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Das neue EEG 2016 - der geplante Rechtsrahmen für die Förderung von EE -Strom ab 2017



A. Einleitung

Seit dem Inkraftrteten des EEG 2014 im August 2014 sind noch keine zwei Jahre vergangenen. Es liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnelllebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen. [1]
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits § 2 Abs. 5 S. 1 EEG 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung für kleine Anlagen, die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.[2]
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von § 55 EEG i.V.m. § 88 EEG und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führt die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember 2015, mit einem jährlichen Ausschreibungsvolumen von 400 MW durch. Die Durchführung der Ausschreibung sind zu den gleichen Terminen für 2016 und 2017, mit einem Ausschreibungsvolumen von 300 MW geplant.

Mehr Informationen zu diesen Ausschreibungsrunden finden Sie bei den weiterführenden Informationen im Artikel zu den Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Die hiermit eingeleitete Umstellung des Fördersystems erfolgt mit dem Ziel die jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger wettbewerblich zu ermitteln. Die weitere Umsetzung wird durch das EEG 2016 oder EEG 3.0 erfolgen. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren. Zu diesem Zweck wird die BNetzA die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien stets zu festgelegten Terminen ausschreiben. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass der in § 1 Abs. 2 EEG vorgesehene Ausbaukorridor von 40 - 45% erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in 2025 nicht überschritten wird. Für die Ausschreibungen soll das pay-as-bid-Verfahren gelten: entsprechend diesem Verfahren erhält der begünstigte Anlagenbetreiber, ungeachtet der Gebotshöhe, den Preis, für den er seinen Strom angeboten hat, vgl. § 38b EEG2016 - RefE. [3]

Aus beihilferechtlicher Sicht steht diese Umstellung des Fördersystems gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV im Einklang mit den Vorgaben nach den Rn. 126 und 127 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014. Nach diesen soll ab 2017 die Förderhöhe für Strom aus erneuerbaren Energien mittels Ausschreibungen bestimmt werden.



Mehr Informationen zur europarechtlichen Notwendigkeit von Ausschreibungen finden Sie unter Punkt C. beim Artikel zu Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung der Förderhöhe nach dem EEG 2014.

Im Weiteren werden zunächst die Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign näher erläutert. Dem schließt sich ein Überblick zum Ausschreibungsdesign an. Innerhalb dieses Punktes werden vor allem die Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Ausschreibungsmodelle im Hinblick auf das Verfahren behandelt. Hieran schließt sich eine nähere Betrachtung der Technologie, bedingten Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle die ausgenommenen Technologien und der europaweiten Öffnung der Förderung als Exkurs. Im Anschluss werden weitere Neuerungen skizziert. Am Ende dieses Artikels finden Sie weiterführende Informationen zum Referententwurf des EEG 2016.

Hinweis: Die §§ und Werte geben die geänderten Stellen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung nach dem Bundeskabinettsbeschluss vom 08.06.2016 wider.

B. Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign

Damit eine erfolgreiche Umstellung des Fördersystems für Strom aus EE-Anlagen auf Ausschreibung möglich ist, müssen bei der Weiterentwicklung des Ausschreibungsmodells sowie bei der Gestaltung der einzelnen Ausschreibungsdesigns drei Rahmenbedingungen beachtet werden.

1. Einhalten des Ausbaukorridors

Bereits mit dem EEG 2014 wurde ein für sämtliche Akteure verlässlicher Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien eingeführt, § 3 EEG 2014. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 40 - 45 % in 2025 bzw. 55 bis 60 % in 2035 beträgt. Diese Zielvorgabe soll gerade durch Ausschreibungen für die unterschiedlichen Technologien eingehalten werden Demnach gilt es den gesetzlich vorgegebenen Ausbaukorridor weder zu überschreiten, noch zu unterschreiten.[4]

Genau an diesem Punkt setzen die Ausschreibung an, welche es ermöglichen den Ausbau über die Menge zu steuern. Dies erfolgt durch die Bestimmung von Ausschreibungsvolumina. Hierdurch wird ein Mehr als in den gesetzlich, vorgegebenen Ausbauzielen entgegengewirkt. Auch ist darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgegebenen Ausbauziele nicht unterschritten werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eines der bezuschlagten Projekte nicht umgesetzt wird. Auch spricht man in diesem Fall vom sog. Realisierungsrisiko. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn der Zuschlag von begünstigten Beter ganz oder teilweise durch die BNetzA entwertet wird, vgl. § 35aEEG 2016 -RefE. Um dem entgegenzuwirken ist vorgesehen, dass die Höhe des entwerteten Gebots in der nächsten Ausschreibungsrunde berücksichtigt wird.[5]

Für Windenenergie auf See gilt wie bereits in § 3 Nr. 2 EEG 2014 vorgesehen, ein Zubau der installierten Leistung bis 2020 von 6.500 MW und bis 2030 von 15.000 MW. Zur Einhaltung des Ausbaukorridors gewährleisten die Ausschreibungsmengen bei Windenenergie auf See zusätzlich, dass gemäß § 4 Absatz 2 in 2025 höchstens 11.000 MW installiert sein werden.

Nach § 3 Nr. 3 EEG ist für PV-Anlagen ein Zubau der installierten Leistung von jährlich 2500 MW vorgesehen. Dieser Zubau wird bei Anlagen über 1 MW mittels Ausschreibungen bestimmt. Im Unterschied zum Pilotprojekt bei PV-Freiflächenanlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen nach § 28 Abs. 2 EEG2016-E § 28 EEG2016 -RefE jährlich 200 MW 500 MW. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass nunmehr auch Ausschreibung für Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (wie Deponien) sowie große Dachanlagen stattfinden. Demgegenüber erfolgt die Steuerung des Zubaus bei kleinen und mittleren Solaranlagen mit einer installierten Leistung von unter 750 kW 1 MW mittels des atmenden Deckels.

Für den Bereich der Windenergie am Land ist nach § 3 EEG 2014 ein jährlicher Zubau von 2 500 MW vorgesehen In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 36c EEG2016 -E zu beachten. Diese Regelung zielt auf eine Steuerung des Zubaus der Windenergie an Land ab, indem auf das Netzausbaugebiet abgestellt wird. Ein bisschen verwirrend ist an dieser Stelle, dass die Bestimmung des Netzausbaugebiets gem. § 36c Abs. 2 EEG2016 -E nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gem.§ 88b EEG2016 - E erfolgen soll. Gleichzeitig enthält § 36c Abs. 3 EEG2016- E Kriterien zur Bestimmung des Netzausbaugebiets Mehr zum Bereich der Windenergie an Land, vor allem zur Festlegung des Ausschreibungsvolumen können Sie unter Punkt D nachlesen.

