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Das neue EEG 2016 - die Vorbereitung zum EEG 2017

Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns


in Bearbeitung

A. Einleitung

Nach nicht mal 2 Jahren nach Inkrafttreten des EEG 2014 liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits § 2 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung für kleine Anlagen, die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von § 55 EEG i.V.m. § 88 EEG und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führte die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember durch.

Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den weiterführenden Informationen im Artikel zu den Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die Umsetzung erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in § 1 Abs. 2 EEG vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird.

Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen ommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden. Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu Ausschreibungenals Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle und der europaweiten Öffnung der Förderung für Anlagen, die in einem anderen E-Mitgliedstaat errichtet wurden sind. Am Ende dieses Artikels sind weiterführende Informationen zum EEG 2016 zu finden.

B. Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign

Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Aussschreibung möglich ist, müssen bei der Gestltung der einzelnen Ausschreibungsdeigns drei Rahmenbedingungen beachtet werden.

1. Einhalten des Ausbaukorridors

Bereits mit dem EEG 2014 wurden gesetzliche Regelungen zum Ausbaukorridor eingeführt. Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridors weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten. Dies soll auch unter Geltung des EEG 2016 beibehalten werden.
An diesem Punkt setzen gerade die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgebenenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um das sog. Realisierungsrisiko. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der begünstigte Beter sein bezuschlagtes Gebot ganz oder teilweise entwertet. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.

Darüber hinaus ist der Ausbaukorridors für die Koordination mit dem Ausbau der Stromnetze relevant. Auch handelt es sich beim Ausbaukorridors um eine verlässliche Planungsgrundlage sowohl für den Fortgang des herkömmlichen Kraftwerkparks wie auch für die Stromsysteme der europäischen Nachbarn.

2. Gleiche Chancen für alle Akteure

3. Weitere Steigerung der Kosteneffizienz

C. Das Ausschreibungsdesign im Überblick

1. Bekanntgabe der Ausschreibungsrunden

2. Vorbereitung der Gebote - Erfüllung der Teilnahmeanforderungen

3. Ausschluss von Geboten bzw. Bietern

4. Zuschlagsverfahren

D. Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle

1. PV

2. Windenergie am Land

3. Windenergie auf See

4. Ausgenommene Technologien

E. Exkurs: Europaweite Öffnung der Förderung

F. Weiterführende Informationen

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