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Das neue EEG 2016 - Referentenentwurf zur Vorbereitung zum EEG 2017

Weiterentwicklung der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen und europaweite Öffnung der Förderung


in Bearbeitung

A. Einleitung

Seit dem Inkraftrteten des EEG 2014 im August 2014 sind noch keine zwei Jahre vergangenen. Es liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits § 2 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung für kleine Anlagen, die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von § 55 EEG i.V.m. § 88 EEG und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führt die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember 2015 und 2016 durch.

Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den weiterführenden Informationen im Artikel zu den Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in § 1 Abs. 2 EEG vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.

Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.

B. Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign

Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Ausschreibung möglich ist, müssen bei der Weiterentwicklung des Ausschreibungsmodells sowie bei der Gestaltung der einzelnen Ausschreibungsdesigns drei Rahmenbedingungen beachtet werden.

1. Einhalten des Ausbaukorridors

Bereits mit dem EEG 2014 wurde ein für sämtliche Akteure verlässlicher Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien eingeführt, § 3 EEG 2014. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 40 - 45 % in 2025 bzw. 55 bis 60 % in 2035 beträgt . Diese Zielvorgabe soll gerade durch Ausschreibungen für die unterschiedlichen Technologien eingehalten werden Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridor weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten.

Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Auch spricht man in diesem Fall vom sog. Realisierungsrisiko. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der Zuschlag von begünstigten Beter ganz oder teilweise durch die BNetzA entwertet wird, vgl. § 35aEEG 2016 -RegE. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.

Für Windenenergie auf See gilt wie bereits in § 3 Nr. 2 EEG 2014 vorgesehen, ein Zubau der installierten Leistung bis 2020 von 6.500 MW und bis 2030 von 15.000 MW. Zur Einhaltung des Ausbaukorridors gewährleisten die Ausschreibungsmengen bei Windenenergie auf See zusätzlich, dass gemäß § 4 Absatz 2 in 2025 höchstens 11.000 MW installiert sein werden.

Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach § 28 RegE-EEG 2016 jährlich 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 1 MW mittels des atmenden Deckels.

Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach § 3 EEG 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen. Deren Zubau ist maßgeblich für die Einhaltung des Ausbaukorridors.
Aus diesem Grund soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen, sodass der Ausbaukorridor nicht verfehlt wird. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Wind-energie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen.

Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:

Windenergie an Land = Zielvolumen für EE-Strom - vorhandener EE-Strom - EE-Strom aus Neuanlagen


Die Bedeutung der einzelnen Elemente können Sie im EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land - Eckpunktepapier nachlesen.

An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei dem weiteren Ausbau den erneuerbaren Energien darstellt.

2. Gleiche Chancen für alle Akteure

Weiterhin soll, wie bereits § 2 Abs. 5 S. 3 EEG 2014 vorsieht bei der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen eine große Akteursvielfalt erhalten bleiben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist. Aus diesem Grund trat 2015 eine Unterarbeitsgruppe auf der Strommarktplattform in Aktion. Deren Aufgabe bestand darin, das Thema der Aktuersvielfalt mit zahlreichen Teilnehmern zu besprechen. Hierbei war man sich überwiegend einig, dass das zukünftige Ausschreibungsdesign möglichst derart gestaltet ist, dass Bürgerenergien und kleine Akteure genau dieselben Möglichkeiten haben, wie größere Akteure.
So ist im Bereich der Solarenergie die Einführung einer leistungsabhängigen Schwelle von 1 MW vorgesehen. Diese Schwelle dient dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, kein gehalten werden. Bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen.

Ferner erfolgt die Gestaltung des Fördersystems in der Weise, dass die Investitions- und Finanzierungssicherheit für die kleinen Akteure auch zukünftig sichergestellt ist. Dementsprechend erfolgt auch zukünftig die Vergütung anhand der gleitenden Marktprämie. Im Bereich der Windenergie am Land erfolgt zudem eine Vereinfachung der Referenzertragsmethode von einem zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren, vgl. § 36g EEG2016-RegE.

Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstelle und Unterstützungsmöglichkeiten für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie betroffen. Hierunter fallen solche Fallgruppen, in welchen natürliche Personen alleine oder zusammen mit Einzelunternehmer/juristischen Personen Eigenkapital in EE-Anlagen stecken. Eingeschränkt werden diese Fallgestaltungen dadurch, dass sie wenigstens 50 % der Stimmrechte besitzen sowie aus der Region stammen, in der die Anlagen erbaut wurde bzw. werden soll. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer.

Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei der Darstellung der durchschnittlichen Größe von Bürgerenergie. Dieses ist davon geprägt, dass diese enorm an die Energieform und Rechtsform gebunden ist. Die Rechtsform hängt wiederum von der geplanten Projektgröße ab. Demnach werden mehrere kleine Anlagen im Bereich der Photovoltaik besonders von Energiegenossenschaften unterhalten. Für Projekte mit einem größeren Umfang wird die Mischform der GmbH & Co KG gewählt. Dies ist damit zu begründen, dass durch die zunehmende Projektgröße die Kosten und damit die Haftung steigt.

Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese werden klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden. Aus diesem Grund kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in persönlicher Hinsicht:

  • sich aus mindestens 10 natürlichen Personen zusammensetzen
  • Bei der Ausübung der Stimmrechte je Mitglied, höchstens 10 % und die natürlichen Personen > 51 % der Stimmrechte besitzen
  • 51 % der Stimmrechte müssen bei Mitgliedern der Gesellschaft haben, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis nach § 17 Bundesmeldegesetz (als Erstwohnsitz) registriert sind, in dem sich die Fläche, auf der vorgesehen ist die Windenergieanlage zu erbauen, befindet

Im Hinblick auf ihre Projekte sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. der Umfang des Projekts darf 6 WKA nicht übersteigen und
  1. der Gesellschaft und ihrer Mitgliedern dürfen nicht bereits an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie am Land partizipiert haben

Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, dass sich diese nur auf den Bereich der Windenergie am Land beziehen. Die beiden anderen Bereiche PV- Anlagen und Windenergie auf See bleiben hierbei außen vor.

Liegen die oben genannten Kriterien vor, so ist es für diese Bürgerenergiegesellschaften möglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Ausschreibungsrunden zu partizipieren. Generell ist für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fortschritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jahren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung ungefähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade auf diesen Kosten können Bieter Seiten bleiben, wenn diese keinen Zuschlag erhalten. Dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teilnahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.

Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn der Bieter über die Zustimmung des Grundstückinhabers zum alleinigen Gebrauch der Fläche verfügt, ein zertifiziertes Windgutachten für das Grundstück vorhanden ist und eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh erbracht wurde.

Weitere Informationen zu dem Problem Bürgerenergie und der Umstellung des Fördersystems für EE auf Ausschreibungen können Sie hier nachlesen.

Ferner bestehen Risiken in Hinblick auf eine zeitverzögerte Inbetriebnahme und unbekannte Vergütungshöhe. Diese Risiken werden vom Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt.

Die Hintergründe und Lösungsansätze zu den nicht berücksichtigten Risiken können Sie hier nachlesen.

Sonstige Sonderregelungen zum Zwecke des Erhalts der Akteursvielfalt werden im EEG nich normiert, bspw. die Spezialregelung für den Bereich der Windparks aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, Rn. 127.

3. Weitere Steigerung der Kosteneffizienz

Abschließend ist bei der Wahl des jeweiligen Ausschreibungsdesign auf die weitere Steigerung der Kosteneffizienz zu achten. Dies bedeutet, dass nur derjenige Strom aus EE-Anlagen gefördert wird, welcher notwEin solcher soll durch Ausscheibungen gewährleistet werden.