2. Gleiche Chancen für alle Akteure

Weiterhin soll, wie bereits § 2 Abs. 5 S. 3 EEG 2014 vorsieht bei der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen eine große Akteursvielfalt erhalten bleiben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der bisherige Zubau von erneuerbaren Energien entscheidend auf das Engagement vieler verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände zurückzuführen ist. Aus diesem Grund trat 2015 eine Unterarbeitsgruppe auf der Strommarktplattform in Aktion. Deren Aufgabe bestand darin, das Thema der Aktuersvielfalt mit zahlreichen Teilnehmern zu besprechen. Hierbei war man sich überwiegend einig, dass das zukünftige Ausschreibungsdesign möglichst derart gestaltet ist, dass Bürgerenergien und kleine Akteure genau dieselben Möglichkeiten haben, wie größere Akteure.
So ist die Einführung einer leistungsbezogenen Schwelle von 750 kW 1 MW vorgesehen. Diese weicht allerdings im Windenergiebereich von der de- minimieren-Schwelle der Energie und Umweltbeihilfeleitlinien der europäischen Kommission ab. Nach Rn. 127 der Leitlinien sind Windenergieanlagen an Land von Ausschreibungen befreit, wenn die installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten nicht überschritten wird. Im Solarbereich dient diese Schwelle u.a.dazu, dass sämtliche kleinere Solaranlagen (Dach- wie auch PV-Freiflächenanlagen) nicht verpflichtet werden an den Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Daneben wird für Solaranlagen wie auch für Windenergie ein einfaches und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell gewählt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnahmebedingungen für kleine Akteure, aufgrund von verwaltungsbedingten Kosten, niedrig gehalten werden. bspw. Erleichterungen bei den Strafzahlungen und Realisierungsfristen. Für den Bereich Biomasse sieht § 22 Abs. 4 EEG2016- E eine leistungsbezogene Schwelle von 150 kW vor. [6]

Daneben ist vorgesehen besondere Beratungsstellen und Unterstützungsmöglichkeiten, soweit noch nicht geschehen, für kleine Akteure zu integrieren. Durch diese Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, die verwaltungsbedingten Kosten zu senken und somit wiederum die neuen Gefahren (Zuschlags-, Preis-, sowie das Risiko von Strafzahlungen zu minimieren. Bisher sind allerdings diese Risiken trotz der bereits erfolgten Beratung teilweise bestehen geblieben. Hiervon sind besonders kleine, regionale Bürgerenergiegesellschaften bzw. Bürgerenergie betroffen. Eine Begriffsbestimmung der Bürgerenergie ist im EEG2016 – RefE nicht enthalten. Dieses definiert lediglich den Terminus der Bürgerenergiegesellschaft, vgl. § 3 Nr. 15 EEG2016- RefE. Deren Projekte sind für den Fortgang der Energiewende entscheidend. Diese umfassen mit 33 GW 46 % der vollständigen installierten Leistung von Windenergie an Land‐, Photovoltaik‐ und Biomasseanlagen. Der größte Teil der installierten Gesamtleistung aller Bürgerinnen entfällt hierbei auf die Eigentümer. [7]

Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei der Darstellung der durchschnittlichen Größe von Bürgerenergie. Dieses ist davon geprägt, dass diese enorm an die Energieform und Rechtsform gebunden ist. Die Rechtsform hängt wiederum von der geplanten Projektgröße ab. Demnach werden mehrere kleine Anlagen im Bereich der Photovoltaik besonders von Energiegenossenschaften unterhalten. Für Projekte mit einem größeren Umfang wird die Mischform der GmbH & Co KG gewählt. Dies ist damit zu begründen, dass durch die zunehmende Projektgröße die Kosten und damit die Haftung steigt.

Um den verbleibenden Risiken entgegenzuwirken sieht der Refentenenrwurf zum EEG 2016 Sondervorschriften für die Bürgerenergiegesellschaften im Bereich Windenergie an Land vor. Diese werden durch die Definition des § 3 Nr. 15 EEG2016- RefE klar umrandet um eine Umgehung oder Missbrauch dieser zu vermeiden.[8]
Demnach kommen nur solche Bürgerenergiegesellschaften in den Genuss der Sondervorschriften, welche in persönlicher Hinsicht:

  • sich aus mindestens 10 natürlichen Personen zusammensetzen
  • Bei der Ausübung der Stimmrechte je Mitglied, höchstens 10 % und die natürlichen Personen > 51 % der Stimmrechte besitzen
  • 51 % der Stimmrechte müssen bei Mitgliedern der Gesellschaft haben, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis nach § 17 Bundesmeldegesetz (als Erstwohnsitz) registriert sind, in dem sich die Fläche, auf der vorgesehen ist die Windenergieanlage zu erbauen, befindet

Im Hinblick auf ihre Projekte sind im Bereich Windenergie an Land folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. der Umfang des Projekts darf 6 WKA nicht übersteigen und
  1. der Gesellschaft und ihrer Mitgliedern dürfen nicht bereits an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie am Land partizipiert haben

Anhand dieser Anforderungen wird deutlich, dass sich diese nur auf den Bereich der Windenergie am Land beziehen. Die beiden anderen Bereiche PV- Anlagen und Windenergie auf See bleiben hierbei außen vor.

Liegen die oben genannten Kriterien vor, so handelt es sich um eine Bürgerenergiegesellschaft. Dieser steht es dann im Bereich der Windenergie an Land offen bereits vor Erteilung der BimSchG Genehmigung an den Ausschreitungen teilzunehmen, vgl. § 36g Abs. 1 EEG2016-E, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich für die Teilnahme an der Ausschreibung im Bereich der Windenergie am Land erforderlich ist, dass eine BImSchG Genehmigung für das geplante Projekt vorliegt. Dies macht allerdings einen weiten Fort¬schritt des Projekts notwendig. Der Aufbau von Windprojekten an Land kann zwischen 3 und 5 Jah¬ren betragen und die damit verbundenen Kosten machen bis zur Erteilung der Genehmigung unge¬fähr 10 % der kompletten Investitionskosten aus. Gerade dies trifft kleine Bürgerenergiegesellschaften, bei Scheitern in der jeweiligen Ausschreibung besonders hart. Denn gerade für diese ist es finanziell nicht möglich viele Projekte zu planen um die verlorenen Aufwendungen wegen eines nicht erteilten Zuschlags durch ein anderes Projekt wie große Akteure zu kompensieren. Dies führt dazu, dass kleine Bürgerenergiegesellschaften von der Teil¬nahme Abstand nehmen weil diese nicht genügend Eigenkapital von den lokalen Bürgern einnehmen können.[9]

Infolgedessen wird den kleinen Bürgerenergiegesellschaften gem. § 36g Abs. 1 EEG2016-E, § 36f Abs. 1 EEG2016 – RefE das Recht eingeräumt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei Ausschreibungen für Windenergie an Land ein Gebot abzugeben, wenn das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gebot die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagenangegeben enthalten ist und dem Gebot eine Eigenerklräung nach § 36f Abs. 1 Nr. 3 EEG2016- RefE beigefügt ist. Auch ist eine Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Höhe von 15 Euro/kW und Zweitsicherheit bei Erteilung der Genehmigung, 15 Euro/kWh zu leisten, vgl. § 36f Abs. 2 EEG2016- RefE.

