&S_Submit=suchen&Treffermarkierung=Aus OLG Celle, Urteil vom 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart)]]


Revision [69529]

Edited on 2016-07-05 18:09:16 by AnnegretMordhorst
Deletions:
{{files}}


Revision [69528]

Edited on 2016-07-05 18:08:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{files download="Synopse46.pdf" text="Synopse als pdf zu den §§ 46 ff. EnWG und §§ 46 ff. EnWG -RefE"}}
Deletions:
{{files download="Synopse3.pdf" text="Synopse als pdf zu den §§ 46 ff. EnWG und §§ 46 ff. EnWG -E"}}


Revision [69527]

Edited on 2016-07-05 18:06:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{files}}


Revision [69526]

Edited on 2016-07-05 18:01:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{files download="Synopse3.pdf" text="Synopse als pdf zu den §§ 46 ff. EnWG und §§ 46 ff. EnWG -E"}}
- Recht auf Akteneinsicht der Bewerber, § 47 Abs. 3 EnWG-RefE,
- Fortzahlung der Konzessionsabgabe nach Auslaufen des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 48 Abs. 4 EnWG"}} -RefE sowie
- Resultat der Gemeinde und Pflicht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, § 47 Abs. 4 und 5 EnWG-RefE
((2)) Rügeobliegenheit und Präklusionswirkung der Bewerber, § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RefE [25]
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung gem. § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RefE für die Bewerber eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär. Hinsichtlich der Rügemöglichkeiten normiert § 47 Abs. 2 EnWG-RegE verschiedene Zeitpunkte zu denen eine Rüge mit unterschiedlichen Fristen erfolgen kann. Folgende sind demnach zu unterscheiden:
- Rüge von Fehlern in der gemäß § 46 Abs. 3 EnWG-RefE im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung über das Auslaufen des Konzessionsvertrages innerhalb der Interessensbekundungsfrist des § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RefE von wenigstens 3 Monaten,
- Rüge von Fehlern in den den Bewerbern gemäß § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RefE mitzuteilenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung im Rahmen einer Frist von 15 Tagen ab deren Zugang und
- Rüge von Fehlern in der Auswahlentscheidung der Gemeinde, die aus der Information der unterlegenen Bewerber gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 EnWG-RefE erkennbar sind, innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang.
Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RefE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Akteneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzung ihrer Rechte begrünen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Akteneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Hierbei besteht das Risiko, dass die Bieter ihr gesamtes Angebot als Betriebs- und Gechäftageheimnisse ausweisen und entsprechende Schwärzungen vornehmen. Dies gefährdet allerdings die Transparenz des Verfahrens zur Neuvergabe einer Konzession.
Ferner enthält § 47 Abs. 4 EnWG-RefE die Verpflichtung der Gemeinde über erhobene Rügen zu entscheiden. Ist die Rüge nach Ansicht der Gemeinde begründet, so hat die Gemeinde der Rüge in dergestalt Abhilfe zu schaffen, indem sie das Verfahren ab dem Zeitpunkt neu zu starten, ab welchem der Verfahrensfehler gerügt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Fehlererkennung und die Fehlerkorrektur frühzeitig erfolgen kann. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat diese das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Diese Begründung erfordert allerdings eine tiefergehende Beschäftigung mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen.
Zudem soll durch die Vertragssperre nach § 47 Abs. 5 EnWG-RefE sichergestellt werden, dass die unterlegenen Bieter genügend Zeit haben eine Rüge vorzubereiten und begründen zu können.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gemeinde die unterlegenen Bieter gem. § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG-RefE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den nächstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren. Dies dient dazu, dass es für die Bieter klar ist aus welchen Gründen ein anderer Bieter erfolgreich sein soll. Hierbei muss der Bewerber den bestmöglichen Einblick in die Erwägungen der Gemeinde für deren **diskriminierungsfreie** Sachentscheidung erhalten.
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RefE der Kaufpreis (die angemessene, wirtschaftliche Vergütung) für das Netz anhand der **objektiven Ertragswertmethode** bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme durch eine unverhältnismäßig hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
((2)) Konkretisierung des Auskunftsanspruchs, § 46a EnWG-RefE [27]
Durch § 46a EnWG-RefE erfolgt eine Konkretisierung des Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem Altkonzessionär. Dieser bestimmt vor allem in S. 2 näher, welche Informationen über den wirtschaftlichen und technischen Zustand des Netzes von der Gemeine verlangt werden können. Die hierbei gewonnen Informationen bilden zum einem die Grundlage für ein transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren. Zum anderen stellen diese die entscheidende Basis für die Entscheidung potenzieller Bewerber, am Verfahren teilzunehmen, weil erst hierdurch eine Bewertung des Netzes möglich wird. Zu diesen zählen:
- die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß {{du przepis="§ 255 HGB"}},
Durch das Wort "insbesondere" ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll. Vielmehr sind alle, je nach Einzelfall, zur Verfügung stehenden Informationen herauszugeben. Im Übrigen ist nach § 46a S. 3 EnWG-RefE, auch wenn dort nicht explizit genannt, diesbezüglich der gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers zu beachten. >>[[http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20-%20Vergabe%20von%20Strom-%20und%20Gaskonzessionen.pdf;jsessionid=59371F0FD9FEAE34D28CBFD0A8C193D8.1_cid371?__blob=publicationFile&v=7 Gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers als pdf]]>>
((2)) Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium, § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RefE [28]
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RefE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RefE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung. Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//].
Deletions:
{{files download="Synopse3.pdf" text="Synopse als pdf zu den §§ 46 ff. EnWG"}}
- Recht auf Akteneinsicht der Bewerber, § 47 Abs. 3 EnWG-RegE,
- Fortzahlung der Konzessionsabgabe nach Auslaufen des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 48 Abs. 4 EnWG"}} -RegE sowie
- Resultat der Gemeinde und Pflicht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, § 47 Abs. 4 und 5 EnWG-RegE
((2)) Rügeobliegenheit und Präklusionswirkung der Bewerber, § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE [25]
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung gem. § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE für die Bewerber eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär. Hinsichtlich der Rügemöglichkeiten normiert § 47 Abs. 2 EnWG-RegE verschiedene Zeitpunkte zu denen eine Rüge mit unterschiedlichen Fristen erfolgen kann. Folgende sind demnach zu unterscheiden:
- Rüge von Fehlern in der gemäß § 46 Abs. 3 EnWG-RegE im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung über das Auslaufen des Konzessionsvertrages innerhalb der Interessensbekundungsfrist des § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE von wenigstens 3 Monaten,
- Rüge von Fehlern in den den Bewerbern gemäß § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE mitzuteilenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung im Rahmen einer Frist von 15 Tagen ab deren Zugang und
- Rüge von Fehlern in der Auswahlentscheidung der Gemeinde, die aus der Information der unterlegenen Bewerber gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 EnWG-RegE erkennbar sind, innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang.
Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Akteneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzung ihrer Rechte begrünen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Akteneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Hierbei besteht das Risiko, dass die Bieter ihr gesamtes Angebot als Betriebs- und Gechäftageheimnisse ausweisen und entsprechende Schwärzungen vornehmen. Dies gefährdet allerdings die Transparenz des Verfahrens zur Neuvergabe einer Konzession.
Ferner enthält § 47 Abs. 4 EnWG-RegE die Verpflichtung der Gemeinde über erhobene Rügen zu entscheiden. Ist die Rüge nach Ansicht der Gemeinde begründet, so hat die Gemeinde der Rüge in dergestalt Abhilfe zu schaffen, indem sie das Verfahren ab dem Zeitpunkt neu zu starten, ab welchem der Verfahrensfehler gerügt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Fehlererkennung und die Fehlerkorrektur frühzeitig erfolgen kann. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat diese das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Diese Begründung erfordert allerdings eine tiefergehende Beschäftigung mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen.
Zudem soll durch die Vertragssperre nach § 47 Abs. 5 EnWG-RegE sichergestellt werden, dass die unterlegenen Bieter genügend Zeit haben eine Rüge vorzubereiten und begründen zu können.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gemeinde die unterlegenen Bieter gem. § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG-RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den nächstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren. Dies dient dazu, dass es für die Bieter klar ist aus welchen Gründen ein anderer Bieter erfolgreich sein soll. Hierbei muss der Bewerber den bestmöglichen Einblick in die Erwägungen der Gemeinde für deren **diskriminierungsfreie** Sachentscheidung erhalten.
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis (die angemessene, wirtschaftliche Vergütung) für das Netz anhand der **objektiven Ertragswertmethode** bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme durch eine unverhältnismäßig hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
((2)) Konkretisierung des Auskunftsanspruchs, § 46a EnWG-RegE [27]
Durch § 46a EnWG-RegE erfolgt eine Konkretisierung des Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem Altkonzessionär. Dieser bestimmt vor allem in S. 2 näher, welche Informationen über den wirtschaftlichen und technischen Zustand des Netzes von der Gemeine verlangt werden können. Die hierbei gewonnen Informationen bilden zum einem die Grundlage für ein transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren. Zum anderen stellen diese die entscheidende Basis für die Entscheidung potenzieller Bewerber, am Verfahren teilzunehmen, weil erst hierdurch eine Bewertung des Netzes möglich wird. Zu diesen zählen:
- die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
Durch das Wort "insbesondere" ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll. Vielmehr sind alle, je nach Einzelfall, zur Verfügung stehenden Informationen herauszugeben. Im Übrigen ist nach § 46a S. 3 EnWG-RegE, auch wenn dort nicht explizit genannt, diesbezüglich der gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers zu beachten. >>[[http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20-%20Vergabe%20von%20Strom-%20und%20Gaskonzessionen.pdf;jsessionid=59371F0FD9FEAE34D28CBFD0A8C193D8.1_cid371?__blob=publicationFile&v=7 Gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers als pdf]]>>
((2)) Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium, § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE [28]
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung. Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//].


Revision [69525]

Edited on 2016-07-05 17:54:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{color text="Hinweis:" c="red"}}Im Zusammenhang mit der Novellierung des Konzessionsvergaberecht zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung ist auch folgende [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/081/1808184.pdf BT-Drs. 18/8184 vom 21.04.2016]] zu beachten.


Revision [67278]

Edited on 2016-04-24 14:15:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle zu unterscheiden. Kündigt die Gemeinde G den Konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2009. Kündigt die Gemeinde hingegen den Vertrag mit A nicht, verlängert sich dieser um 5 Jahre auf den 10.01. 2016. In diesem Fall wäre die letzte Möglichkeit zur Bekanntgabe der 10.01.2014. Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsvertrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsvertrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vertrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.[19]
Durch das Wort "insbesondere" ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll. Vielmehr sind alle, je nach Einzelfall, zur Verfügung stehenden Informationen herauszugeben. Im Übrigen ist nach § 46a S. 3 EnWG-RegE, auch wenn dort nicht explizit genannt, diesbezüglich der gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers zu beachten. >>[[http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20-%20Vergabe%20von%20Strom-%20und%20Gaskonzessionen.pdf;jsessionid=59371F0FD9FEAE34D28CBFD0A8C193D8.1_cid371?__blob=publicationFile&v=7 Gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers als pdf]]>>
Deletions:
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle zu unterscheiden. Kündigt die Gemeinde G den Konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2009. Kündigt die Gemeinde hingegen den Vertrag mit A nicht, verlängert sich dieser um 5 Jahre auf den 10.01. 2016. In diesem Fall wäre die letzte Möglichkeit zur Bekanntgabe der 10.01.2014.
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsvertrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsvertrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vertrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.[19]
Durch das Wort "insbesondere" ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll. Vielmehr sind alle, je nach Einzelfall, zur Verfügung stehenden Informationen herauszugeben. Im Übrigen ist nach § 46a S. 3 EnWG-RegE, auch wenn dort nicht explizit genannt, diesbezüglich der gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers zu beachten.
[[http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20-%20Vergabe%20von%20Strom-%20und%20Gaskonzessionen.pdf;jsessionid=59371F0FD9FEAE34D28CBFD0A8C193D8.1_cid371?__blob=publicationFile&v=7 Gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers als pdf]]


Revision [67277]

Edited on 2016-04-24 14:09:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
In diesem Abschnitt finden Sie eine **Auswahl** zur Rechtsprechung aus dem Bereich zum Vergabeverfahren für Konzessionen. Eine Auflistung aller Entscheidungen ist wegen deren Menge nicht möglich.
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Münster, Beschluss vom 10.Februar 2012 - 11 B 1187/11]]
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.Februar 2012 - 11 B 1187/11]]
- [[http://openjur.de/u/681446.html BGH, Urteil vom 17.Dezember 2013 - Az. KZR 66/12]]
- [[http://openjur.de/u/681445.html BGH, Urteil vom 17.Dezember 2013 - Az. KZR 65/12]]
- [[http://openjur.de/u/752744.html BGH, Urteil vom 18.November 2014 - Az. EnZR 33/13]]
- [[http://openjur.de/u/595851.html OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.Januar 2013 - Az. VII- Verg 26/12]]
- [[http://openjur.de/u/632485.html OLG Celle, Urteil vom 23.Mai 2013 - 13 U 185/12 (Kart)]]
Urteil vom 22.Dezember 2015, Az.: 88 O (Kart) 64/15 - Zurückweisung eines Angriffs des Konzessionsvergabeverfahrens]]
- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fenwz%2f2016%2fcont%2fenwz.2016.89.1.htm&pos=1 OLG Stuttgart, Urt. v. 19.November 2015 - 2 U 60/15 - Bedingungen für dieVergabe von Stromkonzessionen durch Gemeinden]]
Deletions:
In diesem Abschnitt finden Sie eine **Auswahl** zur Rechtsprechung aus dem Bereich zum Vergabeverfahrens für Konzessionen. Eine Auflistung aller Entscheidungen ist wegen deren Menge nicht möglich.
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2012 - 11 B 1187/11]]
- [[http://openjur.de/u/681446.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 66/12]]
- [[http://openjur.de/u/681445.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 65/12]]
- [[http://openjur.de/u/752744.html BGH, Urteil vom 18.11.2014 - Az. EnZR 33/13]]
- [[http://openjur.de/u/595851.html OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2013 - Az. VII- Verg 26/12]]
- [[http://openjur.de/u/632485.html OLG Celle, 23.05.2013 - 13 U 185/12 (Kart)]]
Urt. v. 22.12.2015, Az.: 88 O (Kart) 64/15, Zurückweisung eines Angriffs des Konzessionsvergabeverfahrens]]
- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fenwz%2f2016%2fcont%2fenwz.2016.89.1.htm&pos=1 OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2015 - 2 U 60/15 Bedingungen für dieVergabe von Stromkonzessionen durch Gemeinden]]


Revision [66836]

Edited on 2016-04-07 08:41:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
In diesem Abschnitt finden Sie eine **Auswahl** zur Rechtsprechung aus dem Bereich zum Vergabeverfahrens für Konzessionen. Eine Auflistung aller Entscheidungen ist wegen deren Menge nicht möglich.
Deletions:
In diesem Abschnitt finden Sie eine **Auswahl** zur Rechtsprechung aus dem Bereich zum Vergabeverfahrens für Konzessionen. Eine vollständige Aufführung aller Entscheidungen ist wegen deren Menge nicht möglich.


Revision [66835]

Edited on 2016-04-07 08:40:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
In diesem Abschnitt finden Sie eine **Auswahl** zur Rechtsprechung aus dem Bereich zum Vergabeverfahrens für Konzessionen. Eine vollständige Aufführung aller Entscheidungen ist wegen deren Menge nicht möglich.


Revision [66834]

Edited on 2016-04-07 08:31:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) die Überlassungspflicht bei Beendigung eines Konzessionsvertrages undatiert
1) das Auslaufen eines Konzessionsvertrages sowie ge
1) die Neureglung im Konzessionsrecht, insb. bei der Neuvergabe von Konzessionen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} und
1) eine Aufllistung ausgewählter Rechtsprechung
((1)) Exkurs: Novellierung des Konzessionsrechts, insb. des Vergabeverfahrens bei Neukonzessionen
Deletions:
1) die Überlassungspflicht bei Beendigung eines Konzessionsvertrages und
1) das Auslaufen eines Konzessionsvertrages sowie
1) die Neureglung im Konzessionsrecht, insb. bei der Neuvergabe von Konzessionen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}
((1)) Novellierung des Konzessionsrechts, insb. des Vergabeverfahrens bei Neukonzessionen


Revision [66833]

Edited on 2016-04-07 08:27:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
=====rechtliche Vorgaben nach EnWG=====
Deletions:
=====rechtliche Grundlagen im EnWG=====


Revision [66832]

Edited on 2016-04-07 08:26:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Verschiedenes


Revision [66818]

Edited on 2016-04-06 11:14:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[https://www.jurion.de/Urteile/LG-Koeln/2015-12-22/88-O-_Kart_-64_15 LG Köln
Urt. v. 22.12.2015, Az.: 88 O (Kart) 64/15, Zurückweisung eines Angriffs des Konzessionsvergabeverfahrens]]
- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fenwz%2f2016%2fcont%2fenwz.2016.89.1.htm&pos=1 OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2015 - 2 U 60/15 Bedingungen für dieVergabe von Stromkonzessionen durch Gemeinden]]


Revision [66472]

Edited on 2016-03-23 18:59:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://openjur.de/u/632485.html OLG Celle, 23.05.2013 - 13 U 185/12 (Kart)]]


Revision [66471]

Edited on 2016-03-23 18:56:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2012 - 11 B 1187/11]]


Revision [66470]

Edited on 2016-03-23 18:53:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hingegen kommt es für die Qualifizierung der Leitung als direkter Versorgungsweg nicht darauf an, dass diese durch das ganze Gemeindegebiet verläuft bzw. nur die Versorgung innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt. Hiernach ist es möglich, dass auch Letztverbraucher in angrenzenden Gemeinden aus dem Mittelspannungsnetz versorgt werden. Auf diese sog. Gemischt genutzten Mittelspannungsleitungen wird bei der Überlassungspflicht gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} näher eingegangen.
Das Energieversorgungsunternehmen hat gem. {{du przepis="§ 48 EnWG"}} im Gegenzug für die Einräumung des Wegnutzungnsrechts eine **Konzessionsabgabe** zu entrichten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Zulässugkeit und die Bemessung der Konzessionsabgabe enthält {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} eine **Verordnungsermächtigung**, zur näheren Ausgestaltung. Von diesem Recht hat die Bundesregierung durch den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung (**KAV**) Gebrauch gemacht. Dort werden in § 2 KAV die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgabe festgesetzt. >>[[http://www.gesetze-im-internet.de/kav/ Link zur KAV]]>>
- Ergänzung der Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren durch Aufnahme des Merkmals "Belange der örtlichen Gemeinschaften"
- Klarheit bei Netzkaufpreis durch Festlegung der Ertragswertmethode als durchzuführendes Bewertungsverfahren
- Konkretisierung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Altkonzessionär,
- Aufnahme einer Rügenobliegenheit mit Präklusionswirkung,
- Recht auf Akteneinsicht der Bewerber, § 47 Abs. 3 EnWG-RegE,
- Fortzahlung der Konzessionsabgabe nach Auslaufen des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 48 Abs. 4 EnWG"}} -RegE sowie
- Resultat der Gemeinde und Pflicht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, § 47 Abs. 4 und 5 EnWG-RegE
- Rüge von Fehlern in der gemäß § 46 Abs. 3 EnWG-RegE im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung über das Auslaufen des Konzessionsvertrages innerhalb der Interessensbekundungsfrist des § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE von wenigstens 3 Monaten,
- Rüge von Fehlern in den den Bewerbern gemäß § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE mitzuteilenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung im Rahmen einer Frist von 15 Tagen ab deren Zugang und
- Rüge von Fehlern in der Auswahlentscheidung der Gemeinde, die aus der Information der unterlegenen Bewerber gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 EnWG-RegE erkennbar sind, innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang.
- die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
- das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
- die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
- die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
- [[https://openjur.de/u/332997.html BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 X ZB 5 / 11]]
- ...
- [[http://openjur.de/u/681446.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 66/12]]
- [[http://openjur.de/u/681445.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 65/12]]
- [[http://openjur.de/u/752744.html BGH, Urteil vom 18.11.2014 - Az. EnZR 33/13]]
- [[http://openjur.de/u/595851.html OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2013 - Az. VII- Verg 26/12]]
- .....
Deletions:
Hingegen kommt es für die Qualifizierung der Leitung als direkter Versorgungsweg nicht darauf an, dass diese durch das ganze Gemeindegebiet verläuft bzw. nur die Versorgung innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt. Hiernach ist es möglich, dass auch Letztverbraucher in angrenzenden Gemeinden aus dem Mittelspannungsnetz versorgt werden. Auf diese sog. Gemischt genutzten Mittelspannungsleitungen wird bei der Überlassungspflicht gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} näher eingegangen.
Das Energieversorgungsunternehmen hat gem. {{du przepis="§ 48 EnWG"}} im Gegenzug für die Einräumung des Wegnutzungnsrechts eine **Konzessionsabgabe** zu entrichten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Zulässugkeit und die Bemessung der Konzessionsabgabe enthält {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} eine **Verordnungsermächtigung**, zur näheren Ausgestaltung. Von diesem Recht hat die Bundesregierung durch den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung (**KAV**) Gebrauch gemacht. Dort werden in § 2 KAV die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgabe festgesetzt.
>>[[http://www.gesetze-im-internet.de/kav/ Link zur KAV]]>>
- Ergänzung der Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren durch Aufnahme des Merkmals "Belange der örtlichen Gemeinschaften"
- Klarheit bei Netzkaufpreis durch Festlegung der Ertragswertmethode als durchzuführendes Bewertungsverfahren
- Konkretisierung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Altkonzessionär,
- Aufnahme einer Rügenobliegenheit mit Präklusionswirkung,
- Recht auf Akteneinsicht der Bewerber, § 47 Abs. 3 EnWG-RegE,
- Fortzahlung der Konzessionsabgabe nach Auslaufen des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 48 Abs. 4 EnWG"}} -RegE sowie
- Resultat der Gemeinde und Pflicht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, § 47 Abs. 4 und 5 EnWG-RegE
- Rüge von Fehlern in der gemäß § 46 Abs. 3 EnWG-RegE im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung über das Auslaufen des Konzessionsvertrages innerhalb der Interessensbekundungsfrist des § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE von wenigstens 3 Monaten,
- Rüge von Fehlern in den den Bewerbern gemäß § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE mitzuteilenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung im Rahmen einer Frist von 15 Tagen ab deren Zugang und
- Rüge von Fehlern in der Auswahlentscheidung der Gemeinde, die aus der Information der unterlegenen Bewerber gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 EnWG-RegE erkennbar sind, innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang.
- die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
- das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
- die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
- die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
- [[https://openjur.de/u/332997.html BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 X ZB 5 / 11]]
- ...
- [[http://openjur.de/u/681446.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 66/12]]
- [[http://openjur.de/u/681445.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 65/12]]
- [[http://openjur.de/u/752744.html BGH, Urteil vom 18.11.2014 - Az. EnZR 33/13]]
- [[http://openjur.de/u/595851.html OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2013 - Az. VII- Verg 26/12]]
- .....


