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Version [78107]

Dies ist eine alte Version von EnergieRAusschreibungenEEG erstellt von WojciechLisiewicz am 2017-04-11 16:36:10.

 

Fördermechanismen des EEG 2017

insbesondere Ausschreibungssystem für die Ermittlung der Höhe der Förderung


A. Mögliche Optionen der Förderung im EEG 2017
Wann Einspeisevergütung, wann Marktprämie wann Ausschreibung? Ein Überblick.

1. Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Beispiel: für Photovoltaik 3x im Jahr je 200 MW (= 600 MW jährlich).

Gebotswert bezieht sich in den Ausschreibungen nicht etwa auf die Marktprämie, die man für gelieferten Strom erhalten möchte, sondern auf den sog. anzulegenden Wert (MP + MW).





B. Rechtsfragen / Rechtsprobleme
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich folgende Rechtsfragen:

1. Anspruch auf Marktprämie
Die Marktprämie bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der ANlagenbetreiber gem. § 22 EEG einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits dem Grunde nach davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.

2. Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes denkbar.

3. Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation

4. Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.

5. Rechtsbehelfe
Hat der Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg?
(es handelt sich dabei um eine Konkurrentenklage).

Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.



C. Prüfungsaufbau


1. Frage 1: Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
em. § 83a EEG
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Der Rechtsbehelf muss aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.

a. Zulässigkeit
Richtet sich nach § 83a EEG

b. Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.. Allgemein vgl. § 83 Abs. 4 EEG.

2. Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags

Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
    • das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
    • das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
    • das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze (§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG).

a. Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. § 28 EEG abzugeben.

b. Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
      • das Gebot selbst (§ 33 EEG) und
      • den Bieter (§ 34 EEG) vorliegen.





D. Fallbeispiel
Die Thematik der Ausschreibungen nach dem EEG 2017 wird im folgenden Fallbeispiel behandelt.



E. Quellen




F. Spezielle Regelungen für Ausschreibungen
Insbesondere Bürgerenergieprojekte

Zu den Bürgerenergieprojekten:

Zu den einzelnen Technolgien - vgl. ebenfalls Danner/Theobald, Quelle oben.

CategoryEnergierecht
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