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aktuelles Dokument: EnRVerlustenergie
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Revision history for EnRVerlustenergie


Revision [51676]

Last edited on 2015-04-22 21:34:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eine dementsprechende Festlegung hat die BNetzA 2008 erlasen. mit dieser Festlegung wird das Ziel verfolgt mit den festgelegten Rahmenbedingungen die komplette Marktintegration der Verlustenergiebeschaffung voranzubringen und auf diesem Weg noch vorghandene Intransparenzen und Ineffizienzen zu mindern.
Hierzu unterteilt sich die Festlegung in zwei Bestandteilen, den langfristigen und den kurzfristigen. ist Beim langfristigen bestandteil ist die benötigte Energie durch Ausschreibung zu beschaffen. Bei der Erfüllung der kurzfristiugen Komponente erfolgt die Beschafung durch einen Dienstleister welcher seinerseits durch die Netzbetreiber durch Ausschreibung zu bestimmen ist.
[[BerlinerKommEnergierecht Kroneberg / Semmler / Teschner, BerlKomm, EnWG, § 22, Rn. 2.]]
Danner/Theobald/Lüdtke-Handjery StromNZV § 10 Rn. 1-5.
[[http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2008/081024Verlustenergie.html Pressemitteilung der BNetzA vom 24.10.2008]]
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CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
//in Arbeit//
Eine dementsprechende Festlegung hat die BNetzA 2008 erlasen. mit dieser Festlegung wird das Ziel verfolgt mit den festgelegten Rahmenbedingungen die komplette Marktintegration der Verlustenergiebeschaffung voranzubringen und auf diesem Weg noch vorghandene Intransparenzen und
Ineffizienzen zu mindern.
Hierzu unterteilt sich die Festlegung in zwei Bestandteilen, den langfristigen und den kurzfristigen. ist Beim langfristigen bestandteil ist die benötigte Energie durch Ausschreibung zu beschaffen. Bei der Erfüllung der kurzfristiugen Komponente erfolgt die Beschafung durch einen Dienstleister welcher
seinerseits durch die Netzbetreiber durch Ausschreibung zu bestimmen ist.
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Revision [51624]

Edited on 2015-04-20 20:32:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Einschlägig für die Beschaffung von Verlustenergie ist § 10 StromNZV. Entsprechend dieser Regelung müssen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Die Verlustenergie in einem **marktorientierten**, **transparenten **und **diskriminierungsfreien **Verfahren zu beschaffen. Für das Bestehen der Aussschreibungspflicht muss hinzukommen, dass am mNetz dieser Betreiber mehr als 100.000 Kunden unmitelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind (sog. **de-mininis-Grenze**).
Entsprechend § 27 Abs. 1 Nr. 6 StromNZV ist es der Bundesnetzagentur erlaubt, Festlegungen bezüglich des Ausschreibungsverfahrens und des Verfahrens zur Bestimmung der Netzverluste zu treffen. Im Unterschied zu den Beschränkungen bei der Beschaffung von Refgel,energie alleiine bereits durch die StromNZV, ist diese weitreichende Festlegungskompetenz wenig normativ beschränkt. Diese unterschiedliche Behandluung ist alleine bereits durch die Produkteigenschaft der Verlustenergie gerechtfrertigt. Denn bei der Verlustenergie handelt es sich um eine langfristige Art der Ausgleichsenergie und refgelenergie muss im Regelfall kurzfristig bereittstehen. Dies ergibt sich betreits aus den unterschiedlichen Arten der Regelenergie. (vgl. hierzu im Beitrag zur [[EnRRegelenergie Regelenergie]] unter Punkt B.).
Eine dementsprechende Festlegung hat die BNetzA 2008 erlasen. mit dieser Festlegung wird das Ziel verfolgt mit den festgelegten Rahmenbedingungen die komplette Marktintegration der Verlustenergiebeschaffung voranzubringen und auf diesem Weg noch vorghandene Intransparenzen und
Ineffizienzen zu mindern.
Hierzu unterteilt sich die Festlegung in zwei Bestandteilen, den langfristigen und den kurzfristigen. ist Beim langfristigen bestandteil ist die benötigte Energie durch Ausschreibung zu beschaffen. Bei der Erfüllung der kurzfristiugen Komponente erfolgt die Beschafung durch einen Dienstleister welcher
seinerseits durch die Netzbetreiber durch Ausschreibung zu bestimmen ist.