Weitere Informationen zu dem Problem Bürgerenergie und der Umstellung des Fördersystems für EE auf Ausschreibungen können Sie hier nachlesen.

Ferner bestehen Risiken in Hinblick auf eine zeitverzögerte Inbetriebnahme und unbekannte Vergütungshöhe. Diese Risiken werden vom Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt.

Die Hintergründe und Lösungsansätze zu den nicht berücksichtigten Risiken können Sie hier nachlesen.

3. Weitere Steigerung der Kosteneffizienz

Abschließend ist bei der Wahl des jeweiligen Ausschreibungsdesign auf die weitere Steigerung der Kosteneffizienz zu achten. Dies bedeutet, dass nur derjenige Strom aus EE-Anlagen gefördert wird, welcher notwendig ist. Dies soll durch Ausscheibungen gewährleistet werden.[10]

C. Das Ausschreibungsdesign im Überblick

Künftig soll die Förderhöhe für Solaranlagen, Windenergieanlagen am Land, Windenergieanlagen auf See und Biomassedurch Ausschreibung festgelegt werden. In Übereinstimmung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission soll eine technologiespezifische Ausgestaltung der jeweiligen Ausschreibungsmodelle. Ungeachtet dessen weisen die vierdrei Ausschreibungsmodelle einige Ähnlichkeiten auf. Dies ist in Hinblick auf folgende Punkte der Fall. Zunächst besteht der Förderanspruch künftig ausschließlich dann, wenn die Anlage in einer Ausschreibung erfolgreich war. Hierzu erfolgen im Bereich Solaranlagen und Windenergieanlagen drei bis vier Ausschreibungen im Jahr. Ferner ist auch das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit bei allen Ausschreibungsmodellen vorgesehen. Hiermit sollen nicht ernstgemeinte Gebote vermieden werden. Auch wird auf den anzulegenden Wert geboten. Ebenso besteht ein Höchstpreis. Die Bekanntgabe der Ausschreibung erfolgt durch die BNetzA regelmäßig acht Wochen vor dem Gebotstermin. Die erteilten Zuschläge sind an das Projekt gebunden, zu den Besdonderheiten siehe unten Punkt D. Darüber hinaus müssen die bezuschlagten Projekte innerhalb einer konkreten Frist umgesetzt werden, um eine Förderung zu erhalten.[11]

Im Weiteren werden die eben genannten Punkte anhand der Regelungen aus dem Referentenentwurf näher dargestellt. Ergänzend zu diesen sind folgende Punkte zu nennen:

  • Vorbereitung der Gebote
  • Ausschluss von Geboten und Bietern sowie
  • Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags

1. Bekanntgabe der Ausschreibungen [12]

Entsprechend § 29 Abs. 1 EEG2016 - RefE erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung durch die BNetzA auf ihrer Webseite. Dies hat acht Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Neben dem jeweiligen Gebotstermin müssen in der Bekanntmachung folgende Kriterien enthalten sein:

  • das Ausschreibungsvolumen in der aktuellen Runde
  • der festgelegte Höchstwert
  • die zu Formatvorlagen der BNetzA gem. § 30a Absatz 1 EEG 2016-RefE sowie
  • die Bestimmungen zu den Höchstwerten der Ausschreibung durch die BNetzA gem. § 85 Abs. 2 EEG2016 - RefE sowie 85a EEG2016 - RefE, sofern diese für die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren von Bedeutung sind.

Ergänzend zu diesen Pflichtangaben kann die BNetzA weitere Informationen in der Bekanntmachung mitaufnehmen. Konkret soll diese das Verfahren so darlegen, dass dieses auch von Bietern nachvollzogen werden kann, welche über keinen speziellen Hintergrundkenntnisse aus diesem Bereich verfügen. Diese Regelung entspricht dem § 5 FFAV.

Ferner macht die BNetzA gem. § 29 Abs. 2 EEG2016 - RefE die Ausschreibungsmenge für Windenergieanlagen an Land nach § 28 Absatz 1 EEG2016- RefE einschließlich der Berechnung bis zum 15. Oktober einmal im laufenden Jahr für das jeweils folgende Kalenderjahr bekannt. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2017 bis zum 31. Januar 2017 veröffentlicht. Hierdurch soll eine Planungssicherheit für alle Bieter beibehalten werden.

2. Vorbereitung der Gebote - Erfüllung der Teilnahmeanforderungen[13]

Ist eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt seitens der Bieter die Vorbereitung der Gebote, mit denen diese an der Ausschreibungen teilnehmen wollen. Hierbei haben diese die Anforderungen nach § 30 EEG2016 - RefE zu erfüllen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 3 und 4 FFAV. Im Unterschied zu § 6 FFAV erfolgt eine weitreichende Verringerung der formellen Anforderungen mit dem Ziel der Reduktion von Gebotsausschlüssen, bspw. Verzicht auf Vorlage des Katasterauszuges.

§ 30 Abs. 1 EEG2016 - RefE normiert die bieterspezifischen Informationen, welche im Gebot des Bieters bei Abgabe enthalten sein müssen um zum Zuschlagsverfahren zu gelangen. Im Unterschied zum § 30 Abs. 1, bestimmt § 30 Abs. 2 EEG2016-RefE ein Mindestvolumen für die Gebote von750 kW 1 MW. Bei einer geringeren Gebotsmenge erfolgt keine Freigabe zum Zuschlagsverfahren. Durch diese Schwelle soll verhindert werden, dass Bieter mit einer Gebotsmenge unter 1 MW an der Ausschreibung teilnehmen. Auch ist hierdurch eine Teilnahme nach eigenem Belieben der Bieter ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - E muss im Bereich Biomasse ein Gebot mindestens 150 kW umfassen, § 30 Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RefE erfolgt die Bestimmung der Mindestgebotsmenge für den Bereich Biomasse durch eine entsprechende Festlegung in der nach § 88 EEG2016 - RefE zu erlassenen Rechtsverordnung.

§ 30 Abs. 3 EEG2016 - RefE eröffnet den Bietern die Option in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abzugeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Gleiches gilt für die zu erbringenden Sicherheiten. Diese Anforderung trägt dazu bei, dass eine Verwechselung der unterschiedlichen Gebote vermieden werden kann.

