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Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage



A. Anspruch des ÜNB gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG
Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG hat der ÜNB einen Anspruch gegen den Stromlieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage.

Der Anspruch des ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage ist nicht nur im Hinblick auf dessen grundsätzliches Bestehen zu prüfen. Problematisch ist hier regelmäßig auch der Umfang des Anspruchs, weil die Höhe der EEG-Umlage sowohl im Allgemeinen (Problem: Berechnung durch den ÜNB) wie auch im Besonderen (eventuelle Befreiungen bestimmter Letztverbraucher von der EEG-Umlage im unterschiedlichen Umfang, z. B. gem. §§ 63 ff. EEG) ebenfalls einer rechtlichen Prüfung bedarf.

Insgesamt ist der Anspruch in der vom ÜNB geltend gemachter Höhe dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Dem Grunde nach
(d. h. Voraussetzungen des "ob" des Anspruchs)

a. Anwendbarkeit des EEG
Selten relevant aber theoretisch selbstverständlich ist zunächst die Frage, inwiefern für den betreffenden Fall das EEG anzuwenden ist. In grenzüberschreitenden Sachverhalten kann dies problematisch sein. Das EEG ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Strom liefert, zur Zahlung der EEG-Umlage aufgefordert wird.

b. Anspruchsberechtigter
Der Anspruchsteller muss anspruchsberechtigter sein. Anspruchsberechtigt ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG der Übertragungsnetzbetreiber. Der Anspruch steht insofern dem in § 3 Nr. 44 EEG definierten ÜNB zu.

c. Anspruchsgegner (Verpflichteter)
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gem. § 60 EEG trifft die Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 20 EEG. Es ist zu beachten, dass die Definition des EVU aus § 3 Nr. 18 EnWG in diesem Falle nicht gilt - die Vorschrift des EEG ist hier spezieller. Insofern meint der Gesetzgeber an dieser Stelle, dass der Anspruch gegen den Stromlieferanten bzw. "Letztversorger" zu richten ist.
Zu beachten ist, dass im EEG hierunter auch Betreiber von Kundenanlagen fallen, die Strom an ihre Kunden aus Anlagen liefern, die sich bei Kunden befinden.

d. Lieferung von Strom an Letztverbraucher
Der Tatbestand des § 60 Abs. 1 EEG ist nur im Hinblick auf die Strommenge erfüllt, welche an Letztverbraucher auch tatsächlich geliefert wird. Ein Gegensatz der Belieferung ist beispielsweise der von Letztverbrauchern verbrauchte Strom, welcher im Rahmen einer Eigenversorgung erzeugt wurde. Hierauf ist § 60 EEG nicht anzuwenden - es sind vielmehr die Spezialvorschriften der §§ 61 ff. EEG anzuwenden, wonach der eventuelle Anspruch direkt gegen die Letztverbraucher zu richten ist, wobei in diesen Fällen entsprechende Verringerungen der EEG-Umlage gelten können.

e. Keine Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 63 EEG
Mit Bescheid des BAFA entfällt die Möglichkeit der Einforderung der EEG-Umlage vom Lieferanten (vgl. § 60a EEG)

2. Dem Umfang nach

a. Korrekte Gesamtberechnung
Die Höhe der EEG-Umlage ist durch die Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 EEV im einzelnen zu ermitteln. Dabei ist insbesondere die genaue Berücksichtigung der Ausgaben und Einnahmen (Vermarktung von Strom aus Einspeisung) sicherzustellen.

b. Korrekte Aufteilung
Die Aufteilung der EEG-Umlage auf gelieferten Strom muss korrekt erfolgt sein - es gilt § 60 Abs. 1 S. 3 EEG, wonach jede Kilowattstunde mit gleichem Betrag zu belasten ist.

c. Feststellung der Liefermenge
Die durch den Verpflichteten gelieferte Strommenge muss korrekt ermittelt werden. Dabei sind die Daten des Bilanzkreises maßgeblich, d. h. über den Bilanzkreis wird ermittelt, wie physikalische Entnahmestellen beliefert wurden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 5 EEG folgt aus der Bilanzierung des Stromkreises eine widerlegbare Vermutung.

d. Keine Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 60 Abs. 1 S. 2 EEG
Folgende Liefertatbestände sind von der EEG-Umlagepflicht ausgenommen:
      • § 61l EEG: Zwischenspeicherung in Speicheranlagen nach Maßgabe dieser Vorschrift
      • § 63 EEG: Strom, der an stromkostenintensive Unternehmen geliefert wurde (zu Details vgl. weiter unten)
      • § 8d KWKG





B. Anspruch des ÜNB gem. § 61 Abs. 1 EEG gegen den Letztverbraucher
auf Zahlung der (reduzierten) EEG-Umlage

1. Anspruch dem Grunde nach

a. Anspruchsteller = ÜNB

b. Anspruchsgegner = Letztverbraucher

c. Voraussetzungen des § 61 EEG im Übrigen


2. Anspruch dem Umfang nach

a. Kein Wegfall der EEG-Umlage gem. § 61a EEG

b. Keine Verringerung der EEG-Umlage gem. §§ 61b-61e EEG

Näheres zum Wegfall und zur Verringerung der EEG-Umlage finden Sie in folgendem Artikel.




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