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aktuelles Dokument: EnRNiederspannung
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Revision history for EnRNiederspannung


Revision [44710]

Last edited on 2014-09-17 18:06:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter den Begriff der Niederspannung werden Wechselspannungen bis 1000 Volt und Gleichspannungen bis 1500 Volt verstanden. Demnach umfasst dieser Bereich nicht nur Kleinspannungen bei einer in einem Niederspannungsnetz verwendete Netzspannung von 400 Volt, auch Spannungen von 230 Volt in einem Niederspannungsnetz.
Deletions:
Unter den Begriff der Niederspannung werden Wechselspannungen bis 1000 Volt und Gleichspannungen bis 1500 Volt verstanden. Demnach umfasst dieser Berich nicht nur Kleinspannungen bei einer in einem Niederspannungsnetz verwendete Netzspannung von 400 Volt, auch Spannungen von 230 Volt in einem Niederspannungsnetz.


Revision [44502]

Edited on 2014-09-09 18:05:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter den Begriff der Niederspannung werden Wechselspannungen bis 1000 Volt und Gleichspannungen bis 1500 Volt verstanden. Demnach umfasst dieser Berich nicht nur Kleinspannungen bei einer in einem Niederspannungsnetz verwendete Netzspannung von 400 Volt, auch Spannungen von 230 Volt in einem Niederspannungsnetz.
Deletions:
Unter den Begriff der Niederspannung werden Wechselspannungen bis 1000 Volt und Gleichspannungen bis 1500 Volt verstanden. Demmnach umfasst dieser Berich nicht nur Kleinspannungen bei einer in einem Niederspannungsnetz verwendete Netzspannung von 400 Volt, auch Spannungen von 230 Volt in einem Niederspannungnetz.


Revision [44499]

Edited on 2014-09-09 18:00:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Rechtliche Bestimmungen von Niederspannungsanlagen wurden auf EU-Ebene in der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:374:0010:0019:de:PDF Niederspannungsrichtlinie]] vom 27.12.2006 verankert. Demnach gelten gem. Art. 1 RL 2006/95/EG elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie als elektrische Betriebsmittel, welche zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom dienen und keiner Ausnahme der in Anhang II aufgeführten elektrischen Betriebsmittel unterliegen.
Deletions:
Rechtliche Bestimmungen von Niederspannungsanlagen wurden auf EU-Ebene in der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:374:0010:0019:de:PDF **Niederspannungsrichtlinie **]] vom 27.12.2006 verankert. Demnach gelten gem. Art. 1 RL 2006/95/EG elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie als elektrische Betriebsmittel, welche zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom dienen und keiner Ausnahme der in Anhang II aufgeführten elektrischen Betriebsmittel unterliegen.


Revision [44498]

Edited on 2014-09-09 17:59:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Rechtliche Bestimmungen von Niederspannungsanlagen wurden auf EU-Ebene in der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:374:0010:0019:de:PDF **Niederspannungsrichtlinie **]] vom 27.12.2006 verankert. Demnach gelten gem. Art. 1 RL 2006/95/EG elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie als elektrische Betriebsmittel, welche zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom dienen und keiner Ausnahme der in Anhang II aufgeführten elektrischen Betriebsmittel unterliegen.
Deletions:
Rechtliche Bestimmungen von Niederspannungsanlagen wurden auf EU-Ebene in der **Niederspannungsrichtlinie **verankert. Demnach gelten gem. Art. 1 RL 2006/95/EG elektrische Betriebsmitte im Sinne dieser Richtlinie als elektrische Betriebsmittel, welche zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom dienen und keiner Ausnahme der in Anhang II aufgeführten elektrischen Betriebsmittel unterliegen.