Ergänzend haben Bieter bei der Gebotsabgabe die Formatvorlagen der BNetzA zu verwenden, § 30a EEG2016 - RegE. Die Gebote müssen gem. § 30a Abs. 2 EEG2016- RefE spätestens bis zum Gebotstermin bei der BNetzA zugegangen sein. Durch § 30a Abs. 4 EEG2016 - RefE wird festgelegt, dass die Bieter grundsätzlich an ihre Gebote gebunden sind, soweit diesen nicht mitgeteilt wird, dass ihre Gebote nicht bezuschlagt werden. Hieraus folgt, dass diese generell ihre Gebote nach Beendigung der Gebotsfrist nicht mehr zurücknehmen können

Bis zu diesem Zeitpunkt räumt § 30a Abs. 3 EEG2016 - RefE den Bietern die Möglichkeit ein, ihre Gebote zurückzunehmen. Hierfür ist es wiederum erforderlich, dass die Rücknahmneerklärung des Bieters rechtzeitig in schriftlicher oder elektronischer Form bei der BNetzA eingeht. In diesem Fall erfolgt nach dem Gebotstermin eine komplette Rückzahlung der bereits erbrachten Sicherheit. Auch ist keine Strafzahlung zu leisten.

3. Sicherheiten und Höchstpreis

Für die abgegebenen Gebote haben die Bieter gem. § 31 EEG2016 -RefE eine Sicherheit zu leisten. Diese Regelung entspricht den § 16 FFAV und zum großen Teil § 7 FFAV. Durch die in § 31 Abs. 1 EEG2016 - RefE enthaltene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einem wird durch diese die Zahlung von potenziellen Strafzahlungen wegen einer Entwertung des Zuschlags gem. § 55 EEG2016 -RefE gewährleistet. Andererseits dient diese dazu, dass möglichst viel des ausgeschriebenen Volumens tatsächlich umgesetzt wird und somit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden. Gerade vor diesem Hintergrund gilt es die Abgabe von nicht ernst gemeinten Geboten, sog. Scherzgebote zu vermeiden. Ohne eine solche Sicherheit würde das Risiko entstehen, dass die Bieter insolvent gehen und sich somit den zu zahlenden Pönalen entziehen.[14]
Deren Umfang ergibt sich für den Bereich Windenergie an Land aus § 36a EEG2016 - RefE, für das PV-Segment aus § 37a EEG2016 - RefE, diese entspricht § 7 Abs. 2 FFAV. Durch § 31 Abs. 2 EEG2016 - RefE wird bestimmt, dass die Bieter bei Leistung der Sicherheit darauf zu achten haben, dass diese dem Gebot präzise zugeordnet werden kann. § 31 Abs. 3 EEG2016 - RefE bestimmt die Formen für die Sicherheitsleistung. Zum einem können sich Bieter für eine Bürgschaft zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers entscheiden und die hier zugehörende Bürgschaftserklärung bei der BNetzA deponieren. Auch besteht für diese die Möglichkeit Geld auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA zu überweisen. Wird von der Möglichkeit der Bürgschaft Gebrauch gemacht, ist § 31 Abs. 4 EEG2016 - RefE zu beachten. Für die Variante des Verwahrkontos bestimmt § 31 Abs. 5 EEG2016 - RefE, dass die BNetzA ein solches Konto eröffnet und die Bieter auf dieses einzahlen. Korrespondierend mit der Regelung des § 31 EEG2016- RefE bestimmt § 55a EEG2016 - RefE drei Fälle, in denen die BNetzA zur Rückgabe der Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Zunächst besteht diese Verpflichtung, wenn:

  • die Rücknahme des Gebots durch den Bieter gem. § 30a Absatz 3 EEG2016 - RefE erfolgt
  • der Bieter keinen Zuschlag nach § 32 EEG2016- RefE bekommen hat bzw.
  • der Bieter eine Strafzahlungen nach § 55 EEG2016- RefE gezahlt hat.

Auch besteht die Verpflichtung nach § 55a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RefE, sofern der Netzbetreiber bei der BNetzA für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 EEG2016 - RefE eingereicht hat bzw. für eine Windenergieanlage an Land eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung bzw. eine Bestätigung nach der gem. § 111f EnWG zu erlassenden Rechtsverordnung an die BNetzA weitergegeben hat. Nach § 55a Abs. 2 S. 2 EEG2016 - RefE ist die geleistete Sicherheit auch dann von der BNetzA zurück zu zahlen, wenn weniger als 5 % des Gebotsvolumens entwertet wurden.[15]

Darüber hinaus wird wie beim Pilotprojekt für PV-Freiflächenanlagen für jede Ausschreibungsrunde ein Höchstwert bestimmt. Die hierfür relevanten Regelungen ergeben sich für den Bereich der Windenergie auf Land aus § 36b EEG2016 - RefE. Für den PV-Sektor ist § 37b EEG2016 - RefE einschlägig. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 2 FFAV. Für den Sektor Biomasse ist der Höchstwert in § 39b EEG2016 - RefE, soweit eine Rechtsverordnung erlassen wird, normiert.

Sofern es erste Erfahrungen mit ersten Ausschreibungen gibt, gewährt § 85a EEG2016 - RefE der BNetzA das Recht eingeräumt den Höchstwert durch Festlegung gem. § 29 EnWG anzupassen. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich dabei aus § 85a Abs. 1 EEG2016 - RefE. Diese werden durch besondere Anforderungen gem. § 85a Abs. 2 EEG2016 - RefE, je nach Anpassungsfall, ergänzt.

Eine Anpassung darf demnach grundsätzlich dann erfolgen, wenn vor der Eröffnung des Feststellungsverfahren bei den letzten drei Ausschreibungsrunden Hinweise vorliegen, dass der Höchstwert zu hoch bzw. zu niedrig ist. Erfolgt eine Anpassung nach oben, dann setzt dies gem. § 85a Abs. 2 S.2 EEG2016 - RefE voraus, dass in den vier vorhergehenden Ausschreibungsrunden mit den ordentlichen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft werden konnte und die Erzeugungskosten liegen weit über dem Höchstwert. Findet demgegenüber eine Angleichung nach unten statt müssen gem. § 85a Abs. 2 S. 1 EEG2016 - RefE die durchschnittlichen Erzeugungskosten weit unter dem Höchstwert liegen.

Nach § 85a Abs. 3 EEG2016- RefE braucht die BNetzA kein Anhörung nach § 67 Abs. 2 EnWG durchzuführen. Dies hängt damit zusammen, dass es der BNetzA durch die Festlegung möglich sein soll situationsbedingt und zügig zu reagieren. Die Festlegung zur Anpassung des Höchstwertes hat die BNetzA, unter Angabe der wesentlichen Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich zu veröffentlichen.

4. Ausschluss von Geboten bzw. Bietern [16]

Nach § 33 EEG2016 - RefE hat die BNetzA die Möglichkeit bestimmte Gebote vom Zuschlagsverfahren gem. § 32 EEG2016- RefE auszuschließen, bspw. solche die an Formfehlern leiden. Hierbei unterscheidet diese Norm zwischen Fällen, in denen ein zwingender Ausschluss der Gebote zu erfolgen hat, "muss" (Absatz 1) und denjenigen Fällen bei denen der Ausschluss im Ermessen der BNetzA liegt, "kann" (Absatz 2). Diese Regelung entspricht § 10 FFAV bei der Pilotausschreibung. Neben dem Ausschluss einzelner Gebote räumt § 34 EEG2016- RefE der BNetzA die Option ein auch einzelne Bieter von dem Zuschlagsverfahren auszuschließen. Diese Regelung entspricht § 11 FFAV bei der Pilotausschreibung.

