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aktuelles Dokument: EnRSynopseEEG87
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Revision history for EnRSynopseEEG87


Revision [50672]

Last edited on 2015-03-22 19:48:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== § 87 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{width:50%} {{du przepis="§ 87 EEG"}} 2014 - Gebühren und Auslagen|=|§ 63a EEG 2009 - Gebühren und Auslagen||
Deletions:
|=|{width:50%} §  87 EEG 2014 - Gebühren und Auslagen|=|{{du przepis="§ 63a EEG"}} 2009 - Gebühren und Auslagen||


Revision [48901]

Edited on 2014-12-23 18:44:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; width: 100%}||
Deletions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |


Revision [47701]

Edited on 2014-12-03 22:45:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|{width:50%} §  87 EEG 2014 - Gebühren und Auslagen|=|{{du przepis="§ 63a EEG"}} 2009 - Gebühren und Auslagen||
Deletions:
|=|{{du przepis="§ 87 EEG"}} 2014 - Gebühren und Auslagen|=|{{du przepis="§ 63a EEG"}} 2009 - Gebühren und Auslagen||


Revision [47460]

Edited on 2014-11-28 20:16:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
|| **(1)** Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Anlagenregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben; hierbei kann auch der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der jeweils bei der Fachaufsichtsbehörde entsteht. Hinsichtlich der Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach Satz 1 ist das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Anlagenregisters sind die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes in der am 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.||{vertical-align:top}** (1)** Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters finden die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.||
||{vertical-align:top} **(2)** Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnungen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen, soweit diese Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den §§ 88, 90, 92 oder § 93 wahrnimmt. Abweichend von Satz 3 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Erlass der Rechtsverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ermächtigt. || **(2)** Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnungen sind ermächtigt
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG86 Zurück zu § 86]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG88 Weiter zu § 88]]| |
Deletions:
|| **(1)** Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Anlagenregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben; hierbei kann auch der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der jeweils bei der Fachaufsichtsbehörde entsteht. Hinsichtlich der Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach Satz 1 ist das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Anlagenregisters sind die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes in der am 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.||** (1)** Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters finden die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.||
|| **(2)** Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnungen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen, soweit diese Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den §§ 88, 90, 92 oder § 93 wahrnimmt. Abweichend von Satz 3 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Erlass der Rechtsverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ermächtigt. || **(2)** Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Zum Erlass der Rechtsverordnungen sind ermächtigt
[[EnRSynopseEEG88 Weiter zu § 88]]
[[EnRSynopseEEG86 Zurück zu § 86]]


Revision [46747]

Edited on 2014-11-10 22:37:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[EnRSynopseEEG88 Weiter zu § 88]]
[[EnRSynopseEEG86 Zurück zu § 86]]


Revision [46433]

Edited on 2014-11-06 20:18:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|{{du przepis="§ 87 EEG"}} 2014 - Gebühren und Auslagen|=|{{du przepis="§ 63a EEG"}} 2009 - Gebühren und Auslagen||
Deletions:
|=|{{du przepis="§ 87 EEG"}} 2014 - Gebühren und Auslagen|=|{{du przepis="§ 63a EEG"}} Gebühren und Auslagen||


Revision [46431]

The oldest known version of this page was created on 2014-11-06 18:09:27 by AnnegretMordhorst
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