C. Das Ausschreibungsdesign im Überblick

Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land und Windenergieanlagen auf See durch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die drei Ausschreibungsmodelle einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den anzulegenden Wert geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden. In diesem Punkt ist für den Bereich Windenergie am Land ein Verbot der Übertragung des Zuschlags vorgesehen. Im Bereich der Solaranlagen besteht die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden.

Im Weiteren werden die den eben genannten Punkte anhand der Regelungen aus dem Referentenentwurf näher dargestellt. Ergänzend zu diesen sind folgende Punkte zu nennen:

  • Vorbereitung der Gebote
  • Ausschluss von Geboten und Bietern sowie
  • Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags

1. Bekanntgabe der Ausschreibungen

Entsprechend § 29 Abs. 1 EEG 2016 - RegE erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung durch die BNetzA auf ihrer Webseite. Dies hat acht Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Neben dem jeweiligen Gebotstermin müssen in der Bekanntmachung folgende Kriterien enthalten sein:

  • das Ausschreibungsvolumen in der aktuellen Runde
  • der festgelegte Höchstwert
  • die zu Formatvorlagen der BNetzA gem. § 30a Absatz 1 EEG 2016-RegE sowie
  • die Bestimmungen zu den Höchstwerten der Ausschreibung durch die BNetzA gem. § 85 Abs. 2 EEG2016 - RegE sowie 85a EEG2016 - RegE, sofern diese für die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren von Bedeutung sind.

Ergänzend zu diesen Pflichtangaben kann die BNetzA weitere Informationen in der Bekanntmachung mitaufnehmen. Konkret soll diese das Verfahren so darlegen, dass dieses auch von Bietern nachvollzogen werden kann, welche über keinen speziellen Hintergrundkenntnisse aus diesem Bereich verfügen. Diese Regelung entspricht dem § 5 FFAV.

Ferner macht die BNetzA gem. § 29 Abs. 2 EEG2016 - RegE die Ausschreibungsmenge für Windenergieanlagen an Land nach § 28 Absatz 1 EEG2016- RegE einschließlich der Berechnung bis zum 15. Oktober einmal im laufenden Jahr für das jeweils folgende Kalenderjahr bekannt. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2017 bis zum 31. Januar 2017 veröffentlicht. Hierdurch soll eine Planungssicherheit für alle Bieter beibehalten werden.

2. Vorbereitung der Gebote - Erfüllung der Teilnahmeanforderungen

Ist eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt seitens der Bieter die Vorbereitung der Gebote, mit denen diese an der Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hierbei haben diese die Anforderungen nach § 30 EEG2016 - RegE zu erfüllen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 3 und 4 FFAV. Im Unterschied zu § 6 FFAV erfolgt eine weitreichende Verringerung der formellen Anforderungen mit dem Ziel der Reduktion von Gebotsausschlüssen, bspw. Verzicht auf Vorlage des Katasterauszuges.

§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RegE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen.
Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG-RegE ein Mindestvolumen für die Gebote von 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biogas durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RegE erlassenen Rechtsverordnung.

§ 30 Abs. 3 EEG2016 - RegE eröffnet den Bietern die Option in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abzugeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Gleiches gilt für die zu erbringenden Sicherheiten. Diese Anforderung trägt dazu bei, dass eine Verwechselung der unterschiedlichen Gebote vermieden werden kann.

Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, § 30a EEG2016 - RegE. Die Gebote müssen gem. § 30a Abs. 2 EEG2016- RegE spätestens bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Durch § 30a Abs. 4 EEG2016 - RegE wird festgelegt, dass die Bieter grundsätzlich an ihre Gebote gebunden sind, soweit diesen nicht mitgeteilt wird, dass ihre Gebote nicht bezuschlagt werden. Hieraus folgt, dass diese generell ihre Gebote nach Beendigung der Gebotsfrist nicht mehr zurücknehmen können

Bis zu diesem Zeitpunkt räumt § 30a Abs. 3 EEG2016 - RegE den Bietern die Möglichkeit ein, ihre Gebote zurückzunehmen. Hierfür ist es wiederum erforderlich, dass die Rücknahmneerklärung des Bieters rechtzeitig in schriftlicher oder elektronischer Form bei der BNetzA eingeht. In diesem Fall erfolgt nach dem Gebotstermin eine komplette Rückzahlung der bereits erbrachten Sicherheit. Auch ist keine Strafzahlung zu leisten.