5. Zuschlagsverfahren und Bekanntgabe des Zuschlags [17]

Nach Öffnung und Prüfung der Gebote führt die BNetzA für die einwandfreien Gebote das Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG2016 - RefE durch. Diese Regelung gleicht § 12 FFAV bei der Pilotausschreibung. Am Ende dieses Verfahrens erfolgt die Bekanntgabe der Zuschläge. Hinsichtlich des Wie? ist es gem. § 35 EEG2016- RefE notwendig, dass die BNetzA die Resultate auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Hierbei müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Gebotstermin
  • Name des begünstigten Bieters
  • höchster bzw. niedrigster Gebotswert sowie
  • der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert

§ 35 Abs. 2 EEG2016- RefE bestimmt, dass die Zuschläge nach einer Woche nachdem diese veröffentlicht wurden als bekannt gegeben anzusehen sind und ab diesen Zeitpunkt auch die Frist zur Leistung der Zweitsicherheit beginnt. Gem. § 35 Abs. 3 EEG2016- RefE ist die BNetzA zur Unterrichtung der nicht erfolgreichen Bieter verpflichtet. Insbesondere hat sie diesen die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Abs. 4 enthält eine Informationsverpflichtung der BNetzA gegenüber den erfolgreichen Bietern. Diese Regelung entspricht § 14 FFAV bei der Pilotausschreibung.

D. Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle

Neben den gemeinsamen Merkmalen bei den Ausschreibungsdesigns, weist die Ausgestaltung der Ausschreibungsmodelle für PV, Windenergie an Land, Windenergie auf See ind Biomasse technologisch bedingte Besonderheiten auf. Die hierfür zugrundeliegenden Regelungen finden sich in den §§ 36 - 39h EEG2016-E , §§ 36 - 38 EEG2016 - RefE. Diese ergänzen die allgemeinen Regelungen nach den §§ 30 ff. EEG2016 - RefE. Nachstehend werden die Besonderheiten je nach EE-Technologie näher vorgestellt.

1. Ausschreibungsmodell für Windenergieanlagen am Land

Von der Umstellung des Fördermodells auf Ausschreibung ist der Bereich Windenergie an Land im besonderen Umfang betroffen. Zunächst ist deren Zubau entscheidend für die Einhaltung des Ausbaukorridors. Darüber hinaus enthalten die §§ 36 - 36i §§ 36 - 36h EEG2016 - RefE zur Sicherstellung einer möglichst hohen Realisierungswahrscheinlichkeit bezuschlagter Windenergieprojekte, ergänzende materielle und finanzielle Qualifikationsbedingungen wie auch ein System von zeitlich gestuften Pönalen sowie letztendlich den Wegfall der Förderberechtigung.[18]

a. Bestimmung des Ausschreibungsvolumens

Um der Relevanz der Windenergie an Land im Hinblick auf die Einhaltung des Ausbaukorridors Rechnung zu tragen, soll die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land zukünftig in Abhängigkeit des Zubaus bei den anderen erneuerbaren Energien jährlich erfolgen. Auch dient dies dazu einen zuverlässigen Zubaupfad für Windenergie an Land und damit verlässliche Rahmenbedingungen für den Wirtschaftszweig zu schaffen. Hierzu sieht der Gesetzesentwurf einen formelbasierten Ansatz vor. Dabei betrachtet die Formel nicht nur die jeweilige Ausschreibungsmenge im aktuellen Jahr. Vielmehr berücksichtigt diese die Entwicklungen bis zum Zieljahr 2050. Diese setzt sich entsprechend dem Referentenentwurf wie folgt zusammen:[19]

Windenergie an Land = Zielvolumen für EE-Strom - vorhandener EE-Strom - EE-Strom aus Neuanlagen


Die Bedeutung der einzelnen Elemente können Sie im EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Wind an Land - Eckpunktepapier nachlesen.

An dieser ist erkennbar, dass die Förderung von Windenergie an Land nunmehr aufgrund von der Abhängigkeit des Zubaus der anderen erneuerbaren Energien, insb. PV und Wind-Offshore eine nachrangige Stellung einnimmt. Dies steht allerdings im klaren Widerspruch mit dem durch das EEG 2014 verankerte Ziel, dass Windenergie am Land eine wesentliche Säule bei dem weiteren Ausbau den erneuerbaren Energien darstellt.

Entsprechend dieses Ansatzes erfolgt die Festlegung des Ausschreibungsvolumens für Windenergie an Land jedes Jahr neu und auf Grundlage aktueller Daten. Somit stellt dieses ein rollierendes Verfahren dar welches stets im letzten Quartal des Vorjahres zur Bestimmung der Ausschreibungsmenge im kommenden Jahr herangezogen wird.. Abweichend hiervon wird für das Basisjahr der Ausschreibungen für Windenergie an Land die Ausschreibungsmenge für 2017 bereits im März ermittelt. Hierbei wird für 2017 allerdings gem. § 28 Abs. 1 EEG2016-E§ 29 Absatz 2 EEG2016 - RefE angenommen, dass die Ermittlung im Jahr 2016 stattfindet. Die Funktionsweise der Formel ist im Anhang zum Referentenentwurf auf ca. 11 Seiten enthalten.[20]
Um zu verhindern, dass sich bei Anwendung der Formel, aufgrund sehr außergewöhnlichen Entwicklungen, eine sehr geringe Ausschreibungsmenge für Windenergie an Land ergibt ist vorgesehen, dass eine Mindestausschreibungsmenge bestimmt wird. Für 2017 sollen entsprechend dem Eckpunktepapier jedoch lediglich 1.500 MW (brutto) als Mindestausschreibungsmenge festgesetzt.[21]

b. Teilnahmebedingungen und Verfahren

Zunächst sind für Windenergie an Land späte Ausschreibungen geplant. Danach ist die Teilnahme an einer Ausschreibung nur für solche Bieter möglich, welche für ihre Projekt rechtzeitig, somit spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin über eine BImSchG- Genehmigung verfügt., materielle Präqualifikationsbedingung. Diese gewährleistet, dass eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit bei den Projekten, welche den abgegebenen Gebote zugrunde liegen besteht sowie deren Standort und ihre Leistung genau bezeichnet werden kann.[22]

Zudem bestimmt § 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG2016-RefE, dass die erforderlichen Daten bis spätestens sechs Wochen vor dem Gebotstermin an das Register zu melden sind. Der Begriff des Registers ist in § 3 Nr. 39 EEG2016-E, § 3 Nr. 37 EEG2016 -RefE enthalten. Demgegenüber bestimmt S. 2 2 Halbsatz für Projekte welche erst neun bis sechs Wochen vor dem Gebotstermin eine BImSchG- Genehmigung, dass die Daten erst bis zu drei Wochen vor dem Gebotstermin zu übertragen sind. Zudem bestimmt § 36 Abs. 2 EEG2016- RefE den Umfang der ergänzenden Daten zu § 30 EEG2016- RefE. § 36 Abs. 3 EEG2016-RefE normiert welche Dokumente den Geboten hinzuzufügen sind.