Revision [66469]

Edited on 2016-03-23 18:44:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hingegen kommt es für die Qualifizierung der Leitung als direkter Versorgungsweg nicht darauf an, dass diese durch das ganze Gemeindegebiet verläuft bzw. nur die Versorgung innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt. Hiernach ist es möglich, dass auch Letztverbraucher in angrenzenden Gemeinden aus dem Mittelspannungsnetz versorgt werden. Auf diese sog. Gemischt genutzten Mittelspannungsleitungen wird bei der Überlassungspflicht gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} näher eingegangen.
((1)) Gegenleistung für die Einräumung des Wegnutzungsrechts
Das Energieversorgungsunternehmen hat gem. {{du przepis="§ 48 EnWG"}} im Gegenzug für die Einräumung des Wegnutzungnsrechts eine **Konzessionsabgabe** zu entrichten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Zulässugkeit und die Bemessung der Konzessionsabgabe enthält {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} eine **Verordnungsermächtigung**, zur näheren Ausgestaltung. Von diesem Recht hat die Bundesregierung durch den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung (**KAV**) Gebrauch gemacht. Dort werden in § 2 KAV die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgabe festgesetzt.
>>[[http://www.gesetze-im-internet.de/kav/ Link zur KAV]]>>
((1)) Begrenzung der Laufzeit
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß §134 BGB von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahöre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.[9]
((1)) Überlassungspflicht bei Beendigung eines Konzessionsvertrages
((2)) Allgemeines
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann sich das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG 2005 war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Demnach war die Gemeinde anspruchbertechtigt. Diese trat entweder ihren Anspruch aus der Endschaftsbestimmung an den neuen Konzessionsinhaber ab oder ließ sich in einem ersten Schritt die Verteilungsanlagen des Altkonzessionärs übertragen und übertrug diese dann in einem zweiten Schritt auf den Neukonzessionär.[10]
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufgrund das die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen **noch abzuschließenden** und **bereits geschlosenen Konzessionsverträgen** zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine positive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordern würde. Hierdurch erhält der Konzessionsvertrag eine Gestalt eines **Vertrages zu Lasten Dritter**. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.[11]
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommune ein Recht auf Überlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche **ausschließend** gegenüberstehen. Dieses Konkurrenzverhältnis wird in der Praxis so gelöst, dass die Kommune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.[12]
((2)) Die einzelnen Anforderungen
((3)) Verteilungsanlagen
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Verteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu unterscheiden sind solche Anlagen, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konkret sind hiermit **Durchgangsleitungen** angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgt funktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach tragen in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung bei. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein. [13]
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbrauchern wie auch derjenigen außerhalb dieses beitragen. Hinsichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte, d.h. wenn diese Anlagen sind notwendig, wenn diese ausschließlich bzw. überwiegend der Versorgungssicherheit dienen. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} abgelehnt.[14]
((3)) Eigentumübertragung oder Einräumen von Besitz
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näheren Betrachtung. Nach dem Gesetz ist der Altkonzessionär nur verpflichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besitz hieran zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, dass der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den Neuen zu **angemessenen Anforderungen** zu übereignen oder an ihn zu verpachten. Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.[15]
((3)) Wirtschaftlich, angemessene Vergütung
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemessen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.[16]
((1)) Bekanntgabepfiichten bei Auslaufen eines Konzessionsvertrages
((2)) Grundfall, {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Die großzügige Frist von zwei Jahren dient dazu, dass sowohl mögliche Interessenten wie auch die eeinde genügend Zeit haben sich über das Angebot umfassend zu informieren bzw. die Gemeinde ausreichend Zeit hat die Angebote zu erstellen, die eigehenden unterschiedlichen Angebote gründlich zu prüfen sowie die erforderlichen Verhandlungen bezüglich des Inhalts des Konzessionsvertrages durchzuführen.[17]
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachung statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:[18]
>>**__Beispiel:__**
Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessionsvertrag mit der Gemeinde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: //Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen Konzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//>>
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle zu unterscheiden. Kündigt die Gemeinde G den Konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2009. Kündigt die Gemeinde hingegen den Vertrag mit A nicht, verlängert sich dieser um 5 Jahre auf den 10.01. 2016. In diesem Fall wäre die letzte Möglichkeit zur Bekanntgabe der 10.01.2014.
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsvertrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsvertrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vertrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.[19]
((2)) Bekanntgabepflicht bei vorzeitige Verlängerung des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}}
Wird der Konzessionsvertrag vor Ablauf der Laufzeit verlängert, so normiert S. 3 dass die Gemeinde die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben hat. Anders als bei der regulären Beendigung hat dies drei Monate vor der Beendigung des laufenden Vertrages zu erfolgen.
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Dies ergibt sich zum einem aus der Systematik und zum anderen aus dem Sinn und Zweck der Regelung einen Wettbewerb um die Versorgungnetze zu ermöglichen. Dieser Zweck dient wiederum dazu die Ziele gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}}, insbesondere im Hinblick auf einen sicheren und unverfälschten Wttbewerb, zu erreichen. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[20]
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsoption enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerungen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[21]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konzessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Kosten onzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Gemeinde jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt werden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
Zudem darf gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[23]
((1)) [[FallbeispielBekanntgabepflichtKonzessionsVEnR Fallbeispiel]]
((1)) Novellierung des Konzessionsrechts, insb. des Vergabeverfahrens bei Neukonzessionen
{{files download="Synopse3.pdf" text="Synopse als pdf zu den §§ 46 ff. EnWG"}}
Für die Neuvergabe einer Konzession bzw. bei vorzeitiger Verlängerung des bestehenden Konzessionsvetrtrages hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verfahren spätestens alle 20 Jahre zu erfolgen. Jene Verfahren wie auch die bei einer Auswechselung des Inhabers des Wegenutzungsrechtes notwendigen Netzübernahmeverhandlungen führten in der Vergangenheit, in der Praxis, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenso ist es absehbar, dass zukünftig solche gerichtlichen Prozesse anstehen. Hierbei besteht das Risiko, dass auch diese Verfahren einige Probleme mit sich bringen werden. Eines der großen Probleme wird die Rechtsunsicherheit sein. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag ("Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern“". Im Wesentlichen soll dies durch folgende Instrumente sichergestellt werden:[24]
- Ergänzung der Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren durch Aufnahme des Merkmals "Belange der örtlichen Gemeinschaften"
- Klarheit bei Netzkaufpreis durch Festlegung der Ertragswertmethode als durchzuführendes Bewertungsverfahren
- Konkretisierung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Altkonzessionär,
- Aufnahme einer Rügenobliegenheit mit Präklusionswirkung,
- Recht auf Akteneinsicht der Bewerber, § 47 Abs. 3 EnWG-RegE,
- Fortzahlung der Konzessionsabgabe nach Auslaufen des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 48 Abs. 4 EnWG"}} -RegE sowie
- Resultat der Gemeinde und Pflicht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, § 47 Abs. 4 und 5 EnWG-RegE
((2)) Rügeobliegenheit und Präklusionswirkung der Bewerber, § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE [25]
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung gem. § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE für die Bewerber eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär. Hinsichtlich der Rügemöglichkeiten normiert § 47 Abs. 2 EnWG-RegE verschiedene Zeitpunkte zu denen eine Rüge mit unterschiedlichen Fristen erfolgen kann. Folgende sind demnach zu unterscheiden:
- Rüge von Fehlern in der gemäß § 46 Abs. 3 EnWG-RegE im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung über das Auslaufen des Konzessionsvertrages innerhalb der Interessensbekundungsfrist des § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE von wenigstens 3 Monaten,
- Rüge von Fehlern in den den Bewerbern gemäß § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE mitzuteilenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung im Rahmen einer Frist von 15 Tagen ab deren Zugang und
- Rüge von Fehlern in der Auswahlentscheidung der Gemeinde, die aus der Information der unterlegenen Bewerber gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 EnWG-RegE erkennbar sind, innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang.
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Bei der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Präklusionswirkung handelt es sich um die letzte Ebene des Präklusionsregimes des neuen {{du przepis="§ 47 EnWG"}}. Innerhalb dieser Frist muss vor den ordentlichen Gerichten einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit ein Vertragsschluss nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} abgewendet werden kann.
Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Akteneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzung ihrer Rechte begrünen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Akteneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Hierbei besteht das Risiko, dass die Bieter ihr gesamtes Angebot als Betriebs- und Gechäftageheimnisse ausweisen und entsprechende Schwärzungen vornehmen. Dies gefährdet allerdings die Transparenz des Verfahrens zur Neuvergabe einer Konzession.
Ferner enthält § 47 Abs. 4 EnWG-RegE die Verpflichtung der Gemeinde über erhobene Rügen zu entscheiden. Ist die Rüge nach Ansicht der Gemeinde begründet, so hat die Gemeinde der Rüge in dergestalt Abhilfe zu schaffen, indem sie das Verfahren ab dem Zeitpunkt neu zu starten, ab welchem der Verfahrensfehler gerügt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Fehlererkennung und die Fehlerkorrektur frühzeitig erfolgen kann. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat diese das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Diese Begründung erfordert allerdings eine tiefergehende Beschäftigung mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen.
Zudem soll durch die Vertragssperre nach § 47 Abs. 5 EnWG-RegE sichergestellt werden, dass die unterlegenen Bieter genügend Zeit haben eine Rüge vorzubereiten und begründen zu können.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gemeinde die unterlegenen Bieter gem. § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG-RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den nächstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren. Dies dient dazu, dass es für die Bieter klar ist aus welchen Gründen ein anderer Bieter erfolgreich sein soll. Hierbei muss der Bewerber den bestmöglichen Einblick in die Erwägungen der Gemeinde für deren **diskriminierungsfreie** Sachentscheidung erhalten.
((2)) Bestimmung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung bei Netzüberlassungen [26]
In Bezug auf den Kaufpreis bei Netzüberlassung gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} sah diese Vorschrift bisher vor, dass hierfür eine angemessene, wirtschaftliche Vergütung zu zahlen ist. Alternativ hierzu könnte man sich den Besitz am Netz verschaffen lassen. Kam es zu einer Netzüberlassung, dann müsste der objektive Wert des Netzes bestimmt werden, fraglich war nur nach welcher Methode.
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis (die angemessene, wirtschaftliche Vergütung) für das Netz anhand der **objektiven Ertragswertmethode** bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme durch eine unverhältnismäßig hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
((2)) Konkretisierung des Auskunftsanspruchs, § 46a EnWG-RegE [27]
Durch § 46a EnWG-RegE erfolgt eine Konkretisierung des Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem Altkonzessionär. Dieser bestimmt vor allem in S. 2 näher, welche Informationen über den wirtschaftlichen und technischen Zustand des Netzes von der Gemeine verlangt werden können. Die hierbei gewonnen Informationen bilden zum einem die Grundlage für ein transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren. Zum anderen stellen diese die entscheidende Basis für die Entscheidung potenzieller Bewerber, am Verfahren teilzunehmen, weil erst hierdurch eine Bewertung des Netzes möglich wird. Zu diesen zählen:
- die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
- das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
- die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
- die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Durch das Wort "insbesondere" ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll. Vielmehr sind alle, je nach Einzelfall, zur Verfügung stehenden Informationen herauszugeben. Im Übrigen ist nach § 46a S. 3 EnWG-RegE, auch wenn dort nicht explizit genannt, diesbezüglich der gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers zu beachten.
[[http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20-%20Vergabe%20von%20Strom-%20und%20Gaskonzessionen.pdf;jsessionid=59371F0FD9FEAE34D28CBFD0A8C193D8.1_cid371?__blob=publicationFile&v=7 Gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers als pdf]]
((2)) Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium, § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE [28]
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung. Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//].
Entscheidend ist, dass die Gemeinde die Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} als Kriterien **sachgerecht **einordnet und bewertet. Der Umfang der sachgerechten energiewirtschaftlichen Kriterien für die Entscheidung der Gemeinde ist aufgrund der Entflechtung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Vertrieb auf Aspekte des Netzbetriebs zu begrenzen. In der Praxis erfolgt die Auswahl und Bewertung der Kritierien durch eine sog. **Bewertungsmatrix**.
Von einer Aufnahme eines akuraten Kriterienkatalogs wird durch den Entwurf abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde. Aus diesem Grund ist es sachgerecht der Geminde einen unfangreichen Ermessensspielraum zu belassen und die Präzi­sienirung der einzelnen Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} der Praxis und der Ausleegung der Rechtsprechung zu überlassen. Demnach wird von einer Festlegung der Gewichtung der einzelnen Kriterien in dieser Regelung abgesehen.
((1)) Rechtsprechung
((2)) Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich dem Vergabeverfahren gem. {{du przepis="§ 46 EnWG"}}
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
- [[https://openjur.de/u/332997.html BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 X ZB 5 / 11]]
- ...
((2)) Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}
- [[http://openjur.de/u/681446.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 66/12]]
- [[http://openjur.de/u/681445.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 65/12]]
- [[http://openjur.de/u/752744.html BGH, Urteil vom 18.11.2014 - Az. EnZR 33/13]]
- [[http://openjur.de/u/595851.html OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2013 - Az. VII- Verg 26/12]]
- .....
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Quellen:
[1] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 75; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 8, Rn. 3.]]; Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 10; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § , Rn. 58]].
[2] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 51.
[3] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 32.
[4] [[KellerHerderKonzessionsVEnWR Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 49]]; [[KermelBruckerWegnutzungsVundKonzessionsVEnRVers Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 31]].
[5] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 44.
[6] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 42, 43.
[7] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 33, 34, 35; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 22.
[8] BGH NVwZ-RR 2009, 596, 597; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 23.
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 59]]; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 34; Albrecht, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 9, Rn. 66.
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 62.]]
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63.]]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63, 64.]]
[13] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 36; OLG Frankfurt/Main in ausdrücklicher Abkehr von seiner alten Rechtsprechung, vgl. OLG Frankfurt/Main, RdE 2011, 422 ff.; inzident auch LG Hannover, ZNER 2010, 414, 416; a. A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 12. 2012, Az. VI-3 Kart 137/12 (V).
[14] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 37; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 68.]]; [[TheobaldTheobaldGrdzEnWR Theobald, Grundzüge EnWR, S. 452, 453.]]
[15] Danner/Theobald/ Theobald EnWG § 46 Rn. 43; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 71 ff..]]
[16] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 76, 77.]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 110.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 111 - 113.]]
[19] Bahr/Sassenberg, RdE 2011, 170, 171; OLG Düsseldorf, ZNER 2008, 165 ff..
[20] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben nach der Energierechtsreform 2005, VersorgW 2005, 197, 201; Berzel, in: Kermel, Praxishandbuch der Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben, Kap. 5, Rn. 48 ff
[21] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]; Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 40.
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]
[23] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 124.]]
[24] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 1, 9 ff..
[25] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 21, 23 - 25.
[26] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 15, 16.
[27] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 22,
[28] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 17, 18, 20.
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CategoryEnergierecht
Deletions:
Hingegen kommt es für die Qualifizierung d


Revision [66468]

