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Version [48641]

Dies ist eine alte Version von EnRNetzanschlussEEG erstellt von WojciechLisiewicz am 2014-12-19 13:14:44.

 

Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss im EEG


Gemäß § 8 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Damit folgt aus § 8 Abs. 1 EEG ein Anspruch auf Netzanschluss, der dem allgemeinen Anspruch auf Netzanschluss (§ 17 ff. EnWG) vorgeht. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende Voraussetzungen des Anspruchs, die nachstehend im Einzelnen behandelt werden:
Zum Anspruch auf Netzanschluss gem. § 8 EEG vgl. auch folgenden Prüfungssaufbau als Strukturbaum.

  • die anzuschließende Anlage zur Stromerzeugung ist eine Erzeugungsanlage i. S. d. § 8 Abs. 1 EEG,
  • der Anlagenbetreiber verlangt den Anschluss im richtigen Verknüpfungspunkt,
  • der Anspruch richtet sich gegen den zuständigen Netzbetreiber am o. g. Verknüpfungspunkt.

A. Anlage i. S. d. § 8 Abs. 1 EEG
Ein Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss gem. § 8 Abs. 1 EEG ist nur für
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder
  • zur Erzeugung von Strom aus Grubengas
vorgesehen. Insbesondere eine anspruchsberechtigte Anlage zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien ist nachstehend im Einzelnen zu definieren.

In Bezug auf die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gilt dabei die Definition der (Erzeugungs-)Anlage gemäß § 5 Nr. 1 S. 1 EEG. Dies ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Anlage ist gem. § 5 Nr. 1 EEG weit zu verstehen und umfasst auch alle vorgelagerten Einrichtungen, wie Fermenter von Biogasanlagen u. ä. Für den Anschluss sind allerdings nur die Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz maßgeblich, so dass die einzelnen (auch vorgelagerten) Bestandteile der Anlage für diese Voraussetzung des § 8 EEG keine entscheidende Rolle spielen [1]. Andererseits fällt unter den Anlagenbegriff des § 5 Nr. 1 EEG auch eine Einrichtung, die zur Zwischenspeicherung von Energie aus erneuerbaren Energien oder Grubengas dient, § 5 Nr. 1 in fine EEG. Solche Einrichtungen, die Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, sollten künftig der Speicherung von Energie dienen und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Versorgungsportfolio erleichtern (Stichwort der Grundlastfähigkeit). Das EEG 2014 enthält nun zahlreiche Anreize für Anlagenbetreiber, die Flexibilität der EEG-Anlagen zu verbessern. Über den o. g., auch Zwischenspeicherung umfassenden Anlagenbegriff wird die Förderung diesbezüglich auch ermöglicht.

Eine Stromerzeugungsanlage ist eine Anlage i. S. d. § 8 Abs. 1 EEG, wenn sie Strom aus erneuerbaren Energien gewinnt. Dies gilt auch für die weiter oben genannten Anlagen zur Zwischenspeicherung von Energie. Die Definition der erneuerbaren Energien ist in § 5 Nr. 14 EEG enthalten und beruht auf einer Aufzählung der vom EEG erfassten Technologien. Sie umfasst alle Anlagen zur Stromgewinnung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse (Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) und aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.


B. Richtiger Verknüpfungspunkt
Im Zentrum des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 EEG steht der sog. Verknüpfungspunkt der Anlage. Der Anspruch ist nur dann gegeben, wenn der vom Anlagenbetreiber genannte Punkt, an dem Anschluss erfolgen soll (Verknüpfungspunkt) den Vorgaben des § 8 Abs. 1-3 EEG entspricht. Es sind dabei unterschiedliche Lösungen möglich. Dabei ist die primäre Frage nicht, ob letztlich ein Anschluss erfolgen wird oder nicht, sondern welche Kosten dabei entstehen und wer diese tragen muss. Der Anlagenbetreiber trägt gem. § 16 Abs. 1 EEG die notwendigen Kosten des Anschlusses, der Netzbetreiber die Kosten des eventuell notwendigen Netzausbaus. Diese Kostenaufteilung macht nur dann Sinn, wenn im Gesetz geregelt ist, für welchen Anschlusspunkt diese Kostenverteilung gelten soll. Wird von dem im Gesetz als optimal angesehenen Punkt abgewichen, muss dies entweder zur allgemeinen Kostenentlastung führen oder die Mehrkosten werden von der Partei getragen, die auf eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösung verlangt. Im Einzelnen sind folgende Lösungen denkbar:

