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Fallbeispiel: Anfechtung einer Plangenehmigung

gem. § 43 EnWG

in Anlehnung an das Urteil des OVG Münster vom 6. 9. 2013, 11 D8/10.AK

Sachverhalt


Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMU) hat einen Plan zur Errichtung einer 380-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Energieversorgungs­unternehmen U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Eigentümers E. Die für die großen Netzaus­bauprojekte der Energiewende wichtige Leitung soll zwei Standorte innerhalb Thüringens verbinden und ist im aktuellen Bundesbedarfsplan gem. § 12e EnWG ausgewiesen. Sie ist allerdings nicht als länderübergreifend gekennzeichnet.

Die Trassenplanung für die Leitung gem. ROG hat die zuständige Planungsbehörde in Thürin­gen abgeschlossen. Die Leitung soll innerhalb der festgelegten Trasse verlaufen.

Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag von U eingeleitet. Das TMU hörte die Träger öffentlicher Belange an. Es führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG durch und machte im Amtsblatt die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeits­prüfung. Anschließend genehmigte TMU den Plan des U mit Bescheid vom 3. 5. 2018. Die Plangenehmigung wurde dem E nicht zugestellt.

Im Rahmen des von U angestrengten Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung wurde E mit Schreiben der Enteignungsbehörde vom 12. 1. 2019 von der Plangenehmigung in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage hat U dem E eine einfache Kopie der ersten Seite der Genehmigung am 20. 2. 2019 ausgehändigt. Am 29. 4. 2020 hat E Klage gegen die Plangenehmigung erhoben.

E trägt vor, dass eine Plangenehmigung unzulässig war, weil ein Planfeststellungs­verfahren hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen habe weder U noch TMU in der Genehmigungsbegründung vorgebracht, dass der geplante Netzabschnitt wirklich für das Netz benötigt wird, weshalb es an einer Bedarfsprognose der Behörde fehlt, was einen klaren Verstoß gegen Grundsätze der Fachplanung darstellt. E behauptet im Übrigen, dass die Leitung - wenn überhaupt - nur als ein Erdkabel verlegt werden könne, obwohl im genehmigten Plan eine Freileitung vorgesehen ist.

Frage
Hat die Klage von E Aussicht auf Erfolg?


Lösungshinweise

nachstehend werden einige Lösungs- und Aufbauhinweise zum Fallbeispiel aufgeführt; es handelt sich um keine vollständige Falllösung; insbesondere ist dies keine Musterlösung zum Fall im Gutachtenstil;

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage sind:
  • Gerichtsbarkeit / Verwaltungsrechtsweg (spezialgesetzlich oder § 40 Abs. 1 VwGO, d. h. wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt) (+)
  • Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Ziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes (+)
  • Klagebefugnis - Verletzung von Rechten des Klägers möglich, § 42 Abs. 2 VwGO (+)
  • Vorverfahren erfolglos durchgeführt, § 68 VwGO - gem. § 74 Abs. 6 S. 3 VwVfG entbehrlich! (+)
  • Klagefrist - zwar im vorliegenden Fall problematisch, aber durch fehlende Verkündung gegenüber E lief die Frist ihm gegenüber nicht.
Die Klage gegen die Plangenehmigung ist auf jeden Fall eine statthafte Klage (Anfechtungsklage). Sofern alle formellen Voraussetzungen durch E erfüllt werden, ist die Klage zulässig.


B. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet, wenn die Plangenehmigung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

1. Ermächtigungsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung

a. Zuständigkeit
Vgl. VO über Zuständigkeiten nach dem EnWG.

b. Verfahren

(1) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Eine länderübergreifende oder grenzüberschreitende Leitung ist im Sachverhalt nicht genannt.

(2) Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Hier greift das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG. Allerdings ist das Spezialproblem der Plangenehmigung zu beachten. Eine Plangenehmigung kann anstelle der Planfeststellung gem. § 74 Abs. 6 VwVfG erfolgen.
Anmerkung zu Gesetzesänderungen: Bitte beachten Sie, dass bis 2015 einige Spezialfälle einer Plangenehmigung statt Planfeststellung noch in § 43b EnWG vorgesehen waren - aktuell sind alle Ausnahmen im VwVfG zusammengefasst!