Edited on 2016-03-23 18:40:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hingegen kommt es für die Qualifizierung d
Deletions:
Hingegen kommt es für die Qualifizierung der Leitung als direkter Versorgungsweg nicht darauf an, dass diese durch das ganze Gemeindegebiet verläuft bzw. nur die Versorgung innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt. Hiernach ist es möglich, dass auch Letztverbraucher in angrenzenden Gemeinden aus dem Mittelspannungsnetz versorgt werden. Auf diese sog. Gemischt genutzten Mittelspannungsleitungen wird bei der Überlassungspflicht gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} näher eingegangen.
((1)) Gegenleistung für die Einräumung des Wegnutzungsrechts
Das Energieversorgungsunternehmen hat gem. {{du przepis="§ 48 EnWG"}} im Gegenzug für die Einräumung des Wegnutzungnsrechts eine **Konzessionsabgabe** zu entrichten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Zulässugkeit und die Bemessung der Konzessionsabgabe enthält {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} eine **Verordnungsermächtigung**, zur näheren Ausgestaltung. Von diesem Recht hat die Bundesregierung durch den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung (**KAV**) Gebrauch gemacht. Dort werden in § 2 KAV die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgabe festgesetzt.
>>[[http://www.gesetze-im-internet.de/kav/ Link zur KAV]]>>
((1)) Begrenzung der Laufzeit
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß §134 BGB von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahöre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.[9]
((1)) Überlassungspflicht bei Beendigung eines Konzessionsvertrages
((2)) Allgemeines
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann sich das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG 2005 war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Demnach war die Gemeinde anspruchbertechtigt. Diese trat entweder ihren Anspruch aus der Endschaftsbestimmung an den neuen Konzessionsinhaber ab oder ließ sich in einem ersten Schritt die Verteilungsanlagen des Altkonzessionärs übertragen und übertrug diese dann in einem zweiten Schritt auf den Neukonzessionär.[10]
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufgrund das die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen **noch abzuschließenden** und **bereits geschlosenen Konzessionsverträgen** zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine positive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordern würde. Hierdurch erhält der Konzessionsvertrag eine Gestalt eines **Vertrages zu Lasten Dritter**. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.[11]
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommune ein Recht auf Überlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche **ausschließend** gegenüberstehen. Dieses Konkurrenzverhältnis wird in der Praxis so gelöst, dass die Kommune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.[12]
((2)) Die einzelnen Anforderungen
((3)) Verteilungsanlagen
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Verteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu unterscheiden sind solche Anlagen, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konkret sind hiermit **Durchgangsleitungen** angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgt funktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach tragen in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung bei. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein. [13]
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbrauchern wie auch derjenigen außerhalb dieses beitragen. Hinsichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte, d.h. wenn diese Anlagen sind notwendig, wenn diese ausschließlich bzw. überwiegend der Versorgungssicherheit dienen. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} abgelehnt.[14]
((3)) Eigentumübertragung oder Einräumen von Besitz
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näheren Betrachtung. Nach dem Gesetz ist der Altkonzessionär nur verpflichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besitz hieran zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, dass der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den Neuen zu **angemessenen Anforderungen** zu übereignen oder an ihn zu verpachten. Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.[15]
((3)) Wirtschaftlich, angemessene Vergütung
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemessen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.[16]
((1)) Bekanntgabepfiichten bei Auslaufen eines Konzessionsvertrages
((2)) Grundfall, {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Die großzügige Frist von zwei Jahren dient dazu, dass sowohl mögliche Interessenten wie auch die eeinde genügend Zeit haben sich über das Angebot umfassend zu informieren bzw. die Gemeinde ausreichend Zeit hat die Angebote zu erstellen, die eigehenden unterschiedlichen Angebote gründlich zu prüfen sowie die erforderlichen Verhandlungen bezüglich des Inhalts des Konzessionsvertrages durchzuführen.[17]
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachung statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:[18]
>>**__Beispiel:__**
Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessionsvertrag mit der Gemeinde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: //Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen Konzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//>>
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle zu unterscheiden. Kündigt die Gemeinde G den Konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2009. Kündigt die Gemeinde hingegen den Vertrag mit A nicht, verlängert sich dieser um 5 Jahre auf den 10.01. 2016. In diesem Fall wäre die letzte Möglichkeit zur Bekanntgabe der 10.01.2014.
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsvertrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsvertrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vertrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.[19]
((2)) Bekanntgabepflicht bei vorzeitige Verlängerung des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}}
Wird der Konzessionsvertrag vor Ablauf der Laufzeit verlängert, so normiert S. 3 dass die Gemeinde die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben hat. Anders als bei der regulären Beendigung hat dies drei Monate vor der Beendigung des laufenden Vertrages zu erfolgen.
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Dies ergibt sich zum einem aus der Systematik und zum anderen aus dem Sinn und Zweck der Regelung einen Wettbewerb um die Versorgungnetze zu ermöglichen. Dieser Zweck dient wiederum dazu die Ziele gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}}, insbesondere im Hinblick auf einen sicheren und unverfälschten Wttbewerb, zu erreichen. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[20]
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsoption enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerungen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[21]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konzessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Kosten onzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Gemeinde jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt werden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
Zudem darf gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[23]
((1)) [[FallbeispielBekanntgabepflichtKonzessionsVEnR Fallbeispiel]]
((1)) Novellierung des Konzessionsrechts, insb. des Vergabeverfahrens bei Neukonzessionen
{{files download="Synopse3.pdf" text="Synopse als pdf zu den §§ 46 ff. EnWG"}}
Für die Neuvergabe einer Konzession bzw. bei vorzeitiger Verlängerung des bestehenden Konzessionsvetrtrages hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verfahren spätestens alle 20 Jahre zu erfolgen. Jene Verfahren wie auch die bei einer Auswechselung des Inhabers des Wegenutzungsrechtes notwendigen Netzübernahmeverhandlungen führten in der Vergangenheit, in der Praxis, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenso ist es absehbar, dass zukünftig solche gerichtlichen Prozesse anstehen. Hierbei besteht das Risiko, dass auch diese Verfahren einige Probleme mit sich bringen werden. Eines der großen Probleme wird die Rechtsunsicherheit sein. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag ("Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern“". Im Wesentlichen soll dies durch folgende Instrumente sichergestellt werden:[24]
- Ergänzung der Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren durch Aufnahme des Merkmals "Belange der örtlichen Gemeinschaften"
- Klarheit bei Netzkaufpreis durch Festlegung der Ertragswertmethode als durchzuführendes Bewertungsverfahren
- Konkretisierung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Altkonzessionär,
- Aufnahme einer Rügenobliegenheit mit Präklusionswirkung,
- Recht auf Akteneinsicht der Bewerber, § 47 Abs. 3 EnWG-RegE,
- Fortzahlung der Konzessionsabgabe nach Auslaufen des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 48 Abs. 4 EnWG"}} -RegE sowie
- Resultat der Gemeinde und Pflicht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, § 47 Abs. 4 und 5 EnWG-RegE
((2)) Rügeobliegenheit und Präklusionswirkung der Bewerber, § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE [25]
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung gem. § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE für die Bewerber eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär. Hinsichtlich der Rügemöglichkeiten normiert § 47 Abs. 2 EnWG-RegE verschiedene Zeitpunkte zu denen eine Rüge mit unterschiedlichen Fristen erfolgen kann. Folgende sind demnach zu unterscheiden:
- Rüge von Fehlern in der gemäß § 46 Abs. 3 EnWG-RegE im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung über das Auslaufen des Konzessionsvertrages innerhalb der Interessensbekundungsfrist des § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE von wenigstens 3 Monaten,
- Rüge von Fehlern in den den Bewerbern gemäß § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE mitzuteilenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung im Rahmen einer Frist von 15 Tagen ab deren Zugang und
- Rüge von Fehlern in der Auswahlentscheidung der Gemeinde, die aus der Information der unterlegenen Bewerber gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 EnWG-RegE erkennbar sind, innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang.
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Bei der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Präklusionswirkung handelt es sich um die letzte Ebene des Präklusionsregimes des neuen § 47 EnWG. Innerhalb dieser Frist muss vor den ordentlichen Gerichten einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit ein Vertragsschluss nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} abgewendet werden kann.
Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Akteneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzung ihrer Rechte begrünen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Akteneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Hierbei besteht das Risiko, dass die Bieter ihr gesamtes Angebot als Betriebs- und Gechäftageheimnisse ausweisen und entsprechende Schwärzungen vornehmen. Dies gefährdet allerdings die Transparenz des Verfahrens zur Neuvergabe einer Konzession.
Ferner enthält § 47 Abs. 4 EnWG-RegE die Verpflichtung der Gemeinde über erhobene Rügen zu entscheiden. Ist die Rüge nach Ansicht der Gemeinde begründet, so hat die Gemeinde der Rüge in dergestalt Abhilfe zu schaffen, indem sie das Verfahren ab dem Zeitpunkt neu zu starten, ab welchem der Verfahrensfehler gerügt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Fehlererkennung und die Fehlerkorrektur frühzeitig erfolgen kann. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat diese das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Diese Begründung erfordert allerdings eine tiefergehende Beschäftigung mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen.
Zudem soll durch die Vertragssperre nach § 47 Abs. 5 EnWG-RegE sichergestellt werden, dass die unterlegenen Bieter genügend Zeit haben eine Rüge vorzubereiten und begründen zu können.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gemeinde die unterlegenen Bieter gem. § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG-RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den nächstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren. Dies dient dazu, dass es für die Bieter klar ist aus welchen Gründen ein anderer Bieter erfolgreich sein soll. Hierbei muss der Bewerber den bestmöglichen Einblick in die Erwägungen der Gemeinde für deren **diskriminierungsfreie** Sachentscheidung erhalten.
((2)) Bestimmung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung bei Netzüberlassungen [26]
In Bezug auf den Kaufpreis bei Netzüberlassung gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} sah diese Vorschrift bisher vor, dass hierfür eine angemessene, wirtschaftliche Vergütung zu zahlen ist. Alternativ hierzu könnte man sich den Besitz am Netz verschaffen lassen. Kam es zu einer Netzüberlassung, dann müsste der objektive Wert des Netzes bestimmt werden, fraglich war nur nach welcher Methode.
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis (die angemessene, wirtschaftliche Vergütung) für das Netz anhand der **objektiven Ertragswertmethode** bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme durch eine unverhältnismäßig hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
((2)) Konkretisierung des Auskunftsanspruchs, § 46a EnWG-RegE [27]
Durch § 46a EnWG-RegE erfolgt eine Konkretisierung des Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem Altkonzessionär. Dieser bestimmt vor allem in S. 2 näher, welche Informationen über den wirtschaftlichen und technischen Zustand des Netzes von der Gemeine verlangt werden können. Die hierbei gewonnen Informationen bilden zum einem die Grundlage für ein transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren. Zum anderen stellen diese die entscheidende Basis für die Entscheidung potenzieller Bewerber, am Verfahren teilzunehmen, weil erst hierdurch eine Bewertung des Netzes möglich wird. Zu diesen zählen:
- die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
- das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
- die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
- die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Durch das Wort "insbesondere" ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll. Vielmehr sind alle, je nach Einzelfall, zur Verfügung stehenden Informationen herauszugeben. Im Übrigen ist nach § 46a S. 3 EnWG-RegE, auch wenn dort nicht explizit genannt, diesbezüglich der gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers zu beachten.
[[http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20-%20Vergabe%20von%20Strom-%20und%20Gaskonzessionen.pdf;jsessionid=59371F0FD9FEAE34D28CBFD0A8C193D8.1_cid371?__blob=publicationFile&v=7 Gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers als pdf]]
((2)) Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium, § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE [28]
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung. Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//].
Entscheidend ist, dass die Gemeinde die Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} als Kriterien **sachgerecht **einordnet und bewertet. Der Umfang der sachgerechten energiewirtschaftlichen Kriterien für die Entscheidung der Gemeinde ist aufgrund der Entflechtung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Vertrieb auf Aspekte des Netzbetriebs zu begrenzen. In der Praxis erfolgt die Auswahl und Bewertung der Kritierien durch eine sog. **Bewertungsmatrix**.
Von einer Aufnahme eines akuraten Kriterienkatalogs wird durch den Entwurf abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde. Aus diesem Grund ist es sachgerecht der Geminde einen unfangreichen Ermessensspielraum zu belassen und die Präzi­sienirung der einzelnen Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} der Praxis und der Ausleegung der Rechtsprechung zu überlassen. Demnach wird von einer Festlegung der Gewichtung der einzelnen Kriterien in dieser Regelung abgesehen.
((1)) Rechtsprechung
((2)) Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich dem Vergabeverfahren gem. {{du przepis="§ 46 EnWG"}}
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
- [[https://openjur.de/u/332997.html BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 X ZB 5 / 11]]
- ...
((2)) Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}
- [[http://openjur.de/u/681446.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 66/12]]
- [[http://openjur.de/u/681445.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 65/12]]
- [[http://openjur.de/u/752744.html BGH, Urteil vom 18.11.2014 - Az. EnZR 33/13]]
- [[http://openjur.de/u/595851.html OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2013 - Az. VII- Verg 26/12]]
- .....
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Quellen:
[1] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 75; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 8, Rn. 3.]]; Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 10; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § , Rn. 58]].
[2] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 51.
[3] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 32.
[4] [[KellerHerderKonzessionsVEnWR Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 49]]; [[KermelBruckerWegnutzungsVundKonzessionsVEnRVers Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 31]].
[5] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 44.
[6] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 42, 43.
[7] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 33, 34, 35; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 22.
[8] BGH NVwZ-RR 2009, 596, 597; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 23.
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 59]]; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 34; Albrecht, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 9, Rn. 66.
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 62.]]
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63.]]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63, 64.]]
[13] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 36; OLG Frankfurt/Main in ausdrücklicher Abkehr von seiner alten Rechtsprechung, vgl. OLG Frankfurt/Main, RdE 2011, 422 ff.; inzident auch LG Hannover, ZNER 2010, 414, 416; a. A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 12. 2012, Az. VI-3 Kart 137/12 (V).
[14] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 37; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 68.]]; [[TheobaldTheobaldGrdzEnWR Theobald, Grundzüge EnWR, S. 452, 453.]]
[15] Danner/Theobald/ Theobald EnWG § 46 Rn. 43; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 71 ff..]]
[16] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 76, 77.]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 110.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 111 - 113.]]
[19] Bahr/Sassenberg, RdE 2011, 170, 171; OLG Düsseldorf, ZNER 2008, 165 ff..
[20] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben nach der Energierechtsreform 2005, VersorgW 2005, 197, 201; Berzel, in: Kermel, Praxishandbuch der Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben, Kap. 5, Rn. 48 ff
[21] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]; Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 40.
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]
[23] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 124.]]
[24] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 1, 9 ff..
[25] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 21, 23 - 25.
[26] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 15, 16.
[27] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 22,
[28] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 17, 18, 20.
----
CategoryEnergierecht


Revision [65574]

Edited on 2016-03-02 10:53:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Bestimmung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung bei Netzüberlassungen [26]
Entscheidend ist, dass die Gemeinde die Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} als Kriterien **sachgerecht **einordnet und bewertet. Der Umfang der sachgerechten energiewirtschaftlichen Kriterien für die Entscheidung der Gemeinde ist aufgrund der Entflechtung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Vertrieb auf Aspekte des Netzbetriebs zu begrenzen. In der Praxis erfolgt die Auswahl und Bewertung der Kritierien durch eine sog. **Bewertungsmatrix**.
Deletions:
((2)) Bestimmung der der wirtschaftlich angemessenen Vergütung bei Netzüberlassungen [26]
Entscheidend ist, dass die Gemeinde die Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} als Kriterien sachgerecht einordnet und bewertet. Der Umfang der sachgerechten energiewirtschaftlichen Kriterien für die Entscheidung der Gemeinde lässt sich aufgrund der Entflechtung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Vertriebauf Punkte des etzbetriebs begrenzen.


Revision [65573]

Edited on 2016-03-02 10:44:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Von einer Aufnahme eines akuraten Kriterienkatalogs wird durch den Entwurf abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde. Aus diesem Grund ist es sachgerecht der Geminde einen unfangreichen Ermessensspielraum zu belassen und die Präzi­sienirung der einzelnen Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} der Praxis und der Ausleegung der Rechtsprechung zu überlassen. Demnach wird von einer Festlegung der Gewichtung der einzelnen Kriterien in dieser Regelung abgesehen.
Deletions:
Von einer Aufnahme eines expliziten Kriterienkatalogs abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde. Aus diesem Grund ist es sachgerecht der Geminde einen unfangreichen Ermessensspielraum zu belassen und die Präzi­sienirung der einzelnen Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} der Praxis und der Ausleegung der Rechtsprechung zu überlassen. Demnach wird von einer Festlegung der Gewichtung der einzelnen Kriterien in dieser Regelung abgesehen.


Revision [65572]

Edited on 2016-03-02 10:42:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung. Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//].
Entscheidend ist, dass die Gemeinde die Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} als Kriterien sachgerecht einordnet und bewertet. Der Umfang der sachgerechten energiewirtschaftlichen Kriterien für die Entscheidung der Gemeinde lässt sich aufgrund der Entflechtung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Vertriebauf Punkte des etzbetriebs begrenzen.
Von einer Aufnahme eines expliziten Kriterienkatalogs abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde. Aus diesem Grund ist es sachgerecht der Geminde einen unfangreichen Ermessensspielraum zu belassen und die Präzi­sienirung der einzelnen Ziele des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} der Praxis und der Ausleegung der Rechtsprechung zu überlassen. Demnach wird von einer Festlegung der Gewichtung der einzelnen Kriterien in dieser Regelung abgesehen.
Deletions:
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung. Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//]. Von einer Aufnahme eines expliziten Kriterienkatalogs wird abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde.


Revision [65571]

Edited on 2016-03-02 10:17:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
[24] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 1, 9 ff..
[25] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 21, 23 - 25.
[26] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 15, 16.
[27] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 22,
[28] Referententwurf des BMWi zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegnutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung v. 02.12.2015, S. 17, 18, 20.
CategoryEnergierecht
Deletions:
[24]
[25]
[26]
[27]
[28]
CategoryEnergierechtLexikon, CategoryEnergierecht


Revision [65525]

Edited on 2016-03-01 09:56:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Bei der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Präklusionswirkung handelt es sich um die letzte Ebene des Präklusionsregimes des neuen § 47 EnWG. Innerhalb dieser Frist muss vor den ordentlichen Gerichten einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit ein Vertragsschluss nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} abgewendet werden kann.
Deletions:
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Bei der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Präklusionswirkung handelt es sich um die letzte Ebene des Präklusionsregimes des neuen {{du przepis="§ 47 EnWG"}}. Innerhalb dieser Frist muss vor den ordentlichen Gerichten einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit ein Vertragsschluss nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} abgewendet werden kann.


Revision [65524]

Edited on 2016-03-01 09:53:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>Den Musterkonzessionsvertrag des Städte und Gemeindebund Thüringen finden Sie [[http://www.kebt.de/GSTB/cms_de.nsf/($UNID)/A5ED96FDBF2AD5D5C12574F70057584E/$FILE/Musterk%20A5.doc hier]]>>
Deletions:
//in Bearbeitung//>>Den Musterkonzessionsvertrag des Städte und Gemeindebund Thüringen finden Sie [[http://www.kebt.de/GSTB/cms_de.nsf/($UNID)/A5ED96FDBF2AD5D5C12574F70057584E/$FILE/Musterk%20A5.doc hier]]>>


Revision [65523]

Edited on 2016-03-01 09:53:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die Neuvergabe einer Konzession bzw. bei vorzeitiger Verlängerung des bestehenden Konzessionsvetrtrages hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verfahren spätestens alle 20 Jahre zu erfolgen. Jene Verfahren wie auch die bei einer Auswechselung des Inhabers des Wegenutzungsrechtes notwendigen Netzübernahmeverhandlungen führten in der Vergangenheit, in der Praxis, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenso ist es absehbar, dass zukünftig solche gerichtlichen Prozesse anstehen. Hierbei besteht das Risiko, dass auch diese Verfahren einige Probleme mit sich bringen werden. Eines der großen Probleme wird die Rechtsunsicherheit sein. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag ("Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern“". Im Wesentlichen soll dies durch folgende Instrumente sichergestellt werden:[24]
- Ergänzung der Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren durch Aufnahme des Merkmals "Belange der örtlichen Gemeinschaften"
- Klarheit bei Netzkaufpreis durch Festlegung der Ertragswertmethode als durchzuführendes Bewertungsverfahren
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung gem. § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE für die Bewerber eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär. Hinsichtlich der Rügemöglichkeiten normiert § 47 Abs. 2 EnWG-RegE verschiedene Zeitpunkte zu denen eine Rüge mit unterschiedlichen Fristen erfolgen kann. Folgende sind demnach zu unterscheiden:
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Bei der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Präklusionswirkung handelt es sich um die letzte Ebene des Präklusionsregimes des neuen {{du przepis="§ 47 EnWG"}}. Innerhalb dieser Frist muss vor den ordentlichen Gerichten einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit ein Vertragsschluss nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} abgewendet werden kann.
Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Akteneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzung ihrer Rechte begrünen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Akteneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Hierbei besteht das Risiko, dass die Bieter ihr gesamtes Angebot als Betriebs- und Gechäftageheimnisse ausweisen und entsprechende Schwärzungen vornehmen. Dies gefährdet allerdings die Transparenz des Verfahrens zur Neuvergabe einer Konzession.
Zudem soll durch die Vertragssperre nach § 47 Abs. 5 EnWG-RegE sichergestellt werden, dass die unterlegenen Bieter genügend Zeit haben eine Rüge vorzubereiten und begründen zu können.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gemeinde die unterlegenen Bieter gem. § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG-RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den nächstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren. Dies dient dazu, dass es für die Bieter klar ist aus welchen Gründen ein anderer Bieter erfolgreich sein soll. Hierbei muss der Bewerber den bestmöglichen Einblick in die Erwägungen der Gemeinde für deren **diskriminierungsfreie** Sachentscheidung erhalten.
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis (die angemessene, wirtschaftliche Vergütung) für das Netz anhand der **objektiven Ertragswertmethode** bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme durch eine unverhältnismäßig hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung. Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//]. Von einer Aufnahme eines expliziten Kriterienkatalogs wird abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde.
Deletions:
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren spätestens alle 20 Jahre zu erfolgen. Jene Verfahren wie auch die bei einer Auswechselung des Inhabers des Wegenutzungsrechtes notwendigen Netzübernahmeverhandlungen führten in der Vergangenheit, in der Praxis, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenso ist es absehbar, dass zukünftig solche gerichtlichen Prozesse anstehen. Hierbei besteht das Risiko, dass auch diese Verfahren einige Probleme mit sich bringen werden. Eines der großen Problene wird die Rechtsunsicherheit sein. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag ("Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern“". Im Wesentlichen soll dies durch folgende Instrumente sichergestellt werden:[24]
- Ergänzung der Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren durch Aufnahme des Merkmals "Belange der örtlichen Gemeinchaften"
- Klarheit bei Netzkaufpres durch Festlegung der Ertragswertmethode als durchzuführendes Bewertungsverfahren
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung gem. § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE für die Bewerber eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär. Hinsichtlich der Rügemöglichkeiten normiert § 47 Abs. 2 EnWG-RegE verschiedne Zeitpunkte zu denen eine Rüge mit unterschiedlihen Fristen erfolgen kann. Folgende sind demnach zu unterscheiden:
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Bei der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Präklusionswirkung handelt es sich um die letze Ebene des Präklusionsregimes des neuen {{du przepis="§ 47 EnWG"}}. Innerhalb dieser Frist muss vor den ordentlichen Gerichten einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit ein Vertragsschluss nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} abgewendet werden kann.
Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Aktneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzun ihrer Rechte begrpnen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Aktneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Hierbei besteht das Risiko, dass die Bieter ihr gesamtes Angebot als Betriebs- und Gechäftageheimnisse ausweisen und entsprechende Schwärzungen vornehmen. Dies gefährdet allerdings die Tranparenz des Verfhrens zur Neuvergabe einer Konzession.
Zudem soll durch die Vetragssperre nach § 47 Abs. 5 EnWG-RegE sichergestellt werden, dass die unterlegenen Bieter genügend Zeit haben eine Rüge vorzubereiten und begründen zu können.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gmeinde die unterlegenen Bieter gem. § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG-RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den nächstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren. Dies dient dazu, dass es für die Bieetrer klar ist aus welchen Gründen ein anderer Bieter erfolgreich sein soll. Hierbei muss der Bewerber den bestmöglichen Einblick in die Erwägungen der Gemeinde für deren **diskriminierungsfreie** Sachentscheidung erhalten.
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis (die angemesene, wirtschaftliche Vergütung) für das Netz anhand der **objektiven Ertragswertmehtode** bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme durch eine unverhältnismäßig hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung. Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//]. Von einer Aufnahme eines expliziten Krterienkatalogs wird abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde.


Revision [65522]

Edited on 2016-03-01 09:40:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren spätestens alle 20 Jahre zu erfolgen. Jene Verfahren wie auch die bei einer Auswechselung des Inhabers des Wegenutzungsrechtes notwendigen Netzübernahmeverhandlungen führten in der Vergangenheit, in der Praxis, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenso ist es absehbar, dass zukünftig solche gerichtlichen Prozesse anstehen. Hierbei besteht das Risiko, dass auch diese Verfahren einige Probleme mit sich bringen werden. Eines der großen Problene wird die Rechtsunsicherheit sein. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag ("Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern“". Im Wesentlichen soll dies durch folgende Instrumente sichergestellt werden:[24]
((2)) Rügeobliegenheit und Präklusionswirkung der Bewerber, § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE [25]
((2)) Bestimmung der der wirtschaftlich angemessenen Vergütung bei Netzüberlassungen [26]
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis (die angemesene, wirtschaftliche Vergütung) für das Netz anhand der **objektiven Ertragswertmehtode** bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme durch eine unverhältnismäßig hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
((2)) Konkretisierung des Auskunftsanspruchs, § 46a EnWG-RegE [27]
((2)) Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium, § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE [28]
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung. Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//]. Von einer Aufnahme eines expliziten Krterienkatalogs wird abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde.
[24]
[25]
[26]
[27]
[28]
Deletions:
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren spätestens alle 20 Jahre zu erfolgen. Jene Verfahren wie auch die bei einer Auswechselung des Inhabers des Wegenutzungsrechtes notwendigen Netzübernahmeverhandlungen führten in der Vergangenheit, in der Praxis, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenso ist es absehbar, dass zukünftig solche gerichtlichen Prozesse anstehen.
Hierbei besteht das Risiko, dass auch diese Verfahren einige Probleme mit sich bringen werden. Eines der großen Problene wird die Rechtsunsicherheit sein.
In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag ("Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern“". Im Wesentlichen soll dies durch folgende Instrumente sichergestellt werden:
((2)) Rügeobliegenheit und Präklusionswirkung der Bewerber, § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE
((2)) Bestimmung der der wirtschaftlich angemessenen Vergütung bei Netzüberlassungen
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis (angemesene, wirtschaftliche Vergütung) für das Netz anhand der **objektiven Ertragswertmehtode** bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme durch eine unverhältnismäßig hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
((2)) Konkretisierung des Auskunftsanspruchs, § 46a EnWG-RegE
((2)) Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium, § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung.
Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//]. Von einer Aufnahme eines expliziten Krterienkatalogs wird abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde.


Revision [65385]

Edited on 2016-02-28 16:53:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
//in Bearbeitung//>>Den Musterkonzessionsvertrag des Städte und Gemeindebund Thüringen finden Sie [[http://www.kebt.de/GSTB/cms_de.nsf/($UNID)/A5ED96FDBF2AD5D5C12574F70057584E/$FILE/Musterk%20A5.doc hier]]>>
Ferner enthält § 47 Abs. 4 EnWG-RegE die Verpflichtung der Gemeinde über erhobene Rügen zu entscheiden. Ist die Rüge nach Ansicht der Gemeinde begründet, so hat die Gemeinde der Rüge in dergestalt Abhilfe zu schaffen, indem sie das Verfahren ab dem Zeitpunkt neu zu starten, ab welchem der Verfahrensfehler gerügt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Fehlererkennung und die Fehlerkorrektur frühzeitig erfolgen kann. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat diese das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Diese Begründung erfordert allerdings eine tiefergehende Beschäftigung mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gmeinde die unterlegenen Bieter gem. § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG-RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den nächstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren. Dies dient dazu, dass es für die Bieetrer klar ist aus welchen Gründen ein anderer Bieter erfolgreich sein soll. Hierbei muss der Bewerber den bestmöglichen Einblick in die Erwägungen der Gemeinde für deren **diskriminierungsfreie** Sachentscheidung erhalten.
Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//]. Von einer Aufnahme eines expliziten Krterienkatalogs wird abgesehen. Andernfalls bestünde wieder die Gefahr, dass eine Rechtsunsicherheit entstünde.
Deletions:
//in Bearbeitung//
[[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-vorschriften-zur-vergabe-von-wegenutzungsrechten-zur-leitungsgebundenen-energieversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf]] als pdf
Ferner enthält {{du przepis="§ 47 Abs. 4 EnWG"}} - RegE die Verpflichtung der Gemeinde über erhobene Rügen zu entscheiden. Ist die Rüge nach Ansicht der Gemeinde begründet, so hat die Gemeinde der Rüge in dergestalt Abhilfe zu schaffen, indem sie das Verfahren ab dem Zeitpunkt neu zu starten, ab welchem der Verfahrensfehler gerügt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Fehlererkennung und die Fehlerkorrektur frühzeitig erfolgen kann. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat diese das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Diese Begründung erfordert allerdings eine tiefergehende Beschäftigung mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gmeinde die unterlegenen Bieter gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} -RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den nächstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren. Dies dient dazu, dass es für die Bieetrer klar ist aus welchen Gründen ein anderer Bieter erfolgreich sein soll. Hierbei muss der Bewerber den bestmöglichen Einblick in die Erwägungen der Gemeinde für deren **diskriminierungsfreie** Sachentscheidung erhalten.
Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//].
[24] OLG München, Beschluss vom 30.06.2011, Verg 5 / 09 – keine vergabe-rechtliche Überprüfung.