Ferner ist im Unterschied zur Höhe der Sicherheit bei Solar von 50€/kWh, für die Teilnahme an einer Ausschreibung im Bereich Windenergie an Land notwendig, dass die Bieter gem. § 36a EEG2016 - RefE eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kWh der installierten Leistung bei Gebotsabgabe leisten. Abschließend ist für eine Teilnahme erforderlich, dass das Projekt noch nicht in einer vorhergehenden Ausschreibung auf Grundlage einer BImSchG- Genehmigung bezuschlagt wurde, vgl. § 36c EEG2016 - RegE.

Die Ausführungen zu den vereinfachten Teilnahmebedingungen für Bürgerenergiegesellschaften gem. § 36g EEG2016-E§ 36f EEG2016 -RefE können Sie unter Punkt B 2 nachlesen.

Im wesentlichen unterscheidet sich das Ausschreibungsverfahren bei Windenergie, soweit die besonderen Teilnahmebedingungen nach § 36a EEG2016 - RefE und § 36b EEG2016 - RefE vorliegen, kaum von der Regelung des § 32 EEG2016 - RefE. Die Gebote erfolgen grds. auf den anzulegenden Wert des 100% Referenzstandort. Zudem sind drei bis vier Runden pro Jahr geplant. Der zu veröffentlichte Höchstwert beträgt nach § 36b EEG2016 - RefE 7 ct./kWh.

c. Im Anschluss an den Zuschlag

Ist der Bieter im Rahmen einer Ausschreibung erfolgreich, d.h. er erhält einen Zuschlag für seine Windenergieprojekte, dann besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. Entsprechend § 36f EEG2016-E § 36e EEG2016 – RefE handelt es sich um einen projektbezogen Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Bieter für ein bestimmtes Projekt, welchem eine BimSchG- Genehmigung zugrunde liegt eine Kalkulation durchführt und auf dessen Grundlage ein Gebot abgibt. Auch ist eine Übertragung des Zuschlags auf andere Projekte ausgeschlossen. Danach führt auch eine Änderung der Genehmigung nach Erhalt des Zuschlags nicht zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruches, denn der Zuschlag bezieht sich in einem solchen Fall auf die geänderte Genehmigung. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn für den gleichen Standort eine neue Genehmigung beantragt und erteilt wird.[23]
Nach § 36d EEG2016 – RefE entfaltet der Zuschlag für max 30 Monate nach dessen öffentlichen Bekanntgabe Wirkung. Dies aber nur dann, wenn die Anlage bis dahin nicht in Betrieb genommen wurde. Mit 30 Monaten wurde allerdings eine, entscheidend über den durchschnittlichen Realisierungsfristen für Windenergieprojekte liegende Frist gewählt. Nach Erteilung der BimSchG- Genehmigung sind bereits nach 12 – 15 Monaten die ersten Anlagen eines Windparks im Einsatz. Entsprechend diese sollte spätestens eine Inbetriebnahme des gesamten Windparks stattgefunden haben. Somit liegt ein zeitlicher Spielraum für unvorhersehbare Verzögerungen von 6 Monaten. Jedoch gilt gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EEG2016- RefE ab dem 27. Monat ein gestuftes Pönalensystem. Deren Höhe bestimmt § 55 Abs. 2 EEG2016 - RefE. Danach sind bei Nichtrealisierung im:

  • 27. Monat – 10€/kWh
  • 28. Monat – 20€/kWh
  • 30. Monat – 30€/kWh

zu zahlen. Dieser Umfang verringert sich entsprechend der teilweisen umgesetzten Gebotsmenge. Hiervon abzugrenzen ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG2016- RefE der Fall, indem der begünstigte Bieter sein Projekt realisiert hat und die Projekte die Realisierungsfrist von 24 Monaten übersteigt, muss dieser eine Strafzahlungen leisten. Darüber hinaus fällt auch dann eine Strafzahlung an, wenn von de begünstigten Geboten mehr als 5 % entwertet werden. Zur Entwertung an sich vgl. § 35a EEG2016 – RefE.[24]
Darüber hinaus besteht nach 36e Abs. 2 EEG2016-E § 36d Abs. 2 EEG2016 – RefE für Bieter die Möglichkeit die Frist der 30 Tage einmalig zu verlängern, wenn gegen die dem bezuschlagten Gebot zugrunde liegende BimSchG-Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags ein Rechtsbehelf eines Dritten rechtshändig geworden ist bzw. wenn die Genehmigungsbehörde die Geltung der Genehigung verlängert und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet wurde. Diese Regelung dient dazu die möglichen Schwierigkeiten der Projektierer, falls Dritte gegen die noch nicht bestandskräftige Genehmigung nach BimSchG einen Widerspruchs bzw. Anfechtungsklage erheben und der Rechtsstreit die Umsetzung zeitlich nach hinten schiebt.[25]

Ausführlicher zu dieser Thematik: Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht: Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren vom 30.10.2015

2. Ausschreibungsmodell für PV-Anlagen

Im Unterschied zum Bereich Windenergie an Land ist der PV-Sektor von den zukünftigen Änderungen weniger betroffen. Dies begründet sich damit, dass für einen Teil der Branche die Umstellung auf Ausschreibungen schon durchgeführt wurde. Für PV-Freiflächenanlagen werden Ausschreibungen zur Bestimmung der Förderhöhe schon seit 2015 vollzogen. Das Ausschreibungsverfahren für diesen Bereich leitet sich aus der FFAV ab. Auch werden viele Anlagen aufgrund der Schwelle von 1 MW von den Ausschreibungen ausgeschlossen bleiben. Für die Anlagen, welche über 750 kW 1 MW an installierter Leistung besitzen finden sich die einschlägigen Regelungen in den §§ 37 – 38b EEG2016 – RefE.

a. Teilnahme und Verfahren

Im Hinblick auf die Teilnahmeanforderungen für die Gebote weicht § 37 EEG2016 – RefE kaum von § 6 FFAV ab. So ist eine Erweiterung der teilnahmeverpflichtenden Anlagen auf Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen vorgesehen, jedoch erfolgen gemeinsame Ausschreibungsrunden für alle Anlagen. Infolgedessen erhöht sich das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW. Auch ist eine Erweiterung der Flächenkulisse im Unterschied zu der nach der FFAV Erfassten vorgesehen. Danach sollen auch Solaranlagen in Gewerbe und Industriegebieten. Die maximale installiere Leistung von 10 MW, wie bereits in § 6 Abs. 2 FFAV vorgesehen, bleibt erhalten.[26]

Auch haben die Bieter eine Sicherheit zu leisten. Diese beläuft sich gem. § 37a EEG2016 – RefE auf 50€/kWh. Diese teilt sich in eine Erstsicherheit, in Höhe von 5€/kW der installierten Leistung und eine Zweitsicherheit bei Zuschlag im Umfang von 45€/kW der installierten Leistung. Weist der Bieter gem. § 37 Abs. 3 Nr. 1 lit. b oder c EEG2016 – RegE nach, dass der Genehigungsstand seines Projekts weit vorangeschritten ist, verringert sich die Zweitsicherheit auf 20€/kW der installierten Leistung.

