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Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 63 EEG

Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen


A. Bedeutung und Wirkung der Begrenzung
Falls einem Unternehmen die Begrenzung im Hinblick auf die Entrichtung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG zusteht, so kann das Unternehmen dies beantragen. Wird eine entsprechende Begrenzung beschieden (BAFA), so richtet sich die Wirkung der Begrenzung nach § 66 Abs. 4 und 5 EEG.

B. Voraussetzungen der Begrenzung
Die Voraussetzungen der Begrenzung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG richten sich nach § 64 EEG oder nach § 65 EEG. Wie sie aus Sicht des betroffenen Unternehmens erfüllt werden können, wurde in den Lösungshinweisen zum folgenden Fallbeispiel beschrieben.

1. Formell: Antrag

a. Antragstellung
§ 63 EEG

b. Antragsfrist
§ 66 Abs. 1 EEG - bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr


c. Inhalt und Unterlagen
§ 64 EEG
      • Unterlagen, die in § 64 EEG genannt sind
      • Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 EEG


2. Materielle Voraussetzungen

a. Stromkostenintensive Unternehmen, § 63 Nr. 1 EEG, § 64 EEG

(1) Berechtigte: Unternehmen
Problem EEG 2014: nur Gesellschaften und juristische Personen, im EEG 2017 keine Einschränkung im Hinblick auf die Rechtsform.

(2) Branche
§ 64 Abs. 1 EEG - gem. Anlage 4

(3) Verbrauch über 1 GWh
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG

(4) Stromkostenintensität
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen;
die Stromkostenintensität wird in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG definiert; es ist das Verhältnis der in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG genannten Stromkosten zu Bruttowertschöpfung gem. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG;

(5) Zertifiziertes Energiemanagement
Gem. § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG muss das Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen.

(6) § 63 EEG in fine
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

b. Schienenbahnunternehmen, § 63 Nr. 2 EEG, § 65 EEG

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