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aktuelles Dokument: EnRNetzanschlussEEG
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Revision history for EnRNetzanschlussEEG


Revision [55427]

Last edited on 2015-06-08 12:20:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
In {{du przepis="§ 8 Abs. 1 S. 1 EEG"}} wird der aus gesetzlicher Sicht bevorzugte Verknüpfungspunkt definiert. Er kann als gesetzlicher Verknüpfungspunkt bezeichnet werden [2]. Dafür kommt jeder Netzpunkt in Betracht, der im Hinblick auf die Spannungsebene für den Anschluss der jeweiligen Anlage geeignet ist und:
Deletions:
In {{du przepis="§ 5 Abs. 1 S. 1 EEG"}} wird der aus gesetzlicher Sicht bevorzugte Verknüpfungspunkt definiert. Er kann als gesetzlicher Verknüpfungspunkt bezeichnet werden [2]. Dafür kommt jeder Netzpunkt in Betracht, der im Hinblick auf die Spannungsebene für den Anschluss der jeweiligen Anlage geeignet ist und:


Revision [55409]

Edited on 2015-06-08 10:16:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Stromerzeugungsanlage ist eine Anlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}}, wenn sie Strom aus **erneuerbaren Energien** gewinnt. Dies gilt auch für die weiter oben genannten Anlagen zur Zwischenspeicherung von Energie. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Einige Details zum Begriff [[EnRerneuerbareEnergienDefinition erneuerbarer Energien wurden im Lexikon dargestellt]].
Deletions:
Eine Stromerzeugungsanlage ist eine Anlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}}, wenn sie Strom aus **erneuerbaren Energien** gewinnt. Dies gilt auch für die weiter oben genannten Anlagen zur Zwischenspeicherung von Energie. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.


Revision [54495]

Edited on 2015-06-01 11:21:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Bestimmung des richtigen Verknüpfungspunktes stellte sich vor dem EEG 2014 die Frage, ob bei dem Vergleich verschiedener Verknüpfungspunkte auch Punkten innerhalb desselben Netzes zu berücksichtigen sind oder ob lediglich zu anderen Netzen (anderer Netzbetreiber) verglichen werden sollen. In seiner ständigen Rechtsprechung zum EEG 2000 und EEG 2004 hat der BGH ausdrücklich auch mögliche Verknüpfungspunkte innerhalb desselben Netzes einbezogen und nach der Entscheidung aus dem Jahre 2012 [5] war dies auch in einer Grundsatzentscheidung klargestellt. Dies hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, im EEG 2014 dies sogleich im Wortlaut der Vorschrift klarzustellen, so dass nunmehr keine Zweifel hierüber auftreten dürften.
Das Wahlrecht des Anlagenbetreibers gem. § 8 Abs. 2 gilt nicht uneingeschränkt. Es kann insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Ein Spezialfall des Rechtsmissbrauchs wurde in den Wortlaut des {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} //in fine// übernommen: das Wahlrecht entfällt, wenn der Anlagenbetreiber einen Verknüpfungspunkt wählt, der für den Netzbetreiber erhebliche Kosten verursachen würde. Was im Übrigen als missbräuchlich anzusehen ist, wurde bislang nicht geklärt.
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 EEG"}} hat der Netzbetreiber das Recht auf eine Letztentscheidung in Bezug auf den Verknüpfungspunkt der EEG-Anlage. Weicht er dabei jedoch von dem wirtschaftlich günstigsten Punkt, muss er gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 2 EEG"}} die Mehrkosten selbst tragen.
Deletions:
Bei der Bestimmung des richtigen Verknüpfungspunktes stellte sich vor dem EEG 2014 die Frage, ob bei dem Vergleich verschiedener Verknüpfungspunkte auch Punkten innerhalb desselben Netzes zu berücksichtigen sind oder ob lediglich zu anderen Netzen (anderer Netzbetreiber) verglichen werden sollen. vor- zunehmen ist. In seiner ständigen Rechtsprechung zum EEG 2000 und EEG 2004 hat der BGH ausdrücklich auch mögliche Verknüpfungspunkte innerhalb desselben Netzes einbezogen und nach der Entscheidung aus dem Jahre 2012 [5] war dies auch in einer Grundsatzentscheidung klargestellt. Dies hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, im EEG 2014 dies sogleich im Wortlaut der Vorschrift klarzustellen, so dass nunmehr keine Zweifel hierüber auftreten dürften.
Das Wahlrecht des Anlagenbetreibers gem. § 8 Abs. 2 gilt nicht nur uneingeschränkt. Es kann insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Ein Spezialfall des Rechtsmissbrauchs wurde in den Wortlaut des {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} //in fine// übernommen: das Wahlrecht entfällt, wenn der Anlagenbetreiber einen Verknüpfungspunkt wählt, der für den Netzbetreiber erhebliche Kosten verursachen würde. Was im Übrigen als missbräuchlich anzusehen ist, wurde bislang nicht geklärt.
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 EEG"}} hat der Netzbetreiber das Recht auf eine Letztentscheidung in Bezug auf den Verknüpfungspunkt der EEG-Anlage. Weicht er dabei jedoch von dem wirtschaftlich günstigstem Punkt, muss er gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 2 EEG"}} die Mehrkosten selbst tragen.


Revision [50881]

Edited on 2015-03-31 12:39:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
[1] [[http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2014_17.pdf Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff, S. 2.]]
Deletions:
[1] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff, S. 2.