Nach § 37b EEG2016 - RefE ist ein Höchstwert zu bestimmen. Dieser orientiert sich an dem anzulegenden Wert für PV- Anlagen an Gebäuden bis zu 1 MW. Somit ist dieser nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. § 49 EEG2016 – RefE degressiv ausgestaltet. Diese Bezugnahme ist damit zu begründen, dass ein kleinerer Spielraum für die Einbeziehung von extra Risiken im Preis geschaffen werden. Demgegenüber wird eine Bezugnahme auf den anzulegenden Wert für PV- Freiflächenanlagen abgelehnt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass hierbei zusätzliche Risiken außer Betracht bleiben. Es werden genau wie in der Pilotausschreibung für PV-Freiflächenanlagen drei bis vier Ausschreibungsrunden durchgeführt. Für das Zuschlagsverfahren gilt die Preisregel pay als bid. Lediglich die Gebotstermine sollen auf den 1. der Monate Februar, Juni und Oktober verschoben werden.[27]

b. Nach dem Zuschlag

Ist der Bieter mit seinem Gebot in der Ausschreibung erfolgreich, dann hat dieser im Unterschied zu Windenergie an Land erst nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG2016 – RefE einen Zahlungsanspruch, wenn dieser zusätzlich zum Zuschlag einen Antrag auf Zahlungsberechtigung bei der BNetzA gem. Den §§ 38 – 38b EEG2016 – RefE gestellt hat und die Zahlungsberechtigung erhält. Diese Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für den Erhalt der Förderberechtigung nach den §§ 21 ff. FFAV. Darüber hinaus normiert § 37d EEG2016 – RefE ausschließlich für den Solarbereich Fälle, in denen der Zuschlag erlischt. Im Unterschiwed zum Übertragungsverbot im Bereich Windenergie am Land bleibt bei Solaranlagen die Möglichkeit den Zuschlag zu übertragen, soweit besondere Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen.[28]

Die gegeben falls zu leistenden Strafzahlungen ergeben sich für den PV-Bereich aus § 55 Abs. 3 EEG2016 - RefE. Diese Regelung orientiert sich an § 30 FFAV bei der Pilotausschreibung.

3. Ausschreibungsmodell für Windenergie auf See

Von den Ausschreibungsmodellen für Windenergie an Land und PV ist jenes für Windenergie auf See zu unterscheiden. Zu diesem Ausschreibungsverfahren enthält der Referentenetwurf zum EEG 2016 vom 14.04.2016 keine konkreten Vorgaben. Anders der Entwurf vom 08.06.2016, dieser sieht in § 22 Abs. 5 EEG2016- E Befreiungstatbestände von der Teilnahmepflicht vor.

Vor dem Hintergrund der geplanten engen Verzahnung von Flächenplanung, Anlagenzulassung sowie EEG-Förderung ist vorgesehen die Einzelheiten in einem gesonderten Windenergie-auf-See-Gesetz zu regeln. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt bereits vor. Diesen können Sie als hier nachlesen. Als einiges ist klar, dass in Frage kommenden Flächen von staatlicher Seite voruntersucht und „beplant“ werden (zentrales System). Anschließend sollen die Bieter für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den vorentwickelten Flächen Gebote abgegeben. Unter Anwendung des zentralen Systeme ist die Durchführung von Ausschreibungen für 2021 geplant.[29]

4. Ausschreibungsdesign für Biomasse

Im Hinblick auf Neuanlagen haben Marktanalysen gezeigt, dass es nur wenige Potenziale gibt und die Kostenstruktur nicht zweckmäßig ist. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei Bestandsanlagen. Deren Förderung wird 2020 beendet sein. Auch wird ein ökonomisch-sinnvoller Betrieb dieser Anlagen nach diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Förderung nicht möglich sein. Diese weitere Förderung kann durch Ausschreibungen für Biomasse sichergestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die vorhandenen Anlagen anpassungsfähig und auf dem neusten Stand der Technik sind. Vor diesem Hintergrund sind der beschlossene Gesetzesentwurf, im Unterschied zum Entwurf des EEG 2016 vom 14.04.2016, nach welchem für den Bereich der Biomasse in den §§ 39 ff. EEG 2016-RefE und der hierzu gehörenden Verordnungserrmächtigung des § 88 EEG2016-RefE die Einführung von Ausschreibungen für Biomasse vorgesehen war und von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhing, nunmehr die einschlägigen Normen in den § 39 - 39h EEG2016 -Ezu finden.

5. Ausgenommene Technologien

Abgesehen von der de-minis-Regelung von 750 kW1 MW für den PV-Bereich sind nach § 22 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 EEG2016 - RegE vorübergehend im Bereich Windenergieanlagen am Land, welche bis Dez. 2016 über eine BImSchG-Genehmigung verfügen sowie bis Dez. 2018 in Betrieb sind, von Auschreibungen ausgenommen. Auch sind Windenergieanlagen auf See, welche bis Dez. 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität vorweisen sowie bis Ende 2020 in Betrieb sind, von den Ausschreibungen ausgeschlossen.[30]

Auch von den Ausschreibungen ausgeschlossene Technologien bilden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 - 3 EEG2016 - RefE Geothermie und Wasserkraft, wegen fehlenden Wettbewerb. Dennoch ist für den Bereich der Wasserkraft nach dem EEG2016 - RefE vorgesehen, dass vorhandene Wasserkraftanlagen nach erfolgter Ertüchtigungsmaßnahme so zu behandeln sind, als wären sie mit Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahme neu in Betrieb genommen worden. Hieraus folgt, dass ertüchtigte Wasserkraftanlagen mit neuen gleich gesetzt werden und somit den Regelungen des EEG 2016 unterfallen müssten. Weitere ausgenommene EE-Techonolgien sind in § 22 Abs. 2 EEG2016 - RefE enthalten.[31]

E. Weitere, geplante Neuerungen

Neben der Weiterführung der Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen, sind folgende Neuerungen ab 2017 vorgeseehen:

  • Ausnahmeregelung für Speicher bei der EEG-Umlage, § 61a Abs. 1 Nr. 2 EEG2016 – RefE
  • Umstellung des zweistufigen Referenzertragsmodells auf ein einstufiges bei Ermittlung des anzulegenden Wertes bei Windenergie an Land, § 36h EEG2016-E, § 36g EEG2016 – RefE