3. Höchstpreis und Sicherheiten

Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RegE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht den § 16 FFAV und zum großen Teil § 7 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 - RegE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RegE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. Scherzgebote zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.

Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RegE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RegE, diese entspricht § 7 Abs. 2 FFAV. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RegE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RegE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hier zugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RegE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RegE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen. Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RegE bestimmt § 55a EEG2016 - RegE drei Fälle, in denen die BNetzA zur Rückgabe der Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Zunächst besteht diese Verpflichtung, wenn:

  • die Rücknahme des Gebots durch den Bieter gem. § 30a Absatz 3 EEG2016 - RegE erfolgt
  • der Bieter keinen Zuschlag nach § 32 EEG2016- RegE bekommen hat bzw.
  • der Bieter eine Strafzahlungen nach § 55 EEG2016- RegE gezahlt hat.

Auch besteht die Verpflichtung nach § 55a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE, sofern der Netzbetreiber bei der BNetzA für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 EEG2016 - RegE eingereicht hat bzw. für eine Windenergieanlage an Land eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung bzw. eine Bestätigung nach der gem. § 111f EnWG zu erlassenden Rechtsverordnung an die BNetzA weitergegeben hat. Nach § 55a Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RegE ist die geleistete Sicherheit auch dann von der BNetzA zurück zu zahlen, wenn weniger als 5 % des Gebotsvolumens entwertet wurden.

Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RegE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RegE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RegE normiert.

Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RegE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. § 29 EnWG anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RegE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RegE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.

Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Feststellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RegE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RegE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.

Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RegE braucht die BNetzA kein Anhörung nach § 67 Abs. 2 EnWG durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren. Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.

4. Ausschluss von Geboten bzw. Bietern

Nach § 33 EEG2016 hat die BNetzA die Möglichkeit bestimmte Gebote vom Zuschlagsverfahren gem. § 32 EEG2016- RegE auszuschließen, bspw. solche die an Formfehlern leiden. Hierbei unterscheidet diese Norm zwischen Fällen, in denen ein zwingender Ausschluss der Gebote zu erfolgen hat, "muss" (Absatz 1) und denjenigen Fällen bei denen der Ausschluss im Ermessen der BNetzA liegt, "kann" (Absatz 2). Diese Regelung entspricht § 10 FFAV bei der Pilotausschreibung.

Neben dem Ausschluss einzelner Gebote räumt § 34 EEG2016- RegE der BNetzA die Option ein auch einzelne Bieter von dem Zuschlagsverfahren auszuschließen. Diese Regelung entspricht § 11 FFAV bei der Pilotausschreibung.

5. Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags

D. Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle

1. Ausschreibungsmodell für PV - Anlagen

2. Ausschreibungsmodell für Windenergie am Land

3. Ausschreibungsmodell für Windenergie auf See

4. Ausgenommene Technologien

Abgesehen von der de-minis-Regelung von 1 MW sind vorübergehend im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommn. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen. Gleiches gilt zwar für Biomasse, doch nimmt diese eine Sonderstellung ein. Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf in den §§ 39 ff. EEG 2016-RegE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RegE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vor. Hierzu soll wie bereits im Bereich der PV-Freiflächenanlagen die Durchführung einer Pilotphase erfolgen.

E. Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung durch Ausschreibungen für EE-Anlagen

1. Rechtlicher Hintergrund

2. Bedingungen der Öffnung und zeitlicher Ablauf

F. Weiterführende Informationen

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