Revision [65371]

Edited on 2016-02-28 12:38:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium, § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 EnWG-RegE ist die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis mit dem kommunalen Selbstverwaltungsgrundsatz des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}. Um dieses zu entlasten können nach § 46 Abs. 4 S. 2 EnWG-RegE nunmehr kommunale Belange im Rahmen der Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, soweit diese zur Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz dienen. Denkbar sind hier vor allem Laufzeit und Modelle, die bessere Koordinierung von Baumaßnahmen mit weiteren Sparten (z.B. Wasserleitungen) sowie die Zahlung der höchstmöglichen Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung.
Dennoch befinden sich diese berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht in Konkurrenz zu {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}. Vielmehr sind im Rahmen der Aufstellung und Bewertung der Auswahlkriterien die Ziele des § 1 Absatz 1 EnWG heranzuziehen, kommunale Belange, sofern die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können aber berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung [//" ...können auch..."//].
Deletions:
((2)) Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium, {{du przepis="§ 46 Abs. 4 S. 2 EnWG"}} - RegE


Revision [65368]

Edited on 2016-02-28 12:16:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch das Wort "insbesondere" ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll. Vielmehr sind alle, je nach Einzelfall, zur Verfügung stehenden Informationen herauszugeben. Im Übrigen ist nach § 46a S. 3 EnWG-RegE, auch wenn dort nicht explizit genannt, diesbezüglich der gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers zu beachten.
[[http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20-%20Vergabe%20von%20Strom-%20und%20Gaskonzessionen.pdf;jsessionid=59371F0FD9FEAE34D28CBFD0A8C193D8.1_cid371?__blob=publicationFile&v=7 Gemeinsame Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zu Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers als pdf]]
Deletions:
Durch das Wort "insbesondere" ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll. Vielmehr sind alle, je nach Einzelfall, zur Verfügung stehenden Informationen herauszugeben.


Revision [65367]

Edited on 2016-02-28 12:03:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch § 46a EnWG-RegE erfolgt eine Konkretisierung des Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem Altkonzessionär. Dieser bestimmt vor allem in S. 2 näher, welche Informationen über den wirtschaftlichen und technischen Zustand des Netzes von der Gemeine verlangt werden können. Die hierbei gewonnen Informationen bilden zum einem die Grundlage für ein transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren. Zum anderen stellen diese die entscheidende Basis für die Entscheidung potenzieller Bewerber, am Verfahren teilzunehmen, weil erst hierdurch eine Bewertung des Netzes möglich wird. Zu diesen zählen:
- die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
- das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
- die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
- die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Durch das Wort "insbesondere" ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein soll. Vielmehr sind alle, je nach Einzelfall, zur Verfügung stehenden Informationen herauszugeben.


Revision [65360]

Edited on 2016-02-28 11:33:07 by AnnegretMordhorst
Deletions:
{{files}}


Revision [65337]

Edited on 2016-02-27 15:55:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{files download="Synopse3.pdf" text="Synopse als pdf zu den §§ 46 ff. EnWG"}}
{{files}}
Deletions:
[[SynopseEnWG46ff Synopse zu den §§ 46 ff. EnWG]]


Revision [65328]

Edited on 2016-02-26 18:01:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Bei der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Präklusionswirkung handelt es sich um die letze Ebene des Präklusionsregimes des neuen {{du przepis="§ 47 EnWG"}}. Innerhalb dieser Frist muss vor den ordentlichen Gerichten einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit ein Vertragsschluss nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} abgewendet werden kann.
Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Aktneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzun ihrer Rechte begrpnen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Aktneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Hierbei besteht das Risiko, dass die Bieter ihr gesamtes Angebot als Betriebs- und Gechäftageheimnisse ausweisen und entsprechende Schwärzungen vornehmen. Dies gefährdet allerdings die Tranparenz des Verfhrens zur Neuvergabe einer Konzession.
Ferner enthält {{du przepis="§ 47 Abs. 4 EnWG"}} - RegE die Verpflichtung der Gemeinde über erhobene Rügen zu entscheiden. Ist die Rüge nach Ansicht der Gemeinde begründet, so hat die Gemeinde der Rüge in dergestalt Abhilfe zu schaffen, indem sie das Verfahren ab dem Zeitpunkt neu zu starten, ab welchem der Verfahrensfehler gerügt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Fehlererkennung und die Fehlerkorrektur frühzeitig erfolgen kann. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat diese das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Diese Begründung erfordert allerdings eine tiefergehende Beschäftigung mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen.
Deletions:
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Aktneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzun ihrer Rechte begrpnen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Aktneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Hierbei besteht das Risiko, dass die Bieter ihr gesamtes Angebot als Betriebs- und Gechäftageheimnisse ausweisen und entsprechende Schwärzungen vornehmen. Dies gefährdet allerdings die Tranparenz des Verfhrens zur Neuvergabe einer Konzession.
Ferner enthält {{du przepis="§ 47 Abs. 5 EnWG"}} - RegE verschiedene Handlungsmölichkeiten der Gemeinde für den Fall von erhobenen Rügen. Ist die Rüge begründet, so hat die Gemeinde der Rüge in dergestalt Abhilfe zu schaffen, indem sie das Verfahren ab dem Zeitpunkt neu zu starten, ab welchem der Verfahrensfehler gerügt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Fehlererkennung und die Fehlerkorrektur frühzeitig erfolgen kann. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat diese das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Diese Begründung erfordert allerdings eine tiefergehende Beschäftigung mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen.
Bei der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Präklusionswirkung handelt es sich um die letze Ebene des Präklusionsregimes des neuen {{du przepis="§ 47 EnWG"}}. Innerhalb dieser Frist muss vor den ordentlichen Gerichten einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit ein Vertragsschluss nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} abgewendet werden kann.


Revision [65327]

Edited on 2016-02-26 17:39:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner enthält {{du przepis="§ 47 Abs. 5 EnWG"}} - RegE verschiedene Handlungsmölichkeiten der Gemeinde für den Fall von erhobenen Rügen. Ist die Rüge begründet, so hat die Gemeinde der Rüge in dergestalt Abhilfe zu schaffen, indem sie das Verfahren ab dem Zeitpunkt neu zu starten, ab welchem der Verfahrensfehler gerügt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Fehlererkennung und die Fehlerkorrektur frühzeitig erfolgen kann. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat diese das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen. Diese Begründung erfordert allerdings eine tiefergehende Beschäftigung mit sämtlichen gerügten Rechtsverstößen.
Bei der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Präklusionswirkung handelt es sich um die letze Ebene des Präklusionsregimes des neuen {{du przepis="§ 47 EnWG"}}. Innerhalb dieser Frist muss vor den ordentlichen Gerichten einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit ein Vertragsschluss nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} abgewendet werden kann.
Zudem soll durch die Vetragssperre nach § 47 Abs. 5 EnWG-RegE sichergestellt werden, dass die unterlegenen Bieter genügend Zeit haben eine Rüge vorzubereiten und begründen zu können.


Revision [65316]

Edited on 2016-02-26 13:37:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Konzessionsverträge in der Energiewirtschaft======
Deletions:
ag (======Konzessionsverträge in der Energiewirtschaft======


Revision [65309]

Edited on 2016-02-26 11:32:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
ag (======Konzessionsverträge in der Energiewirtschaft======
In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag ("Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher zu regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang zu verbessern“". Im Wesentlichen soll dies durch folgende Instrumente sichergestellt werden:
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis (angemesene, wirtschaftliche Vergütung) für das Netz anhand der **objektiven Ertragswertmehtode** bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme durch eine unverhältnismäßig hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
Deletions:
======Konzessionsverträge in der Energiewirtschaft======
In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Im einzelen soll dies vor allem durch folgende Instrumente sichergestellt werden:
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis für das Netz anhand der objektiven Ertragswertmehtode bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme. Durch eine unmöglich hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.


Revision [65306]

Edited on 2016-02-26 11:22:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis für das Netz anhand der objektiven Ertragswertmehtode bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme. Durch eine unmöglich hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob. Ebenso sei eine Bewerbung nur dann ökonomisch sinnvoll, wenn der Kaufpreis des Netzes sich an dessen Ertragswert orientiert. Die Bundesregierung sieht wohl, dass durch diese Regelung das in {{du przepis="Art. 14 GG"}} garantierte Eigentum des Altkonzessionärs tangiert wird, jedoch ist es nach ihrer Ansicht eine erlaubte **Schranken-undInhaltsbestimmung**. Deren Rechtfertigung lässt sich aus dem Grundgedanken des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} herleiten.
Deletions:
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis für das Netz anhand der objektiven Ertragswertmehtode bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme. Durch eine unmöglich hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob.


Revision [65305]

Edited on 2016-02-26 11:13:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Aktneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzun ihrer Rechte begrpnen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Aktneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Hierbei besteht das Risiko, dass die Bieter ihr gesamtes Angebot als Betriebs- und Gechäftageheimnisse ausweisen und entsprechende Schwärzungen vornehmen. Dies gefährdet allerdings die Tranparenz des Verfhrens zur Neuvergabe einer Konzession.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gmeinde die unterlegenen Bieter gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} -RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den nächstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren. Dies dient dazu, dass es für die Bieetrer klar ist aus welchen Gründen ein anderer Bieter erfolgreich sein soll. Hierbei muss der Bewerber den bestmöglichen Einblick in die Erwägungen der Gemeinde für deren **diskriminierungsfreie** Sachentscheidung erhalten.
In Bezug auf den Kaufpreis bei Netzüberlassung gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} sah diese Vorschrift bisher vor, dass hierfür eine angemessene, wirtschaftliche Vergütung zu zahlen ist. Alternativ hierzu könnte man sich den Besitz am Netz verschaffen lassen. Kam es zu einer Netzüberlassung, dann müsste der objektive Wert des Netzes bestimmt werden, fraglich war nur nach welcher Methode.
Deletions:
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Aktneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzun ihrer Rechte begrpnen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Aktneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Dies gefährdet llerdings die Tranparenz des Verfhrens zur euvergabe einer Konzession.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gmeinde die unterlegenen Bieter gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} -RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den näcghstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren.
In Bezug auf den Kaufpreis bei Netzüberlassung gem. § 46 Abs. 2 sah diese Vorschrift bisher vor, dass hierfür eine angemessene, wirtschaftliche Vergütung zu zahlen ist. Alternativ hierzu könnte man sich den Besitz am Netz verschaffen lassen. Kam es zu einer Netzüberlassung, dann müsste der objektive Wert des Netzes bestimmt werden, fraglich war nur nach welcher Methode.


Revision [65304]

Edited on 2016-02-26 11:01:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Erfolgt die Rüge nicht innerhalb dieser Rügefristen, so ist der Bieter präkludiert und kann den Fehler zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr rügen. Um dem zu entgehen, regelt § 47 Abs. 3 EnWG-RegE ein Recht der Bieter, bei einer Rüge der Auswahlentscheidung, auf Aktneinsicht. Hierdurch sollen die unterlegenen Bieter schnellstmöglich alle Informationen über Tatsachen erhalten, welche eine Verletzun ihrer Rechte begrpnen könnten. Durch die Antragstellung erfolgt ein Neustart de 30 tätigen Rügefrist. Das Recht auf Aktneinsicht kann von der Gemeinde nur dann versagt werden, wenn die Wahrung von Betriebs- und Gechäftageheimnissen dem entgegensteht. Dies gefährdet llerdings die Tranparenz des Verfhrens zur euvergabe einer Konzession.
Im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit steht die Pflicht der Gmeinde die unterlegenen Bieter gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 5 S. 2 EnWG"}} -RegE über die Gründe der vorgesehene Ablehnung ihrer Angebote sowie über den näcghstmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsabschluss in Textform zu informieren.


Revision [65303]

Edited on 2016-02-26 10:40:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung gem. § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE für die Bewerber eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär. Hinsichtlich der Rügemöglichkeiten normiert § 47 Abs. 2 EnWG-RegE verschiedne Zeitpunkte zu denen eine Rüge mit unterschiedlihen Fristen erfolgen kann. Folgende sind demnach zu unterscheiden:
- Rüge von Fehlern in der gemäß § 46 Abs. 3 EnWG-RegE im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung über das Auslaufen des Konzessionsvertrages innerhalb der Interessensbekundungsfrist des § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE von wenigstens 3 Monaten,
- Rüge von Fehlern in den den Bewerbern gemäß § 46 Abs. 4 S. 4 EnWG-RegE mitzuteilenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung im Rahmen einer Frist von 15 Tagen ab deren Zugang und
- Rüge von Fehlern in der Auswahlentscheidung der Gemeinde, die aus der Information der unterlegenen Bewerber gemäß § 46 Abs. 5 S. 1 EnWG-RegE erkennbar sind, innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang.
Deletions:
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung gem. § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE für die Bewerber eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär.


Revision [65299]

Edited on 2016-02-25 16:15:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Konkretisierung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Altkonzessionär,
- Aufnahme einer Rügenobliegenheit mit Präklusionswirkung,
- Recht auf Akteneinsicht der Bewerber, § 47 Abs. 3 EnWG-RegE,
- Fortzahlung der Konzessionsabgabe nach Auslaufen des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 48 Abs. 4 EnWG"}} -RegE sowie
- Resultat der Gemeinde und Pflicht zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, § 47 Abs. 4 und 5 EnWG-RegE
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung gem. § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE für die Bewerber eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär.
Deletions:
- Konkretisierung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Altkonzessionär
- Aufnahme einer Rügenobliegenheit mit Präklusionswirkung
- Recht auf Akteneinsicht der Bewerber, § 47 Abs. 3 EnWG-RegE sowie
- Fortzahlung der Konzessionsabgabe nach Auslaufen des Konzessionsvertrages
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär.


Revision [65298]

Edited on 2016-02-25 16:10:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Konkretisierung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Altkonzessionär
- Recht auf Akteneinsicht der Bewerber, § 47 Abs. 3 EnWG-RegE sowie
- Fortzahlung der Konzessionsabgabe nach Auslaufen des Konzessionsvertrages
((2)) Rügeobliegenheit und Präklusionswirkung der Bewerber, § 47 Abs. 1 und 2 EnWG-RegE
((2)) Bestimmung der der wirtschaftlich angemessenen Vergütung bei Netzüberlassungen
Nunmehr soll gem. § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG-RegE der Kaufpreis für das Netz anhand der objektiven Ertragswertmehtode bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme. Durch eine unmöglich hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob.
((2)) Konkretisierung des Auskunftsanspruchs, § 46a EnWG-RegE
((2)) Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium, {{du przepis="§ 46 Abs. 4 S. 2 EnWG"}} - RegE
Deletions:
- Konkretisierung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Altkonzessionär sowie
((2)) Rügeobliegenheit und Präklusionswirkung
((2)) Bestimmung der Wertfeststellungsmethode bei Netzüberlassungen
Nunmehr soll der Kaufpreis für das Netz gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 4 EnWG"}} anhand der objektiven Ertragswertmehtode bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme. Durch eine unmöglich hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob.
((2)) Konkretisierung des Auskunftsanspruchs
((2)) Belange der örtlichen emeinschaften als Auswahlkrierium


Revision [65297]

Edited on 2016-02-25 16:00:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
//in Bearbeitung//


Revision [65296]

Edited on 2016-02-25 15:59:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nunmehr soll der Kaufpreis für das Netz gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 4 EnWG"}} anhand der objektiven Ertragswertmehtode bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der [[https://openjur.de/u/711978.html Kaufering“-Rechtsprechung des BGH]] zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme. Durch eine unmöglich hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschob.
Deletions:
Nunmehr soll der Kaufpreis für das Netz gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 4 EnWG"}} anhand der objektiven Ertragswertmehtode bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der Kaufering“-Rechtsprechung des BGH zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme. Durch eine unmöglich hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschiebte.


Revision [65295]

Edited on 2016-02-25 15:54:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zunächst soll eine Rügenobliegenheit und die hiermit verbundene Präklusionswirkung eingeführt werden. Mit der Rügenobliegenheit für sämtliche Unternehmen wird das Ziel verfolgt, dass diese jegliche Verfahrensfehler nicht mehr Jahre später nach der Entscheidung geltend machen können. Hierdurch verringert sich wiederum Rechtsunsicherheit auf Seiten der Gemeinde wie auch beim Neukonzessionär.
((2)) Bestimmung der Wertfeststellungsmethode bei Netzüberlassungen
In Bezug auf den Kaufpreis bei Netzüberlassung gem. § 46 Abs. 2 sah diese Vorschrift bisher vor, dass hierfür eine angemessene, wirtschaftliche Vergütung zu zahlen ist. Alternativ hierzu könnte man sich den Besitz am Netz verschaffen lassen. Kam es zu einer Netzüberlassung, dann müsste der objektive Wert des Netzes bestimmt werden, fraglich war nur nach welcher Methode.
Nunmehr soll der Kaufpreis für das Netz gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 4 EnWG"}} anhand der objektiven Ertragswertmehtode bestimmt werden. Diese Festlegung ist damit zu begründen, dass es trotz der Kaufering“-Rechtsprechung des BGH zu Situationen kam, in denen der Altkonzessionär die Netzübernahme. Durch eine unmöglich hohe Kaufpreisforderung zeitlich weit nach hinten verschiebte.


Revision [65247]

Edited on 2016-02-24 10:09:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
- [[http://openjur.de/u/681446.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 66/12]]
- [[http://openjur.de/u/681445.html BGH, Urteil vom 17.12.2013 - Az. KZR 65/12]]
- [[http://openjur.de/u/752744.html BGH, Urteil vom 18.11.2014 - Az. EnZR 33/13]]
- [[http://openjur.de/u/595851.html OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2013 - Az. VII- Verg 26/12]]
- .....


Revision [65246]

Edited on 2016-02-24 09:41:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konzessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Kosten onzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Gemeinde jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt werden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
((1)) Rechtsprechung
((2)) Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich dem Vergabeverfahren gem. {{du przepis="§ 46 EnWG"}}
- ...
((2)) Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}
- ...
Deletions:
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konzessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Gemeinde jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt werden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
((1)) Exkurs: Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeit hinsichtlich dem Vergabeverfahren gem. {{du przepis="§ 46 EnWG"}}
In Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten bei der Neuvergabe von energierechtlichen Konzessionen zur Wegnutzung ist stets die Frage nach dem Rechtsweg bedeutsam. Sollen zum Beispiel die Inhalte einer Konzession zur Energieversorgung überprüft werden, ist dann der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet oder zum Zivilgericht?[24] Weiterführende Informationen zur Frage des Rechtswegs können in den folgenden Entscheidungen nachgelesen werden:


Revision [65033]

Edited on 2016-02-19 10:55:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) [[FallbeispielBekanntgabepflichtKonzessionsVEnR Fallbeispiel]]
Deletions:
[[FallbeispielBekanntgabepflichtKonzessionsVEnR Fallbeispiel]]


Revision [65032]

Edited on 2016-02-19 10:54:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-vorschriften-zur-vergabe-von-wegenutzungsrechten-zur-leitungsgebundenen-energieversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf]] als pdf
Deletions:
>>[[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-vorschriften-zur-vergabe-von-wegenutzungsrechten-zur-leitungsgebundenen-energieversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf]] als pdf>>


Revision [65030]

Edited on 2016-02-19 10:52:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>[[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-vorschriften-zur-vergabe-von-wegenutzungsrechten-zur-leitungsgebundenen-energieversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf]] als pdf>>
Deletions:
>> [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-vorschriften-zur-vergabe-von-wegenutzungsrechten-zur-leitungsgebundenen-energieversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf]] als pdf >>


Revision [65029]

Edited on 2016-02-19 10:48:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[SynopseEnWG46ff Synopse zu den §§ 46 ff. EnWG]]


Revision [65005]

Edited on 2016-02-18 09:35:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon, CategoryEnergierecht
Deletions:
CategoryEnergierechtLexikon


Revision [65003]

Edited on 2016-02-18 09:28:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Verpflichteter
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren spätestens alle 20 Jahre zu erfolgen. Jene Verfahren wie auch die bei einer Auswechselung des Inhabers des Wegenutzungsrechtes notwendigen Netzübernahmeverhandlungen führten in der Vergangenheit, in der Praxis, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenso ist es absehbar, dass zukünftig solche gerichtlichen Prozesse anstehen.
Deletions:
((2)) Verpflichteter
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren spätestens alle 20 Jahre zu erfolgen. Jene Verfahren wie auch die bei einem Wechsel des Inhabers des Wegenutzungsrechtes notwendigen Netzübernahmeverhandlungen führten in der Vergangenheit, in der Praxis, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenso ist es absehbar, dass zukünftig solche gerichtlichen Prozesse anstehen.


Revision [65002]

Edited on 2016-02-18 09:23:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren spätestens alle 20 Jahre zu erfolgen. Jene Verfahren wie auch die bei einem Wechsel des Inhabers des Wegenutzungsrechtes notwendigen Netzübernahmeverhandlungen führten in der Vergangenheit, in der Praxis, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ebenso ist es absehbar, dass zukünftig solche gerichtlichen Prozesse anstehen.
Hierbei besteht das Risiko, dass auch diese Verfahren einige Probleme mit sich bringen werden. Eines der großen Problene wird die Rechtsunsicherheit sein.
In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Im einzelen soll dies vor allem durch folgende Instrumente sichergestellt werden:
Deletions:
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren zu erfolgen. Entsprechend dieser Regelung sollen die Nutzungsrechte in einem wettbewerblichen Verfahren zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wandern können. Dies gilt ebenso für Kommunen. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Im einzelen soll dies vor allem durch folgende Instrumente sichergestellt werden:


Revision [65001]

Edited on 2016-02-18 09:12:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
>> [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-vorschriften-zur-vergabe-von-wegenutzungsrechten-zur-leitungsgebundenen-energieversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Gesetzesentwurf]] als pdf >>
Deletions:
Der hierzu gehörende Gesetzesentwurf kann [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-vorschriften-zur-vergabe-von-wegenutzungsrechten-zur-leitungsgebundenen-energieversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachgelesen werden.