F. Exkurs: Anteilige, europaweite Öffnung der Förderung

Gem. § 4 EEG, (§ 5 Abs. 1 EEG2016 - RefE) ist nur Strom welcher innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb der AWZ erzeugt wird, förderfähig. Dies soll nunmehr durch die Regelung des § 2 Abs. 6 EEG i.V.m. § 88 Abs. 2 EEG aufgebrochen eurden. Diese Regelung enthält den Grundsatz zukünftig auch Erfahrungen mit den Koopertationsinstrumenten aus Art. 6 bis 11 der RL 2009/28/EG zu sammeln. Hiervon sollen zunächst die Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen erfasst sein, die weiteren Ausschreibungen folgen. Eine Abweichung hiervon ist nur beim Vorliegen von besonderen Gründen zulässig. Im Umfang sollen es 5 % sein. Die Einführung dieser Regelung erfolgte vor dem Hintergrund, die beihilferechtlichen Bedenken der europäischen Kommission gegenüber dem EE-Förderapparat zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wird nachstehend der rechtliche Hintergrund kurz vorgestellt und anschließend die einzuhaltenden Bedingungen für eine europaweite Öffnung genannt.[32]

1. Rechtlicher Hintergrund

Tiefergehend sieht die europäische Kommission die Regelung mit Öffnung für EE-Stromerzeuger aus anderen EU-Mitgliedstaaten als primärrechtlich zwingend an. Jedoch widerspricht dies dem EuGH-Urteil vom 1.7.2014. In diesem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob eine schwedische Vorgabe, die Zertifikate ausschließlich an nationale Erzeuger verteilt mit der Warenverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Zunächst kam der EuGH zu dem Ergebnis, es liege eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gem. Art. 34 AEUV vor, weil Strom aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim internationalen Transport nicht dem in Schweden erzeugten Strom gleichgestellt werden kann. Dies ist nicht nur bei der Vergabe von Zertifikaten für den EE-Strom relevant, sondern auch für Fälle, in denen EE-Strom mit einer vom Gesetz festgelegte Einspeisevergütung, wie in Deutschland, bedacht werden. Jedoch sah der EuGH die nationale Beschränkung, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen gem. Art. 36 AEUV wie auch vor dem Hintergrund der umweltschutzbezogenen Nutzung von erneuerbare Energien gem. Art. 194 Abs. 1 Lit. C 2. Alt. AEUV als gerechtfertigt.[33]
Aus beihilferechtlicher Sicht hat die Vergütung des ausschließlich in Deutschland erzeugten EE-Stroms, bei welcher die Kommission von einer Beihilfe ausgeht, zur Folge, dass lediglich inländische Erzeuger privilegiert werden. Jedoch könnte dies durch ein Projekt von allgemeinem Interesse gem. Art. 107 Abs. 3 Liter. B AEUV gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Lit. C AEUV i.V.m. den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der europäischen Kommission vom 01.07.2014, wegen fehlenden verbindlichen Vorgaben, scheidet aus.[34]

2. Bedingungen und zeitlicher Ablauf

Eine anteilige europaweite Öffnung darf gem. § 2 Abs. 6 EEG, (§ 5 Abs. 2 EEG2016 - RegE) nur dann erfolgen, wenn:

  • Eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt
  • Das Prinzip der Gegenseitigkeit beachtet wurde und
  • der physikalische Import des Stroms nachgewiesen werden kann

Ebenso wie im nationalen Bereich, soll zunächst auch eine anteilige Öffnung der Förderung durch Pilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen erfolgen. Derzeit wird an der "europäischen Freiflächenausschreiubungsverordnung" gearbeitet. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln. Auch sind bereits für 2016 zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen im PV-Freiflächensektor mit Dänemark und Luxemburg geplant. Dies aber nur dann, wenn die Verhandlungen mit den Partnerstaaten erfolgreich sind. Die hierbei gewonnen Erfahrungen und Erkenntnisse bei dem Fortgang des Konzepts für die Pilot-Öffnung bilden danach die Grundlage für die anteilige Öffnung innerhalb der grundlegenden Umstellung des EEG auf Ausschreibungen ab 2017. Eine dementsprechende Verordnungsermächtigung enthält § 88a EEG2016 - RegE, (§ 88 Abs. 2 EEG 2014) [35]
Nunmehr liegt eine solche Verordnung vor. Deren Volltext kann hier abgerufen werden.

G. Weiterführende Informationen


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Quellen:
[1] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 1.
[2] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 1.
[3] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 1, 109.
[4] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 110; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 2.
[5] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016,, vom 14.04.2016 S. 110; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[6] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016m, vom 14.04.2016, S. 110.
[7] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 107, 108; Studie: Marktrealität von Bürgerenergie und mögliche Auswirkungen von regulatorischen Eingriffen, S. iii.
[8] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 108.
[9] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016, vom 14.04.2016, S. 109.
[10] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 1.
[11] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 2.
[12] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 170, 171.
[13] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 171 - 173.
[14] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 173.
[15] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 205..
[16] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 175 - 177.
[17] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 174, 175.
[18] Katharina Merkel/Hartmut Kahl, Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen an Land: Neuer Koordinierungsbedarf zwischen „EEG 3.0“ und BImSchG-Verfahren, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht, Nr. 17 vom 30.10.2015, S. 4
[19] EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land - Eckpunktepapier, S. 1, 2.
[20] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 115, 116.
[21] EEG 2016: Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land - Eckpunktepapier, S. 7.
[22] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 178, 179.
[23] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180.
[24] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180.
[25] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 180, 181.
[26] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 185; Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 19, 20.
[27] - Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 19 ff.; Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 188; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[28] Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 163, 164; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 3.
[29] Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 26.; Eckpunkte zum EEG 2016, S. 5; Eckpunktepapier: Ausschreibungen für die Förderung von Erneuebaren - Energien-Anlagen vom Juli 2015, S. 13 ff..
[30] Eckpunkte zum EEG 2016, S. 7 ff.; Begründung zum Referentenetwurf des BMWi zum EEG 2016 vom 14.04.2016, S. 165, 192 f.
[31] Erster Referentenentwurf zum EEG 2016 vom 29. Februar 2016 – ein Überblick, vBVH-Sondernewsletter, S. 26.
[32] Mohr, in: BerlKommEEG 20147, § 2, Rn. 170; BR-Drs. 18/1891, S. 17, 199 ff.; BT-Drs. 18/1304, S. 110.
[33] EuGH, Urt. v. 01.07.2014 - Rs. C-573/12, ECLI:EU:C:2014:2037, Rn. 67, 98, 99.
[34] Frenz, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekard, EEG 2014, 3 2, Rn. 63; Leitlinien der europäischen Kommission für Umwelt- und Energiebeihilfen v. 01.07.2014, Rn. 122.
[35] Eckpunkte: Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Pilot-Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vom 04.03.2016, S. 4 f..

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