Revision [44497]

Edited on 2014-09-09 17:57:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf den Anschluss am Niederspannungsnetz besteht, ebenso wie im Bereich des [[EnRNiederdruck Niederdrucks]], auch hier ein Anspruch aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, soweit die dort weiter, genannten Voraussetzungen vorliegen.
Für die genaue Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 3 EnWG"}} erlassenen NAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss unter Punkt E.]] nachzulesen.
Deletions:
Ebenso wie im Bereich des [[EnRNiederdruck Niederdrucks]], ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz in Niederspannung aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, soweit die dort weiter, genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die genaue Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 3 EnWG"}} erlassenen NAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss unter Punkt E.]] nachzulesen.


Revision [44496]

Edited on 2014-09-09 17:53:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ebenso wie im Bereich des [[EnRNiederdruck Niederdrucks]], ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz in Niederspannung aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, soweit die dort weiter, genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die genaue Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 3 EnWG"}} erlassenen NAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss unter Punkt E.]] nachzulesen.
Deletions:
Ebenso wie im Bereich des [[EnRNiederdruck Niederdrucks]], ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz in Niederspannung aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, soweit die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die konkrete Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 3 EnWG"}} erlassenen NAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss unter Punkt E.]] nachzulesen.


Revision [44495]

Edited on 2014-09-09 17:53:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ebenso wie im Bereich des [[EnRNiederdruck Niederdrucks]], ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz in Niederspannung aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, soweit die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die konkrete Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 3 EnWG"}} erlassenen NAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss unter Punkt E.]] nachzulesen.
Deletions:
Ebenso wie im Bereich des [[EnRNiederdrucks Niederdrucks]], ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, soweit die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die konkrete Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 3 EnWG"}} erlassenen NAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss unter Punkt E.]] nachzulesen.


Revision [44493]

Edited on 2014-09-09 17:50:30 by AnnegretMordhorst
Deletions:
//in Bearbeitung//


Revision [44492]

Edited on 2014-09-09 17:44:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ebenso wie im Bereich des [[EnRNiederdrucks Niederdrucks]], ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, soweit die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die konkrete Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 3 EnWG"}} erlassenen NAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss unter Punkt E.]] nachzulesen.
Deletions:
Ebenso wie im Bereich des [[EnRNiederdrucks Ni3ederdrucks]], ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, soweit die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die konkrete Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 3 EnWG"}} erlassenen NDAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss unter Punkt E.]] nachzulesen.


Revision [44483]

Edited on 2014-09-09 17:26:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
Deletions:
Demgegenüber ist die genaue Ausgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] im Bereich der Grundversorgung in der, auf Grundlage des {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassenen StromGVV enthalten.
---


Revision [44482]

Edited on 2014-09-09 17:11:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ebenso wie im Bereich des [[EnRNiederdrucks Ni3ederdrucks]], ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz aus {{du przepis="§ 18 EnWG"}}, soweit die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen vorliegen. Für die konkrete Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 3 EnWG"}} erlassenen NDAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss unter Punkt E.]] nachzulesen.
Demgegenüber ist die genaue Ausgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] im Bereich der Grundversorgung in der, auf Grundlage des {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassenen StromGVV enthalten.


Revision [43742]

Edited on 2014-08-27 14:56:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
//in Bearbeitung//
Unter den Begriff der Niederspannung werden Wechselspannungen bis 1000 Volt und Gleichspannungen bis 1500 Volt verstanden. Demmnach umfasst dieser Berich nicht nur Kleinspannungen bei einer in einem Niederspannungsnetz verwendete Netzspannung von 400 Volt, auch Spannungen von 230 Volt in einem Niederspannungnetz.
Rechtliche Bestimmungen von Niederspannungsanlagen wurden auf EU-Ebene in der **Niederspannungsrichtlinie **verankert. Demnach gelten gem. Art. 1 RL 2006/95/EG elektrische Betriebsmitte im Sinne dieser Richtlinie als elektrische Betriebsmittel, welche zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom dienen und keiner Ausnahme der in Anhang II aufgeführten elektrischen Betriebsmittel unterliegen.


Revision [40472]

Edited on 2014-06-14 16:34:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [40011]

The oldest known version of this page was created on 2014-05-27 18:43:55 by NicoleUlrich
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