Revision [64942]

Edited on 2016-02-16 18:48:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Rügeobliegenheit und Präklusionswirkung
Deletions:
((2)) Rügeobliegenhei und Präklusionswwirkung


Revision [64798]

Edited on 2016-02-15 10:42:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) das Auslaufen eines Konzessionsvertrages sowie
1) die Neureglung im Konzessionsrecht, insb. bei der Neuvergabe von Konzessionen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren zu erfolgen. Entsprechend dieser Regelung sollen die Nutzungsrechte in einem wettbewerblichen Verfahren zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wandern können. Dies gilt ebenso für Kommunen. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Im einzelen soll dies vor allem durch folgende Instrumente sichergestellt werden:
- Ergänzung der Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren durch Aufnahme des Merkmals "Belange der örtlichen Gemeinchaften"
((2)) Rügeobliegenhei und Präklusionswwirkung
((2)) Konkretisierung des Auskunftsanspruchs
((2)) Belange der örtlichen emeinschaften als Auswahlkrierium
Deletions:
1) das Auslaufen eines Konzessionsvertrages
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren zu erfolgen. Entsprechend dieser Regelung sollen die Nutzungsrechte in einem wettbewerblichen Verfahren zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wandern können. Dies gilt ebenso für Kommunen. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Im einzelen soll dies vor allem durch folgende Instrumente sichergestellt werden:
- Ergänzung der Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren durch Aufnahme des Merkmals "Belange der örtlichen Gemeinchaften


Revision [64797]

Edited on 2016-02-15 10:35:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Aufnahme einer Rügenobliegenheit mit Präklusionswirkung


Revision [64796]

Edited on 2016-02-15 10:34:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren zu erfolgen. Entsprechend dieser Regelung sollen die Nutzungsrechte in einem wettbewerblichen Verfahren zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wandern können. Dies gilt ebenso für Kommunen. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Im einzelen soll dies vor allem durch folgende Instrumente sichergestellt werden:
- Ergänzung der Auswahlkriterien für das Vergabeverfahren durch Aufnahme des Merkmals "Belange der örtlichen Gemeinchaften
- Klarheit bei Netzkaufpres durch Festlegung der Ertragswertmethode als durchzuführendes Bewertungsverfahren
- Konkretisierung des Auskunftsanspruches gegenüber dem Altkonzessionär sowie
Der hierzu gehörende Gesetzesentwurf kann [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-der-vorschriften-zur-vergabe-von-wegenutzungsrechten-zur-leitungsgebundenen-energieversorgung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf hier]] nachgelesen werden.
Deletions:
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren zu erfolgen. Entsprechend dieser Regelung sollen die Nutzungsrechte in einem wettbewerblichen Verfahren zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wandern können. Dies gilt ebenso für Kommunen. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Zu nennen sind hierbei:


Revision [64768]

Edited on 2016-02-14 19:25:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren zu erfolgen. Entsprechend dieser Regelung sollen die Nutzungsrechte in einem wettbewerblichen Verfahren zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wandern können. Dies gilt ebenso für Kommunen. In letzter Zeit beschwerten sich vor allem die kommunalen Vertreter, dass eine geplante Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden sei. Um dem entgegenzuwirken verabschiedete das Bundeskabinett letzte Woche eine Reform der Regelungen für das Verfahren der Neuvergabe einer Nutzungskonzession für Strom- und Gasversorgungsnetze. Zu nennen sind hierbei:
Deletions:
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren zu erfolgen. Entsprechend dieser Regelung soll Wettbewerb sichergestellt werden.


Revision [64767]

Edited on 2016-02-14 19:08:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Novellierung des Konzessionsrechts, insb. des Vergabeverfahrens bei Neukonzessionen
Für die Neuvergabe einer Konzession hat gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}} ein vergaberechtlich ähnliches Verrfahren zu erfolgen. Entsprechend dieser Regelung soll Wettbewerb sichergestellt werden.
Deletions:
((1)) Novellierung des Konzessionsrechts


Revision [63366]

Edited on 2016-01-13 13:17:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
[1] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 75; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 8, Rn. 3.]]; Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 10; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § , Rn. 58]].
[3] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 32.
[14] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 37; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 68.]]; [[TheobaldTheobaldGrdzEnWR Theobald, Grundzüge EnWR, S. 452, 453.]]
[15] Danner/Theobald/ Theobald EnWG § 46 Rn. 43; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 71 ff..]]
[20] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben nach der Energierechtsreform 2005, VersorgW 2005, 197, 201; Berzel, in: Kermel, Praxishandbuch der Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben, Kap. 5, Rn. 48 ff
Deletions:
[1] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 75; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 8, Rn. 3.]]; Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der energieversorgung, S. 10; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § , Rn. 58]].
[3] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der energieversorgung, S. 32.
[14] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 37; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 68.]]; [[TheobaldTheobaldGrdzEnWRTheobald, Grundzüge EnWR, S. 452, 453.]]
[15] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 43; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 71 ff..]]
[20] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, VersorgW 2005, 197, 201; Kermel, Berzel, Kap. 5, Rn. 48 ff.;


Revision [63221]

Edited on 2016-01-03 17:03:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
In Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten bei der Neuvergabe von energierechtlichen Konzessionen zur Wegnutzung ist stets die Frage nach dem Rechtsweg bedeutsam. Sollen zum Beispiel die Inhalte einer Konzession zur Energieversorgung überprüft werden, ist dann der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet oder zum Zivilgericht?[24] Weiterführende Informationen zur Frage des Rechtswegs können in den folgenden Entscheidungen nachgelesen werden:
- [[http://openjur.de/u/453462.html OVG Münster, Beschluss vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
- [[https://openjur.de/u/332997.html BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 X ZB 5 / 11]]
Deletions:
In Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten bei der Neuvergabe von energierechtlichen Konzessionen zur Wegnutzung ist stets die Frage nach dem Rechtsweg bedeutsam. Sollen zum Beispiel die Inhalte einer Konzession zur Energieversorgung überprüft werden, ist dann der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet oder zum Zivilgericht?[24] In diesem Kontext sind besonders zu berücksichtigen:
- [[http://openjur.de/u/453462.html Beschluss OVG Münster vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
- [[https://openjur.de/u/332997.html BGH Beschluss vom 23. Januar 2012 X ZB 5 / 11]]


Revision [63154]

Edited on 2015-12-29 14:58:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
In Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten bei der Neuvergabe von energierechtlichen Konzessionen zur Wegnutzung ist stets die Frage nach dem Rechtsweg bedeutsam. Sollen zum Beispiel die Inhalte einer Konzession zur Energieversorgung überprüft werden, ist dann der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet oder zum Zivilgericht?[24] In diesem Kontext sind besonders zu berücksichtigen:
[24] OLG München, Beschluss vom 30.06.2011, Verg 5 / 09 – keine vergabe-rechtliche Überprüfung.
Deletions:
In diesem Kontext zu berücksichtigen:


Revision [63029]

Edited on 2015-12-28 08:54:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
=====rechtliche Grundlagen im EnWG=====

[[FallbeispielBekanntgabepflichtKonzessionsVEnR Fallbeispiel]]
In diesem Kontext zu berücksichtigen:
- [[http://openjur.de/u/453462.html Beschluss OVG Münster vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
- [[https://openjur.de/u/332997.html BGH Beschluss vom 23. Januar 2012 X ZB 5 / 11]]
((1)) Novellierung des Konzessionsrechts
Deletions:
=====rechtliche Grundlagen=====
>>[[http://openjur.de/u/453462.html Beschluss OVG Münster vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
[[https://openjur.de/u/332997.html BGH Beschluss vom 23. Januar 2012 X ZB 5 / 11]]>>
((1)) [[FallbeispielBekanntgabepflichtKonzessionsVEnR Fallbeispiel]]


Revision [63026]

Edited on 2015-12-27 15:38:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Energieversorgungsunternehmen hat gem. {{du przepis="§ 48 EnWG"}} im Gegenzug für die Einräumung des Wegnutzungnsrechts eine **Konzessionsabgabe** zu entrichten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Zulässugkeit und die Bemessung der Konzessionsabgabe enthält {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} eine **Verordnungsermächtigung**, zur näheren Ausgestaltung. Von diesem Recht hat die Bundesregierung durch den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung (**KAV**) Gebrauch gemacht. Dort werden in § 2 KAV die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgabe festgesetzt.
>>[[http://www.gesetze-im-internet.de/kav/ Link zur KAV]]>>
Deletions:
Das Energieversorgungsunternehmen hat gem. {{du przepis="§ 48 EnWG"}} im Gegenzug für die Einräumung des Wegnutzungnsrechts eine **Konzessionsabgabe** zu entrichten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Zulässugkeit und die Bemessung der Konzessionsabgabe enthält {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} eine **Verordnungsermächtigung**, zur näheren Ausgestaltung. Von diesem Recht hat die Bundesregierung durch den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung Gebrauch gemacht. Dort werden in § 2 KAV die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgabe festgesetzt.


Revision [63025]

Edited on 2015-12-27 15:34:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) die Gegenleistung für die Einräumung des Wegnutzungsrechts
((1)) Gegenleistung für die Einräumung des Wegnutzungsrechts
Das Energieversorgungsunternehmen hat gem. {{du przepis="§ 48 EnWG"}} im Gegenzug für die Einräumung des Wegnutzungnsrechts eine **Konzessionsabgabe** zu entrichten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Zulässugkeit und die Bemessung der Konzessionsabgabe enthält {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} eine **Verordnungsermächtigung**, zur näheren Ausgestaltung. Von diesem Recht hat die Bundesregierung durch den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung Gebrauch gemacht. Dort werden in § 2 KAV die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgabe festgesetzt.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß §134 BGB von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahöre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.[9]
Deletions:
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß §134 BGB von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.[9]


Revision [63024]

Edited on 2015-12-27 14:35:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierechtLexikon[


Revision [63023]

Edited on 2015-12-27 14:35:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Exkurs: Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeit hinsichtlich dem Vergabeverfahren gem. {{du przepis="§ 46 EnWG"}}
>>[[http://openjur.de/u/453462.html Beschluss OVG Münster vom 10.2.2012 - 11 B 1187/11]]
[[https://openjur.de/u/332997.html BGH Beschluss vom 23. Januar 2012 X ZB 5 / 11]]>>


Revision [57384]

Edited on 2015-07-06 10:53:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) [[FallbeispielBekanntgabepflichtKonzessionsVEnR Fallbeispiel]]
Deletions:
((1)) [[FallbeispielKonzessionsVEnR Fallbeispiel]]


Revision [57190]

Edited on 2015-06-30 14:34:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemessen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.[16]
((1)) Bekanntgabepfiichten bei Auslaufen eines Konzessionsvertrages
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachung statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:[18]
Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessionsvertrag mit der Gemeinde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: //Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen Konzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//>>
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle zu unterscheiden. Kündigt die Gemeinde G den Konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2009. Kündigt die Gemeinde hingegen den Vertrag mit A nicht, verlängert sich dieser um 5 Jahre auf den 10.01. 2016. In diesem Fall wäre die letzte Möglichkeit zur Bekanntgabe der 10.01.2014.
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsvertrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsvertrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vertrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.[19]
Wird der Konzessionsvertrag vor Ablauf der Laufzeit verlängert, so normiert S. 3 dass die Gemeinde die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben hat. Anders als bei der regulären Beendigung hat dies drei Monate vor der Beendigung des laufenden Vertrages zu erfolgen.
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsoption enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerungen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[21]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konzessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Gemeinde jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt werden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
Deletions:
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.[16]
((1)) Bekanntgabepfllichten bei Auslaufen eines Konzessionsvertrages
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:[18]
Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: //Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen Konzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//>>
Bei Vorlliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle zu unterscheiden. Kündigt die Gemeinde G den Konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2009. Kündigt die Gemeinde hiingegn den Vertrag mit A nicht, verlängert sich dieser um 5 Jahre auf den 10.01. 2016. In diesem Fall wäre die letzte Möglichkeit zur Bekanntgabe der 10.01.2014.
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsverttrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsverttrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vtrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.[19]
Wird der Konzeessionsvertrag vor Ablauf der Laufzeit verlängert, so normiert S. 3 dass die Gemeinde die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben hat. Anders als bei der regulären Beendigung hat dies drei Monate vor der Beendigung des laufenden Vertrages zu erfolgen.
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[21]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]


Revision [57188]

Edited on 2015-06-30 14:19:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Spezielle Anforderungen
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufgrund das die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen **noch abzuschließenden** und **bereits geschlosenen Konzessionsverträgen** zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine positive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordern würde. Hierdurch erhält der Konzessionsvertrag eine Gestalt eines **Vertrages zu Lasten Dritter**. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.[11]
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommune ein Recht auf Überlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche **ausschließend** gegenüberstehen. Dieses Konkurrenzverhältnis wird in der Praxis so gelöst, dass die Kommune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.[12]
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Verteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu unterscheiden sind solche Anlagen, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konkret sind hiermit **Durchgangsleitungen** angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgt funktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach tragen in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung bei. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein. [13]
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näheren Betrachtung. Nach dem Gesetz ist der Altkonzessionär nur verpflichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besitz hieran zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, dass der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den Neuen zu **angemessenen Anforderungen** zu übereignen oder an ihn zu verpachten. Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.[15]
Deletions:
((2)) Speziellle Anforderungen
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund das die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen **noch abzuschließenden** und **bereits geschlosenen Konzessionsverträgen** zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine positive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordern würde. Hierdurch erhält der Koinzessionsvertrag eine Gestalt eines **Vertrages zu Lasten Dritter**. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.[11]
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommue ein Recht auf Überlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche **ausschließend** gegenüberstehen. Dieses Konkurrenzverhältnis wird in der Praxius so gelöst, dass die Kommune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.[12]
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Vertteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu unterscheiden sind solche Anlagen, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konret sind hiermit **Durchgangsleitungen** angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgt funktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach tragen in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung bei. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein. [13]
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näheren Betrachtung. Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz hieran zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, dass der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den Neuen zu **angemessenen Anforderungen** zu übereignen oder an ihn zu verpachten. Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.[15]


Revision [57186]

Edited on 2015-06-30 14:10:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum [[EnergieversorgungsnetzderallgemeinenVersorgung Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung]] zählen und zur unmittelbaren Versorgung von [[EnRLetztverbraucher Letztverbrauchern]] vorgesehen ist, ist das **Energieversorgungsunternehmen** berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein fremdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.[2]
Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integriertes Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, diese Unternehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer selbstständigen Netzgesellschaft. Sodann wird auf diese die Netze durch Eigentumsübertragung oder Verpachtung übertragen.[3]
Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verfkehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV können auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV, die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr erklärt, haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten. [4]
((2)) Keine Verweigerungsgründe
Entsprechend {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} wird eine Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes durch die nach Landesrecht zuständige Behörde benötigt. Diese Feststellung erfolgt mit der Absicht, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu begutachten damit die Netzbetreiber die ihnen auferlegten Aufgaben nach {{du przepis="§ 11 EnWG"}} gerecht werden können und somit die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommune möglich den Abschluss eines Konzessionsvertrages vom Vorliegen einer Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 EnWG"}} abhängig zu machen. Für den anderen Fall, in dem das Wegnutzungsrecht begehrende Energieversorgungsunternehmen **nur **über eine Genehmigung für den Betrieb des Gasnetzes verfügt bedarf es, wenn es Netze im Strombereich übernehmen möchte, für diesen Bereich einer gesonderten Genehmigung.[6]
Deletions:
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum [[EnergieversorgungsnetzderallgemeinenVersorgung Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung]] zählen und zur unmittelbaren Versorgung von [[EnRLetztverbraucher Letztverbrauchern]] vorgesehen ist, ist das **Energieversorgungsunternehmen** berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein femdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.[2]
Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integrites Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, diese Untenehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer selbstständigen Netzgesellschaft. Sodann wird auf diese die Netze durch eigentumsübertragung oder Verpachtung übertragen.[3]
Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verflehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV können auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV, die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr ertklärt, haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten. [4]
((2)) Keine Veweigerungsgründe
Entsprechend {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} wird eine Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes durch die nach Landesrecht zuständige Behörde benötigt. Diese Feststellung erfolgt mit der Absicht, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu begutachten damit die Netzbetreiber die ihnen auferlegten Aufgaben nach {{du przepis="§ 11 EnWG"}} gerecht werden können und somit die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommune möglich den Abschluss eines Konzessionsvertrages vom Vorliegen einer Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 EnWG"}} abhängig zu machen. Für den anderen Fall, in dem das Wegnutzungsrecht begehernde Energieversorgungsunternehmen **nur **über eine Genehmigung für den Betrieb des Gasneztes verfügt bedarf es, wenn es Netze im Strombereich übernehmen möchte, für diesen Bereich einer gesonderten Genehmigung.[6]


Revision [57185]

Edited on 2015-06-30 13:59:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum [[EnergieversorgungsnetzderallgemeinenVersorgung Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung]] zählen und zur unmittelbaren Versorgung von [[EnRLetztverbraucher Letztverbrauchern]] vorgesehen ist, ist das **Energieversorgungsunternehmen** berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein femdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.[2]
Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verflehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV können auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV, die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr ertklärt, haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten. [4]
Deletions:
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen und zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist, ist das **Energieversorgungsunternehmen** berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein femdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.[2]
Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verflehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Worrtlaut des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV können auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV, die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr ertklärt, haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten. [4]


Revision [57183]

Edited on 2015-06-30 13:49:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbrauchern wie auch derjenigen außerhalb dieses beitragen. Hinsichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte, d.h. wenn diese Anlagen sind notwendig, wenn diese ausschließlich bzw. überwiegend der Versorgungssicherheit dienen. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} abgelehnt.[14]
[14] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 37; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 68.]]; [[TheobaldTheobaldGrdzEnWRTheobald, Grundzüge EnWR, S. 452, 453.]]
Deletions:
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbrauchern wie auch derjenigen außerhalb dieses beitragen. Hinsdichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} abgelehnt.[14]
[14] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 37; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 68.]]


Revision [57182]

Edited on 2015-06-30 13:41:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Aufgrund der Komplexität des im Folgenden zu behandelten Themas werden im Weiteren folgende Punkte näher behandelt:
Deletions:
Im Weiteren sollen folgende Punkte näher behandelt werden:


Revision [57181]

Edited on 2015-06-30 13:37:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hingegen kommt es für die Qualifizierung der Leitung als direkter Versorgungsweg nicht darauf an, dass diese durch das ganze Gemeindegebiet verläuft bzw. nur die Versorgung innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt. Hiernach ist es möglich, dass auch Letztverbraucher in angrenzenden Gemeinden aus dem Mittelspannungsnetz versorgt werden. Auf diese sog. Gemischt genutzten Mittelspannungsleitungen wird bei der Überlassungspflicht gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} näher eingegangen.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß §134 BGB von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.[9]
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann sich das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG 2005 war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Demnach war die Gemeinde anspruchbertechtigt. Diese trat entweder ihren Anspruch aus der Endschaftsbestimmung an den neuen Konzessionsinhaber ab oder ließ sich in einem ersten Schritt die Verteilungsanlagen des Altkonzessionärs übertragen und übertrug diese dann in einem zweiten Schritt auf den Neukonzessionär.[10]
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund das die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen **noch abzuschließenden** und **bereits geschlosenen Konzessionsverträgen** zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine positive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordern würde. Hierdurch erhält der Koinzessionsvertrag eine Gestalt eines **Vertrages zu Lasten Dritter**. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.[11]
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommue ein Recht auf Überlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche **ausschließend** gegenüberstehen. Dieses Konkurrenzverhältnis wird in der Praxius so gelöst, dass die Kommune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.[12]
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Vertteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu unterscheiden sind solche Anlagen, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konret sind hiermit **Durchgangsleitungen** angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgt funktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach tragen in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung bei. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein. [13]
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbrauchern wie auch derjenigen außerhalb dieses beitragen. Hinsdichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} abgelehnt.[14]
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näheren Betrachtung. Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz hieran zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, dass der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den Neuen zu **angemessenen Anforderungen** zu übereignen oder an ihn zu verpachten. Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.[15]
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.[16]
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Die großzügige Frist von zwei Jahren dient dazu, dass sowohl mögliche Interessenten wie auch die eeinde genügend Zeit haben sich über das Angebot umfassend zu informieren bzw. die Gemeinde ausreichend Zeit hat die Angebote zu erstellen, die eigehenden unterschiedlichen Angebote gründlich zu prüfen sowie die erforderlichen Verhandlungen bezüglich des Inhalts des Konzessionsvertrages durchzuführen.[17]
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:[18]
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsverttrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsverttrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vtrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.[19]
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Dies ergibt sich zum einem aus der Systematik und zum anderen aus dem Sinn und Zweck der Regelung einen Wettbewerb um die Versorgungnetze zu ermöglichen. Dieser Zweck dient wiederum dazu die Ziele gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}}, insbesondere im Hinblick auf einen sicheren und unverfälschten Wttbewerb, zu erreichen. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[20]
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[21]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
Zudem darf gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[23]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 59]]; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 34; Albrecht, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 9, Rn. 66.
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 62.]]
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63.]]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63, 64.]]
[13] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 36; OLG Frankfurt/Main in ausdrücklicher Abkehr von seiner alten Rechtsprechung, vgl. OLG Frankfurt/Main, RdE 2011, 422 ff.; inzident auch LG Hannover, ZNER 2010, 414, 416; a. A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 12. 2012, Az. VI-3 Kart 137/12 (V).
[14] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 37; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 68.]]
[15] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 43; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 71 ff..]]
[16] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 76, 77.]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 110.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 111 - 113.]]
[19] Bahr/Sassenberg, RdE 2011, 170, 171; OLG Düsseldorf, ZNER 2008, 165 ff..
[20] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, VersorgW 2005, 197, 201; Kermel, Berzel, Kap. 5, Rn. 48 ff.;
[21] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]; Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 40.
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]
[23] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 124.]]
Deletions:
//in Arbeit//
Hingegen kommt es für die Qualifizierung der Leitung als direkter Versorgungswege nicht darauf an, dass diese durch das ganze Gemeindegebiet verläuft bzw. nur die Versorgung innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt. Hiernach ist es möglich, dass auch Letztverbraucher in angrenzenden Gemeinden aus dem Mittelspannungsnetz versorgt werden. Auf diese sog. Gemischt genutzten Mittelspannungsleitungen wird bei der Überlassungspflicht gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} näher eingegangen. [9]
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß §134 BGB von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.[10]
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann sich das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG 2005 war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Demnach war die Gemeinde anspruchbertechtigt. Diese trat entweder ihren Anspruch aus der Endschaftsbestimmung an den neuen Konzessionsinhaber ab oder ließ sich in einem ersten Schritt die Verteilungsanlagen des Altkonzessionärs übertragen und übertrug diese dann in einem zweiten Schritt auf den Neukonzessionär.[11]
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund das die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen **noch abzuschließenden** und **bereits geschlosenen Konzessionsverträgen** zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine positive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordern würde. Hierdurch erhält der Koinzessionsvertrag eine Gestalt eines **Vertrages zu Lasten Dritter**. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.[12]
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommue ein Recht auf Überlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche **ausschließend** gegenüberstehen. Dieses Konkurrenzverhältnis wird in der Praxius so gelöst, dass die Kommune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.[13]
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Vertteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu unterscheiden sind solche Anlagen, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konret sind hiermit **Durchgangsleitungen** angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgt funktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach tragen in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung bei. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein. [14]
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbrauchern wie auch derjenigen außerhalb dieses beitragen. Hinsdichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} abgelehnt.[15]
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näheren Betrachtung. Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz hieran zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, dass der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den Neuen zu **angemessenen Anforderungen** zu übereignen oder an ihn zu verpachten. Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.[16]
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.[17]
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Die großzügige Frist von zwei Jahren dient dazu, dass sowohl mögliche Interessenten wie auch die eeinde genügend Zeit haben sich über das Angebot umfassend zu informieren bzw. die Gemeinde ausreichend Zeit hat die Angebote zu erstellen, die eigehenden unterschiedlichen Angebote gründlich zu prüfen sowie die erforderlichen Verhandlungen bezüglich des Inhalts des Konzessionsvertrages durchzuführen.[18]
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:[19]
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsverttrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsverttrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vtrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.[20]
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Dies ergibt sich zum einem aus der Systematik und zum anderen aus dem Sinn und Zweck der Regelung einen Wettbewerb um die Versorgungnetze zu ermöglichen. Dieser Zweck dient wiederum dazu die Ziele gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}}, insbesondere im Hinblick auf einen sicheren und unverfälschten Wttbewerb, zu erreichen. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[21]
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[22]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[23]
Zudem darf gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[24]
[9]
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 59]]; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 34; Albrecht, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 9, Rn. 66.
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 62.]]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63.]]
[13] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63, 64.]]
[14] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 36; OLG Frankfurt/Main in ausdrücklicher Abkehr von seiner alten Rechtsprechung, vgl. OLG Frankfurt/Main, RdE 2011, 422 ff.; inzident auch LG Hannover, ZNER 2010, 414, 416; a. A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 12. 2012, Az. VI-3 Kart 137/12 (V).
[15] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 37; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 68.]]
[16] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 43; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 71 ff..]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 76, 77.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 110.]]
[19] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 111 - 113.]]
[20] Bahr/Sassenberg, RdE 2011, 170, 171; OLG Düsseldorf, ZNER 2008, 165 ff..
[21] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, VersorgW 2005, 197, 201; Kermel, Berzel, Kap. 5, Rn. 48 ff.;
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]; Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 40.
[23] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]
[24] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 124.]]