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Deletions:
Einschlägig für die Beschaffung von Verlustenergie ist § 10 StromNZV. Entsprechend dieser Regelung müssen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Die Verlustenergie in einem **marktorientierten**, **transparenten **und **diskriminierungsfreien **Verfahren zu beschaffen.
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Revision [51623]

Edited on 2015-04-20 20:03:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Verlustenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 12 StromNZV"}} diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste bei Transport, Umspannung oder Verteilung entstehen und dann nicht mehr als elektrische Energie im Netz zur Verfügung stehen, benötigt wird. Dies bedeutet es handelt sich hierbei um Verluste zwischen der eingespeisten und entnommenen Strommenge im Netz.
Einschlägig für die Beschaffung von Verlustenergie ist § 10 StromNZV. Entsprechend dieser Regelung müssen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Die Verlustenergie in einem **marktorientierten**, **transparenten **und **diskriminierungsfreien **Verfahren zu beschaffen.
Deletions:
Als Verlustenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 12 StromNZV"}} diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste bei Transport, Umspannung oder Verteilung entstehen und dann nicht mehr als elektrische Energie im Netz zur Verfügung stehen, benötigt wird.
Einschlägig für die Beschaffung von Verlustenergie ist § 10 StromNZV. Entsprechend dieser Regelung müssen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Die Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.


Revision [51553]

Edited on 2015-04-18 19:23:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriff
Als Verlustenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 12 StromNZV"}} diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste bei Transport, Umspannung oder Verteilung entstehen und dann nicht mehr als elektrische Energie im Netz zur Verfügung stehen, benötigt wird.
Die Pflicht der Stromnetzbetreiber zum Ausgleich von Verlustenergie resultiert aus der grundsätzlichen Regelungspflicht gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 1 EnWG"}} für den Stromsektor. Im Gassektor fehlt es an einer dementsprechenden Regelungsgrundlage.
((1)) Vorgaben zur Beschaffung
((2)) Allgemeine durch § 10 StromNZV
Einschlägig für die Beschaffung von Verlustenergie ist § 10 StromNZV. Entsprechend dieser Regelung müssen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Die Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
((2)) Ergänzende Vorgaben durch die Festlegung der BNetzA
Deletions:
Als Verlustenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 12 StromNZV"}} diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigt wird. Die Pflicht der Stromnetzbetreiber zum Ausgleich von Verlustenergie resultiert aus der grundsätzlichen Regelungspflicht gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 1 EnWG"}} für den Stromsektor. Im Gassektor fehlt es an einer dementsprechenden Regelungsgrundlage.
Einschlägig für die Beschaffung von Verlustenergie ist § 10 StromNZV.


Revision [51446]

Edited on 2015-04-17 11:15:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Verlustenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 12 StromNZV"}} diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigt wird. Die Pflicht der Stromnetzbetreiber zum Ausgleich von Verlustenergie resultiert aus der grundsätzlichen Regelungspflicht gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 1 EnWG"}} für den Stromsektor. Im Gassektor fehlt es an einer dementsprechenden Regelungsgrundlage.
Einschlägig für die Beschaffung von Verlustenergie ist § 10 StromNZV.
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**__Quellen:__**
Britz/Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, § 22, Rn. 2.
Deletions:
Als Verlustenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 12 StromNZV"}} diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigt wird.


Revision [51358]

Edited on 2015-04-15 21:46:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Verlustenergie wird gem. {{du przepis="§ 2 Nr. 12 StromNZV"}} diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigt wird.
Deletions:
Als Verlustenergie wird gem. _§ 2 Nr. 12 StromNZV diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigt wird.


Revision [51349]

The oldest known version of this page was created on 2015-04-15 20:38:17 by AnnegretMordhorst
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