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Netzkapazität


Mit dem Begriff der Netzkapazität wird das Fassungsvermögen des Netzes umschrieben. Relevant ist die Netzkapazität im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Netzzugang gem. § 20 EnWG. Im Zusammenhang mit diesem kann der Netzzugang gem. § 20 Abs. 2 EnWG dann versagt werden, wenn eine fehlende Netzkapazität vorliegt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Einspeiser für den Netzzugang mehr Kapazität benötigt als vorhanden ist, z.B. durch andere Netznutzer belegt ist.

Grundsätzlich entstehen solche aus technischen Gründen bzw. aufgrund der langsamen Nachfrageentwicklung überwiegend in den Übertragungs- und Fernleitungsnetzen, insb. aufgrund des Ausbaus von erneuerbaren Energien sowie herkömmlichen Kraftwerken. Im Gegensatz hierzu ist die Wahrscheinlichkeit des Entstehens eines Engpasses in Strom- und Gasverteilungsnetzen gering. Für den Umgang mit diesen Engpässen sind zum Einem in § 15 StromNZV und zum anderen in § 7 KraftNAV Regelungen zu finden. Details zu diesen können im Beitrag zum Netzzugnag unter Pkt. B. 1 lit. d nachgelesen werden.

Darüber hinaus kommt dem Aspekt der Engpässe, insb. den an den grenzüberschreitenden Kuppelstellen bestehenden eine entscheidende Rolle für Vereinigung des europäischen Energiemarktes zu.

Quelle: de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 166.


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