Revision [56754]

Edited on 2015-06-23 11:14:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
[21] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, VersorgW 2005, 197, 201; Kermel, Berzel, Kap. 5, Rn. 48 ff.;
Deletions:
[21] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, VersorgW 2005, 197, 201; Kermel, Berzel, Kap. 5, Rn. 48 ff..


Revision [56753]

Edited on 2015-06-23 11:11:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Dies ergibt sich zum einem aus der Systematik und zum anderen aus dem Sinn und Zweck der Regelung einen Wettbewerb um die Versorgungnetze zu ermöglichen. Dieser Zweck dient wiederum dazu die Ziele gem. {{du przepis="§ 1 EnWG"}}, insbesondere im Hinblick auf einen sicheren und unverfälschten Wttbewerb, zu erreichen. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[21]
Deletions:
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[21]


Revision [56752]

Edited on 2015-06-23 11:01:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsverttrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsverttrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vtrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.[20]
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[21]
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[22]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[23]
Zudem darf gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[24]
[20] Bahr/Sassenberg, RdE 2011, 170, 171; OLG Düsseldorf, ZNER 2008, 165 ff..
[21] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, VersorgW 2005, 197, 201; Kermel, Berzel, Kap. 5, Rn. 48 ff..
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]; Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 40.
[23] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]
[24] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 124.]]
Deletions:
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsverttrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsverttrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vtrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[20]
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[21]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
Zudem darf gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[23]
[20] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, VersorgW 2005, 197, 201; Kermel, Berzel, Kap. 5, Rn. 48 ff..
[21] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]; Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 40.
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]
[23] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 124.]]


Revision [56751]

Edited on 2015-06-23 10:47:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsverttrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsverttrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbot. Sinn und Zweck. Besteht darin einen Wettbewerb um Versorgungsnetze zuzulassen. Gerade deshalb widerspricht es diesem Sinn einen Vtrag am Leben zu lassen, welcher unter Missachtung der Bekanntgabepflicht geschlossen wurde. Auch behindert die Gemeinde durch die nicht vorgenommene Bekanntmachung das Entstehen des Wettbewerbs und privilegiert den bisherigen Konzessionsinhaber. Hinzu kommt, dass ausschließlich die Gemeinde zur Vergabe der Konzession berechtigt ist. Insoweit verfügt diese über eine marktbeherrschende Stellung ach §§ 19, 20 GWB. Diese Stellen ebenso ein gesetzliches Verbot i.S.d. {{du przepis="§ 134 BGB"}} dar. Folglich führt eine unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung zur Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages.
Deletions:
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsverttrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsverttrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbit.


Revision [56750]

Edited on 2015-06-23 10:23:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Aus der Regelung ergibt sich nicht eindeutig, wie sich eine nicht vorgenommene, verspätete oder fehlerhafte Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages auswirkt. Bei einer unterlassenen Bekanntmachung ist von einer Unwirksamkeit des Konzessionsverttrages auszugehen. Der Gemeinde ist es verboten einen Konzessionsverttrag ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließen. Insofern handelt es bei der Bekanntmachungspflicht um ein gesetzliches Verbit.


Revision [56745]

Edited on 2015-06-23 09:59:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 59]]; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 34; Albrecht, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 9, Rn. 66.
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 110.]]
Deletions:
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § , Rn. 59]]; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 34.
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 110..]]


Revision [56737]

Edited on 2015-06-22 20:06:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[21]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch in aller Regel nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
Zudem darf gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[23]
Deletions:
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie mit dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden diese Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[21]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
Zudem darf im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[23]


Revision [56733]

Edited on 2015-06-22 19:59:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
[4] [[KellerHerderKonzessionsVEnWR Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 49]]; [[KermelBruckerWegnutzungsVundKonzessionsVEnRVers Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 31]].
[7] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 33, 34, 35; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 22.
Deletions:
[4] [[KellerHerderKonzessionsVEnWR Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 49]]; [[KermelBruckerWegnutzungsVundKonzessionsVEnWR Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 31]].
[7] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 33, 34, 35; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 22


Revision [56730]

Edited on 2015-06-22 19:43:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
[4] [[KellerHerderKonzessionsVEnWR Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 49]]; [[KermelBruckerWegnutzungsVundKonzessionsVEnWR Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 31]].
CategoryEnergierechtLexikon[
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[4] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 49; Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 31.
CategoryEnergierechtLexikon


Revision [56728]

Edited on 2015-06-22 19:36:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß §134 BGB von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.[10]
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näheren Betrachtung. Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz hieran zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, dass der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den Neuen zu **angemessenen Anforderungen** zu übereignen oder an ihn zu verpachten. Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.[16]
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.[17]
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Die großzügige Frist von zwei Jahren dient dazu, dass sowohl mögliche Interessenten wie auch die eeinde genügend Zeit haben sich über das Angebot umfassend zu informieren bzw. die Gemeinde ausreichend Zeit hat die Angebote zu erstellen, die eigehenden unterschiedlichen Angebote gründlich zu prüfen sowie die erforderlichen Verhandlungen bezüglich des Inhalts des Konzessionsvertrages durchzuführen.[18]
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:[19]
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[20]
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie mit dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden diese Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[21]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[22]
Zudem darf im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[23]
[1] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 75; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 8, Rn. 3.]]; Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der energieversorgung, S. 10; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § , Rn. 58]].
[7] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 33, 34, 35; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 22
[8] BGH NVwZ-RR 2009, 596, 597; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 23.
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § , Rn. 59]]; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 34.
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 62.]]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63.]]
[13] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46 , Rn. 63, 64.]]
[14] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 36; OLG Frankfurt/Main in ausdrücklicher Abkehr von seiner alten Rechtsprechung, vgl. OLG Frankfurt/Main, RdE 2011, 422 ff.; inzident auch LG Hannover, ZNER 2010, 414, 416; a. A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 12. 2012, Az. VI-3 Kart 137/12 (V).
[15] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 37; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 68.]]
[16] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 43; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 71 ff..]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 76, 77.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 110..]]
[19] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 111 - 113.]]
[20] Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 37; Thomale/Kießling, N&R 2008, 167, 173; Klemm, VersorgW 2005, 197, 201; Kermel, Berzel, Kap. 5, Rn. 48 ff..
[21] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]; Pippke/Gaßner, RdE 2006, 33, 40.
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 122.]]
[23] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Wegner, § 46, Rn. 124.]]
Deletions:
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß Paragraph 134 BGB die um Von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.[10]
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näheren Betrachtung.[16]
Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz hieran zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, dass der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den Neuen zu **angemessenen Anforderungen** zu übereignen oder an ihn zu verpachten.
Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.[17]
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.[18]
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Die großzügige Frist von zwei Jahren dient dazu, dass sowohl mögliche Interessenten wie auch die eeinde genügend Zeit haben sich über das Angebot umfassend zu informieren bzw. die Gemeinde ausreichend Zeit hat die Angebote zu erstellen, die eigehenden unterschiedlichen Angebote gründlich zu prüfen sowie die erforderlichen Verhandlungen bezüglich des Inhalts des Konzessionsvertrages durchzuführen.[19]
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:[20]
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[21]
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie mit dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden diese Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[22]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[23]
Zudem darf im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[24]
[1] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 75; [[KoenigEnergierecht König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 8, Rn. 3.]]; Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der energieversorgung, S. 10.
[7] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 33, 34, 35; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 2
[8] BGH NVwZ-RR 2009, 596, 597; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. .23.
[10]
[11]
[12]
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Revision [56720]

Edited on 2015-06-22 17:58:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
[7] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 33, 34, 35; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. 2
[8] BGH NVwZ-RR 2009, 596, 597; Danner/Theobald/Theobald EnWG § 46 Rn. .23.
[9]
Deletions:
[7] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 33, 34, 35; Theobald/Danner, EnWG, § 46, Rn. 22.
[8]
[9]


Revision [56719]

Edited on 2015-06-22 17:53:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es **Wegnutzungsverträge**. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei **qualifizierten **Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern innerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen. Dieser ist also **gebietsbezogen**. Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist (**[[EnRDirektleitung Direktleitung]]**), zum Inhalt. Im Gegensatz zu {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} kein **Kontrahierungszwang**.[1]
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen und zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist, ist das **Energieversorgungsunternehmen** berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein femdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.[2]
Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integrites Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, diese Untenehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer selbstständigen Netzgesellschaft. Sodann wird auf diese die Netze durch eigentumsübertragung oder Verpachtung übertragen.[3]
Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verflehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Worrtlaut des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV können auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV, die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr ertklärt, haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten. [4]
Ein sachlicher Verweigerungsgrund ergibt sich aus {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist. Hinsichtlich des Verweises auf {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} ist anzumerken, dass dieser nicht genau genug ist weil {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben nicht regelt. Dieser verweist als Ermächtigungsgrundlage auf die KAV. In § 2 KAV sind sodann die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben normiert.[5]
Entsprechend {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} wird eine Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes durch die nach Landesrecht zuständige Behörde benötigt. Diese Feststellung erfolgt mit der Absicht, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu begutachten damit die Netzbetreiber die ihnen auferlegten Aufgaben nach {{du przepis="§ 11 EnWG"}} gerecht werden können und somit die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommune möglich den Abschluss eines Konzessionsvertrages vom Vorliegen einer Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 EnWG"}} abhängig zu machen. Für den anderen Fall, in dem das Wegnutzungsrecht begehernde Energieversorgungsunternehmen **nur **über eine Genehmigung für den Betrieb des Gasneztes verfügt bedarf es, wenn es Netze im Strombereich übernehmen möchte, für diesen Bereich einer gesonderten Genehmigung.[6]
Zudem muss die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege bereitstellen. Die sind Plätze, Wege, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Bei der Widmung handelt es sich um einen hoheitlichen Akt. Mittels diesen werden Straßen, Wege und Plätze einer konkreten, im öffentlichen Interesse liegende Verwendung zugeordnet. Die Widmung unterliegt keine konkreten Form. Demnach kann diese auch konkludent statt finden. Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht zwischen solchen Wegen, die ausschließlich dem öffentlichen Verkehr dienen und solche die diesem rechtlich gewidmet sind. Demnach sind öffentliche Wege, diejenigen diejenigen Wege einer Gemeinde auf welchen der öffentliche Verkehr möglich ist. Könnte die Gemeinde selber bestimmen welche Wege als öffentliche Wege anzusehen sind, so könnte diese in die Energieversorgung zum Nachteil der Letztverbraucher eingreifen. Dennoch ist maßgeblich, dass die Nutzung sich innerhalb des **Gemeindegebrauchs **abspielt. **Gemeingebrauch** ist das jedermann zustehende Recht die öffentlichen Straßen, Wege, und Plätze innerhalb der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu fließenden und ruhenden Verkehr wahrzunehmen. Alleine dann ist die Nutzung auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags möglich. Hiervon zu unterscheiden ist die Sondernutzung. Eine solche liegt vor, wenn der Gemeingebrauch direkt eingeschränkt wird oder hierzu geeignet ist. Dieser Fall wird von {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht erfasst. Nicht zu den öffentlichen Verkehrswege zählen die fiskalischen Grundzüge der Gemeinde. Bei diesen handelt es sich um rein privat genutzte Grundstücke der Gemeinde.[7]
Diese Leitungen müssen auch der direkten Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen. In aller Regel handelt es sich hierbei um Niederspannungsnetze, doch kann eine Direktversorgung auch durch ein Mittelspannungsnetze statt finden. Hingegen ist hiervon die reine Einspeisung in ein bereits bestehendes Netz hiervon nicht erfasst. Hiervon ist selbst selbst dann auszugehen, wenn dieses Netz direkt Letztverbraucher versorgt. selbst dann auszugehen, wenn dieses Netz direkt Letztverbraucher versorgt.[8]
Hingegen kommt es für die Qualifizierung der Leitung als direkter Versorgungswege nicht darauf an, dass diese durch das ganze Gemeindegebiet verläuft bzw. nur die Versorgung innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt. Hiernach ist es möglich, dass auch Letztverbraucher in angrenzenden Gemeinden aus dem Mittelspannungsnetz versorgt werden. Auf diese sog. Gemischt genutzten Mittelspannungsleitungen wird bei der Überlassungspflicht gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} näher eingegangen. [9]
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß Paragraph 134 BGB die um Von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.[10]
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann sich das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG 2005 war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Demnach war die Gemeinde anspruchbertechtigt. Diese trat entweder ihren Anspruch aus der Endschaftsbestimmung an den neuen Konzessionsinhaber ab oder ließ sich in einem ersten Schritt die Verteilungsanlagen des Altkonzessionärs übertragen und übertrug diese dann in einem zweiten Schritt auf den Neukonzessionär.[11]
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund das die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen **noch abzuschließenden** und **bereits geschlosenen Konzessionsverträgen** zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine positive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordern würde. Hierdurch erhält der Koinzessionsvertrag eine Gestalt eines **Vertrages zu Lasten Dritter**. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.[12]
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommue ein Recht auf Überlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche **ausschließend** gegenüberstehen. Dieses Konkurrenzverhältnis wird in der Praxius so gelöst, dass die Kommune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.[13]
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Vertteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu unterscheiden sind solche Anlagen, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konret sind hiermit **Durchgangsleitungen** angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgt funktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach tragen in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung bei. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein. [14]
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbrauchern wie auch derjenigen außerhalb dieses beitragen. Hinsdichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} abgelehnt.[15]
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näheren Betrachtung.[16]
Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.[17]
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.[18]
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Die großzügige Frist von zwei Jahren dient dazu, dass sowohl mögliche Interessenten wie auch die eeinde genügend Zeit haben sich über das Angebot umfassend zu informieren bzw. die Gemeinde ausreichend Zeit hat die Angebote zu erstellen, die eigehenden unterschiedlichen Angebote gründlich zu prüfen sowie die erforderlichen Verhandlungen bezüglich des Inhalts des Konzessionsvertrages durchzuführen.[19]
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:[20]
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.[21]
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie mit dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden diese Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.[22]
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.[23]
Zudem darf im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.[24]
Quellen:
[1] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 75; [[KoenigEnergierecht König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 8, Rn. 3.]]; Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der energieversorgung, S. 10.
[2] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 51.
[3] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der energieversorgung, S. 32.
[4] Kelller - Herder, Der Konzessionsvertrag unter dem neuen Energiewirtschaftsrecht, S. 49; Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 31.
[5] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 44.
[6] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 42, 43.
[7] Kermel, in: Kermel, Brucker, Baumann, Wegnutzungsverträge und Konzessionsverträge in der Energieversorgung, S. 33, 34, 35; Theobald/Danner, EnWG, § 46, Rn. 22.
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CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es **Wegnutzungsverträge**. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei **qualifizierten **Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern innerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen. Dieser ist also **gebietsbezogen**.
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist (**[[EnRDirektleitung Direktleitung]]**), zum Inhalt. Im Gegensatz zu {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} kein **Kontrahierungszwang**.
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen und zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist, ist das **Energieversorgungsunternehmen** berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein femdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.
Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integrites Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, diese Untenehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer selbstständigen Netzgesellschaft. Sodann wird auf diese die Netze durch eigentumsübertragung oder Verpachtung übertragen.
Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verflehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Worrtlaut des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV können auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV, die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr ertklärt, haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten.
Ein sachlicher Verweigerungsgrund ergibt sich aus {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist. Hinsichtlich des Verweises auf {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} ist anzumerken, dass dieser nicht genau genug ist weil {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben nicht regelt. Dieser verweist auf die KAV. In § 2 KAV sind sodann die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben normiert.
Entsprechend {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} wird eine Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes durch die nach Landesrecht zuständige Behörde benötigt. Diese Feststellung erfolgt mit der Absicht, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu begutachten damit die Netzbetreiber die ihnen auferlegten Aufgaben nach {{du przepis="§ 11 EnWG"}} gerecht werden können und somit die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommune möglich den Abschluss eines Konzessionsvertrages vom Vorliegen einer Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 EnWG"}} abhängig zu machen. Für den anderen Fall, in dem das Wegnutzungsrecht begehernde Energieversorgungsunternehmen **nur **über eine Genehmigung für den Betrieb des Gasneztes verfügt bedarf es, wenn es Netze im Strombereich übernehmen möchte, für diesen Bereich einer gesonderten Genehmigung.
Zudem muss die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege bereitstellen. Die sind Plätze, Wege, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Bei der Widmung handelt es sich um einen hoheitlichen Akt. Mittels diesen werden Straßen, Wege und Plätze einer konkreten, im öffentlichen Interesse liegende Verwendung zugeordnet. Die Widmung unterliegt keine konkreten Form. Demnach kann diese auch konkludent statt finden.
Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht zwischen solchen Wegen, die ausschließlich dem öffentlichen Verkehr dienen und solche die diesem rechtlich gewidmet sind. Demnach sind öffentliche Wege, diejenigen diejenigen Wege einer Gemeinde auf welchen der öffentliche Verkehr möglich ist. Könnte die Gemeinde selber bestimmen welche Wege als öffentliche Wege anzusehen sind, so könnte diese in die Energieversorgung zum Nachteil der Letztverbraucher eingreifen. Dennoch ist maßgeblich, dass die Nutzung sich innerhalb des Gemeindegebrauchs abspielt. **Gemeingebrauch** ist das jedermann zustehende Recht die öffentlichen Straßen, Wege, und Plätze innerhalb der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu fließenden und ruhenden Verkehr wahrzunehmen. Alleine dann ist die Nutzung auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags möglich. Hiervon zu unterscheiden ist die Sondernutzung. Eine solche liegt vor, wenn der Gemeingebrauch direkt eingeschränkt wird oder hierzu geeignet ist. Dieser Fall wird von {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht erfasst.
Nicht zu den öffentlichen Verkehrswege zählen die fiskalischen Grundzüge der Gemeinde. Bei diesen handelt es sich um rein privat genutzte Grundstücke der Gemeinde.
Diese Leitungen müssen auch der direkten Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen. In aller Regel handelt es sich hierbei um Niederspannungsnetze, doch kann eine Direktversorgung auch durch ein Mittelspannungsnetze statt finden. Hingegen ist hiervon die reine Einspeisung in ein bereits bestehendes Netz hiervon nicht erfasst. Hiervon ist selbst selbst dann auszugehen, wenn dieses Netz direkt Letztverbraucher versorgt. selbst dann auszugehen, wenn dieses Netz direkt Letztverbraucher versorgt.
Hingegen kommt es für die Qualifizierung der Leitung als direkter Versorgungswege nicht darauf an, dass diese durch das ganze Gemeindegebiet verläuft bzw. nur die Versorgung innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt. Hiernach ist es möglich, dass auch Letztverbraucher in angrenzenden Gemeinden aus dem Mittelspannungsnetz versorgt werden. Auf diese sog. Gemischt genutzten Mittelspannungsleitungen wird bei der Überlassungspflicht gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} näher eingegangen.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß Paragraph 134 BGB die um Von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann sich das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG 2005 war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Demnach war die Gemeinde anspruchbertechtigt. Diese trat entweder ihren Anspruch aus der Endschaftsbestimmung an den neuen Konzessionsinhaber ab oder ließ sich in einem ersten Schritt die Verteilungsanlagen des Altkonzessionärs übertragen und übertrug diese dann in einem zweiten Schritt auf den Neukonzessionär.
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund das die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen **noch abzuschließenden** und **bereits geschlosenen Konzessionsverträgen** zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine positive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordern würde. Hierdurch erhält der Koinzessionsvertrag eine Gestalt eines **Vertrages zu Lasten Dritter**. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommue ein Recht auf Überlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche **ausschließend** gegenüberstehen. Dieses Konkurrenzverhältnis wird in der Praxius so gelöst, dass die Kommune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Vertteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu unterscheiden sind solche Anlagen, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konret sind hiermit **Durchgangsleitungen** angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgt funktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach tragen in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung bei. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein.
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbrauchern wie auch derjenigen außerhalb dieses beitragen. Hinsdichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} abgelehnt.
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näherrn Betrachtung.
Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Die großzügige Frist von zwei Jahren dient dazu, dass sowohl mögliche Interessenten wie auch die eeinde genügend Zeit haben sich über das Angebot umfassend zu informieren bzw. die Gemeinde ausreichend Zeit hat die Angebote zu erstellen, die eigehenden unterschiedlichen Angebote gründlich zu prüfen sowie die erforderlichen Verhandlungen bezüglich des Inhalts des Konzessionsvertrages durchzuführen.
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie mit dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.
Zudem darf im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.