Revision [49009]

Edited on 2014-12-29 11:44:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (bzw. aus Grubengas) unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Damit folgt aus § 8 Abs. 1 EEG ein Anspruch auf Netzanschluss, der dem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss (§ 17 ff. EnWG) vorgeht. Aus der Vorschrift ergeben sich - sofern das EEG im Einzelfall anwendbar ist - folgende Voraussetzungen des Anspruchs, die nachstehend im Einzelnen behandelt werden:
Deletions:
Gemäß {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (bzw. aus Grubengas) unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Damit folgt aus § 8 Abs. 1 EEG ein Anspruch auf Netzanschluss, der dem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss (§ 17 ff. EnWG) vorgeht. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende Voraussetzungen des Anspruchs, die nachstehend im Einzelnen behandelt werden:


Revision [49008]

Edited on 2014-12-29 11:42:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
In Bezug auf die **Anlage** zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-) Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1]. Andererseits fällt unter den Anlagenbegriff des {{du przepis="§ 5 Nr. 1 EEG"}} auch eine Einrichtung, die zur Zwischenspeicherung von Energie aus erneuerbaren Energien oder Grubengas dient, § 5 Nr. 1 //in fine// EEG. Solche Einrichtungen, die Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, sollten künftig der Speicherung von Energie dienen und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Versorgungsportfolio erleichtern (Stichwort der Grundlastfähigkeit). Das EEG 2014 enthält nun zahlreiche Anreize für Anlagenbetreiber, die Flexibilität der EEG-Anlagen zu verbessern. Über den o. g., auch Zwischenspeicherung umfassenden Anlagenbegriff wird die Förderung diesbezüglich auch ermöglicht.
Deletions:
In Bezug auf die **Anlage** zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1]. Andererseits fällt unter den Anlagenbegriff des {{du przepis="§ 5 Nr. 1 EEG"}} auch eine Einrichtung, die zur Zwischenspeicherung von Energie aus erneuerbaren Energien oder Grubengas dient, § 5 Nr. 1 //in fine// EEG. Solche Einrichtungen, die Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, sollten künftig der Speicherung von Energie dienen und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Versorgungsportfolio erleichtern (Stichwort der Grundlastfähigkeit). Das EEG 2014 enthält nun zahlreiche Anreize für Anlagenbetreiber, die Flexibilität der EEG-Anlagen zu verbessern. Über den o. g., auch Zwischenspeicherung umfassenden Anlagenbegriff wird die Förderung diesbezüglich auch ermöglicht.


Revision [48792]

Edited on 2014-12-20 18:51:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein Fallbeispiel [[EnRNetzanschlussEEGBeispiel zum Thema Netzanschluss einer EEG-Anlage finden Sie hier]].
Deletions:
((2)) Sachverhalt
Die Wind GmbH (W) erreichtet eine Windkraftanlage in der Gemeinde G. Im Oktober 2014 verlangt W von der Gesellschaft des örtlichen Energieversorgers Netz GmbH (N), dass die Anlage an einer näher bezeichneten Trafostation in der Nähe der Windkraftanlage an das Stromnetz der N angeschlossen wird. Dabei setzt die W der N eine Frist von 4 Wochen. Die anschließend geführten Gespräche zwischen W und N endeten am 30. November 2014 ohne Ergebnis. In den Gesprächen stellte sich heraus, dass das Stromnetz der N an der Trafostation ohne kostenaufwendigen (ca. 2.000.000 EUR) Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage technisch nicht geeignet ist. Deswegen bietet N der W an, die Anlagen an das etwa 5 Kilometer entfernte Schalthaus Nord anzuschließen, das hierfür ohne Netzausbau technisch geeignet ist. Dies lehnt die W wegen der erheblich höheren Anschlusskosten (Leitung für ca. 500.000 EUR zusätzlich zu dem eigentlichen Anschluss für eine angemessene Leitung über 5 Kilometer) ab und fordert die N auf, ihrerseits den notwendigen Netzausbau vorzunehmen.
W weigert sich, den Netzanschluss an einem anderen Punkt, als dem zur Anlage von W nächstgelegenen, zu realisieren. Nach Auffassung von W komme nur ein Punkt im Netz der N als Anschlusspunkt in Betracht. Im Übrigen müsste ein anderer Netzbetreiber zuständig sein. Eventuell würde W den Vorschlag der N akzeptieren, wenn die Zusatzkosten von der N getragen worden wären.
((2)) Frage
Wie ist die Rechtslage?
((2)) Lösungshinweise
Es sind zwei Fragen zu klären:
- wie sind in diesem konkreten Fall die Voraussetzungen des Netzanschlusses? An welchem Verknüpfungspunkt sind sie erfüllt?
- wie sind die Kosten des Anschlusses zu verteilen?


Revision [48758]

Edited on 2014-12-20 12:33:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
>>Zum Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5798 vgl. auch folgenden Prüfungsaufbau als Strukturbaum]].>>
Deletions:
>>Zum Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5798 vgl. auch folgenden Prüfungssaufbau als Strukturbaum]].>>


Revision [48755]

Edited on 2014-12-20 12:31:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (bzw. aus Grubengas) unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Damit folgt aus § 8 Abs. 1 EEG ein Anspruch auf Netzanschluss, der dem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss (§ 17 ff. EnWG) vorgeht. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende Voraussetzungen des Anspruchs, die nachstehend im Einzelnen behandelt werden:
>>Zum Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5798 vgl. auch folgenden Prüfungssaufbau als Strukturbaum]].>>
Deletions:
Gemäß {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (bzw. aus Grubengas) unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Damit folgt aus § 8 Abs. 1 EEG ein Anspruch auf Netzanschluss, der dem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss (§ 17 ff. EnWG) vorgeht. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende Voraussetzungen des Anspruchs, die nachstehend im Einzelnen behandelt werden: >>Zum Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5798 vgl. auch folgenden Prüfungssaufbau als Strukturbaum]].>>


Revision [48754]

Edited on 2014-12-20 12:29:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zurück zum [[EnergieREEG Hauptartikel über das EEG]].


Revision [48655]

Edited on 2014-12-19 15:51:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Wahlrecht des Anlagenbetreibers gem. § 8 Abs. 2 gilt nicht nur uneingeschränkt. Es kann insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Ein Spezialfall des Rechtsmissbrauchs wurde in den Wortlaut des {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} //in fine// übernommen: das Wahlrecht entfällt, wenn der Anlagenbetreiber einen Verknüpfungspunkt wählt, der für den Netzbetreiber erhebliche Kosten verursachen würde. Was im Übrigen als missbräuchlich anzusehen ist, wurde bislang nicht geklärt.
Deletions:
In Bezug auf beide Wahlrechte - des Anlagenbetreibers gem. § 8 Abs. 2 genauso, wie des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 EEG"}} - wird davon ausgegangen, dass sie nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden dürfen. Was dies im Einzelfall bedeutet, wurde bislang nicht geklärt.


