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Version [95845]

Dies ist eine alte Version von EnergieREEGUmlageBeispiel erstellt von WojciechLisiewicz am 2020-12-06 15:00:47.

 

Fallbeispiel: EEG-Umlage


Sachverhalt


Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden - vielmehr will die Geschäftsleitung vorerst nur günstigere Beschaffung realisieren. Dabei soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.

Welche Voraussetzung müsste M erfüllen, um tatsächlich bei der EEG-Umlage zu sparen?


Antwort

M könnte insbesondere in den Genuss der Reduzierung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG kommen. Dafür muss er folgende Schritte unternehmen und Voraussetzungen erfüllen:

A. Formelle Voraussetzung: Antrag


1. Antragstellung
Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist gem. § 63 S. 1 EEG das Stellen eines Antrags.

2. Zuständige Behörde
Der Antrag müsste gem. § 63 S. 1 EEG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

3. Antragsfrist
Dies müsste gem. § 66 Abs. 1 EEG bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr geschehen.

4. Form
Gem. § 66 Abs. 2 EEG müsste der Antrag elektronisch gestellt worden sein, es sei denn das BAFA hat eine Ausnahmeregelung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

5. Inhalt und Unterlagen § 64 EEG
Dem Antrag müssten die Unterlagen, die in § 64 Abs. 3 EEG genannt sind, beigefügt sein. Die vorzulegenden Unterlagen variieren in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt:

a. Bestandsunternehmen
Für Bestandsunternehmen gilt § 64 Abs. 3 EEG uneingeschränkt, die dort genannten Unterlagen (insb. Nr. 1) sind vollständig vorzulegen.

b. Neu gegründete Unternehmen
Sofern die Neugründung eines Unternehmens (Definition: § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG, im EEG 2017 neu geregelt) im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgte, können für das Gründungsjahr vereinfachte Unterlagen gem. § 64 Abs. 4 EEG vorgelegt werden.

Die im EEG 2017 neu gefasste Definition des neu gegründeten Unternehmens ist nun restriktiver und bezieht sich auf Unternehmen, die ihre Tätigkeit mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln aufnehmen.

c. Umgewandelte Unternehmen
Eine weitere Sonderregelung enthält § 67 EEG im Hinblick auf Unternehmen, die umgewandelt wurden. Diese Unternehmen können Unterlagen ihres Rechtsvorgängers vorlegen, sofern die Voraussetzungen des § 67 EEG erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, werden sie als neu gegründete Unternehmen gem. § 64 Abs. 4 EEG behandelt.


B. Materielle Voraussetzungen
Da M keinen Schienenbahnen betreibt, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, § 64 EEG in Betracht. Ein Stromkostenintensives Unternehmen i. S. d. § 63 Nr. 1 EEG ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Berechtigte: Unternehmen
Nachdem im EEG 2014 noch eine Beschränkung auf Unternehmen in Gesellschaftsform galt, ist im EEG 2017 in § 3 Nr. 47 EEG eine Definition enthalten, die alle Formen von Rechtsträgern umfasst. M kann insofern ungeachtet dessen Rechtsform die Reduktion der EEG-Umlage erreichen. Demnach kommen im Einzelnen folgende Berechtigte Rechtssubjekte in Betracht:

a. Personen- und Kapitalgeselslchaft

b. Einzelunternehmer

c. Selbständige Teile eines Unternehmens
Gem. § 64 Abs. 5 EEG sind die Vorschriften über stromkostenintensive Unternehmen nicht nur auf ganze Unternehmen als Rechtssubjekte, sondern auch entsprechend auf selbständige Teile eines Unternehmens anzuwenden.

2. Branche
Das Unternehmen muss gem. § 64 Abs. 1 EEG einer der in Anlage 4 zum EEG genannten Branchen angehören.

3. Verbrauch über 1 GWh
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG

In diesem Fall ist zu ermitteln, wie hoch der Verbrauch bei M liegt, wenn jährlich 1 Mio. EUR für Strom ausgegeben wird. Dies kann mit der Berechnung:
Verbrauch = 1 Mio. / durchschnittlicher Strompreis
zumindest ungefähr erfolgen.

4. Stromkostenintensität
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen

5. Zertifiziertes Energiemanagement

6. § 63 EEG in fine
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist





CategoryEEGUmlage
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