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Dies ist eine alte Version von EnergieRAusschreibungPV erstellt von AnnegretMordhorst am 2017-04-03 19:57:51.

 

Ausschreibungen für PV

Ermittlung der Förderhöhe für die Marktprämie



Entsprechend § 22 Abs. 3 Nr. 1 EEG ist die Höhe des Anspruchs gem. § 19 Abs. 1 EEG durch Ausschreibungen zu ermitteln. Hiervon ausgenommen sind gem. § 22 Abs. 3 S. 2 EEG Anlagen unter 750 kW.
Das Modell der Ausschreibungen, ist im PV-Bereich nicht ganz neu. Dieses wurde bereits für PV-Freiflächenanlagen, im Rahmen von Pilotausschreibungen, mit dem EEG 2014 eingeführt. Mehr hierzu können Sie im Artikel zu den Ausschreibungen nach dem EEG 2914 hier nachlesen. Doch wurden infolge des EEG 2017 die Vorgaben der FFAV ins EEG überführt und auch die Ausschreibungspflicht auf Dachanlagen erweitert. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich dieser Artikel mit einen Überblick zum Ausschreibungsverfahren im PV-Bereich. Die maßgeblichen Normen hierfür ergeben sich zum einem aus den §§ 28 - 35a EEG und den §§ 37 - 38a EEG.

A. Ausbauziel für PV und Gebotsmengen zum jeweiligen Gebotstermin

Gem. § 4 Nr. 3 EEG ist ist für den PV-Betreich ein jährlicher Zubau mit einer installierten Leistung von 2500 MW vorgeschrieben. Dieser jährliche Zubau wird in 2017 gem. § 28 Abs. 2 EEG wie folgt aufgeteilt:

  • zu den Gebotsterminen 1. Februar, 1 Juni und 1. Oktober werden jeweils 200 MW ausgeschrieben und
  • ab dem 1. Juni: Verringerung der Gebotsmenge um die beizuschlagen Gebote in einer geöffneten Ausschreibung


B. Ablauf des Ausschreibungsverfahren im Überblick

Das Ausschreibungsverfahren lässt sich im wesentlichen in drei Phasen unterteilen:

  • 1. Phase der Bekanntmachung der Ausschreibung gem. § 29 EEG
  • 2. Phase bis zum Erhalt des Zuschlags und
  • 3. Phase nach Zuschlagserhalt

In der 2. und 3. Phase muss der Bieter bestimmte Anforderungen erfüllen, damit dieser mit seinem Projekt letztendlich eine Marktprämie verlangen kann. Nachstehend werden die Phase bis zur Zuschlagserteilung und die Phase nach Zuschlagserhalt näher vorgestellt.

1. Phase bis zum Erhalt des Zuschlags

Um einen Zuschlag zu erhalten, haben Bieter bis zum Gebotstermin die allgemeinen Bedingungen gem. § 30 EEG sowie die besonderen Bedingungen gem. § 37 EEG an die Gebotsabgabe zu erfüllen.

a. Allgemeine Anforderungen

b. Besondere Anforderungen

2. Phase nach Zuschlagserteilung

C. Zahlungsberechtigung als weitere Schritt nach der Ausschreibung

D. Umsetzungsfrist und Pönalen

E. Rechtsschutz

F. Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV

Weitere Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV können Sie im Artikel zu den Fakten des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens, unter Punkt A. nachlesen. Diesen finden Sie hier.




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