Revision [48651]

Edited on 2014-12-19 15:15:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
CategoryEnergierecht


Revision [48644]

Edited on 2014-12-19 13:48:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (bzw. aus Grubengas) unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Damit folgt aus § 8 Abs. 1 EEG ein Anspruch auf Netzanschluss, der dem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss (§ 17 ff. EnWG) vorgeht. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende Voraussetzungen des Anspruchs, die nachstehend im Einzelnen behandelt werden: >>Zum Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5798 vgl. auch folgenden Prüfungssaufbau als Strukturbaum]].>>
Deletions:
Gemäß {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Damit folgt aus § 8 Abs. 1 EEG ein Anspruch auf Netzanschluss, der dem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss (§ 17 ff. EnWG) vorgeht. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende Voraussetzungen des Anspruchs, die nachstehend im Einzelnen behandelt werden: >>Zum Anspruch auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5798 vgl. auch folgenden Prüfungssaufbau als Strukturbaum]].>>


Revision [48641]

Edited on 2014-12-19 13:14:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 EEG"}} ist auch die ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses zu zählen. Der Anlagenbetreiber muss sicherstellen, dass der Anschluss den Anforderungen des {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EEG"}} bzw. des {{du przepis="§ 49 EnWG"}} entspricht.
((1)) Verfahren, Anspruchsinhalt und abschließende Bemerkungen
Der Anschluss der EEG-Anlage an das Netz muss gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} **vorrangig und unverzüglich** erfolgen.
Die Pflicht zum Netzanschluss besteht dabei gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 4 EEG"}} unabhängig davon, ob die Abnahme von Strom direkt nach Anschluss erfolgen kann. Auch dann, wenn das Netz erst gem. {{du przepis="§ 12 EEG"}} optimiert werden muss (Verstärkung oder Ausbau), muss der Anschluss unverzüglich erfolgen. Danach ist die Optimierung ebenfalls unverzüglich vorzunehmen. Der Anschluss darf insofern nicht erst an die Bedingung geknüpft werden, dass das Netz noch vorher ausgebaut wird.
Die Wind GmbH (W) erreichtet eine Windkraftanlage in der Gemeinde G. Im Oktober 2014 verlangt W von der Gesellschaft des örtlichen Energieversorgers Netz GmbH (N), dass die Anlage an einer näher bezeichneten Trafostation in der Nähe der Windkraftanlage an das Stromnetz der N angeschlossen wird. Dabei setzt die W der N eine Frist von 4 Wochen. Die anschließend geführten Gespräche zwischen W und N endeten am 30. November 2014 ohne Ergebnis. In den Gesprächen stellte sich heraus, dass das Stromnetz der N an der Trafostation ohne kostenaufwendigen (ca. 2.000.000 EUR) Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage technisch nicht geeignet ist. Deswegen bietet N der W an, die Anlagen an das etwa 5 Kilometer entfernte Schalthaus Nord anzuschließen, das hierfür ohne Netzausbau technisch geeignet ist. Dies lehnt die W wegen der erheblich höheren Anschlusskosten (Leitung für ca. 500.000 EUR zusätzlich zu dem eigentlichen Anschluss für eine angemessene Leitung über 5 Kilometer) ab und fordert die N auf, ihrerseits den notwendigen Netzausbau vorzunehmen.
W weigert sich, den Netzanschluss an einem anderen Punkt, als dem zur Anlage von W nächstgelegenen, zu realisieren. Nach Auffassung von W komme nur ein Punkt im Netz der N als Anschlusspunkt in Betracht. Im Übrigen müsste ein anderer Netzbetreiber zuständig sein. Eventuell würde W den Vorschlag der N akzeptieren, wenn die Zusatzkosten von der N getragen worden wären.
((2)) Frage
Wie ist die Rechtslage?
((2)) Lösungshinweise
Es sind zwei Fragen zu klären:
- wie sind in diesem konkreten Fall die Voraussetzungen des Netzanschlusses? An welchem Verknüpfungspunkt sind sie erfüllt?
- wie sind die Kosten des Anschlusses zu verteilen?
Deletions:
((1)) Verfahren
Bei der Feststellung des richtigen Verknüpfungspunktes finden die Verfahrensvorschriften des § 8 Abs. 5 und 6 EEG Anwendung, auf deren Grundlage der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die dafür notwendigen und hilfreichen Informationen erhält.
Die Wind GmbH (W) erreichtet eine Windkraftanlage in der Gemeinde G. Im Oktober 2014 verlangt W von der Gesellschaft des örtlichen Energieversorgers Netz GmbH (N), dass die Anlage an einer näher bezeichneten Trafostation in der Nähe der Windkraftanlage an das Stromnetz der N angeschlossen wird. Dabei setzt die W der N eine Frist von 4 Wochen. Die anschließend geführten Gespräche zwischen W und N endeten am 30. November 2014 ohne Ergebnis. In den Gesprächen stellte sich heraus, dass das Stromnetz der N an der Trafostation ohne kostenaufwendigen (ca. 2.000.000 EUR) Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage technisch nicht geeignet ist. Deswegen bietet N der W an, die Anlagen an das etwa 5 Kilometer entfernte Schalthaus Nord anzuschließen, das hierfür ohne Netzausbau technisch geeignet ist. Dies lehnt die W wegen der erheblich höheren Anschlusskosten (Leitung für ca. 500.000 EUR zusätzlich zu dem eigentlichen Anschluss für eine angemessene Leitung über 5 Kilometer) ab und fordert die N auf, ihrerseits den notwendigen Netzausbau vorzunehmen. W würde den Vorschlag akzeptieren, wenn die Zusatzkosten von der N getragen worden wären.
(Zusatzproblem: wirtschaftlich günstigerer Punkt an einer anderen Stelle des gleichen Netzes!!!, ) [BGHZ 195, 73]


Revision [48639]

Edited on 2014-12-19 12:51:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 8 EEG"}} ist gegen einen Netzbetreiber zu richten. Dies ist insbesondere im Falle von vertikal integrierten Unternehmen zu beachten, in deren Konzern sowohl Netzbetreiber wie auch Energievertrieb vereint sind. Der Anspruch ist gegen das Unternehmen zu richten, welches das Stromversorgungsnetz am (entsprechend den oben behandelten Regeln ermittelten) Verknüpfungspunkt betreibt.
((1)) Verfahren
Deletions:
((1)) Netzbetreiber


Revision [48638]