1. Spezialfall - Anlagen unter 30 kW
Für kleine EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW, die in der Regel auf Objekten mit gewöhnlichem Stromanschluss für Energiebezug ausgestattet sind, sieht § 8 Abs. 1 S. 2 EEG vor, dass der Verknüpfungspunkt zur Vereinfachung dem Punkt des bereits vorhandenen Stromanschlusses entsprechen soll. Dies ist eine gegenüber den anderen Fallgruppen des § 8 EEG speziellere Ausnahmevorschrift, die vorrangig anzuwenden ist.

2. Gesetzlicher Verknüpfungspunkt
In § 5 Abs. 1 S. 1 EEG wird der aus gesetzlicher Sicht bevorzugte Verknüpfungspunkt definiert. Er kann als gesetzlicher Verknüpfungspunkt bezeichnet werden [2]. Dafür kommt jeder Netzpunkt in Betracht, der im Hinblick auf die Spannungsebene für den Anschluss der jeweiligen Anlage geeignet ist und:
    • entweder in Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, oder
    • technisch und wirtschaftlich günstiger ist, als der nächstgelegene Punkt.
Demnach ist in erster Linie festzustellen, welcher potenzieller Verknüpfungspunkt der nächste ist. Von diesem ausgehend ist zu prüfen, ob an keinem anderen Punkt die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Netzanbindung geringer sind. Die gesamtwirtschaftliche Betrachtung bedeutet, dass im Vergleich der möglichen Anschlussvarianten sämtliche Kosten zu berücksichtigen sind, die beim Anschluss in der jeweiligen Variante entstehen würden - unabhängig davon, wer diese Kosten zu tragen hätte [3]. Es sind insofern sowohl die Kosten des Anschlusses selbst, wie auch die Kosten für den eventuell notwendigen Netzausbau einzubeziehen. Die Voraussetzungen dafür, dass ein günstigerer Verknüpfungspunkt als der nächstgelegene existiert, muss dabei der Netzbetreiber nachweisen [4].
Bei der Bestimmung des richtigen Verknüpfungspunktes stellte sich vor dem EEG 2014 die Frage, ob bei dem Vergleich verschiedener Verknüpfungspunkte auch Punkten innerhalb desselben Netzes zu berücksichtigen sind oder ob lediglich zu anderen Netzen (anderer Netzbetreiber) verglichen werden sollen. vor- zunehmen ist. In seiner ständigen Rechtsprechung zum EEG 2000 und EEG 2004 hat der BGH ausdrücklich auch mögliche Verknüpfungspunkte innerhalb desselben Netzes einbezogen und nach der Entscheidung aus dem Jahre 2012 [5] war dies auch in einer Grundsatzentscheidung klargestellt. Dies hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, im EEG 2014 dies sogleich im Wortlaut der Vorschrift klarzustellen, so dass nunmehr keine Zweifel hierüber auftreten dürften.

3. Verknüpfungspunkt nach Wahl des Anlagenbetreibers
Gem. § 8 Abs. 2 EEG kann der Betreiber der EEG-Anlage verlangen, dass die Anlage an einem anderen Punkt angeschlossen wird, als an dem wirtschaftlich günstigsten. Die Mehrkosten dafür muss er allerdings selbst tragen. Letztendlich kann sich der Anlagenbetreiber nicht gegen die Vorgabe des Netzbetreibers durchsetzen. Der Wunsch des Anlagenbetreibers ist insofern - ungeachtet der Kostentragung - nur dann ausschlaggebend für den Verknüpfungspunkt, wenn der Netzbetreiber sein Letztentscheidungsrecht gem. § 8 Abs. 3 EEG nicht geltend macht (s. u.).

4. Verknüpfungspunkt nach Wahl des Netzbetreibers
Gem. § 8 Abs. 3 EEG hat der Netzbetreiber das Recht auf eine Letztentscheidung in Bezug auf den Verknüpfungspunkt der EEG-Anlage. Weicht er dabei jedoch von dem wirtschaftlich günstigstem Punkt, muss er gem. § 16 Abs. 2 EEG die Mehrkosten selbst tragen.
In Bezug auf beide Wahlrechte - des Anlagenbetreibers gem. § 8 Abs. 2 genauso, wie des Netzbetreibers gem. § 8 Abs. 3 EEG - wird davon ausgegangen, dass sie nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden dürfen. Was dies im Einzelfall bedeutet, wurde bislang nicht geklärt.


C. Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch aus § 8 EEG ist gegen einen Netzbetreiber zu richten. Dies ist insbesondere im Falle von vertikal integrierten Unternehmen zu beachten, in deren Konzern sowohl Netzbetreiber wie auch Energievertrieb vereint sind. Der Anspruch ist gegen das Unternehmen zu richten, welches das Stromversorgungsnetz am (entsprechend den oben behandelten Regeln ermittelten) Verknüpfungspunkt betreibt.


D. Ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Netzanschluss gem. § 8 EEG ist auch die ordnungsgemäße Ausführung des Anschlusses zu zählen. Der Anlagenbetreiber muss sicherstellen, dass der Anschluss den Anforderungen des § 10 Abs. 2 EEG bzw. des § 49 EnWG entspricht.


E. Verfahren, Anspruchsinhalt und abschließende Bemerkungen
Der Anschluss der EEG-Anlage an das Netz muss gem. § 8 Abs. 1 EEG vorrangig und unverzüglich erfolgen.
Die Pflicht zum Netzanschluss besteht dabei gem. § 8 Abs. 4 EEG unabhängig davon, ob die Abnahme von Strom direkt nach Anschluss erfolgen kann. Auch dann, wenn das Netz erst gem. § 12 EEG optimiert werden muss (Verstärkung oder Ausbau), muss der Anschluss unverzüglich erfolgen. Danach ist die Optimierung ebenfalls unverzüglich vorzunehmen. Der Anschluss darf insofern nicht erst an die Bedingung geknüpft werden, dass das Netz noch vorher ausgebaut wird.



F. Fallbeispiel


1. Sachverhalt
Die Wind GmbH (W) erreichtet eine Windkraftanlage in der Gemeinde G. Im Oktober 2014 verlangt W von der Gesellschaft des örtlichen Energieversorgers Netz GmbH (N), dass die Anlage an einer näher bezeichneten Trafostation in der Nähe der Windkraftanlage an das Stromnetz der N angeschlossen wird. Dabei setzt die W der N eine Frist von 4 Wochen. Die anschließend geführten Gespräche zwischen W und N endeten am 30. November 2014 ohne Ergebnis. In den Gesprächen stellte sich heraus, dass das Stromnetz der N an der Trafostation ohne kostenaufwendigen (ca. 2.000.000 EUR) Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage technisch nicht geeignet ist. Deswegen bietet N der W an, die Anlagen an das etwa 5 Kilometer entfernte Schalthaus Nord anzuschließen, das hierfür ohne Netzausbau technisch geeignet ist. Dies lehnt die W wegen der erheblich höheren Anschlusskosten (Leitung für ca. 500.000 EUR zusätzlich zu dem eigentlichen Anschluss für eine angemessene Leitung über 5 Kilometer) ab und fordert die N auf, ihrerseits den notwendigen Netzausbau vorzunehmen.

W weigert sich, den Netzanschluss an einem anderen Punkt, als dem zur Anlage von W nächstgelegenen, zu realisieren. Nach Auffassung von W komme nur ein Punkt im Netz der N als Anschlusspunkt in Betracht. Im Übrigen müsste ein anderer Netzbetreiber zuständig sein. Eventuell würde W den Vorschlag der N akzeptieren, wenn die Zusatzkosten von der N getragen worden wären.

2. Frage
Wie ist die Rechtslage?

3. Lösungshinweise
Es sind zwei Fragen zu klären:
  • wie sind in diesem konkreten Fall die Voraussetzungen des Netzanschlusses? An welchem Verknüpfungspunkt sind sie erfüllt?
  • wie sind die Kosten des Anschlusses zu verteilen?



[1] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff, S. 2.
[2] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, 1 ff, S. 2/3.
[3] So sinngemäß BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647 f..
[4] BGH, NJW-RR 2007, 1645, 1647.
[5] BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 362/11, veröffentlicht als BGHZ 195, 73.
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