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Dies ist eine alte Version von EnergieRAusschreibungenEEG erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-04-22 15:22:12.

 

Fördermechanismen des EEG 2017

insbesondere Ausschreibungssystem für die Ermittlung der Höhe der Förderung


A. Mögliche Optionen der Förderung im EEG 2017
Die Förderung von EEG-Anlagen erfolgt auf unterschiedlichen Wegen. Neben dem vorrangigen Anschluss und der vorrangigen Abnahme von Strom (§§ 8 und 11 EEG) sieht das EEG insbesondere auch finanzielle Förderung vor.
Die finanzielle Förderung im EEG 2017 hat ebenfalls verschiedene Formen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber eine Einspeisevergütung erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt (§ 21 EEG). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten ("Direktvermarktung") - als Förderung können sie eine Marktprämie in Anspruch nehmen.

Die Marktprämie wird im EEG 2017 darüber hinaus nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Die Neuerung des EEG 2017 besteht darin, dass Solar- und Windkraftanlagen über 750 kW sowie Biomasseanlagen über 150 kW die Förderung nur dann erhalten, wenn sie im Ausschreibungsverfahren gem. § 22 EEG einen Zuschlag erhalten. Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach der Höhe des Gebotes, für das der Anlagenbetreiber Zuschlag erhielt. Die übrigen EEG-Anlagen (mit einer geringeren Leistung) erhalten die Marktprämie nach wie vor gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln.

Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem dar. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im Ausschreibungsvolumen wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.

Das oben genannte Ausschreibungsverfahren ist Gegenstand dieses Artikels.


B. Grundlegende Informationen zum Ausschreibungsverfahren
Das Ausschreibungssystem wirft einige grundlegende Fragen auf, die nachstehend kurz erläutert werden.

1. Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz (gem. § 28 EEG). Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit den durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.

2. Gebote
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. anzulegenden Wert (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.


C. Rechtsfragen
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich einige Rechtsfragen, die im folgenden Artikel gesammelt wurden.

Prüfungsaufbau zu ausgewählten Rechtsfragen



D. Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
Gem. § 83a EEG

1. Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. § 22 EEG teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine Konkurrentenklage handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden.
In § 83a EEG ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). § 83a Abs. 1 S. 3 EEG sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.

2. Allgemeine Voraussetzungen
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist auch bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus § 85 Abs. 3 EEG i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
Die möglichen Rechtsbehelfe sind demnach nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern Beschwerden zum OLG (Düsseldorf) - konkret insb. die Verpflichtungsbeschwerde. § 75 EnWG stellt eine abdrängende Verweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO dar.

Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss ein Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein, wenn er Aussicht auf Erfolg haben soll. Diese Prüfungspunkte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 83a EEG zu betrachten.

3. Zulässigkeit
Neben allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsbehelfe richten sich die besonderen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs insbesondere nach § 83a EEG.

4. Begründetheit
Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist in § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG ausdrücklich geregelt: sie ist gegeben, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte..

Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar.


E. Zuschlagserteilung
Im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung - die sowohl aus Sicht der Behörde wie auch des Bieters zentrale Bedeutung hat - kann sich die Frage in der Praxis in unterschiedlicher Form stellen, je nachdem, aus welcher Perspektive sie betrachtet wird. Aus Sicht der zuständigen Behörde (BNetzA) ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag erteilt werden kann (und darf), wann er also rechtmäßig ist. Ein Bieter wird im Falle einer Zuschlagsablehnung bzw. bei fehlender Zuschlagserteilung eher die Frage stellen, ob dies (die Ablehnung) rechtmäßig oder ob sie rechtswidrig war und er sich dagegen wehren kann. Daraus sollte die Frage je na Situation auf unterschiedliche Weise gestellt werden:

1. Ist die Zuschlagserteilung rechtmäßig? / Was sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?
Zu Voraussetzungen der Zuschlagserteilung vgl. auch Fallbeispiel, Frage 2.

2. Ist die Ablehnung des Gebotes / Zuschlags rechtmäßig / rechtswidrig?
Zur Ablehnung des Gebotes bzw. zur Verweigerung des Zuschlags vgl. folgenden Artikel.





Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
  • privatrechtsgestaltend und
  • begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.

Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. § 83a EEG ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen.

Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
  • das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
  • das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe), oder
  • das Gebot oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, (§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG).

3. Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. § 28 EEG abzugeben.

4. Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
    • das Gebot selbst (§ 33 EEG) und
    • den Bieter (§ 34 EEG) vorliegen.

Im Einzelnen hat die BNetzA gem. § 33 EEG zu prüfen, ob Gebote eventuell aus folgenden Gründen ausgeschlossen sind:
    • die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. § 30 EEG einschließlich der Formatvorgaben, § 30a EEG nicht,
    • sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
    • die Sicherheiten gem. § 31 EEG oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
    • der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
    • das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
    • das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen kann die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
    • wenn gem. § 33 Abs. 1 S. 2 EEG bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können;
    • wenn gem. § 33 Abs. 2 EEG ein begründeter Verdacht besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.

Neben § 33 EEG ist der Ausschluss von Bietern gem. § 34 EEG möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).

5. Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der Zuschlagsgrenze liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. § 32 Abs. 1 S. 4 EEG ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote in folgender Reihenfolge geordnet werden:
    1. zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert - niedrigere Werte zuerst) und
    1. bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
    1. im Übrigen entscheidet das Los über die Reihenfolge (sofern es darauf ankommt bei der Zuschlagsgrenze).

a. Gebotswerte
Wie bereits oben beschrieben, beziehen sich die Gebotswerte stets auf den anzulegenden Wert. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.

b. Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze wird gem. § 32 Abs. 1 S. 4 EEG in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das Ausschreibungsvolumen erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.

Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. § 28 EEG ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen abgezogen, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. § 19 EEG gefördert werden.
Andererseits werden die jeweils im Vorjahr nicht ausgeschöpften Volumina in den Folgejahren zum Ausschreibungsvolumen hinzugerechnet, vgl. z. B. § 28 Abs. 1a S. 2 EEG.

Zu den Verringerungen vgl. im Detail:
      • bei Wind auf Land: Betrag aus § 28 Abs. 1 EEG abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 1a EEG,
      • Solaranlagen: Betrag aus § 28 Abs. 2 EEG (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 2a EEG,
      • Biomasse: § 28 Abs. 3 EEG - § 28 Abs. 3a EEG,
      • Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.

6. Besondere Zuschlagsvoraussetzungen
In den §§ 36 ff. EEG werden für einzelne Technologien zahlreiche weitere Voraussetzungen aufgestellt, die zu erfüllen sind, wenn Zuschlag erteilt werden soll. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelnen natürlich auch erfüllt sein (Beispiele: besondere Grenzen für Netzausbaugebiete, Höhe der Sicherheiten etc.).

7. Verfahren nach Zuschlagserteilung
Die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. § 35 Abs. 3 EEG unterrichtet.


F. Fallbeispiel
Die Thematik der Ausschreibungen nach dem EEG 2017 wird im folgenden Fallbeispiel behandelt.



G. Quellen


Zu speziellen Regelungen für Ausschreibungen einzelner Technologien bzw. bei Bürgerenergieprojekten:


CategoryEnergierecht
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