Edited on 2014-12-19 12:46:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Verknüpfungspunkt nach Wahl des Anlagenbetreibers
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 EEG"}} kann der Betreiber der EEG-Anlage verlangen, dass die Anlage an einem anderen Punkt angeschlossen wird, als an dem wirtschaftlich günstigsten. Die Mehrkosten dafür muss er allerdings selbst tragen. Letztendlich kann sich der Anlagenbetreiber nicht gegen die Vorgabe des Netzbetreibers durchsetzen. Der Wunsch des Anlagenbetreibers ist insofern - ungeachtet der Kostentragung - nur dann ausschlaggebend für den Verknüpfungspunkt, wenn der Netzbetreiber sein Letztentscheidungsrecht gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 EEG"}} nicht geltend macht (s. u.).
((2)) Verknüpfungspunkt nach Wahl des Netzbetreibers
Gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 EEG"}} hat der Netzbetreiber das Recht auf eine Letztentscheidung in Bezug auf den Verknüpfungspunkt der EEG-Anlage. Weicht er dabei jedoch von dem wirtschaftlich günstigstem Punkt, muss er gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 2 EEG"}} die Mehrkosten selbst tragen.
In Bezug auf beide Wahlrechte - des Anlagenbetreibers gem. § 8 Abs. 2 genauso, wie des Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 EEG"}} - wird davon ausgegangen, dass sie nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden dürfen. Was dies im Einzelfall bedeutet, wurde bislang nicht geklärt.


Revision [48637]

Edited on 2014-12-19 12:38:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
Demnach ist in erster Linie festzustellen, welcher potenzieller Verknüpfungspunkt der nächste ist. Von diesem ausgehend ist zu prüfen, ob an keinem anderen Punkt die **gesamtwirtschaftlichen Kosten** für die Netzanbindung geringer sind. Die gesamtwirtschaftliche Betrachtung bedeutet, dass im Vergleich der möglichen Anschlussvarianten sämtliche Kosten zu berücksichtigen sind, die beim Anschluss in der jeweiligen Variante entstehen würden - unabhängig davon, wer diese Kosten zu tragen hätte [3]. Es sind insofern sowohl die Kosten des Anschlusses selbst, wie auch die Kosten für den eventuell notwendigen Netzausbau einzubeziehen. Die Voraussetzungen dafür, dass ein günstigerer Verknüpfungspunkt als der nächstgelegene existiert, muss dabei der Netzbetreiber nachweisen [4].
Bei der Bestimmung des richtigen Verknüpfungspunktes stellte sich vor dem EEG 2014 die Frage, ob bei dem Vergleich verschiedener Verknüpfungspunkte auch Punkten innerhalb desselben Netzes zu berücksichtigen sind oder ob lediglich zu anderen Netzen (anderer Netzbetreiber) verglichen werden sollen. vor- zunehmen ist. In seiner ständigen Rechtsprechung zum EEG 2000 und EEG 2004 hat der BGH ausdrücklich auch mögliche Verknüpfungspunkte innerhalb desselben Netzes einbezogen und nach der Entscheidung aus dem Jahre 2012 [5] war dies auch in einer Grundsatzentscheidung klargestellt. Dies hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, im EEG 2014 dies sogleich im Wortlaut der Vorschrift klarzustellen, so dass nunmehr keine Zweifel hierüber auftreten dürften.
[5] BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 362/11, veröffentlicht als BGHZ 195, 73.
Deletions:
Demnach Ist in erster Linie festzustellen, welcher potenzieller Verknüpfungspunkt in Luftlinie der nächste ist. Von diesem ausgehend ist zu prüfen, ob an keinem anderen Punkt die **gesamtwirtschaftlichen Kosten** für die Netzanbindung geringer sind. Die gesamtwirtschaftliche Betrachtung bedeutet, dass im Vergleich der möglichen Anschlussvarianten sämtliche Kosten zu berücksichtigen sind, die nach beim Anschluss in der jeweiligen Variante entstehen würden - unabhängig davon, er diese Kosten zu tragen hätte [3]. Es sind insofern sowohl die Kosten des Anschlusses selbst, wie auch die Kosten für den eventuell notwendigen Netzausbau. Der BGH stellt in den Regelungen zum Netzanschluss den Gedanken heraus, die gesamtwirtschaftlichen Kosten zu minimieren. Die Vorausset- zungen dafür, dass ein günstigerer Verknüpfungspunkt vor- liegt als der in kürzester Luftlinie gelegene Punkt hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen [4].
Bei der Bestimmung des richtigen Verknüpfungspunktes stellte sich die Frage, e
Eine aktuell sehr umstrittene Frage ist, ob der zur Bestim- mung des Verknüpfungspunktes durchzuführende Varianten- vergleich auch mit Punkten innerhalb desselben Netzes vor- zunehmen ist. In seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zum EEG 2000 und EEG 2004 hat der BGH ausdrücklich auch mögliche Verknüpfungspunkte innerhalb desselben Netzes einbezogen. Auf Grund des Wortlauts der Bestim- mung und wegen der Unterscheidung zwischen diesem und einem anderen Netz in § 5 II EEG gibt es aber jüngere Ent- scheidungen, nach denen ein Variantenvergleich nur mit Punkten in einem anderen Netz durchzuführen sei17. Trotz des Wortlauts ist dies zweifelhaft, da die gesamtwirtschaftli- che Betrachtung eher dafür spricht, auch innerhalb desselben Netzes den günstigsten Punkt zu wählen. Zudem ist der in § 3 Nr. 7 EEG legaldefinierte Begriff des Netzes schwerlich darauf angelegt, zwischen diesem und einem anderen Netz klar zu unterscheiden18. Es wird erwartet, dass der BGH in 2012 ein Urteil zu dieser Frage fällt.