Voraussetzungen dafür (Genehmigung statt Feststellung) sind:
        • Keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten Dritter, Nr. 1,
        • Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange hergestellt, Nr. 2, und
        • keine Spezialvorschrift für Öffentlichkeitsbeteiligung, Nr. 3.
Im Übrigen ist zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen der Plangenehmigung (ungeachtet der Vereinfachung gegenüber einer Planfeststellung) erfüllt sind.

c. Form

3. Materielle Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung

a. Planungsbedürftigkeit / Planungsfähigkeit der Anlage, § 43 EnWG
Eine 380kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.

b. Planrechtfertigung
Gemäß den Angaben im Sachverhalt ist die Leitung im Bundesbedarfsplan ausgewiesen. Das aktuelle Bundesbedarfsplangesetz weist 380kV-Leitungen aus (110kV-Leitungen sind ebenfalls möglich, auch wenn aktuell ausschließlich 380kW-Leitungen in die Bundesbedarfsplanung aufgenommen wurden). Sofern eine Leitung im Plan enthalten ist, gilt die Planrechtfertigung als gegeben, vgl. § 12e Abs. 4 EnWG.

c. Vereinbarkeit mit gesamträumlicher Planung
Wäre in diesem Fall eine Leitung gemäß dem EnLAG-Katalog betroffen, würden für ein Vorhaben mit 380 kV die Einschränkungen des § 2 EnLAG im Hinblick auf die Erdverkabelung gelten. Es wäre demnach zu prüfen, inwiefern die Erdverkabelung überhaupt zulässig ist.
In diesem Fall gilt das EnLAG aber nicht und eine Pflicht zur Erdverkabelung gilt nur dann, wenn sie in der Gesamtraumplanung vorgesehen ist. Sofern dies nicht feststeht, sind die Einwände des U nicht korrekt. Die Plangenehmigung ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Erdverkabelung im Raumordnungsplan verpflichtend vorgesehen wurde.

d. Vereinbarkeit mit Ergebnis der Trassenfindung
Genaue Angaben zur Trassenplanung fehlen im Sachverhalt. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für Verstöße dagegen. Sofern die Trasse im genehmigten Plan der Trassenplanung gemäß den einschlägigen Vorschriften entspricht, ist der Plan nicht zu beanstanden.

e. Vereinbarkeit mit materiellem Recht im Übrigen
Keine Anhaltspunkte hiergegen.

f. Abwägungsgebot
Das allgemeine, planungsrechtliche Abwägungsgebot muss beachtet werden. E trägt allerdings nichts vor, was gegen Richtigkeit bei der Abwägung spricht. Seine Argumente richten sich ausschließlich gegen die Notwendigkeit der Stromtrasse, was aber durch Angabe im Bundesbedarfsplan automatisch gegeben ist.
Verletzung des Abwägungsgebotes ist nicht ersichtlich.

4. Verletzung von Rechten des Klägers
Die Anfechtungsklage ist nur dann begründet, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Verletzung von (subjektiven) Rechten des Klägers führt. Insbesondere sind:
    • Verfahrensfehler (zum Beispiel Wahl der Plangenehmigung durch die Behörde anstelle der Planfeststellung, auch wenn fehlerhaft)
    • Formfehler
nicht automatisch als Anfechtungsgründe denkbar. Nur dann, wenn sich die formellen Fehler auf die Verwaltungsentscheidung in der Sache auswirken und dadurch eine Rechtsverletzung beim Kläger festzustellen ist, ist eine Anfechtungsklage erfolgreich.

Im Vorliegenden Fall sind keine Fehler ersichtlich, die auch zur Rechtsverletzung führen würden. Damit ist die Klage aller Voraussicht nach zwar zulässig aber unbegründet.



Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: Planung von Energieversorgungsnetzen
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