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aktuelles Dokument: EnRSynopseEEG54
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Revision history for EnRSynopseEEG54


Revision [50638]

Last edited on 2015-03-22 18:35:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== § 54 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 54 EEG"}} 2014 - Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen|=|§ 33i EEG 2009 - Flexibilitätsprämie||
Deletions:
|=|{{du przepis="§ 54 EEG"}} 2014 - Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen|=|{{du przepis="§ 33i EEG"}} 2009 - Flexibilitätsprämie||


Revision [48825]

Edited on 2014-12-20 20:50:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
||{vertical-align:top} Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der Anlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3. ||{vertical-align:top;width:50%} **(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen,
|!|{border:2px solid white; width: 100%}||
Deletions:
||{vertical-align:top} Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der Anlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3. ||{vertical-align:top} **(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen,
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |


Revision [47536]

Edited on 2014-11-29 11:49:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
||{vertical-align:top} Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der Anlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3. ||{vertical-align:top} **(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen,
Deletions:
||Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I der Anlage 3 erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Nummer II der Anlage 3. ||
**(1)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen,


Revision [47420]

Edited on 2014-11-28 17:45:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG53 Zurück zu § 53]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG55 Weiter zu § 55]]| |
Deletions:
[[EnRSynopseEEG55 Weiter zu § 55]]
[[EnRSynopseEEG53 Zurück zu § 53]]


Revision [46713]

Edited on 2014-11-10 21:53:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[EnRSynopseEEG55 Weiter zu § 55]]
[[EnRSynopseEEG53 Zurück zu § 53]]


Revision [46322]

The oldest known version of this page was created on 2014-11-03 21:14:37 by AnnegretMordhorst
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