Revision [48636]

Edited on 2014-12-19 09:57:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fallbeispiel
((2)) Sachverhalt
Die Wind GmbH (W) erreichtet eine Windkraftanlage in der Gemeinde G. Im Oktober 2014 verlangt W von der Gesellschaft des örtlichen Energieversorgers Netz GmbH (N), dass die Anlage an einer näher bezeichneten Trafostation in der Nähe der Windkraftanlage an das Stromnetz der N angeschlossen wird. Dabei setzt die W der N eine Frist von 4 Wochen. Die anschließend geführten Gespräche zwischen W und N endeten am 30. November 2014 ohne Ergebnis. In den Gesprächen stellte sich heraus, dass das Stromnetz der N an der Trafostation ohne kostenaufwendigen (ca. 2.000.000 EUR) Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage technisch nicht geeignet ist. Deswegen bietet N der W an, die Anlagen an das etwa 5 Kilometer entfernte Schalthaus Nord anzuschließen, das hierfür ohne Netzausbau technisch geeignet ist. Dies lehnt die W wegen der erheblich höheren Anschlusskosten (Leitung für ca. 500.000 EUR zusätzlich zu dem eigentlichen Anschluss für eine angemessene Leitung über 5 Kilometer) ab und fordert die N auf, ihrerseits den notwendigen Netzausbau vorzunehmen. W würde den Vorschlag akzeptieren, wenn die Zusatzkosten von der N getragen worden wären.
(Zusatzproblem: wirtschaftlich günstigerer Punkt an einer anderen Stelle des gleichen Netzes!!!, ) [BGHZ 195, 73]


Revision [48631]

Edited on 2014-12-18 21:00:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
Demnach Ist in erster Linie festzustellen, welcher potenzieller Verknüpfungspunkt in Luftlinie der nächste ist. Von diesem ausgehend ist zu prüfen, ob an keinem anderen Punkt die **gesamtwirtschaftlichen Kosten** für die Netzanbindung geringer sind. Die gesamtwirtschaftliche Betrachtung bedeutet, dass im Vergleich der möglichen Anschlussvarianten sämtliche Kosten zu berücksichtigen sind, die nach beim Anschluss in der jeweiligen Variante entstehen würden - unabhängig davon, er diese Kosten zu tragen hätte [3]. Es sind insofern sowohl die Kosten des Anschlusses selbst, wie auch die Kosten für den eventuell notwendigen Netzausbau. Der BGH stellt in den Regelungen zum Netzanschluss den Gedanken heraus, die gesamtwirtschaftlichen Kosten zu minimieren. Die Vorausset- zungen dafür, dass ein günstigerer Verknüpfungspunkt vor- liegt als der in kürzester Luftlinie gelegene Punkt hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen [4].
Bei der Bestimmung des richtigen Verknüpfungspunktes stellte sich die Frage, e
[3] So sinngemäß [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=40793&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647 f.]].
[4] [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=40793&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647]].
Deletions:
Demnach Ist in erster Linie festzustellen, welcher potenzieller Verknüpfungspunkt in Luftlinie der nächste ist. Von diesem ausgehend ist zu prüfen, ob an keinem anderen Punkt die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Netzanbindung geringer sind [3].
Ausgangspunkt ist dabei der in der Luftlinie in kürzes- ter Entfernung gelegene Punkt. Daran anknüpfend ist ver- gleichend zu untersuchen, an welchem Anschlusspunkt die 14.
In diesen so genannten „Variantenvergleich“ sind für die denkbaren Netzanschlussmöglichkeiten sämtliche Kosten ein- zustellen, welche bei einem Netzanschluss in der jeweiligen Variante entstehen würden – losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht15. Dazu gehören zum einen die An- schlusskosten, zum anderen aber auch die notwendigen Kos- ten für einen Ausbau des Netzes. Der BGH stellt in den Regelungen zum Netzanschluss den Gedanken heraus, die gesamtwirtschaftlichen Kosten zu minimieren. Die Vorausset- zungen dafür, dass ein günstigerer Verknüpfungspunkt vor- liegt als der in kürzester Luftlinie gelegene Punkt hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen16.
Eine der Schwierigkeiten des {{du przepis="§ 5 EEG"}} ist, dass die Bestim- mung des Verknüpfungspunktes zugleich darüber entschei- det, welcher Netzbetreiber überhaupt Verpflichteter des An- spruchs auf Netzanschluss ist. Dies ist eben der Netzbetrei- ber, in dessen Netz der Verknüpfungspunkt liegt. Um diesen Punkt zu bestimmen ist regelmäßig zunächst der Netzbetrei- ber der richtige Adressat, dessen Netz sich in der kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage befindet (s. § 5 I 1 EEG). Materiell kann sich aber herausstellen, dass ein ande- rer Netzbetreiber zum Anschluss der Anlage verpflichtet ist.
[3] So sinngemäß [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=40793&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647 f.]]


Revision [48630]

Edited on 2014-12-18 20:50:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
[3] So sinngemäß [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=40793&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647 f.]]
Deletions:
[3] So sinngemäß BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647 f.


Revision [48629]

Edited on 2014-12-18 20:44:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
In {{du przepis="§ 5 Abs. 1 S. 1 EEG"}} wird der aus gesetzlicher Sicht bevorzugte Verknüpfungspunkt definiert. Er kann als gesetzlicher Verknüpfungspunkt bezeichnet werden [2]. Dafür kommt jeder Netzpunkt in Betracht, der im Hinblick auf die Spannungsebene für den Anschluss der jeweiligen Anlage geeignet ist und:
- entweder **in Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage** aufweist, oder
- technisch und wirtschaftlich günstiger ist, als der nächstgelegene Punkt.
Demnach Ist in erster Linie festzustellen, welcher potenzieller Verknüpfungspunkt in Luftlinie der nächste ist. Von diesem ausgehend ist zu prüfen, ob an keinem anderen Punkt die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Netzanbindung geringer sind [3].
Ausgangspunkt ist dabei der in der Luftlinie in kürzes- ter Entfernung gelegene Punkt. Daran anknüpfend ist ver- gleichend zu untersuchen, an welchem Anschlusspunkt die 14.
[3] So sinngemäß BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647 f.
Deletions:
In {{du przepis="§ 5 Abs. 1 S. 1 EEG"}} wird der aus gesetzlicher Sicht bevorzugte Verknüpfungspunkt definiert. Er kann als gesetzlicher Verknüpfungspunkt bezeichnet werden [2].
Regelfall - die kürzeste Entfernung
Der im Gesetz als Regelfall vorgesehene Verknüpfungspunkt ist nach {{du przepis="§ 5 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die Stelle, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die **in Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage** aufweist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn kein
, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüp- fungspunkt aufweist. Nach diesem Grundsatz lässt sich der so genannte „gesetzliche Verknüpfungspunkt“ ermitteln, also die für Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vom Gesetz vor- gesehene Netzanschlussvariante.
Im ersten Schritt geht das Gesetz von einem Anschluss an den Verknüpfungspunkt aus, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort aufweist. Entscheidend wird im zweiten Halbs. von § 5 I 1 EEG die Einschränkung geregelt, dass ein anderes Netz keinen technisch und wirt- schaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweisen darf. Aus diesem Halbs. ist zu folgern, dass eine wirtschaftliche Betrachtung dahingehend anzustellen ist, welche von den denkbaren möglichen Anschlussvarianten die kostengünstigs- te ist. Ausgangspunkt ist dabei der in der Luftlinie in kürzes- ter Entfernung gelegene Punkt. Daran anknüpfend ist ver- gleichend zu untersuchen, an welchem Anschlusspunkt die geringsten gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Netzanbin- dung verursacht werden14.


