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Version [48898]

Dies ist eine alte Version von EnRSynopseEEG84 erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-12-23 18:42:36.

 

§ 84 EEG 2014 - Nutzung von Seewasserstraßen§ 60 EEG 2009 - Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung nach § 19 in Anspruch nehmen, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.


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