Revision [56711]

Edited on 2015-06-22 12:09:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidende Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3, wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren hierdurch eingehalten wird. Etwas anderes gilt wiederum für Vertragsverlängerunngen welche die Laufzeit des Konzessionsvertrages unberührt lassen. Diese sind der Bekanntgabepflicht nur dann unterworfen, wenn sie mit dem Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages entsprechen. In aller Regel werden dies Änderungen sein, welche die Hauptbestandteile des Konzessionsvertrages berühren.
Die Norm ist auch dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung auf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen **Aufhebungsvertrag**.
Deletions:
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidente Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3 wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird.
Die Norm ist dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung aujf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen Aufhebungsvertrag.


Revision [56710]

Edited on 2015-06-22 11:58:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Wird der Konzeessionsvertrag vor Ablauf der Laufzeit verlängert, so normiert S. 3 dass die Gemeinde die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben hat. Anders als bei der regulären Beendigung hat dies drei Monate vor der Beendigung des laufenden Vertrages zu erfolgen.
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 Abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.
{{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der vorzeitigen Verlängerung des Konzessionsvertrages eine vom ursprünglichen Inhalt sich unterscheidente Verlängerung verfolgen. Hingegen ist es kein Fall von Abs. 3 S. 3 wenn bereits im Ausgangsvertrag eine Verlängerungsotion enthalten ist, diese wahrgenommen wird und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird.
Die Norm ist dahingehend nicht klar, das schon auf den Willen der Gemeinde einen Konessionsvertrag vor Ablauf der Vertragsgeltungsdauer zu verlängern die Verpflichtung zur Beendigung des laufenden Konzessionsvertrages Bezug genommen wird. Dieser Verpflichtung kann die Grmeide jedoch nicht nachkommen, weil ein Konzessionsvertrag stets befristet ist und somit sausschließlich außerordentlich gekündigt weden kann. Doch begründet die in {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} enthaltene Verpflichtung kein Recht zur außerordentlichen Kündigung aujf Seiten der Gemeinde. Vielmehr bedarf der vorzeitigen Beendigung des Konzessionsvertrages einer Einvrständnisses des Altkonzessionärs. Dies erfolgt in der Regel durch einen Aufhebungsvertrag.
Zudem darf im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen Konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei Monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.
Deletions:
Wird der Konzeessionsvertrag vor Ablauf der Laufzeit verlängert, so normiert S. 3 dass die Gemeinde die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben hat. Anders als bei der regulären Beendigung hat dies drei Monate vor der Beendigung des laufenden Vertrages zu erfolgen.
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.
Zudem darf im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.


Revision [56660]

Edited on 2015-06-21 10:45:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näherrn Betrachtung.
Wird der Konzeessionsvertrag vor Ablauf der Laufzeit verlängert, so normiert S. 3 dass die Gemeinde die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben hat. Anders als bei der regulären Beendigung hat dies drei Monate vor der Beendigung des laufenden Vertrages zu erfolgen.
Im Unterschied zu Abs. 3 S. 1 und 2 regelt S. 3 auch nicht wo die Bekanntgabe zu erfolgen hat. An dieser Stelle ist § 46 abs. 3 S. 1 und 2 analog anwendbar. Demnach ist auch die Bekanntgabe der vorzeitgen Beendigung im Bundesanzeiger vorzunehmen und bei mehr als 100.000 Kunden hat diese im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.
Zudem darf im Fall der vorzeitigen Beendigung eines laufenden Konzessionssvertrages, ein Vertrag mit einem neuen konzessionsnehmer frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung abgeschlossen werden. Diese drei monatsfrist dient dazu, dass die Interessenten ausreichend Zeit haben um ein Angebot zu erstellen.
Deletions:
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näherrn Betgrachtung.
Wird der Konzeessionsvertrag vor Ablauf der Laufzeit verlängert, so normiert S. 3 dass die Gemeinde die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Im Unterschied zu den Fällen des S. 2 hat die Bekanntgabe drei Monate vor der Beendigung zu erfolgen. Auch regelt S. 3 nicht in welchem


Revision [56659]

Edited on 2015-06-21 10:23:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Wird der Konzeessionsvertrag vor Ablauf der Laufzeit verlängert, so normiert S. 3 dass die Gemeinde die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Im Unterschied zu den Fällen des S. 2 hat die Bekanntgabe drei Monate vor der Beendigung zu erfolgen. Auch regelt S. 3 nicht in welchem
((1)) [[FallbeispielKonzessionsVEnR Fallbeispiel]]
Deletions:
((1)) [[FallbeispielKonzessionsV Fallbeispiel]]


Revision [56658]

Edited on 2015-06-21 10:10:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: //Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen Konzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//>>
Deletions:
Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: //Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen onzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//>>


Revision [56657]

Edited on 2015-06-20 17:32:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt zu machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei besteht der Vertrag aus der **Grundlaufzeit **und der **Verlängerungsperiode**. Ein solcher Fall kann bei einer **Kündigungoption **der Gemeinde denkbar sein und soll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
Bei Vorlliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle zu unterscheiden. Kündigt die Gemeinde G den Konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2009. Kündigt die Gemeinde hiingegn den Vertrag mit A nicht, verlängert sich dieser um 5 Jahre auf den 10.01. 2016. In diesem Fall wäre die letzte Möglichkeit zur Bekanntgabe der 10.01.2014.
Deletions:
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei bestehnt der Vertrag aus der Grundlaufzeit und der Verlängerungsperiode. Dieser Fall sooll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
Bei Vorlliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle denkbar. Kündigt die Gemeinde G den konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2009. Kündigt die Gemeinde hiingegn den Vertrag mit A nicht verlängert sich dieser um 5 Jahre auf den 10.01. 2014. In diesem Fall wäre die letzte Möglichkeit zur Bekanntgabe der 10.01.2012.


Revision [56656]

Edited on 2015-06-20 17:26:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lassen kann. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung, dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näherrn Betgrachtung.
Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz hieran zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, dass der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den Neuen zu **angemessenen Anforderungen** zu übereignen oder an ihn zu verpachten.
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlich, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises misslingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach ist es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst.
Deletions:
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lässt. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung,dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näherrn Betgrachtung.
Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendige Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz an diesen zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, das der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den neuen zu angemessenen Anforderungen zu übereignen oder an ihn zu verpachten.
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlichm, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises mislingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach isrt es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst


Revision [56651]

Edited on 2015-06-19 15:43:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Hierbei bestehnt der Vertrag aus der Grundlaufzeit und der Verlängerungsperiode. Dieser Fall sooll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
Bei Vorlliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle denkbar. Kündigt die Gemeinde G den konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2009. Kündigt die Gemeinde hiingegn den Vertrag mit A nicht verlängert sich dieser um 5 Jahre auf den 10.01. 2014. In diesem Fall wäre die letzte Möglichkeit zur Bekanntgabe der 10.01.2012.
Deletions:
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Dieser Fall sooll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
Bei Vorlliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle denkbar. Kündigt die Gemeinde G den konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2014.


Revision [56650]

Edited on 2015-06-19 15:39:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: //Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen onzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//>>
Deletions:
Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen onzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre<<


Revision [56649]

Edited on 2015-06-19 15:37:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>**__Beispiel:__**
Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen onzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre<<
Deletions:
>>Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: //Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen Konzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//<<


Revision [56648]

Edited on 2015-06-19 15:31:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor: //Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen Konzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//<<
Deletions:
>>Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor:
//Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen Konzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//<<


Revision [56647]

Edited on 2015-06-19 15:30:54 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [56646]

Edited on 2015-06-19 15:29:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und hierdurch die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird. Dieser Fall sooll nachstehend am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:
>>Das EVU schließt am 10.01.2001 einen Konzessinsvertrag mit der Geminde G. In diesem Vertrag vereinbaren A und G zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren. Des Weiteren sieht dieser Vertrag eine Regelung vor:
//Sollte die Gemeinde G den mit A geschlossenen Konzessionsvertrag nicht kündigen, so verlängert sich dieser um 5 Jahre//<<
Bei Vorlliegen einer solchen Vereinbarung sind bezüglich der Bekanntmachungspflicht zwei Fälle denkbar. Kündigt die Gemeinde G den konzessionsvertrag bereits nach Ablauf der 15 Jahre, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Bekanntmachung der 10.01.2014.
Deletions:
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird.


Revision [56645]

Edited on 2015-06-19 15:15:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anhand des Wortes spätestens ist es für die Gemeinde auch möglich das Ende der Vertragslaufzeit auch noch früher bekannt machen. Auch trifft {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} hinsichtlich einer früheren Bekanntmachung keine Vorgaben. Ausgangspunkt für die Ermittlung der zwei Jahresfrist, zu der spätestens die Bekanntmachug statt zu finden hat, bildet das Vertragsende des laufenden Konzessionsvertrages. Die Pflicht zur Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn der Konzessionsvertrag nicht auf maximal 20 Jahre geschlossenb wurde. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen bereits bei Vertragsschluss eine Verlängerung erfolgen soll und die Höchstlaufzeit von 20 Jahren eingehalten wird.


Revision [56636]

Edited on 2015-06-19 14:49:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Die großzügige Frist von zwei Jahren dient dazu, dass sowohl mögliche Interessenten wie auch die eeinde genügend Zeit haben sich über das Angebot umfassend zu informieren bzw. die Gemeinde ausreichend Zeit hat die Angebote zu erstellen, die eigehenden unterschiedlichen Angebote gründlich zu prüfen sowie die erforderlichen Verhandlungen bezüglich des Inhalts des Konzessionsvertrages durchzuführen.
Deletions:
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.


Revision [56635]

Edited on 2015-06-19 14:43:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlichm, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises mislingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen. Demnach isrt es zunächst Aufgabe der Parteien eine Einigung über eine wirtschaftlich angemessene Vergütung zu erzielen. Ist dies nicht möglich muss im darauf folgenden gerichtlichen Verfahren durch Sachverständige beurteilt werden, ob die vom Alkonzessionär vorgeschlagene Vergütung wirtschaftlich angemssen ist. Hierbei prüft das Gericht vor allem, ob die Forderung zu hoch ist und hierdurch der Versorgeraustausch verkompliziert bzw. ausbremst
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit **spätestens zwei Jahre** zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.
((2)) Bekanntgabepflicht bei vorzeitige Verlängerung des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}}
Deletions:
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlichm, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises mislingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen.
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit spätestens zwei Jahre zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.
((2)) Bekanntgabepflicht bei vorzeitige Verlängerung des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}}


Revision [56634]

Edited on 2015-06-19 14:34:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendige Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz an diesen zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, das der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung treffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den neuen zu angemessenen Anforderungen zu übereignen oder an ihn zu verpachten.
Auch steigen die Netznutzungsentgelte durch eine Verpachtung gem. § 4 Abs. 5 StromNEV/GasNEV nicht.
((3)) Wirtschaftlich, angemessene Vergütung
Als Gegenleistung für die Übereignungspflicht darf der Alltkonzessionär eine wirtschaftlichm, angemessene Vergütung vom Neukonzesionär verlangen. Genauere Anforderungen an die wirtschaftliche Angemessenheit stellt das Gesetz nicht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Versorgerwechsel nicht aufgrund eines zu hohen Kaufpreises mislingt. Hierzu ist es notwendig die wirtschaftlich angemessene Vergütung in jeden Fall für sich zu bestimmen.
Deletions:
Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendige Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz an diesen zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, das der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung tereffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den neuen zu angemessenen Anforderungen zu übereignen oder an ihn zu verpachten.
((3)) Wirtschaftlich, angemessene Vergütung


Revision [56627]

Edited on 2015-06-19 14:20:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lässt. Dies erfolgt sodann durch Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung, bedarf dies im Hinblick auf die Gewährleistung,dass der zukünfftige Neukonzessionär die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen bekommt einer näherrn Betgrachtung.
Nach dem Gesetz ist der Altkonzessinär nur verpfliichtet seine für die allgemeine Versorgung notwendige Verteilungsanlagen dem Pächter nach Beendigung seines geschlossenen Konzessionsvertrages bereitzustellen und keinen Dritten EVU. Hingegen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} keine Regelung vor, wie es sich verhält, wenn der Konzessionsvertrag des Pächters nach 20 Jahren endet und dieser nun verpflichtet ist die für die allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem Neukonzessionär zu übereignen oder diesem Besiz an diesen zu verschaffen. Dies ist nur vertraglich dadurch möglich, das der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung tereffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den neuen zu angemessenen Anforderungen zu übereignen oder an ihn zu verpachten.
Deletions:
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lässt. Dies erfolgt sodann durch eine Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung muss gewährleistet werden, dass die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen werden können. Dem kommt vor dem Hintergrund Bedeutung zu, dass der Pächter bei Beendigung des Konzessionsvertrages nach 20 Jahren die für diie allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen auf den Neuen übertragen muss, doch ist ihm dies wegen fehlender Eigfentümerstellung an den Verteileranlagen nicht möglich. Dies ist nur dadurch möglich, das der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung tereffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den neuen zu übereignen oder an ihn zu verpachten.


Revision [56623]

Edited on 2015-06-19 14:04:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem sind diese Verteilungsanlagen vom Altkonzessionär dem Neukonzessionär gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu übereigenen. Alternativ hierzu sieht {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} vor, dass sich der neue Konzessionsinhaber auch nur den Beistz an den Verteilungsnalagen einräumen lässt. Dies erfolgt sodann durch eine Verpachtung. Entscheidet sich der Neukonzessionär für eine Verpachtung muss gewährleistet werden, dass die zur allgemeinen Versorgung, erforderlichen Verteilungsanlagen auch auf eine zukünftigen Konzessionsnehmer übertragen werden können. Dem kommt vor dem Hintergrund Bedeutung zu, dass der Pächter bei Beendigung des Konzessionsvertrages nach 20 Jahren die für diie allgemeine Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen auf den Neuen übertragen muss, doch ist ihm dies wegen fehlender Eigfentümerstellung an den Verteileranlagen nicht möglich. Dies ist nur dadurch möglich, das der Pächter und der Verpächter in ihren Vertrag eine Regelung tereffen, wonach es dem Pächter nach 20 Jahren möglich sein soll die zur allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilleranlagen an den neuen zu übereignen oder an ihn zu verpachten.
((3)) Wirtschaftlich, angemessene Vergütung
Deletions:
((3)) Wirtschaftlich, angemessene Vergütung


Revision [56530]

Edited on 2015-06-17 09:14:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann sich das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG 2005 war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Demnach war die Gemeinde anspruchbertechtigt. Diese trat entweder ihren Anspruch aus der Endschaftsbestimmung an den neuen Konzessionsinhaber ab oder ließ sich in einem ersten Schritt die Verteilungsanlagen des Altkonzessionärs übertragen und übertrug diese dann in einem zweiten Schritt auf den Neukonzessionär.
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund das die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen **noch abzuschließenden** und **bereits geschlosenen Konzessionsverträgen** zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine positive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordern würde. Hierdurch erhält der Koinzessionsvertrag eine Gestalt eines **Vertrages zu Lasten Dritter**. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommue ein Recht auf Überlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche **ausschließend** gegenüberstehen. Dieses Konkurrenzverhältnis wird in der Praxius so gelöst, dass die Kommune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Vertteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu unterscheiden sind solche Anlagen, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konret sind hiermit **Durchgangsleitungen** angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgt funktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach tragen in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung bei. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein.
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbrauchern wie auch derjenigen außerhalb dieses beitragen. Hinsdichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} abgelehnt.
Deletions:
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Demnach war die Gemeinde anspruchbertechtigt. Diese trat entweder ihren Anspruch aus der Enschaftsbestimmung an den neuen Konzessionsinhaber ab oder ließ sich in einem ersten Schritt die Verteilungsanlagen des Altkonzessionärs übertragen und übertrug diese dann in einem zweiten Schritt auf den Neukonzessionär.
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen noch abzuschließenden und bereits geschlosenen Konzessionsverträgen zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine postive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordert. Hierdurch erhält der Koinzessionsvertrag eine Gestalt eines Vertrages zu Lasten Dritter. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommue ein Recht auf ÜPberlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche ausschließend gegenüberstehen. Dieses Konkurenzverhältnis wird in der Praxius so gelöst, dass die Komune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Vertteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu untgerscheiden ist von Anlagen zu differenzieren, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konret sind hiertmit Durchgangsleitungen angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgtfunktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach sind in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung beitragen. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein.
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbraucher wie auch derjenigen außerhalb dieses Gemeindegebietes beitragen. Hinsdichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} verneint.


Revision [56529]

Edited on 2015-06-16 22:21:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die zur grundlegenden Versorgung im Gemeindegebiet dienenden Vertteilungsanlagen führen in der Summe zum örtlichen Verteilernetz. Hiervon zu untgerscheiden ist von Anlagen zu differenzieren, welche nicht zur örtlichen Zuteilung vorgesehen sind. Konret sind hiertmit Durchgangsleitungen angesprochen. Die hierbei vorzunehmende Differenzierung erfolgtfunktional , d.h es kommt auf die Funktion der jeweiligen Anlage an. Demgegenüber ist die jeweilige Spannungsebene unerheblich. Demnach sind in großen Gemeinden auch Anlagen auf höheren Spannungsebenen noch zur örtlichen Versorgung beitragen. Hingegen wird dies bei kleineren Gemeinden nicht der Fall sein.
Von den Verteilungsanlagen sind auch **gemischt genutzte Anlagen** erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche Anlagen, welche sowohl zur Versorgung der im Gemeindegebiet lebenden Letztverbraucher wie auch derjenigen außerhalb dieses Gemeindegebietes beitragen. Hinsdichtlich deren Notwendigkeit können zwei Ansichten vertreten werden. Zum einem ist die Überlassung dieser dann notwendig, wenn diese nicht hinweg gedacht werden können, ohne das der neue Konzessionsinhaber seine Rechte genauso gut ausüben kann wie der Alte. Zum anderen wird die Pflicht zur Übertragung dieser Anlagen mit Verweis auf {{du przepis="Art. 14 GG"}} verneint.


Revision [56515]

Edited on 2015-06-16 20:50:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) die Begrenzung der Laufzeit
1) die Überlassungspflicht bei Beendigung eines Konzessionsvertrages und
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Kommue ein Recht auf ÜPberlassung der Verteilungsanlagen eines bereits vor dem EnWG 2005 geschlossenen Konzessionsvertrages hat. In diesem Fall hat der BGH 2010 entschieden, dass sich nunmehr der Anspruch aus der Endschaftsbestimmung und der gesetzliche ausschließend gegenüberstehen. Dieses Konkurenzverhältnis wird in der Praxius so gelöst, dass die Komune ihren Anspruch aus der Endschaftsvereinbarung auf den neuen Konzessionsinhaber überträgt, sodass dieser seinen Anspruch auf zwei Grundlagen gegenüber dem Altkonzessionär geltend machen kann.
((2)) Die einzelnen Anforderungen
((3)) Verteilungsanlagen
((3)) Eigentumübertragung oder Einräumen von Besitz
((3)) Wirtschaftlich, angemessene Vergütung
Deletions:
1) die Begrenzung der Laufzeit und
((2)) Die einzelnen Anforderungen


Revision [56514]

Edited on 2015-06-16 20:31:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Demnach war die Gemeinde anspruchbertechtigt. Diese trat entweder ihren Anspruch aus der Enschaftsbestimmung an den neuen Konzessionsinhaber ab oder ließ sich in einem ersten Schritt die Verteilungsanlagen des Altkonzessionärs übertragen und übertrug diese dann in einem zweiten Schritt auf den Neukonzessionär.
Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen noch abzuschließenden und bereits geschlosenen Konzessionsverträgen zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine postive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Ein solcher Fall ist dann denkbar, wenn die Gemeinde für den Weiterverkauf der Verteilungsanlagen an den neuen Konzessionsinhaber einen höheren Kaufpreis, als die angemessene Vergütung von diesem fordert. Hierdurch erhält der Koinzessionsvertrag eine Gestalt eines Vertrages zu Lasten Dritter. Dieser ist somit unwirksam. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend ist.
Deletions:
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen noch abzuschließenden und bereits geschlosenen Konzessionsverträgen zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine postive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend istg.


Revision [56513]

Edited on 2015-06-16 20:18:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Allgemeines
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen. Bis zum EnWG war eine solche Pflicht im Gesetz nicht vorgesehen. Damals regelte man diese durch **Endschaftsbestimmungen** im jeweiligen Konzessionsvertrag. Vor diesem Hintergrund ist im Weiteren die Frage zu klären, in welcher Beziehung diese Endschaftsbestimmung zu der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG hinsichtlich des Überlassungsanmspruchs des neuen Konzessionsinhaber stehen. Von Relevanz ist diese Frage aufrgund die Bestimmungen in Endschaftsvereinbarungen weitergehen als jene aus § 46 Abs. 2 S. 2 und 3 EnWG. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen noch abzuschließenden und bereits geschlosenen Konzessionsverträgen zu differenzieren. Beinhaltet die Endschaftsbestimmung eines zukünftigen Konzessionsvertrages eine postive Regelung für die Gemeinde, welche sich im Widerspruch zum rechtlich bestehenden Anspruch des neuen Konzessionsinhabers befindet, ist der abzuschließende Konzessionsvertrag nichtig. Diese Folge ist auch nachvollziehbar, weil der gesetzliche Anbspruch des neuen Konzessionsinhabers durch eine solche Regelung ins Leere laufen würde. Hinzukommt das {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zwingend istg.
((2)) Die einzelnen Anforderungen
Deletions:
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen.


Revision [56512]

Edited on 2015-06-16 20:02:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) das Auslaufen eines Konzessionsvertrages
((1)) Überlassungspflicht bei Beendigung eines Konzessionsvertrages
Für den Fall, dass ein Konzessionsvertrag nach seiner Beendigung nicht verlängert wird, ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Alternativ hierzu kann das neue Energieversorgungsunternehmen den Besitz hieran einräumen lassen.
((1)) Bekanntgabepfllichten bei Auslaufen eines Konzessionsvertrages
Läuft der Konzessionsvertrag ab, so bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1, dass die Gemeinde das Ende der Vertragslaufzeit spätestens zwei Jahre zuvor bekannt zugeben hat. Dies hat im Bundesanzeiger zu erfolgen. Bei mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat dies dann im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen.
Deletions:
1) die Überlassungspflicht und Bekanntgabepflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages
((1)) Überlassungspflicht und Bekanntgabepflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages


Revision [56250]

Edited on 2015-06-15 19:27:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist die Laufzeit von Konzessionsverträgen auf maximal 20 Jahre begrenzt. Diese Laufzeitbegrenzung verfolgt das Ziel, dass alle 20 Jahre ein Wettbewerb um die [[EnROertlichesVerteilernetz örtlichen Verteilernetze]] stattfindet. Überschuldet die Vertragsdauer die 20 Jahre so ist der Vertrag gemäß Paragraph 134 BGB die um Von Anfang an unwirksam. Eine geltungserhaltende Schwächungsabsenkung auf die erlaubten 20 Jahre ist aufgrund des klaren Wortlaut ausgeschlossen. Dem gegenüber gilt diese Begrenzung nicht für einfache Wegnutzungsverträge nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}.