Revision [48628]

Edited on 2014-12-18 20:36:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Zentrum des Anspruchs aus {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} steht der sog. **Verknüpfungspunkt** der Anlage. Der Anspruch ist nur dann gegeben, wenn der vom Anlagenbetreiber genannte Punkt, an dem Anschluss erfolgen soll (Verknüpfungspunkt) den Vorgaben des {{du przepis="§ 8 Abs. 1-3 EEG"}} entspricht. Es sind dabei unterschiedliche Lösungen möglich. Dabei ist die primäre Frage nicht, ob letztlich ein Anschluss erfolgen wird oder nicht, sondern welche Kosten dabei entstehen und wer diese tragen muss. Der Anlagenbetreiber trägt gem. {{du przepis="§ 16 Abs. 1 EEG"}} die notwendigen Kosten des Anschlusses, der Netzbetreiber die Kosten des eventuell notwendigen Netzausbaus. Diese Kostenaufteilung macht nur dann Sinn, wenn im Gesetz geregelt ist, für welchen Anschlusspunkt diese Kostenverteilung gelten soll. Wird von dem im Gesetz als optimal angesehenen Punkt abgewichen, muss dies entweder zur allgemeinen Kostenentlastung führen oder die Mehrkosten werden von der Partei getragen, die auf eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösung verlangt. Im Einzelnen sind folgende Lösungen denkbar:

((2)) Spezialfall - Anlagen unter 30 kW
Für kleine EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW, die in der Regel auf Objekten mit gewöhnlichem Stromanschluss für Energiebezug ausgestattet sind, sieht {{du przepis="§ 8 Abs. 1 S. 2 EEG"}} vor, dass der Verknüpfungspunkt zur Vereinfachung dem Punkt des bereits vorhandenen Stromanschlusses entsprechen soll. Dies ist eine gegenüber den anderen Fallgruppen des {{du przepis="§ 8 EEG"}} speziellere Ausnahmevorschrift, die vorrangig anzuwenden ist.

((2)) Gesetzlicher Verknüpfungspunkt
In {{du przepis="§ 5 Abs. 1 S. 1 EEG"}} wird der aus gesetzlicher Sicht bevorzugte Verknüpfungspunkt definiert. Er kann als gesetzlicher Verknüpfungspunkt bezeichnet werden [2].

Regelfall - die kürzeste Entfernung
Der im Gesetz als Regelfall vorgesehene Verknüpfungspunkt ist nach {{du przepis="§ 5 Abs. 1 S. 1 EEG"}} die Stelle, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die **in Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage** aufweist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn kein


, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüp- fungspunkt aufweist. Nach diesem Grundsatz lässt sich der so genannte „gesetzliche Verknüpfungspunkt“ ermitteln, also die für Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vom Gesetz vor- gesehene Netzanschlussvariante.
Im ersten Schritt geht das Gesetz von einem Anschluss an den Verknüpfungspunkt aus, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort aufweist. Entscheidend wird im zweiten Halbs. von § 5 I 1 EEG die Einschränkung geregelt, dass ein anderes Netz keinen technisch und wirt- schaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweisen darf. Aus diesem Halbs. ist zu folgern, dass eine wirtschaftliche Betrachtung dahingehend anzustellen ist, welche von den denkbaren möglichen Anschlussvarianten die kostengünstigs- te ist. Ausgangspunkt ist dabei der in der Luftlinie in kürzes- ter Entfernung gelegene Punkt. Daran anknüpfend ist ver- gleichend zu untersuchen, an welchem Anschlusspunkt die geringsten gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Netzanbin- dung verursacht werden14.
In diesen so genannten „Variantenvergleich“ sind für die denkbaren Netzanschlussmöglichkeiten sämtliche Kosten ein- zustellen, welche bei einem Netzanschluss in der jeweiligen Variante entstehen würden – losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht15. Dazu gehören zum einen die An- schlusskosten, zum anderen aber auch die notwendigen Kos- ten für einen Ausbau des Netzes. Der BGH stellt in den Regelungen zum Netzanschluss den Gedanken heraus, die gesamtwirtschaftlichen Kosten zu minimieren. Die Vorausset- zungen dafür, dass ein günstigerer Verknüpfungspunkt vor- liegt als der in kürzester Luftlinie gelegene Punkt hat der Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen16.
Eine aktuell sehr umstrittene Frage ist, ob der zur Bestim- mung des Verknüpfungspunktes durchzuführende Varianten- vergleich auch mit Punkten innerhalb desselben Netzes vor- zunehmen ist. In seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zum EEG 2000 und EEG 2004 hat der BGH ausdrücklich auch mögliche Verknüpfungspunkte innerhalb desselben Netzes einbezogen. Auf Grund des Wortlauts der Bestim- mung und wegen der Unterscheidung zwischen diesem und einem anderen Netz in § 5 II EEG gibt es aber jüngere Ent- scheidungen, nach denen ein Variantenvergleich nur mit Punkten in einem anderen Netz durchzuführen sei17. Trotz des Wortlauts ist dies zweifelhaft, da die gesamtwirtschaftli- che Betrachtung eher dafür spricht, auch innerhalb desselben Netzes den günstigsten Punkt zu wählen. Zudem ist der in § 3 Nr. 7 EEG legaldefinierte Begriff des Netzes schwerlich darauf angelegt, zwischen diesem und einem anderen Netz klar zu unterscheiden18. Es wird erwartet, dass der BGH in 2012 ein Urteil zu dieser Frage fällt.
Bei der Feststellung des richtigen Verknüpfungspunktes finden die Verfahrensvorschriften des § 8 Abs. 5 und 6 EEG Anwendung, auf deren Grundlage der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die dafür notwendigen und hilfreichen Informationen erhält.
[2] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff, S. 2/3.
Deletions:
Im Zentrum des Anspruchs aus {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} steht der sog. **Verknüpfungspunkt** der Anlage. Der Anspruch ist nur dann gegeben, wenn der vom Anlagenbetreiber genannte Punkt, an dem Anschluss erfolgen soll (Verknüpfungspunkt) den Vorgaben des {{du przepis="§ 8 Abs. 1-3 EEG"}} entspricht. Es sind dabei unterschiedliche
Anlagenbetreiber können den Netzanschluss grundsätzlich – zu Wahlrechten siehe unten c) – nicht an einem beliebigen Punkt im Netz für die allgemeine Versorgung, sondern nur für einen Verknüpfungspunkt beanspruchen, der nach den Vorgaben in {{du przepis="§ 5 EEG"}} bestimmt worden ist. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich vor allem mit Blick auf die Kosten- folgen, die in §§ 13 und 14 EEG geregelt sind. Während der Anlagenbetreiber grundsätzlich alle Kosten für den Netz- anschluss und damit „bis zum“ Verknüpfungspunkt zu tra- gen hat, sind alle „dahinter“ im Netz notwendigen Ausbau- maßnahmen, die für die Einspeisung des Stroms aus der EEG-Anlage notwendig sind, Netzausbaukosten und vom Netzbetreiber zu tragen.
Eine Hilfestellung zur Bestimmung des „richtigen“ Verknüp- fungspunktes bieten die Regelungen zum Netzanschlussver- fahren in § 5 V und VI EEG. Diese enthalten Informations- pflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Einspeisewilligen und damit diverse vorgelagerte Ansprüche, welche dem Ein- speisewilligen zur Verwirklichung seines Netzanschluss- begehrens helfen sollen13.


