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§ 6 EEG 2014 - Synopse


§ 6 EEG 2014 - Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren Energien keine Entsprechung
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erfasst im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas. Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind, um

1. die Integration des Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem zu fördern,
2. die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den Ausbaupfad nach § 3 zu überprüfen,
3. die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29 und 31 umzusetzen,
4. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms und der finanziellen Förderung zu erleichtern und
5. die Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu erleichtern.

Bis zur Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters werden die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagenregisters so lange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 im Rahmen des Marktstammdatenregisters bestehen.

(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch nehmen wollen.

(3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden Daten der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 Nummer 8 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert.

(4) Das Nähere zum Anlagenregister einschließlich der Übermittlung weiterer Daten, der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der Überführung in das Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist durch Rechtsverordnung nach § 93 zu regeln.

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