Revision [56248]

Edited on 2015-06-15 19:17:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Verlegung und Betrieb von Leitungen die zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen
((3)) Verlegung und Betrieb von Leitungen, die zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen
Ferner erstreckt sich die Pflicht der Gemeinden aus {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} auf die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen. Weitere Informationen zum Begriff des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung können [[EnRNetzDerAllgemeinenVersorgung hier]] nachgelesen werden.
Deletions:
- Verlegung und Betrieb von Leitungen
((3)) Verlegung und Betrieb von Leitungen
Ferner erstreckt sich die Pflicht zur Wegnutzungsverträg der Gemeinde aus {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} auf die Verlegung und den Betrieb von Leitungen.


Revision [56213]

Edited on 2015-06-15 14:11:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) die Begrenzung der Laufzeit und
1) die Überlassungspflicht und Bekanntgabepflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages
((1)) Überlassungspflicht und Bekanntgabepflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages
((2)) Grundfall, {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1 EnWG"}}
((2)) Bekanntgabepflicht bei vorzeitige Verlängerung des Konzessionsvertrages, {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}}
Deletions:
1) die Begrenzung der Laufzeit,
1) die Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages sowie bei vorzeitiger Beendigung und
1) die Überlassungspflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages und Anschluss mit einem Neuen
((1)) Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages
((1)) Überlassungspflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages und Anschluss mit einem Neuen


Revision [56131]

Edited on 2015-06-14 22:33:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es **Wegnutzungsverträge**. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei **qualifizierten **Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern innerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen. Dieser ist also **gebietsbezogen**.
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist (**[[EnRDirektleitung Direktleitung]]**), zum Inhalt. Im Gegensatz zu {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} kein **Kontrahierungszwang**.
Deletions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es **Wegnutzungsverträge**. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei **qualifizierten **Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern innerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen. Dieser ist also **gebietsbezogen**.
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist (**[[EnrDirektleitung Direktleitung]]**), zum Inhalt. Im Gegensatz zu {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} kein **Kontrahierungszwang**.


Revision [56130]

Edited on 2015-06-14 22:30:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Diese Leitungen müssen auch der direkten Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen. In aller Regel handelt es sich hierbei um Niederspannungsnetze, doch kann eine Direktversorgung auch durch ein Mittelspannungsnetze statt finden. Hingegen ist hiervon die reine Einspeisung in ein bereits bestehendes Netz hiervon nicht erfasst. Hiervon ist selbst selbst dann auszugehen, wenn dieses Netz direkt Letztverbraucher versorgt. selbst dann auszugehen, wenn dieses Netz direkt Letztverbraucher versorgt.
Hingegen kommt es für die Qualifizierung der Leitung als direkter Versorgungswege nicht darauf an, dass diese durch das ganze Gemeindegebiet verläuft bzw. nur die Versorgung innerhalb des Gemeindegebietes übernimmt. Hiernach ist es möglich, dass auch Letztverbraucher in angrenzenden Gemeinden aus dem Mittelspannungsnetz versorgt werden. Auf diese sog. Gemischt genutzten Mittelspannungsleitungen wird bei der Überlassungspflicht gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} näher eingegangen.
Deletions:
Diese Leitungen müssen auch der direkten Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen. In aller Regel handelt es sich hierbei um Niederspannungsnetze, doch kann eine Direktversorgung auch durch ein Mittelspannungsnetze statt finden. Hingegen ist hiervon die reine Einspeisung in ein bereits bestehendes Netz hiervon nicht erfasst.


Revision [56123]

Edited on 2015-06-14 22:21:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Können die allgemeine Anforderungen bejaht werden, so müssen im weiteren folgende spezielle Anforderungen zusätzlich erfüllt werden:
- Öffentliche Verkehrswege
- Verlegung und Betrieb von Leitungen
- Unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
Ferner erstreckt sich die Pflicht zur Wegnutzungsverträg der Gemeinde aus {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} auf die Verlegung und den Betrieb von Leitungen.
Diese Leitungen müssen auch der direkten Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen. In aller Regel handelt es sich hierbei um Niederspannungsnetze, doch kann eine Direktversorgung auch durch ein Mittelspannungsnetze statt finden. Hingegen ist hiervon die reine Einspeisung in ein bereits bestehendes Netz hiervon nicht erfasst.


Revision [56117]

Edited on 2015-06-14 22:10:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem muss die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege bereitstellen. Die sind Plätze, Wege, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Bei der Widmung handelt es sich um einen hoheitlichen Akt. Mittels diesen werden Straßen, Wege und Plätze einer konkreten, im öffentlichen Interesse liegende Verwendung zugeordnet. Die Widmung unterliegt keine konkreten Form. Demnach kann diese auch konkludent statt finden.
Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht zwischen solchen Wegen, die ausschließlich dem öffentlichen Verkehr dienen und solche die diesem rechtlich gewidmet sind. Demnach sind öffentliche Wege, diejenigen diejenigen Wege einer Gemeinde auf welchen der öffentliche Verkehr möglich ist. Könnte die Gemeinde selber bestimmen welche Wege als öffentliche Wege anzusehen sind, so könnte diese in die Energieversorgung zum Nachteil der Letztverbraucher eingreifen. Dennoch ist maßgeblich, dass die Nutzung sich innerhalb des Gemeindegebrauchs abspielt. **Gemeingebrauch** ist das jedermann zustehende Recht die öffentlichen Straßen, Wege, und Plätze innerhalb der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu fließenden und ruhenden Verkehr wahrzunehmen. Alleine dann ist die Nutzung auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags möglich. Hiervon zu unterscheiden ist die Sondernutzung. Eine solche liegt vor, wenn der Gemeingebrauch direkt eingeschränkt wird oder hierzu geeignet ist. Dieser Fall wird von {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht erfasst.
Nicht zu den öffentlichen Verkehrswege zählen die fiskalischen Grundzüge der Gemeinde. Bei diesen handelt es sich um rein privat genutzte Grundstücke der Gemeinde.
Deletions:
Zudem muss die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege bereitstellen. Die sind Plätze, Wege, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht zwischen solchen Wegen, die ausschließlich dem öffentlichen Verkehr dienen und solche die diesem rechtlich gewidmet sind. Demnach sind öffentliche Wege, diejenigen diejenigen Wege einer Gemeinde auf welchen der öffentliche Verkehr möglich ist. Könnte die Gemeinde selber bestimmen welche Wege als öffentliche Wege anzusehen sind, so könnte diese in die Energieversorgung zum Nachteil der Letztverbraucher eingreifen. Dennoch ist maßgeblich, dass die Nutzung sich innerhalb des Gemeindegebrauchs abspielt. Gemeingebrauch ist das jedermann zustehende Recht die öffentlichen Straßen, Wege, und Plätze innerhalb der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu fließenden und ruhenden Verkehr wahrzunehmen. Alleine dann ist die Nutzung auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags möglich. Hiervon zu unterscheiden ist die Sondernutzung. Eine solche liegt vor, wenn der Gemeingebrauch direkt eingeschränkt wird oder hierzu geeignet ist. Dieser Fall wird von {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht erfasst.


Revision [56111]

Edited on 2015-06-14 21:58:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem muss die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege bereitstellen. Die sind Plätze, Wege, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dabei unterscheidet {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht zwischen solchen Wegen, die ausschließlich dem öffentlichen Verkehr dienen und solche die diesem rechtlich gewidmet sind. Demnach sind öffentliche Wege, diejenigen diejenigen Wege einer Gemeinde auf welchen der öffentliche Verkehr möglich ist. Könnte die Gemeinde selber bestimmen welche Wege als öffentliche Wege anzusehen sind, so könnte diese in die Energieversorgung zum Nachteil der Letztverbraucher eingreifen. Dennoch ist maßgeblich, dass die Nutzung sich innerhalb des Gemeindegebrauchs abspielt. Gemeingebrauch ist das jedermann zustehende Recht die öffentlichen Straßen, Wege, und Plätze innerhalb der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu fließenden und ruhenden Verkehr wahrzunehmen. Alleine dann ist die Nutzung auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags möglich. Hiervon zu unterscheiden ist die Sondernutzung. Eine solche liegt vor, wenn der Gemeingebrauch direkt eingeschränkt wird oder hierzu geeignet ist. Dieser Fall wird von {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht erfasst.
Deletions:
- mangelnde Wegkapazität
- berteits vorhandene Wegnutzungsverträge
((3)) Mangelnde Wegkapaziät
((3)) Bereits vorhandene Wegnutzungsverträge


Revision [55976]

Edited on 2015-06-12 22:20:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>Mehr Informationen zum Thema Genehmigung des Netzbetriebs können im Artikel zur [[EnergieRGenehmigungAnzeige Anzeige und Genehmigung]] nachgelesen werden.>>


Revision [55975]

Edited on 2015-06-12 22:15:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV können auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV, die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr ertklärt, haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten.
Zudem dürfen für die Einräumung des Wegnutzungsrechts auf Seiten der Gemeinde keine **sachlichen **Verweigerungsgründe für den Abschluss eines Konzessionsvertrages vorliegen. Im Einzelnen sind folgende sachliche Verweigerungsgründe denkbar:
Ein sachlicher Verweigerungsgrund ergibt sich aus {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist. Hinsichtlich des Verweises auf {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} ist anzumerken, dass dieser nicht genau genug ist weil {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben nicht regelt. Dieser verweist auf die KAV. In § 2 KAV sind sodann die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben normiert.
Entsprechend {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} wird eine Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes durch die nach Landesrecht zuständige Behörde benötigt. Diese Feststellung erfolgt mit der Absicht, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu begutachten damit die Netzbetreiber die ihnen auferlegten Aufgaben nach {{du przepis="§ 11 EnWG"}} gerecht werden können und somit die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommune möglich den Abschluss eines Konzessionsvertrages vom Vorliegen einer Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 EnWG"}} abhängig zu machen. Für den anderen Fall, in dem das Wegnutzungsrecht begehernde Energieversorgungsunternehmen **nur **über eine Genehmigung für den Betrieb des Gasneztes verfügt bedarf es, wenn es Netze im Strombereich übernehmen möchte, für diesen Bereich einer gesonderten Genehmigung.
Deletions:
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV könne auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr ertklärt haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten.
Zudem dürfen für die Einräumung des Wegnutzungsrechts auf Seite der Gemeinde keine **sachlichen **Verweigerungsgründe für den Abschluss eines Konzessionsvertrages vorliegen. Im Einzelnen sind folgende sachlichen Verweigerungsgründe denkbar:
Ein sachlicher Verweigerungsgrund ergibt sich aus {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist. Hinsichtlich des Verweises auf {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} ist anzumerken, dass dieser nicht genau genug ist weil § 48 Abs. 2 die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben nicht regelt. Dieser verweist auf die KAV. In § 2 KAV sind sodann die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben normiert.
Entsprechend {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} wird eine Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes durch die nach Landesrecht zuständige Behörde benötigt. Diese Feststellung erfolgt mit der Absicht, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu begutachten damit die Netzbetreiber die ihnen auferlegten Aufgaben nach {{du przepis="§ 11 EnWG"}} gerecht werden können und somit die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommune möglich den Abschluss eines Konzessionsvertrages vom Vorliegen einer Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 EnWG"}} abhängig zu machen. Für den anderen Fall, in dem das Wegnutzungsrecht begehernde Energieversorgungsunternehmen **nur **über eine Genehmigung für den Betrieb des Gasneztes verfügt. Will dieses nun den Betrieb des Stromnetzes übernehmen, bedarf es für diesen Bereich einer gesonderten Genehmigung.


Revision [55974]

Edited on 2015-06-12 22:09:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es **Wegnutzungsverträge**. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei **qualifizierten **Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern innerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen. Dieser ist also **gebietsbezogen**.
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist (**[[EnrDirektleitung Direktleitung]]**), zum Inhalt. Im Gegensatz zu {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} kein **Kontrahierungszwang**.
Hauptpflichten der Parteien sind gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} auf Seiten der Gemeinde die zur Verfügungstellung ihrer öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören sowie der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern dienen. Auf Seiten des Energieversorgungunternehmen sind, soweit nichts anderes vereinbart, die Konzessionsabgaben nach {{du przepis="§ 48 EnWG"}} i.V.m. den zulässigen Umfang des § 2 KAV für die Einräumung des Wegnutzungsrechts zu zahlen.
Im Weiteren sollen folgende Punkte näher behandelt werden:
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen und zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist, ist das **Energieversorgungsunternehmen** berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein femdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.
Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integrites Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, diese Untenehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer selbstständigen Netzgesellschaft. Sodann wird auf diese die Netze durch eigentumsübertragung oder Verpachtung übertragen.
>> Mehr Informationen zum Thema Entflechtung können im Artikel zur [[EnergieRUnbundling Entflechtung]] nachgelesen werden.>>
Deletions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es **Wegnutzungsverträge**. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei **qualifizierten **Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern nerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen. Dieser ist also **gebietsbezogen**.
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist (**Direktleitung**), zum Inhalt. im Gegensatz zu {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} kein **Kontrahierungszwang**.
Hauptpflichten der Parteien sind gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} auf Seiten der Gemeinde die Zur Verrfügungstellung ihrer öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören und auf Seiten des Energieversorgungunternehmen die Konzessionsabgaben nach {{du przepis="§ 48 EnWG"}} i.V.m. den zulässigen Umfang des § 2 KAV.
Im Weiteren sollen folgende Punkte näher dargestellt werden:
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist das Energieversorgungsunternehmen berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer Kundenanlage bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein femdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.
Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integrites Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, diese Untenehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer selbstständigen Netzgesellschaft. Sodann wird auf diese die Netze durch eigentumsübertragung oder Verpachtung übertragen.


Revision [55965]

Edited on 2015-06-12 14:34:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es **Wegnutzungsverträge**. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei **qualifizierten **Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern nerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen. Dieser ist also **gebietsbezogen**.
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern vorgesehen ist (**Direktleitung**), zum Inhalt. im Gegensatz zu {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} kein **Kontrahierungszwang**.
Deletions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es **Wegnutzungsverträge**. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei **qualifizierten **Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern nerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen.
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern zum Inhalt. im Gegensatz zu {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} kein **Kontrahierungszwang**.


Revision [55964]

Edited on 2015-06-12 14:30:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem dürfen für die Einräumung des Wegnutzungsrechts auf Seite der Gemeinde keine **sachlichen **Verweigerungsgründe für den Abschluss eines Konzessionsvertrages vorliegen. Im Einzelnen sind folgende sachlichen Verweigerungsgründe denkbar:
Deletions:
Zudem dürfen aufgrund das die Geminden ihre öffentlichen Verkehrswege **diskriminierungsfrei ** bereit zu stellen haben, dürfen für die Einräumung des Wegnutzungsrechts auf Seite der Gemeinde keine **sachlichen **Verweigerungsgründe für den Abschluss eines Konzessionsvertrages vorliegen. Im Einzelnen sind folgende sachlichen Verweigerungsgründe denkbar:


Revision [55828]

Edited on 2015-06-10 21:15:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist das Energieversorgungsunternehmen berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer Kundenanlage bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung. Dies kann sowohl ein femdes Energieversorgungsunternehmen wie auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein.
Zudem dürfen aufgrund das die Geminden ihre öffentlichen Verkehrswege **diskriminierungsfrei ** bereit zu stellen haben, dürfen für die Einräumung des Wegnutzungsrechts auf Seite der Gemeinde keine **sachlichen **Verweigerungsgründe für den Abschluss eines Konzessionsvertrages vorliegen. Im Einzelnen sind folgende sachlichen Verweigerungsgründe denkbar:
- Verweigerung nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}
- Keine Genehmigung oder nur eine Genehmigung für eine der Sparten
- mangelnde Wegkapazität
- berteits vorhandene Wegnutzungsverträge
((3)) Verweigerung nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}
Ein sachlicher Verweigerungsgrund ergibt sich aus {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist. Hinsichtlich des Verweises auf {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} ist anzumerken, dass dieser nicht genau genug ist weil § 48 Abs. 2 die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben nicht regelt. Dieser verweist auf die KAV. In § 2 KAV sind sodann die zulässigen Höchstsätze für die Konzessionsabgaben normiert.
((3)) Fehlende Genehmigung oder keine **ausreichende **Genehmigung
Als weiterer Verweigerungsgrund kann die fehlende Genehmigung für den Betrieb der Netze gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} oder das Vorhandensein einer Genehmigung ausschließlich für einen Bereich auf Seiten des Wegnutzungsrecht anstrebenden Energieversorgungsunternehmen in Betracht kommen.
Entsprechend {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} wird eine Genehmigung für die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes durch die nach Landesrecht zuständige Behörde benötigt. Diese Feststellung erfolgt mit der Absicht, die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu begutachten damit die Netzbetreiber die ihnen auferlegten Aufgaben nach {{du przepis="§ 11 EnWG"}} gerecht werden können und somit die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} realisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kommune möglich den Abschluss eines Konzessionsvertrages vom Vorliegen einer Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 EnWG"}} abhängig zu machen. Für den anderen Fall, in dem das Wegnutzungsrecht begehernde Energieversorgungsunternehmen **nur **über eine Genehmigung für den Betrieb des Gasneztes verfügt. Will dieses nun den Betrieb des Stromnetzes übernehmen, bedarf es für diesen Bereich einer gesonderten Genehmigung.
((3)) Mangelnde Wegkapaziät
((3)) Bereits vorhandene Wegnutzungsverträge
Deletions:
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist das Energieversorgungsunternehmen berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer Kundenanlage bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung.


Revision [55722]

Edited on 2015-06-09 20:49:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern zum Inhalt. im Gegensatz zu {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} besteht für den Abschluss des Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} kein **Kontrahierungszwang**.
Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verflehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Worrtlaut des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet.
Deletions:
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern zum Inhalt.
Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verflehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Worrtlaut des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet. Hieraus lässt sich ein **Kontrahierungszwang** ableiten. Dieser dient dazu, dass die Gemeinde die direkte Versorgung der Letztverbraucher mit Energie von einem Energieversorgungsunternehmen innerhalb des Gemeindegebiets sicherstellt.


Revision [55712]

Edited on 2015-06-09 20:36:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integrites Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, diese Untenehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer selbstständigen Netzgesellschaft. Sodann wird auf diese die Netze durch eigentumsübertragung oder Verpachtung übertragen.
Deletions:
Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integrites Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, diese Untenehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer Netzgesellschaft.


Revision [55710]

Edited on 2015-06-09 20:24:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Qualifizierung als Berechtigter i.S.d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} ist dann schwierig, wenn ein Konzern auf dieser Seite auftritt. Vor allem stellt sich dann die Frage, welches Unternehmen konkret den Vertrag schließt. Aufgrund der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG muss ein vertikal, integrites Energieversorgungsunternehmen den Netzbetreich von den anderen Sparten trennen. Eine Anforderungen diesbezüglich besteht, dahingehend das nach {{du przepis="§ 7 EnWG"}}, diese Untenehmen sich rechtlich entflechten müssen. Dies erfolgt durch die Gründung einer Netzgesellschaft.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV könne auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen. Dies aber nur dann, wenn die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. Aufgrund das § 7 S. 3 KAV die Vorgaben der KAV für diese Fälle entsprechend anwendbatr ertklärt haben Landkreise auch die Regelung des § 2 KAV für die Höhe der Konzessionsabgabe zu beachten.
Deletions:
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV könne auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen.


Revision [55706]

Edited on 2015-06-09 20:11:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) die Begrenzung der Laufzeit,
1) die Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages sowie bei vorzeitiger Beendigung und
((3)) Unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
((1)) Begrenzung der Laufzeit
Deletions:
1) die Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages und
((3)) Unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern
((3)) Im Gemeindegebiet


Revision [55705]

Edited on 2015-06-09 20:03:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zur Einräumung des Nutzungsrechts der öffentlichen Verflehrswege durch Vertrag für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist nach dem Worrtlaut des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} ausdrücklich die Gemeinde verpflichtet. Hieraus lässt sich ein **Kontrahierungszwang** ableiten. Dieser dient dazu, dass die Gemeinde die direkte Versorgung der Letztverbraucher mit Energie von einem Energieversorgungsunternehmen innerhalb des Gemeindegebiets sicherstellt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Gemeinden nach den einzelnen Gemeindeordnungen verpflichtet sein können die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen durch Vertrag zu gestatten. Nach § 7 KAV könne auch Landkreise mit Versorgern Konzessionsverträge abschließen.
((2)) Keine Veweigerungsgründe
((2)) Speziellle Anforderungen
((3)) Unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern
((3)) Im Gemeindegebiet
Deletions:
((2)) Weitere Anforderungen
((3)) unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern
((3)) im Gemeindegebiet


Revision [55704]

Edited on 2015-06-09 19:47:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es **Wegnutzungsverträge**. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei **qualifizierten **Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern nerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen.
Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern zum Inhalt.
Beim Konzessionsvertrag handelt es sich um einen **privatrechtlichen **Vertrag. Somit kommt dieser durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (durch Angebot und Annahme) zustande. Die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus den §§ 145 ff. BGB.
Hauptpflichten der Parteien sind gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} auf Seiten der Gemeinde die Zur Verrfügungstellung ihrer öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören und auf Seiten des Energieversorgungunternehmen die Konzessionsabgaben nach {{du przepis="§ 48 EnWG"}} i.V.m. den zulässigen Umfang des § 2 KAV.
Im Weiteren sollen folgende Punkte näher dargestellt werden:
1) die Anforderungen an die Einräumung des Wegnutzungsrechts,
1) die Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages und
1) die Überlassungspflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages und Anschluss mit einem Neuen
Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist das Energieversorgungsunternehmen berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer Kundenanlage bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung.
Deletions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es Wegnutzungsverträge. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei qualifizierten Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die vVerkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern nerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen.
Im Gegensatz hierrzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern zum Inhalt.


Revision [55696]

Edited on 2015-06-09 19:28:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Gesetz verwendet in der Überschrift des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es Wegnutzungsverträge. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei qualifizierten Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die vVerkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern nerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen.
Im Gegensatz hierrzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern zum Inhalt.


Revision [55372]

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