Revision [48627]

Edited on 2014-12-18 18:57:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Stromerzeugungsanlage ist eine Anlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}}, wenn sie Strom aus **erneuerbaren Energien** gewinnt. Dies gilt auch für die weiter oben genannten Anlagen zur Zwischenspeicherung von Energie. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Im Zentrum des Anspruchs aus {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} steht der sog. **Verknüpfungspunkt** der Anlage. Der Anspruch ist nur dann gegeben, wenn der vom Anlagenbetreiber genannte Punkt, an dem Anschluss erfolgen soll (Verknüpfungspunkt) den Vorgaben des {{du przepis="§ 8 Abs. 1-3 EEG"}} entspricht. Es sind dabei unterschiedliche
Deletions:
Die Stromerzeugungsanlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} muss Strom aus **erneuerbaren Energien** gewinnen. Dies gilt auch für die o. g. zwischengespeicherte Energie. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.


Revision [48626]

Edited on 2014-12-18 18:50:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
vorgesehen. Insbesondere eine anspruchsberechtigte Anlage zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien ist nachstehend im Einzelnen zu definieren.
Deletions:
vorgesehen.


Revision [48625]

Edited on 2014-12-18 18:49:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
In Bezug auf die **Anlage** zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1]. Andererseits fällt unter den Anlagenbegriff des {{du przepis="§ 5 Nr. 1 EEG"}} auch eine Einrichtung, die zur Zwischenspeicherung von Energie aus erneuerbaren Energien oder Grubengas dient, § 5 Nr. 1 //in fine// EEG. Solche Einrichtungen, die Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, sollten künftig der Speicherung von Energie dienen und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Versorgungsportfolio erleichtern (Stichwort der Grundlastfähigkeit). Das EEG 2014 enthält nun zahlreiche Anreize für Anlagenbetreiber, die Flexibilität der EEG-Anlagen zu verbessern. Über den o. g., auch Zwischenspeicherung umfassenden Anlagenbegriff wird die Förderung diesbezüglich auch ermöglicht.
Deletions:
Für die **Anlage** zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1]. Andererseits fällt unter den Anlagenbegriff des {{du przepis="§ 5 Nr. 1 EEG"}} auch eine Einrichtung, die zur Zwischenspeicherung von Energie aus erneuerbaren Energien oder Grubengas dient, § 5 Nr. 1 //in fine// EEG. Solche Einrichtungen, die Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, sollten künftig der Speicherung von Energie dienen und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Versorgungsportfolio erleichtern (Stichwort der Grundlastfähigkeit). Das EEG 2014 enthält nun zahlreiche Anreize für Anlagenbetreiber, die Flexibilität der EEG-Anlagen zu verbessern. Über den o. g., auch Zwischenspeicherung umfassenden Anlagenbegriff wird die Förderung diesbezüglich auch ermöglicht.


Revision [48622]

Edited on 2014-12-18 18:28:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für die **Anlage** zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1]. Andererseits fällt unter den Anlagenbegriff des {{du przepis="§ 5 Nr. 1 EEG"}} auch eine Einrichtung, die zur Zwischenspeicherung von Energie aus erneuerbaren Energien oder Grubengas dient, § 5 Nr. 1 //in fine// EEG. Solche Einrichtungen, die Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, sollten künftig der Speicherung von Energie dienen und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Versorgungsportfolio erleichtern (Stichwort der Grundlastfähigkeit). Das EEG 2014 enthält nun zahlreiche Anreize für Anlagenbetreiber, die Flexibilität der EEG-Anlagen zu verbessern. Über den o. g., auch Zwischenspeicherung umfassenden Anlagenbegriff wird die Förderung diesbezüglich auch ermöglicht.
Die Stromerzeugungsanlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} muss Strom aus **erneuerbaren Energien** gewinnen. Dies gilt auch für die o. g. zwischengespeicherte Energie. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Deletions:
Für die **Anlage** zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1]. Andererseits fällt unter den Anlagenbegriff des {{du przepis="§ 5 Abs. 1 EEG"}} zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas können nach § 3 Nr. 1 S. 2 EEG auch solche Einrichtungen gelten, die zwischengespei- cherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Damit ist eine wichtige Grundlage für die Speicherung von erneuerbaren Energien gelegt, welche insbesondere zur Integration des „fluktuierenden“ Stroms aus Windenergie in Zukunft immer wichtiger werden wird.
Die Stromerzeugungsanlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} muss Strom aus **erneuerbaren Energien** gewinnen. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Die korrelierenden Vorschriften zur Zwischenspeicherung von Strom sind in § 16 II EEG 2012 deutlich differenzierter ausgefallen als in den Vorgängerregelungen; ein wirtschaftli- cher Anreiz für die Zwischenspeicherung von Strom wird bislang aber kaum gesetzt11. Der Bundestag hat die Bundes- regierung nun aber aufgefordert, ergänzend zu bisherigen Initiativen (insbesondere zur Förderinitiative Energiespeicher) bis Oktober 2012 Vorschläge für ein Marktanreizprogramm für Speicher vorzulegen12.


Revision [48615]

Edited on 2014-12-18 18:19:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für die **Anlage** zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1]. Andererseits fällt unter den Anlagenbegriff des {{du przepis="§ 5 Abs. 1 EEG"}} zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas können nach § 3 Nr. 1 S. 2 EEG auch solche Einrichtungen gelten, die zwischengespei- cherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Damit ist eine wichtige Grundlage für die Speicherung von erneuerbaren Energien gelegt, welche insbesondere zur Integration des „fluktuierenden“ Stroms aus Windenergie in Zukunft immer wichtiger werden wird.
Die Stromerzeugungsanlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} muss Strom aus **erneuerbaren Energien** gewinnen. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Die korrelierenden Vorschriften zur Zwischenspeicherung von Strom sind in § 16 II EEG 2012 deutlich differenzierter ausgefallen als in den Vorgängerregelungen; ein wirtschaftli- cher Anreiz für die Zwischenspeicherung von Strom wird bislang aber kaum gesetzt11. Der Bundestag hat die Bundes- regierung nun aber aufgefordert, ergänzend zu bisherigen Initiativen (insbesondere zur Förderinitiative Energiespeicher) bis Oktober 2012 Vorschläge für ein Marktanreizprogramm für Speicher vorzulegen12.
Deletions:
Es gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1].
Die Stromerzeugungsanlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} muss Strom aus **erneuerbaren Energien** gewinnen. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas können nach § 3 Nr. 1 S. 2 EEG auch solche Einrichtungen gelten, die zwischengespei- cherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Damit ist eine wichtige Grundlage für die Speicherung von erneuerbaren Energien gelegt, welche insbesondere zur Integration des „fluktuierenden“ Stroms aus Windenergie in Zukunft immer wichtiger werden wird. Die korrelierenden Vorschriften zur Zwischenspeicherung von Strom sind in § 16 II EEG 2012 deutlich differenzierter ausgefallen als in den Vorgängerregelungen; ein wirtschaftli- cher Anreiz für die Zwischenspeicherung von Strom wird bislang aber kaum gesetzt11. Der Bundestag hat die Bundes- regierung nun aber aufgefordert, ergänzend zu bisherigen Initiativen (insbesondere zur Förderinitiative Energiespeicher) bis Oktober 2012 Vorschläge für ein Marktanreizprogramm für Speicher vorzulegen12.


Revision [48611]

Edited on 2014-12-18 18:08:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Netzbetreiber


Revision [48610]

Edited on 2014-12-18 18:07:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Es gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1].
Die Stromerzeugungsanlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} muss Strom aus **erneuerbaren Energien** gewinnen. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Deletions:
Es gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss ist allerdings nur die Stromerzeugung als solche maßgeblich, so dass die einzelnen Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1] Für den Anspruch auf Netzanschluss spielt aller- dings regelmäßig noch keine Rolle, welche Einrichtungen im Einzelnen zur Anlage zu zählen sind – denn hier geht es stets um die Stromerzeugungseinheit, welche überhaupt in das Netz einspeisen kann. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind nur Anlagen im Bundesgebiet einschließlich der deut- schen ausschließlichen Wirtschaftszone erfasst, s. § 2 Nr. 1 EEG.
Die „erneuerbaren Energien“ sind in §3 Nr.3 EEG auf- geführt. Sie umfassen Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse ein- schließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas so- wie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.


Revision [48609]

Edited on 2014-12-18 18:01:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die anzuschließende Anlage zur Stromerzeugung ist eine Erzeugungsanlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}},
- der Anlagenbetreiber verlangt den Anschluss im richtigen Verknüpfungspunkt,
- der Anspruch richtet sich gegen den zuständigen Netzbetreiber am o. g. Verknüpfungspunkt.
((1)) Anlage i. S. d. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}}
Ein Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 1 EEG"}} ist nur für
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder
- zur Erzeugung von Strom aus Grubengas
vorgesehen.
Es gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss ist allerdings nur die Stromerzeugung als solche maßgeblich, so dass die einzelnen Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des {{du przepis="§ 8 EEG"}} keine entscheidende Rolle spielen [1] Für den Anspruch auf Netzanschluss spielt aller- dings regelmäßig noch keine Rolle, welche Einrichtungen im Einzelnen zur Anlage zu zählen sind – denn hier geht es stets um die Stromerzeugungseinheit, welche überhaupt in das Netz einspeisen kann. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind nur Anlagen im Bundesgebiet einschließlich der deut- schen ausschließlichen Wirtschaftszone erfasst, s. § 2 Nr. 1 EEG.
((1)) Richtiger Verknüpfungspunkt
----
[1] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff, S. 2.
Deletions:
- Anlage zur Erzeugung
Von zentraler Bedeutung ist inso- weit die Bestimmung des Verknüpfungspunktes zwischen An- lage und Netz. Dieser Punkt entscheidet auch darüber, wel- cher Netzbetreiber überhaupt verpflichtet ist.
1. Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Nach § 5 I EEG muss es sich zunächst um eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas handeln. Als Anlage wird in § 3 Nr. 1 S. 1 EEG jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas definiert. Die Anlage ist damit die „Stromerzeugungseinheit“. Der Gesetzgeber geht jeden- falls seit dem EEG 2009 von einem „weiten Anlagenbegriff“ aus, nach dem auch vorgelagerte Einrichtungen wie beispiels- weise die Fermenter von Biogasanlagen zur Anlage gehören sollen10. Für den Anspruch auf Netzanschluss spielt aller- dings regelmäßig noch keine Rolle, welche Einrichtungen im Einzelnen zur Anlage zu zählen sind – denn hier geht es stets um die Stromerzeugungseinheit, welche überhaupt in das Netz einspeisen kann. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind nur Anlagen im Bundesgebiet einschließlich der deut- schen ausschließlichen Wirtschaftszone erfasst, s. § 2 Nr. 1 EEG.
2. Bestimmung des Verknüpfungspunktes


Revision [48608]

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